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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 04.08.2007 - 01:30Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

meine Frage wäre: Wie sieht es konkret bei einer Heirat zwischen einem H4-Empfänger und einem Erwerbstätigen aus,wenn der H4-Empfänger Kinder hat und der Erwerbstätige Unterhaltspflichtig für ein anderes Kind ist und der Erwerbtätige dazu noch ein eigenes Haus hat? Was wird alles angerechnet (Erwerbstätiger)bzw. gestrichen (H4-Empfänger)? Über konkrete Info wäre ich sehr dankbar.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 04.08.2007 - 12:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft.
Beim Erwerbstätigen wird seinen zu zahlenden Unterhalt zusätzlich zu den Freibeträgen von seinem Einkommen abgezogen. Unterhalt von seinem Einkommen für das Kind seiner Frau, das nicht sein Kind ist, muss er nicht zahlen.
Das Amt rechnet den Bedarf für den Mann, die Frau und das Kind aus. Kann der Mann seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken und es bleibt noch Einkommen übrig, wird der Rest seines Einkommens, den er nicht zu seiner Bedarfsdeckung benötigt, als Einkommen auf den Bedarf seiner Frau angerechnet. Bleibt dann noch Einkommen übrig, darf dieses nicht auf den Bedarf des Kindes das nicht seines ist angerechnet werden.

Gesetzt den Fall, das Einkommen des Mannes reicht für den seinen und den Bedarf seiner Frau aus, bleibt in diesem speziellen Fall allein das Kind bedürftig. Da das Kind ebenfalls Einkommen hat (Kindergeld, Unterhalt seines Vaters oder vom Jugendamt), kann es sein, dass der Bedarf des Kindes weniger als 140 Euro im Monat beträgt. Hier empfliet es sich, statt des ALG2 für das Kind Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz zu beantragen.





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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 04.08.2007 - 22:30Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,
also seh ich das richtig,das der H4- Empfängerin weiter Unterhalt für ihre Kinder zusteht,auch wenn ihr Ex nicht der zahlende ist?




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 06.08.2007 - 13:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


schrieb

    Hallo,
    also seh ich das richtig,das der H4- Empfängerin weiter Unterhalt für ihre Kinder zusteht,auch wenn ihr Ex nicht der zahlende ist?


???

Der H4-Empfängerin steht kein Unterhalt für ihre Kinder zu, den Kindern steht Unterhalt ihres leiblichen Vaters zu.
Du als Mutter und sorgeberechtigter Vomund deiner minderjährigen Kinder kannst und musst diesen Unterhalt einfordern, notfalls per Klage. Falls der leibliche Vater trotz festgelegter und festgestellter Unterhaltspflicht nicht zahlt, dann kannst du deine Unterhaltsansprüche an das Jugendamt abtreten und Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt erhalten. Damit wird der säumige Zahler Schuldner einer Behörde, die wesentlich mehr Möglichkeiten hat ihre Schulden einzutreiben.





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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 06.08.2007 - 22:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Sorry, meinte auch den Unterhaltsvorschuß. Gibt es den weiter nach einer Heirat? Habe gehört,das der Ehepartner dann für die nicht seinen Kinder unterhaltmässig einstehen muß.Wäre das gerecht? Und wie sieht es dann mit seinem eigenen Kind aus, würde dieses dann ganz oder teilweise keinen Unterhalt mehr bekommen?




Ottokar ...
Moderator
...............

...

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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 07.08.2007 - 12:27Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Seinen Kindern aus 1. Ehe bleibt dein Mann weiterhin unterhaltspflichtig, solange bis sie volljährig sind. Falls sie über ihre Volljährigkeit hinaus die allgemeine Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder studieren, reicht die Unterhaltspflicht sogar bis zum Abschluß der allg. Schulbildung bzw. des Studiums.
Die Unterhaltspflicht endet unabhängig davon, sobald das minderjährige Kind das doppelte seines Bedarfes aus eigenen Einkommen decken kann.
Das dein Partner dich heiratet, ist dabei belanglos.

Der Stiefvater bzw. neue Partner der Mutter ist nicht für die Kinder aus erster Ehe seiner Frau, die nicht seine Kinder sind, unterhaltspflichtig.
Folgende Entscheidungen sehen eine Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern als Verfassungswidrig an:

- Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 27/07 ER vom 01.03.07

- Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 213/06 ER vom 28.09.06

- Sozialgericht Stuttgart, AZ S 3 AS 1933/07 ER vom 20.03.2007

- Sozialgericht Berlin, AZ: S 103 AS 10869/06 ER vom 08.01.2007

- Sozialgericht Berlin, AZ: S 37 AS 11401/06 ER vom 20.12.2006

Demzufolge bleibt der leibliche Vater der Kinder weiterhin Unterhaltspflichtig.


Unterhaltsvorschuss gibt es für Kinder unter 12 Jahren aber maximal für 72 Monate = 6 Jahre. Haben deine oder seine Kinder Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gibt es den auch weiterhin unabhängig von einer Heirat.





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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 07.08.2007 - 22:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Danke für die ausführliche Auskunft. Dann weiß ich ja jetzt bescheid.




<gast>
unregistriert

...   Erstellt am 14.08.2007 - 15:17Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


UV fällt bei Eheschließung weg




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 16.08.2007 - 12:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


schrieb

    UV fällt bei Eheschließung weg


Nach welcher rechtlichen Grundlage? Lt. UhVorschG nicht.





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<Sozial>
unregistriert

...   Erstellt am 26.08.2007 - 12:38Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Bitte gut überlegen!
Bei einer Heirat bekommt man keine 347,00 sondern nur noch 90% also 312,00, auserdem wird das Gesammte Einkommen aller in Haushalt Lebenden Personen angerechnet. Dh. wenn Deine Freundin mehr als 1800,00 Verdient gehst Du komplett leer aus. Das Arbeitsamt rechnet auch das Kindergeld und Unterhaltsgeld für alle Kinder an!




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