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Uriel ...
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...   Erstellt am 07.06.2009 - 14:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


I. Völlerei

Die Sünde des ungemäßigten Verlangens nach Speise und Trank, Quelle und Wurzel der Fettleibigkeit und Bequemlichkeit, Alkoholismus, Drogenkonsums und Inbegriff der Spaßgesellschaft.

II. Wolllust

Die Sünde der ungeordneten geschlechtlichen Begierde, Quelle und Wurzel der Verblendung, der Triebhaftigkeit und der Selbstsucht.

Führt im 21. Jahrhundert mit anhaltendem Boom der Sexbranche und unrühmlichen Kinderpornografie-Affären zu hässlichen Auswüchsen.

III. Habsucht

Die Sünde des unkontrollierten Strebens nach irdischen Gütern, Quelle und Wurzel der Hartherzigkeit, des Geizes und der List.

Hat im prosperierenden Westen wohl ihren Höhepunkt gefunden.

IV. Zorn

Die Sünde des ungezügelten Temperaments, Quelle und Wurzel der Beleidigung, Choleriker, der Blasphemie und der Gewalt.

Heutzutage allzu häufig rund um Sportveranstaltungen und politische Demonstrationen anzutreffen.

V. Neid

Die Sünde des Unbehagens über das Glück des Nächsten, Quelle und Wurzel des Hasses, der Intrige und Verleumdung.

Schlägt unter dem Modebegriff "Mobbing" in unseren Zeiten ganz neue Wurzeln.

VI. Trägheit

Die Sünde der Unterlassung von Werken: von geistlichen wie auch körperlichen, Quelle und Wurzel der Apathie, der Gleichgültigkeit und des Schmarotzertums.

Hat im Zeitalter der motivationslosen Spassgesellschaft höchste Aktualität.

VII. Hochmut

Die Sünde des ungeordneten Strebens nach Auszeichnung und Prestige, Quelle und Wurzel der Vermessenheit, der Ruhmsucht und Prahlerei.

In letzter Zeit immer häufiger in der Politik zu beobachten.

[Dieser Beitrag wurde am 09.08.2009 - 00:27 von Uriel aktualisiert]





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Uriel ...
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...   Erstellt am 09.08.2009 - 01:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Vereinzelt wird zwischen Todsünde und schwerer Sünde, und analog hinsichtlich der lässlichen und leichten Sünde in der Weise unterschieden, dass mit dem Ausdruck Todsünde die subjektiv das Gnadenleben zerstörende Sünde, mit dem Ausdruck schwere Sünde die objektiv ein wichtiges Gebot verletzende Sünde bezeichnet wird. Regelmäßig aber werden beide Ausdrücke unterschiedslos gebraucht; da durch jene Unterscheidung die Klarheit der Darstellung kaum gefördert wird, empfiehlt es sich nicht, vom gewöhnlichen Sprachgebrauch abzugehen. Die Bezeichnungen Todsünde und lässliche Sünde gehen von der Wirkungder Sünde auf die Seele aus, die Todsünde zerstört das Leben der Seele (Eph. 2, 1, Kol. 2, 13. I Joh. 3, 14), die lässliche Sünde wird von Gott mit Rücksicht auf die menschliche Schwäche leicht nachgelassen (peccatum veniale, cuius reatus facile solvitur), nämlich durch das eigene menschliche, von der Gnade unterstützte Tun (In 2 Sent. d. 42, q. J, a. 4). Bei den anderen Benennungen tritt das Verhältnis zur sittlichen Ordnung hervor, die schwere Sünde bedeutet einen schweren, die leichte einen unbedeutenden Eingriff in die sittliche Ordnung. Äußerlich lehnt sich die Unterscheidung zwischen Todsünde und lässlicher Sünde an die Stelle I Joh. 5, 16 an, wo »die Sünde zum Tode« der nicht zum Tode führenden gegenübergestellt wird, gemeint ist aber wohl an dieser Stelle die Sünde wider den Heiligen Geist. Bereits Origenes verbindet 1 Joh. mit I Kor. 3, 11 ff.; hier unterscheidet der Apostel Paulus zwischen christlichen Lehrern, die auf den Grund, der gelegt ist, nämlich Christus Jesus, Gold, Silber und kostbare Steine bauen, und solchen, die geringwertiges, leicht zerstörbares Material benützen, und er fügt hinzu: »Wenn jemandes Werk verbrennt, wird er Schaden leiden, er selbst aber wird gerettet werden, so aber, wie durch Feuer.«

Die Unterscheidung zwischen Todsünde und lässlicher Sünde nach Schrift, Tradition und kirchlicher Lehre.

1. Dass es Todsünden und lässliche Sünden gibt und dass zwischen ihnen ein wesentlicher Unterschied besteht, kommt in der Heiligen Schrift klar zum Ausdruck. Jesus selbst setzt dies voraus, so in der Parabel vom Splitter und Balken, in dem Gleichnis vom unbarmherzigen Knecht, der nach Erlassung einer Schuld von zehntausend Talenten seinem Mitknecht eine Schuld von hundert Denaren nicht erlässt, in dem Gleichnis vom Seihen der Mücken und dem Verschlucken der Kamele, Jesus kennt eine Ungerechtigkeit im Großen und im Kleinen (Luk. 16, 10). Auch die Verschiedenheit der Eigenart, der Wirkung auf die Seele und der Folgen im Übrigen wird klar umschrieben. Die Todsünde ist Abwendung von Gott, ohne den die Seele verschmachtet (Is. 1, 4. Jer. 2, 13), sie ist Teilnahme am Reich der Finsternis und Sklaverei Satans (vgl. Matth. 13, 25. 39. II Kor. 6,14f. Matth. 12, 28f. Rom. 6, 20), sie ist Gott ein Greuel und Grund seines Zornes (Sp. 11, 20. Rom. 1, 18). Die Todsünde bewirkt den Tod der Seele (Jak. 1, 15): »Wenn die Sünde vollendet ist, gebiert sie den Tod.« Die Todsünde verdient ewige Strafe, Ungerechte werden nach des Apostels Wort das Reich Gottes nicht erben (1 Kor. 6, 9f. Matth. 25, 26). Wesentlich von der Todsünde verschieden sind jene Sünden, von denen gesagt wird: »Gegen vieles verstoßen wir alle« (Jak. 3, 2. Vgl. 1 Joh. 1, 8. Matth. 6, 12). In allen erwähnten Beziehungen stehen sie dazu im Gegensatz, es sind Sünden der Untreue im Kleinen, der Gerechte hört ihretwegen nicht auf, Gottes Kind und Gott wohlgefällig zu sein, das Band der Liebe wird nicht zerschnitten, sie schließen nicht vom Himmelreich aus. Doch kann die oft in diesem Sinn benützte Stelle Spr. 24, 16: »Siebenmal wird fallen der Gerechte und sich wieder erheben, die Gottlosen aber werden ins Unglück stürzen«, nicht zugunsten der Lehre von der lässlichen Sünde verwertet werden, denn augenscheinlich ist hier, wie schon Augustinus betont, nicht von dem Fall in die Sünde, sondern vom Fall ins Unglück die Rede. Tatsächlich verwendet auch das Tridentinum die Stelle nicht in diesem Sinn, ebensowenig der Catechismus Romanus, vielmehr Stellen wie Matth. 6, 12, Spr. 20. 9.

2. Demgemäß unterscheiden die Kirchenväter die peccata quotidiana, so Ambrosius, ähnlich schon Tertullian und Cyprian, desgleichen auch Augustinus oder peccata levia, so Origenes, Tertullian, Ambrosius und Augustinus, oder venialia, so Augustinus, von den schweren Sünden, die dem Bußgericht unterworfen wurden, oder den Todsünden (Origenes. Augustinus) oder den peccata damnabilia (Augustinus) wozu nach dem heiligen Augustinus alle Sünden gehören, die vom Reich Gottes ausschließen und der Schlüsselgewalt der Kirche zu unterstellen sind, die Sünden gegen den Dekalog (vgl. Matth. 19, 17). Die schon dem einfachen menschlichen Bewusstsein widersprechende Leugnung des Unterschieds zwischen leichter und schwerer Verfehlung und bedeutender und unbedeutender Störung der sittlichen Ordnung (vgl. Nr. 136, 2) ist durch Hieronymus und Augustinus entschieden zurückgewiesen worden.

3. Was die Lehre der Kirche betrifft, so erklärt Innozenz III., dass die aktuelle Todsünde mit der ewigen Verdammnis bestraft werde, ebenso das zweite Konzil von Lyon und das Florentinum, desgleichen Papst Benedikt XII. Besonders den Reformatoren gegenüber hat die Kirche die Unterscheidung zwischen der Todsünde und der lässlichen Sünde aufrechterhalten und betont. Das Tridentinum erklärt, dass durch lässliche Sünde der Gnadenstand nicht zerstört werde und dass keineswegs der Unglaube allein, wie Luther meinte, Todsünde sei. Zu solchen Irrtümern kam Luther, weil er die Betonung der Gesinnung, als genügte der Glaube, um Kind Gottes zu sein, sowie seine Idee, als gälte vor Gott nichts als Gott selbst, auf die, Spitze trieb, bis er zu ähnlichen Konsequenzen gelangte wie die Stoiker, die von ihrem pantheistischen Standpunkt aus menschlicher Tätigkeit nicht gerecht werden konnten, sofern diese von da aus betrachtet als gleichgültig und Sünde und Sünde als gleich erscheinen müssen; aber Gott will auch den Menschen und die Welt, und die menschliche Erkenntnis ist Licht vom göttlichen Licht, in diesem Lichte schon, abgesehen von der Offenbarung, erkennen wir, dass je nach Annäherung an das Ziel menschliches Bemühen von größerem oder geringerem sittlichen Werte ist und dass die mannigfachen Verfehlungen dementsprechend von sehr verschiedener Art sein können und müssen (vgl. Matth. 5, 22. 11, 22. Joh. 19, 11). Unvereinbar mit der christlichen Tradition und Auffassung ist der Sprachgebrauch, der zwischen schwerer Sünde und Todsünde in der Weise unterscheidet, dass unter Todsünde nur die schwere Sünde gegen die fides caritate formata verstanden wird, die wirklich zum ewigen Tode führt, als Todsünde wäre demgemäß nur die Sünde des Unglaubens anzusehen. Nach dem Tridentinum ist jede bewusste schwere Sünde Todsünde (lethale peccatum). Und dies gilt nicht etwa nur für den gläubigen Christen, sondern auch für den Heiden, also ist der erwähnte Sprachgebrauch unzulässig.

Wie einmütig die Tradition den Unterschied zwischen Todsünden und lässlichen Sünden bezeugt, erhellt allein schon aus der Bußpraxis der Kirche. Zuerst wird zwischen den Sünden unterschieden, die der öffentlichen Kirchenbuße unterstellt waren, und weniger schweren Sünden, wobei zu den »Kapitalsünden« (Götzendienst, Ehebruch und Mord) auch ähnliche schwere Sünden derselben Art gerechnet wurden. Sünden, geheim begangen, wurden ebenfalls schon früh einer privaten Buße unterworfen, wenn sie augenscheinlich schwere Sünden waren.

Spekulative Begründung.
Die Unterscheidung zwischen Todsünde und lässlicher Sünde findet ihre letzte Rechtfertigung in der, verglichen mit der intuitiven Erkenntnisweise der Engel, unvollkommenen Art des menschlichen Erkennens; dieses beruht nämlich auf vielfach gehemmtem, mit Abstraktion und Deduktion arbeitenden diskursiven Denken, das vom Besonderen zum Allgmeinen, vom Allgemeinen zum Besonderen fortschreiten muss (Quaest. disp. de verit. q. 8, a. 15, sed contra). Der Einwand, auch bei den ersten Menschen sei die Art des Erkennens dieselbe und doch lässliche Sünde nicht möglich gewesen, ist nach dem früher Dargelegten unschwer zu widerlegen: dass die ersten Menschen nicht lässlich, sondern, was ihre erste Sünde betrifft, nur schwer sündigen konnten, rührt lediglich daher, dass zuerst durch eine Auflehnung gegen Gott die ursprüngliche Harmonie ihres Wesens zerstört sein musste, ehe lässliche Sünde möglich war. Vergleicht man das Erkennen des Engels und das des Menschen, so ist davon auszugehen, dass der Verstand des Engels so zu erkennen vermag, wie wir die einleuchtenden Prinzipien erkennen (zur Frage wie dann die Engel sündigen konnten, vgl. S. th. 1, q. 63, a. 1 ad 3); demgemäß erkennt und erstrebt der Engel in jedem Akt zugleich das Ziel, und zwar das konkrete letzte Ziel, er muss bei jedem Akt zugleich Stellung nehmen zum Ziel, zu Gott, seine Akte sind also stets auch actus caritatis; etwas, was für den Menschen lässliche Sünde wäre, anstreben, hieße für ihn Stellung gegen Gott nehmen, bedeutete für ihn also eine Todsünde. Anders beim Menschen; bei ihm fällt vermöge seines abstrahierenden diskursiven Denkens das Gute im allgemeinen und das konkrete letzte Ziel nicht wie für das intuitive Erkennen des Engels zusammen, er muss also keineswegs mit jedem Akt zugleich für oder wider Gott sich entscheiden und Akt für Akt Stellung zu ihm nehmen, er kann vielmehr ein für die sittliche Ordnung nicht wichtiges Einzelziel praeter Deum, neben oder außer Gott, anstreben, ohne sich zu ihm in Gegensatz zu stellen; hier betrifft die Unordnung die Mittel zum Ziel, nicht das Ziel selbst, und in dieser Weise ist beim Menschen objektiv lässliche Sünde möglich; subjektiv aber ist lässliche Sünde trotz wichtiger Materie möglich, weil die in letzter Linie entscheidende Instanz für die Imputation das Gewissen ist, von Todsünde aber nur bei bewusster Abwendung vom Ziel gesprochen werden, also dann nicht die Rede sein kann, wenn es zufällig an der vollen Erkenntnis oder an der erforderlichen Zustimmung in erheblichem Maße gefehlt hat (S. th. 1. 2, q. 89, a. 4. De malo q. 7 a. 7. 9).

Beim Menschen ist also nicht nur Todsünde, sondern auch lässliche Sünde möglich. Dass bei Feststellung des unterscheidenden Kriteriums nicht einseitig vom objektiven Gesichtspunkt ausgegangen werden darf, ergibt sich schon aus den bisherigen Darlegungen. Sowohl den objektiven als auch den subjektiven Gesichtspunkt berücksichtigt man in vollkommen entsprechender Weise, wenn man mit Thomas v. A. im Sinne der Schrift (1 Tim. 1,5) und Tradition die Caritas als entscheidendes Prinzip betrachtet. Die Caritas bedeutet für die Seele, was die Seele für den Leib, und wie es Krankheiten gibt, wodurch das Leben des Leibes zerstört wird, so gibt es Sünden, wodurch die Caritas, die übernatürliche Lebenskraft der Seele vernichtet wird (1 Joh. 3, 14). Noch eine zweite Analogie benützt Thomas, es verhält sich hier ähnlich wie mit den Prinzipien der Erkenntnis: irrt einer hinsichtlich der letzten einleuchtenden Prinzipien, dann ist es unmöglich, ihn zu belehren, irrt er nur hinsichtlich einer Folgerung, dann ist es möglich, mit Hilfe der zugegebenen Prinzipien den Irrtum zu beseitigen (S. th. 1, 2, q. 72, a. 5. De malo q. 7, a. 1). Wird die in der Caritas gegebene Hinordnung auf das letzte Ziel durch eine Sünde aufgehoben, so liegt Todsünde vor, ist aber die Hinwendung zum Geschöpflichen nicht in dieser Weise exklusiv, benützt vielmehr der Wille lediglich das zeitliche Gut oder das Mittel zum Ziele in ungeordnetem Maße oder überhaupt in ungeordneter Weise, ohne sein Tun und Lassen aktuell auf Gott zu beziehen (referens in Deum non actu), ohne jedoch im zeitlichen Gut Ruhe und Ziel zu suchen und die habituelle Richtung auf Gott preiszugeben (non ut fruens, S. th. 1, 2, q. 88, a. 3), alsdann liegt lässliche Sünde vor (S. th. 1, 2, q. 88, a. 1. 2. De malo q. 7, a. 1 ad 4. 8. 21). Nun kann die Sünde in zweifacher Weise das seelische Lebensprinzip, die Caritas, ausschließen oder nicht ausschließen, ex parte peccantis und ex ipso genere operis (De malo q. 7, a. 1), also subjektiv und objektiv. Objektiv liegt Todsünde vor, wenn der Wille sich auf einen der Caritas widerstreitenden Gegenstand richtet, wenn es sich demgemäß um Akte handelt, wodurch die Unterordnung und Ehrfurcht Gott gegenüber oder die Möglichkeit menschlichen Zusammenlebens aufgehoben wird, wie Gotteslästerung, Götzendienst auf der einen, Diebstahl, Raub und Mord auf der andern Seite. Widerstreitet das intendierte Objekt der Caritas nicht in solcher Art, alsdann ist lässliche Sünde vorhanden; dies kann der Fall sein, weil der Gegenstand an sich für die sittliche Ordnung nicht von Bedeutung ist, sodass durch die Verfehlung weder die Unterordnung unter Gott als Ziel noch das soziale Band erheblich berührt wird, Beispiele sind Scherzlüge, Dienstlüge, leichtsinniges Aussprechen heiliger Namen, man nennt diese Sünden lässlich ex genere suo, lässlich ihrer Art nach; überdies ist objektiv auf lässliche Sünde zu erkennen, sofern wegen parvitas materiae kein Verstoß gegen das eigentliche Wesen der an sich wichtigen Sache zu konstatieren ist, so beim Neid, wenn er sich auf einen geringen Vorzug bezieht, oder beim Diebstahl, wenn es sich um Unbedeutendes handelt (De malo q. 10, a. 2. Nr. 100). Da aber für den sittlichen Charakter der menschlichen Handlungen die subjektive Disposition von wesentlicher Bedeutung ist (Nr. 112, 1), da die Art des sittlichen Aktes formaliter nach dem Objekt des inneren Aktes zu bestimmen ist (De malo q. 7, a. 3), so hat man den objektiven Gesichtspunkt durch den subjektiven zu ergänzen. Danach kann, was objektiv lässliche Sünde ist, subjektiv Todsünde werden, weil man sein Ziel darin sucht, also die lässliche Sünde mehr als Gott liebt (In 4 Sent. d. 16, q. 3, a. 2, q. 4 ad 2), oder dabei das Absehen auf die Todsünde richtet; würde jemand einem an sich leicht sündhaften Spiel mit solcher Leidenschaft sich hingeben, dass er bereit ist, göttliche und menschliche Gesetze zu übertreten, so wäre das Spiel für ihn Todsünde, ähnlich ein Scherzwort, das auf Verführung zur Unzucht abzielt. Umgekehrt kann, was objektiv Todsünde ist, subjektiv lässliche Sünde sein ex actu imperfecto, weil nämlich die erforderliche Zustimmung oder Erkenntnis fehlt (Nr. 138. S. th. 1, 2, q. 72, a. 5. q. 88, a. 2. De malo q. 7, a. 1. q. 9, a. 2. q. 10, a. 2).

Gegen die thomistische Theorie, die vom sittlichen Vitalprinzip ausgeht und die Todsünde in der Abirrung vom letzten Ziele sieht, macht Linsenmann folgende Bedenken geltend: »Diese Argumentation, welche, indem sie den begrifflichen Ausdruck sucht, beim bloßen Gleichnis, beim bildlichen Ausdruck anlangt, muss ergänzt werden durch die psychologische Betrachtungsweise. Nicht allein, ja nicht einmal an erster Stelle muss die Wirkung der Sünde — ob sie nämlich eine größere oder geringere Störung der Ordnung, eine größere oder geringere Abirrung des Geistes von seinem Ziele bewirke — ins Auge gefasst werden, sondern die Ursache und der Ursprung der Sünde in dem Willen des Menschen. In der Gesinnung liegt die Entscheidung. Es gibt eine Bosheit des Willens, und was aus ihr hervorgeht, ist Todsünde; und es gibt eine bloße Schwäche des Willens, der zwar seinem letzten Ziele zustrebt, aber mit unzulänglicher sittlicher Anstrengung; und was aus ihr hervorgeht, ist lässliche Sünde, und von ihr gilt das Wort: Irren ist menschlich.« Dass Thomas beim bloßen Gleichnis anlange, könnte man höchstens behaupten, wenn er wirklich nur die objektive Seite der Frage behandelt hätte, nun aber hat er, wie aus dem Dargelegten hervorgeht, die objektive Betrachtungsweise selbst durch die subjektiv-psychologische ergänzt. Ausdrücklich betont er, allein in dem Willen sei die Sünde als erstem bewegenden Prinzip zu suchen, in sola voluntate est peccatum sicut in primo movente (De malo q. 7, a. 1 ad 16). Folgerichtig stellt er deshalb den Grundsatz auf, weil der äußere Akt sittlichen Charakter annehme, sofern er freiwillig ist, müsse als ausschlaggebend für die sittliche Art des Aktes das Objekt des inneren Aktes angesehen werden (De malo q. 7, a. 3); ein Scherzwort, auf Verführung zur Unzucht hingeordnet, ist somit, weil aus Bosheit entspringend, Todsünde. Tatsächlich berücksichtigt Thomas, wo er seine Theorie über den Unterschied von Todsünde und lässlicher Sünde entwickelt (De malo q. 7, a. 1), »an erster Stelle« nicht »die größere oder geringere Störung der Ordnung«, sondern den Ursprung der Sünde im Willen des Menschen und die Gesinnung, und erst in zweiter Linie den objektiven Gesichtspunkt, den man ebenfalls stark hervorheben muss, weil meist bei der schweren Sünde das Objekt des äußeren und das des inneren Aktes für den normalen Menschen zusammenzufallen pflegen und es Todsünden ihrer ganzen Art nach gibt, bei denen es gleichgültig ist, mit welcher Intention oder mit welchem Willen sie geschehen (De malo q. 7, a. 1); nur unter dieser Voraussetzung gilt der Satz: »In der Gesinnung liegt die Entscheidung.«

Linsenmann seinerseits will das subjektive Kriterium der Unterscheidung zwischen Todsünde und lässlicher Sünde in Bosheit und Schwäche des Willens finden. Um diese Ansicht würdigen zu können, wird man am besten von dem Begriff der Schwachheitssünde, im Sinne des heiligen Thomas verstanden, ausgehen. Wie man von körperlicher Erkrankung spricht, wenn die Säfte und Teile des Körpers nicht mehr der leitenden und bewegenden Kraft des Körpers unterworfen sind, so dass der Körper in Ausübung seiner ihm eigentümlichen Tätigkeit geschwächt oder gehindert ist, ähnlich spricht man von Schwäche der Seele, wenn sie in der ihr eigentümlichen Tätigkeit gehemmt wird wegen der Unordnung ihrer Teile, wenn diese nämlich der Ordnung und der leitenden Kraft der Vernunft nicht gehorchen; erhebt sich daher im konkupisziblen oder irasziblen Teil des sinnlichen Begehrungsvermögens ein der Vernunft widerstreitender Affekt, der die gebührende, der Vernunft entsprechende Betätigung hemmt, so heißt eine solche Verfehlung peccatum ex infirmitate (S. th. 1,2, q. 77, a. 3, De malo q. 13, a. 2 ad 5), Schwachheitssünde. Im Gegensatz zur Schwachheitssünde steht die Bosheitssünde, die Sünde ex certa malitia, wie sie besonders bei schwer sündhafter Gewohnheit, aber nicht etwa allein in solchem Falle hervortritt. Charakteristisch für die Bosheitssünde ist der Umstand, dass sich bei ihr der Wille, im Gegensatz zur Sünde unter dem Einfluss von Unwissenheit oder von sinnlichen Affekten, auf Grund voller Erkenntnis aus sich selbst bewegt und entscheidet und das Böse wählt (ipsa voluntas ex seipsa movetur ad malum, S. th. 1, 2, q. 78, a. 3; a. 4, ad 3: qui peccat ex passione, peccat quidem eligens, non tarnen ex electione). Vergleicht man Bosheitssünde und Schwachheitssünde miteinander, so ist klar, dass jene aus mehreren Gründen strenger zu beurteilen ist, als die Schwachheitssünde. Bei der Bosheitssünde betätigt sich der Wille, der eigentliche Urheber der Sünde, in höherem Grade, weil die Entscheidung von ihm ohne den Einfluss seitens der sinnlichen Affekte getroffen wird, bei der Schwachheitssünde wirkt sozusagen ein äußerer Faktor bestimmend mit; je mehr dort die Freiwilligkeit zutage tritt, um so schwerer ist die Sünde, je mehr der Affekt seinen Einfluss geltend macht, um so geringer. Ferner geht der Affekt rasch vorbei, und es folgt die Reue, anders bei der Bosheitssünde mit ihrer verwerflichen Denkrichtung, zumal wenn die Sünde aus lasterhafter Gewohnheit entspringt. Überdies wendet sich der aus Bosheit Sündigende bewusst vom Ziele ab (Job. 34, 27), der aus Schwäche Fehlende hat den Vorsatz, das gute Ziel nicht aufzugeben, aber in der Stunde der Versuchung wird er seinem Vorsatz untreu (S. th. 1, 2, q. 78, a. 4. Vgl. q. 73, a. 6. q. 78. 2, 2, q. 14, a. 1. De malo q. 3, a. 13). Gleichwohl kann davon nun keine Rede sein, als wären die Schwachheitssünden ohne weiteres lediglich lässliche Sünden; solange der Wille imstande ist, die Ideen der Vernunft auf den einzelnen Fall anzuwenden, bleibt er verantwortlich, anders nur, wenn der sinnliche Affekt, der ja eine Veränderung körperlicher Organe verursacht, so heftig wäre, dass der Wille das ligamen rationis, die Bindung der Vernunft etwa durch den Affekt des in Raserei ausgearteten Zornes, zu beseitigen außerstande ist (die krankhafte Willensschwäche wird hier nicht in Betracht gezogen, weil es sich um das Tun und Lassen des normalen Menschen handelt); doch muss auch im erwähnten Fall noch erwogen werden, ob der Wille nicht das Anwachsen der Leidenschaft hätte verhüten können, aber trotz der vorausgesehenen Folgen nicht verhütet hat (De malo q. 3, a. 10. S. th. 1, 2, q. 10, a. 3). Nur wenn Linsenmann unter seiner »Schwachheitssünde« die infolge unverschuldeten überwältigenden Affektes begangene versteht, ist seine Auffassung korrekt; freilich muss er alsdann eine Reihe von schweren peccata ex infirmitate zur Kategorie der Bosheistssünde rechnen, obwohl sie ihrem Wesen nach zur Kategorie der Schwachheitssünde gehören.

Der Unterschied zwischen der Todsünde und der lässlichen Sünde ist dem Dargelegten zufolge ein wesentlicher, ja in gewissem Sinne, da die Todsünde eine Abkehr von Gott bedeutet, die lässliche aber nicht, geradezu ein unendlicher (S. th. 1, 2, q. 72, a. 5 ad 1. q. 87, a. 5 ad 1). Unrichtig und irreführend wäre es indessen, den Unterschied als einen solchen der Art im eigentlichen Sinne zu bezeichnen; wohl kann man sagen, sie differieren specie theologica, sofern die Todsünde die Abwendung von Gott bedeutet, während die lässliche Sünde die habituelle Hinwendung auf Gott unangetastet läßt, dagegen ist es nicht statthaft, von einem Artunterschied zu sprechen, wenn dabei an die species moralis gedacht wird. Ihre Art im eigentlichen Sinne erhalten die sittlichen Akte von dem an sich erstrebten Objekt, wie die Bewegung vom Ziel, somit bestimmt sich die Art der Sünden je nach dem ungeordnet begehrten Gegenstand oder ex parte conversionis, die Art bestimmt sich nach dem zunächst gewollten vergänglichen Gut (ex fine proximo); die Sünde des Diebstahls liegt vor, wenn fremdes Gut widerrechtlich und heimlich weggenommen wird, der Raub besteht in gewaltsamer ungerechter Aneignung, die Unzucht in ungeordneter Befriedigung des Geschlechtstriebs. Nun kann allerdings der Wille die eine Sünde als Mittel oder Gelegenheit benützen, um eine andere, die eigentlich intendiert ist, zu begehen, es könnte einer Unzucht treiben, um zu stehlen: der moralischen Art nach wäre die sündhafte Handlung entsprechend dem nächsten Zweck als Unzucht zu beurteilen, durch den entfernten Zweck erhält sie die Gattung, und dieser Zweck bildet den eigentlichen Grund (ex fine remoto habet genus et causam, S. th. 2, 2, q. 11, a. 1 ad 2. De malo q. 2, a. 6 ad 9). Die zunächst und die in entfernter Weise gewollte Sünde verhalten sich wie Materie und Form, weil auf sittlichem Gebiet das Ziel entscheidend ist (forma ex fine, S. th. 1,2, q. 75, a. 4 und ad 1); so ist nächstes Ziel der Häresie die Versteifung auf die eigene irrige Meinung, entferntes Ziel und Ursache die eigene Ehre (S. th. 2, 2, q. 11, a. 1 ad 2). Ihre Art erhalten die Sünden nicht vom Schuldcharakter oder vom Strafcharakter, denn der Defekt und nicht minder die Strafe folgen dem der sittlichen Ordnung widerstreitenden Akt nebenbei, per accidens (praeter intentionem agentis, S. th. 1,2, q. 72, a. 5); so ist schwere Schuld mit einer die Caritas zerstörenden Handlung verbunden, leichte Schuld mit sonstigen ungeordneten Handlungen, aber diese Wirkungen folgen, gleich der Strafe, lediglich per accidens. So kommt es, dass verschiedene Arten der Sünde, wie Raub, Unzucht, Mord, den Charakter der Todsünde gemeinsam haben, alle diese Sünden zerstören die Caritas; Todsünde und lässliche Sünde können aber auch innerhalb derselben Art vorkommen, wie das Beispiel eines geringfügigen und eines schweren Betrugs zeigt. Nur die Todsünde weist das Wesen der eigentlichen Sünde auf (Nr. 134), weil nur sie contra legem, id est contra finem legis, also gegen die Caritas gerichtet ist; die lässliche Sünde ist Sünde nur in unvollkommener oder in »analoger« Weise, analog ist sie Sünde, wie dem accidens im Verhältnis zur Substanz, an der es »ist«, ein Sein zugeschrieben werden kann (S. th. 1, 2, q. 88, a. 1 ad 1. De malo q. 7, a. 1 ad 1); daher vermag die lässliche Sünde auch nur per accidens, nicht etwa in notwendiger Weise, zur Todsünde zu disponieren (In 1 Sent. d. 17, q. 2, a. 5. S. th. 1, 2, q. 88, a. 3 ad 1. Nr. 148, 2, b).

Definition der Todsünde und der lässlichen Sünde.

Die Todsünde ist die bewusste und freiwillige Übertretung des Gesetzes in wichtiger Sache, sofern es nämlich das Ziel selbst betrifft, als Todsünde erscheint daher die freiwillige Verletzung einer grundlegenden Bestimmung religiöser, sozialer oder individueller Art, einer Norm, deren Erfüllung ein Element der Lebensaufgabe darstellt, deren Verletzung mit der Hinordnung auf das letzte Ziel durch die Caritas unverträglich ist; dabei ist nicht außer acht zu lassen, dass man auch sich selbst ex caritate zu lieben verpflichtet ist. So ist Todsünde vorhanden bei Gotteslästerung und Götzendienst, denn dadurch wird das religiöse Band zerrissen, desgleichen bei solchen Sünden, wodurch das Zusammenleben, würden sie allgemein, unmöglich gemacht wäre, wie Diebstahl, Mord und dergleichen Sünden, und zwar sind dies Todsünden, gleichgültig mit welcher Intention oder mit welchem Willen sie geschehen (De malo q. 7, a. 1.). Die lässliche Sünde ist Übertretung des Gesetzes in unwichtiger Sache oder Verletzung des Gesetzes zwar in wichtiger Sache, aber mit unvollkommener Freiwilligkeit. Auf mannigfache Weise sucht Thomas deren Wesen klarzumachen. Die lässliche Sünde ist im Verhältnis zum Ziel ein nicht dieses, sondern nur die Mittel berührendes ungeordnetes Verhalten, so dass man sich dem Geschaffenen zuwendet, ohne sich vom Ziel abzuwenden (S. th. 1, 2, q. 88, a. 1. 2, 2, q. 24, a. 10), sie ist im Verhältnis zum Lebensideal ein Stehenbleiben auf dem Wege (In 2 Sent. d. 42, q. 1, a. 3 ad 5), eine Hemmung des Tugendaktes (S. th. 2, 2, q. 107, a. 3 ad 1 und 2) und des freien Weiterstrebens, impedimentum affertur, quo retardatur, ne libere tendat sc. intentio rr.entis in finem (C. gent. 3, 143), die lässliche Sünde ist im Verhältnis zur Gottesliebe eine Anhänglichkeit an die Kreatur citra Deum, außer oder neben Gott (In 1 Sent. d. 1, q. 3 ad 4), aber nicht im Gegensatz zu ihm (non ut fruens, sed ut utens, referens in Deum non actu, sed habitu, S. th. 1, 2, q. 88. a. 1 ad 3), wobei also die habituelle Richtung auf Gott bestehen bleibt und nur ein Akt der Liebe ausgeschlossen wird (S. th. 2, 2, q. 107, a. 3 ad 2), die lässliche Sünde ist im Verhältnis zum fervor caritatis, zur Liebesglut, sofern diese auf die niederen Kräfte des Menschen übergreift (De malo q. 7, a. 2 ad 17. S. th. 1, 2, q. 89, a. 1), ein Verzögern des Aktes der Caritas, gleich der Verlangsamung der Bewegung eines Körpers, wodurch diesem aber nicht die Schwere und das Tendieren nach dem Ziel genommen wird (In 2 Sent. d. 42, q. 1, a. 3 ad 5. S. th. 3, q. 87, a. 2), die lässliche Sünde ist im Verhältnis zum Gesetze ein ungeordneter Akt praeter legem, nicht contra legem, nicht wider das Ziel des Gesetzes und in diesem Sinn gegen die Ordnung der Caritas, da der lässlich Sündigende nur die richtige Ordnung der Liebe nicht einhält hinsichtlich eines Aktes, der sich auf die Mittel bezieht (De malo q. 7, a. 1 ad 1 und ad 21), die lässliche Sünde ist auch nicht wider die Vernunft, die zum Ziele hinordnet (S. th. 1,2, q. 74, i. 4), sondern nur gegen den modus rationis, den das Gesetz intendiert, so erscheint die lässliche Sünde, was das Verhalten des Menschen betrifft, mehr nur als Nachlässigkeit, während die Todsünde, wenigstens in der Konsequenz, als Verachtung des göttlichen Willens sich darstellt.

Die nähere Abgrenzung ist freilich, soweit die Autorität der Schrift oder der Kirche oder die Tradition keine Entscheidung bieten, sehr schwierig und gefahrvoll; Raimund v. Pennaforte mahnt deshalb, nicht vorschnell auf Todsünde zu erkennen, weil sonst leicht Verzweiflung bei den Gläubigen die Folge sein könnte. Zu beachten ist insbesondere, dass auf Todsünde im Zweifel nur zu erkennen ist, wenn die bejahende Ansicht certo probabilior erscheint. Die Frage, ob Thomas in der gesamten Lehre von der lässlichen Sünde wesentlich strenger sei als die heutigen Moraltheologen, ist schwerlich mit Sicherheit zu bejahen. Allerdings scheint er, nach einzelnen Bemerkungen zu schließen, vorauszusetzen, dass es sich bei der lässlichen Sünde um ganz Unbedeutendes handle, um ein modicum. quod quasi nihil (?) est reputan-dum (S. th. 2, 2, q. 158, a. 3. De malo q. 10, a. 2). Jedenfalls aber sind seine Grundsätze nicht strenger, wenn die lässliche Sünde ex genere suo in Frage kommt, man vergleiche seine Beurteilung der Unmäßigkeit im Essen (S. th. 2, 2, q. 154, a. 2 ad 6). Doch darf man sich, auch was die Beurteilung der lässlichen Sünde per accidens betrifft, nicht durch gelegentlich von Thomas gewählte Beispiele zu übereiltem Schlüsse verleiten lassen; dass er gewisse peccata levia per accidens nicht strenger beurteilt, als dies jetzt zu geschehen pflegt, zeigt seine Beurteilung des Tolerierens unerlaubter Begierden (De malo q. 7, a. 6 ad 6. Nr. 45, 5, b); zu erwähnen ist ferner, dass er Todsünde erst annimmt, wenn die gleich der niederen praktisch gerichtete »höhere Vernunft«, die nach der Regel des göttlichen Gesetzes urteilt und das Tun leitet, zustimmt oder nicht eingreift, obwohl sie könnte und sollte (De verit. q. 15, a. 4 ad 10. S. th. 1, 2, q. 74, a. 7 ad 2), und nicht schon, wenn die nach dem Geschaffenen (ex rebus creatis) mittels des natürlichen Lichtes urteilende »niedere Vernunft« zugestimmt hat (S. th. 1,2, q. 74, a. 7 und ad 3). 1, q. 79, a. 9). Zuzugeben wird deshalb nur sein, dass die Lehre von dem peccatum veniale per accidens später weiter entwickelt wurde (vgl. das peccatum veniale ex causa excusante, Nr. 148, 1) . Zu erinnern ist schließlich auch an die Beurteilung der Trunkenheit durch Thomas De malo q. 2, a. 8 ad 3, wenngleich er die milde Ansicht später zurückgenommen hat.

Folgen der Sünde.
Die Todsünde zerstört zwar nicht die menschliche Natur selbst mit ihren Vermögen, wohl aber das Leben der Gnade, die heiligmachende Gnade (gratia sanctificans, Trid., sess. 6, de iustif., cap. 15) und die Caritas, womit das übernatürlich verdienstliche Wirken aufhört. Näherhin ergibt sich eine dreifache Folge, die Befleckung der Seele, die Verwundung der Natur und die zu gewärtigende ewige Strafe (S. th. 1,2, . 109, a. 7).

1. Die Todsünde besteht darin, dass die Seele entgegen dem Gebote der Vernunft und des göttlichen Gesetzes dem Irdischen anhängt, so zerstört der Mensch die innere, auf dem Widerschein des göttlichen Lichtes (refulgentia luminis divini sc. sapientiae et gratiae) beruhende Schönheit mit der Caritas und verschuldet die Befleckung der Seele, die zugleich eine Verletzung der Menschen- und Christenwürde bedeutet. Diese Befleckung, verursacht durch die Abkehr vom Lichte, bleibt, bis der Mensch dem Lichte sich wieder zuwendet; es genügt freilich nicht, dass der Mensch sich zu Gott zurückwende, die entstandene Entfernung und Entfremdung muß ausgeglichen werden, was über Menschenkraft hinausgeht und einzig der Gnade möglich ist (S. th. 1,2, q. 86, a. lf. q. 89, a. 1). Die zweite Folge ist die Verwundung der Natur. Da der Wille Gott nicht mehr unterworfen ist, gerät die ganze Natur des Menschen in Unordnung, ist ja doch der vernünftige Wille die leitende Seelenkraft auf sittlichem Gebiete; die Neigung zum Guten wird geschwächt, die Empfänglichkeit für die Gnade gemindert, auch die Erkenntniskraft der Vernunft wird in Mitleidenschaft gezogen, zumal bei längerem Verharren in der Sünde, wie die Sehkraft des Auges herabgesetzt wird, wenn es länger von Finsternis umgeben ist (De malo q. 2, a. 11). In diesem Sinne kann man von »Verwundung der Natur« reden, wie denn auch Unwissenheit und andere Defekte »Wunden« der Natur heißen.

Was die entsprechenden Folgen der lässlichen Sünde betrifft, so kann hier von Befleckung der Seele nur in uneigentlichem Sinne gesprochen werden, sofern dadurch die aktuelle, sozusagen von außen kommende Schönheit, die von der intensiven Betätigung der Tugenden herrührende Schönheit der Seele, beeinträchtigt wird, impedit nitorem, qui est ex actibus virtutum (S. th. 1. 2, q. 89, a. 1), dagegen lässt sie die innere Schönheit der Seele infolge von Gnade und Caritas unberührt. Indem die lässliche Sünde den Akt der Caritas hemmt und verzögert, schwächt sie den fervor caritatis, die auf die niederen Kräfte übergreifende Liebesglut und damit die Intensität der Tugendakte, verringert die Empfänglichkeit für das Wirken der aktuellen Gnade, beraubt dieser vielfach und kann zum Falle disponieren (De malo q. 7, a. 2 ad 11. Nr. 148, 2, b); doch gilt dies häufiger von der lässlichen Sünde per accidens, als von der lässlichen Sünde per se.

2. Die dritte Folge ist die Straffälligkeit, der reatus poenae. Wer eine Todsünde begeht, wendet sich bewusst vom letzten Ziele ab, nun entspricht es der Idee der Gerechtigkeit, dass man des Gutes beraubt wird, wogegen man gesündigt, wer also durch die Todsünde wider die Caritas gesündigt, verdient den Ausschluss aus der societas beatorum et tendentium in beatitudinem; es wird so die gebührende Ordnung gewahrt, die von Gottes Weisheit begründet ist, sofern nämlich der Mensch aus Furcht vor der ewigen Strafe die Todsünde meiden und die societas bonorum nach Entfernung der Verworfenen in reinerer Form dastehen soll (C. gent. 3, 143f.). Dementsprechend ist für die lässliche Sünde, die eine Verzögerung auf dem Weg der Tugend bedeutet, während die Willensrichtung auf Gott gerichtet bleibt, die Verzögerung oder Erschwerung der Erlangung des Zieles die angemessene Strafe (C gent. 3, 143).

3. Die Macht des Bösen. Eine allgemeine Folgeerscheinung der Sünde und zumal der Erbsünde ist die unheimliche Macht der Sünde. Jetzt, im Stande der gefallenen Natur, wird die Seele zwar geheilt durch die rechtfertigende Gnade, aber das fleischliche Begehren wird nicht völlig repariert (Röm. 7, 25). Im Stande der wiederhergestellten und geheilten Natur ist es allerdings möglich, die Todsünde zu meiden; dass der Wille einem Scheingut sich hingibt im Widerspruch mit dem göttlichen Gesetz oder der Vernunft, ist der Vernunft zuzuschreiben, sofern das Fehlen der angemessenen Regel der Vernunft zur Last gelegt werden muss, die jene Regel in Betracht ziehen sollte (S. th. 1,2, q. 75, a. 2), die Vollendung des freiwilligen Aktes der Sünde aber ist Sache des Willens; »in der Vernunft«, sagt deshalb Thomas, und zwar in der höheren Vernunft, »ist die Todsünde« (in qua est peccatum mortale S. th. 1,2, q. 109, a. 8. Vgl. q. 74, a. 8 ad 1. a. 9. In 2 Sent. d. 24, q. 2, a. 4. De verit. q. 15, a. 3 ad 5). Aber während die Vernunft durch Betrachtung und Anwendung der ewigen Normen (rationes aeternae) mit Hilfe der Gnade die Todsünde gänzlich zu vermeiden vermag, trifft dies nicht ebenso zu hinsichtlich der lässlichen Sünde: die Vernunft kann nicht, ohne besondere Gnade, zu solcher Wachsamkeit und zu solcher Raschheit der Überlegung gelangen, dass jede lässliche Sünde vermieden würde (S. th. 1, 2, q. 74, a. 3 ad 2, a. 10. q. 109. a. 8. De malo q. 7, a. 6 und 8); dies hängt auch damit zusammen, dass die Vernunft über das sinnliche Begehren ein »politisches Regiment«, also keine absolute Herrschaft auszuüben imstande ist (In Pol. 1,5, lect. 3, e). Ausdrücklich ist die allgemeine Sündhaftigkeit in diesem Sinne vom Tridentinum festgestellt worden (Trid., sess. 6, de iustif., cap. 11 und can. 23. Cat. Rom. 4, 14, 5).

Vollends zeigt sich die Macht des Bösen im Stande der gefallenen, nicht geheilten Natur; dabei ist nicht zu übersehen, dass der zum Gebrauch der Vernunft Gelangte, der seine Pflicht, über sich nachzudenken und seine Person auf das letzte Ziel hinzuordnen, nicht erfüllt, das, was an ihm ist, nicht tut und daher eine Todsünde begeht (S. th. 1,2, q. 89, a. 6). Desgleichen manifestiert sich die Macht des Bösen im Stande der Todsünde; nicht als ob der Mensch hier fortgesetzt mit jedem Akt sündigen müsste, der Sünder gibt sich und sein Wesen ja nicht so an die Sünde hin, wie der Gerechte sich Gott hingibt, immer wieder kommt bei ihm daher die vernünftige Natur zum Durchbruch; allein lange ohne weitere schwere Sünden zu bleiben, ist hier nicht möglich: die Sünde, die nicht bald durch Reue und Buße getilgt wird, zieht durch ihr Gewicht weitere Verfehlungen nach sich, so Gregor d. Gr. entsprechend der Erfahrung des Lebens (Mor. 25, 9). Der Grund für diese Erscheinung liegt darin, dass der von Gott, dem Ziel, losgerissene Wille der erforderlichen Festigkeit entbehrt, durch Scheingüter sich verlocken und durch die bestehende Neigung, namentlich, wenn sie zur Gewohnheit geworden ist, sich immer wieder bestimmen und hinreißen lässt (S. th. 1, 2, q. 109, a. 8. Vgl. auch Nr. 121. S. th. 1,2, q. 85, a. 3).

Tilgung der Sünde.
Die lässlichen Sünden in der Beichte anzugeben, ist keine Pflicht, sie können durch viele andere Mittel gesühnt werden (Trid.,sess. 14, de poenit.,cap.5); durch alles nämlich, was den fervor caritatis zu erwecken vermag, durch Betrachtung der göttlichen Güte, Gebrauch der Sakramente und der Sakramentalien und durch andere Mittel (De malo q. 7, a. 12. S. th. 1, 2, q. 87, a. lff.). Aber wenn der Mensch durch Anwendung dieser Mittel auch in einem Zeitpunkt frei würde von lässlicher Sünde, so doch noch nicht von aller dafür verdienten Strafe, es müsste denn die Liebesglut so groß sein, dass sie zur Erlassung der ganzen Strafe hinreichte (De malo q. 7, a. 12 ad 4. Vgl. Nr. 195, 2).

Die Todsünde bedeutet, wie der Name schon erkennen lässt, den Tod der Seele, ohne Eingreifen des allmächtigen Arztes und Wiedererweckers ist daher keine Erneuerung des Lebens, keine Tilgung der Sünde und keine Heilung der Wunden, die der Natur geschlagen wurden, möglich. Selbstverständlich muss mit dem göttlichen das menschliche Tun zusammenwirken.

1. Das Eingreifen Gottes ist erforderlich, um nach geschehener Todsünde den früheren Zustand wiederherzustellen, weil nur durch Gott das Licht der Gnade zur Beseitigung der seelischen Befleckung gespendet, der ungehorsame Wille nur durch Gott zu Gott wieder hingezogen und die ewige Strafe nur durch ihn, den göttlichen Richter, erlassen werden kann (S. th. 1, 2, q. 109, a. 7).

2. Um Verzeihung für die Beleidigung Gottes zu erlangen, muss der verkehrte Wille sich reuig wieder Gott zuwenden, unter Verabscheuung der Sünde als einer Beleidigung Gottes und der Hingabe an das Geschöpfliche und mit dem Vorsatz der Besserung, der Sünder muss also die Tugend der Buße üben (S. th. 1,2, q. 85. 3. q. 85. Vgl. Nr. 126). Die Buße in diesem Sinne ist demgemäß ein Habitus, der geneigt macht, die begangenen Sünden als Beleidigung Gottes zu bereuen und zu sühnen, und der den Vorsatz bewirkt, in Zukunft die Sünde zu meiden. Ohne weiteres muss sich bei Christen damit die entsprechende Gesinnung verbinden gegen Christus, den Mittler und Arzt, der nach der Taufe im Bußsakrament den Gefallenen seine Erlösungsgnade erneut zufließen lässt, sei es, dass sie es wirklich empfangen haben oder entschlossen sind, zu gegebener Zeit es zu empfangen (S. th. 3, q. 86, a. 2. C. gent. 4. 72. Trid., sess. 14, de poenit., cap. 4. can. 14f.). In dieser gesamten Denkweise ist auch schon die Bereitwilligkeit enthalten, der Ordnung der göttlichen Gerechtigkeit sich zu fügen und die auferlegten Leiden geduldig zu ertragen (S. th. 1, 2, q. 87, a. 6. Trid., sess. 14, de poenit., can. 13). Gott verhängt die zeitliche Strafe nach erlassener Schuld als gerechter Vergelter und als weiser Erzieher. Abgesehen von der Wiederherstellung der Ordnung der Gerechtigkeit bezweckt die Strafe Heilung und Festigung des Willens sowie Heilung der anderen Seelenkräfte, die durch die Sünde in Verwirrung geraten sind, überdies, in sozialer Hinsicht, die Beseitigung des Ärgernisses (S. th. 1,2, q. 87, a. 6 ad 3). Bei besonders hohem Grade der Liebe und Reue könnte die zur Genugtuung und Läuterung erforderliche Strafe in Wegfall kommen (C. gent. 3, 158).

Dass auf dem Standpunkt des Pantheismus, des Determinismus, der Leugnung einer für sich bestehenden Seele die Tugend der Buße ihren Sinn verliert, ist unschwer verständlich, es ist dies aber auch zugleich eine der widervernünftigen, aller inneren Erfahrung widerstreitenden Folgerungen aus den modernen atheistischen Theorien. Vom atheistischen Standpunkt aus erscheint allerdings die Buße als überflüssige Selbstquälerei; in Wahrheit ist sie nicht überflüssig, weil nur der Akt des Willens vorübergegangen ist, die Folgen der Sünde aber in der angegebenen Weise unleugbar fortbestehen und fortwirken. Selbstquälerei wäre die Buße nur, wenn sie unvernünftig wäre, sie hat aber den Zweck, durch Reue, ohne die wahre Besserung undenkbar ist, zu dieser zu gelangen und, was der Wille eigenmächtig sich wider die sittliche Ordnung verstattet, nach Möglichkeit auszugleichen. Dadurch soll Geschehenes also nicht ungeschehen gemacht, sondern die schädliche Wirkung der Sünde nach Möglichkeit beseitigt werden. Auch der Versuch, durch eigene Kraft die Sünde zu überwinden, als ob der Wille, der gefehlt, auch die Kraft haben müsste, die Sünde zu beseitigen, ist aussichtslos und beruht auf Überschätzung der natürlichen Kraft: die Todsünde bedeutet den Tod der Seele, ihn kann der Mensch ebensowenig ungeschehen machen wie die Vernichtung des Augenlichtes.

Verteidigung des kirchlichen Standpunktes.
Indem die Kirche zwischen Todsünde und lässlicher Sünde unterscheidet, hält sie die Mitte ein zwischen Rigorismus und Laxismus: beide Übertreibungen haben übrigens im praktischen Leben dieselbe verderbliche Wirkung: sie begünstigen die moderne Sittenlosigkeit, der Laxismus direkt, der Rigorismus insofern, als er in Laxheit umzuschlagen und sich mit großen Forderungen zu begnügen pflegt. Keineswegs darf der Kirche der Vorwurf des Laxismus gemacht werden, weil sie mit dem Gedanken der Verwerflichkeit der Sünde nicht vollen Ernst mache und die lässliche Sünde nicht ebenso streng wie die Todsünde beurteile. Auch die lässliche Sünde erscheint nach der kirchlichen Lehre als wirkliche Verschuldung, als Grund der Strafwürdigkeit und als größtes Übel (Röm. 3, 8), wenn sie auch nicht als eigentliche Beleidigung im Sinne einer Abkehr von Gott anzusehen ist (De malo q. 7, a. 2 ad 10). Daher setzt die Nachlassung der lässlichen Sünde samt ihren zeitlichen Strafen stets aufrichtige Reue und Buße voraus. Tatsächlich gibt gerade die Kirche in bewundernswerter, dem innersten Seelenwesen Rechnung tragender Weise Anleitung nicht nur zu wahrer Buße, sondern auch zur Meidung jeder Sünde und zur Treue selbst im Kleinsten, man denke an die Erziehung zur Selbstprüfung im Bußsakrament, zur Aszese, zum Gebet; das von der Kirche mit gewissenhafter Sorge gepflegte Gebet des Herrn wird von Augustinus geradezu, besonders mit Rücksicht auf die fünfte Bitte, unsere tägliche Reinigung, quotidiana nostra mundatio, genannt (Sermo 213, 8 u. ö.). Die Behauptung, alle Sünden seien gleich, ist ebenso unvernünftig wie die Behauptung, alle Krankheiten seien gleich; die Sünde ist Verderbnis am Guten, die Verderbnis aber kann größer oder geringer sein, die Sünden wären nur gleich, wenn jede Sünde eine Vernichtung des Lebens der Seele bedeutete, nur in diesem Falle gäbe es lediglich Todsünden. Das Dunkel, das allerdings über der Grenzlinie zwischen der Todsünde und der lässlichen Sünde schwebt, so dass wir zuweilen selbst bei Beurteilung eigener Fehler im Zweifel bleiben, bedeutet wohl nach der Absicht Gottes zugleich eine Mahnung, vor jeder Sünde sich zu hüten (Augustinus).





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...   Erstellt am 09.08.2009 - 17:32Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Kennzeichen der Todsünde und der lässlichen Sünde


Die objektiven Kriterien.
Während bisher die theoretische Unterscheidung zwischen Todsünde und lässlicher Sünde in Frage stand, handelt es sich nunmehr um deren praktische Unterscheidung. Die objektiven Kriterien sind innere und äußere. Ihre Feststellung ermöglicht es, den Tatbestand im einzelnen Fall objektiv zu beurteilen, also die Frage zu beantworten, was objektiv eine Sünde als Todsünde charakterisiert und was objektiv als erschwerender Umstand anzusehen ist. Hieraus sowie aus dem über das Wesen der lässlichen Sünde Bemerkten ergeben sich dann auch die objektiven Kriterien der lässlichen Sünde.

1.Innere Kriterien.
Bei der Todsünde handelt es sich um Verletzung einer Grundnorm der sittlichen Ordnung, bei der lässlichen Sünde um Verletzung einer anderweitigen, untergeordneten und das Ziel selbst nicht berührenden Forderung, wie der Forderung, den Namen Gottes nicht eitel auszusprechen, oder des Verbotes, erlaubte Güter übermäßig anzustreben oder zu genießen. Zunächst kommt für die moralische Beurteilung der einzelnen Sünde das Objekt in Betracht, das an sich intendiert ist, also beim Diebstahl die heimliche Schädigung des Nächsten an Hab und Gut, beim Mord die ungerechte Entziehung des höchsten irdischen Gutes, dabei ist die Wichtigkeit des verletzten Gesetzes und der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck klug zu ermessen, etwa auch die Bedeutung der entgegengesetzten Tugend zu beachten, ferner sind die Umstände zu berücksichtigen. Zu den Umständen gehört der als Folge eintretende Schaden: hier spielt allerdings das subjektive Moment eine Rolle, weil es sich um den wenigstens irgendwie vorausgesehenen und so verschuldeten Schaden handelt; nicht ohne Schuld wäre es deshalb auch, wenn man die Pflicht, die voraussichtliche Schädigung zu bedenken, erkannt, aber sich nichts um die Folgen gekümmert hat. Zu den Umständen gehört desgleichen die Stellung und Bedeutung der Persönlichkeit, gegen die sich die Sünde richtet; die Beleidigung des Herrschers ist strenger zu beurteilen als unter sonst gleichen Verhältnissen die Beleidigung einer Privatperson, weil dort höhere Interessen berührt sind; ebenso ist nicht zu übersehen die Ordnung der Caritas, so ist der Selbstmord an sich schlimmer als der Mord, anders bei Gütern, worüber man die Verfügung hat, hier wäre der anderen zugefügte Schaden natürlich strenger zu beurteilen, als wenn man sich selbst an Hab und Gut schädigte (S. th. 1,2, q. 73, a. 8f.).

Die dargelegten Grundsätze gelten im Hinblick auf die Verfehlungen gegen das ewige Gesetz, sie sind aber auch analog auf die Übertretung des menschlichen Gesetzes anzuwenden. In dieser Hinsicht ist als schwere Sünde zu erachten die Verfehlung gegen eine Bestimmung, wodurch Grundnormen der sittlichen Ordnung gestützt werden, also gegen eine Bestimmung, durch deren Missachtung zugleich wichtige naturrechtliche Normen, etwa die Rücksicht auf das Gemeinwohl, schwer verletzt würden. Verpflichtet der menschliche Gesetzgeber in wichtiger Sache ausnahmsweise nur unter leichter Sünde, so urteilt er damit nur über die tatsächliche Bedeutung seiner Anordnung unter den gegebenen Verhältnissen, ohne gegen das eben erwähnte Prinzip zu verstoßen und ohne sich zum Richter über das ewige Gesetz aufzuwerfen, vielmehr führt er nur eine Idee dieses Gesetzes durch, indem er sein Gesetz dem Gemeinwohl anpasst.

2. Äußere Kriterien sind die autoritativen Entscheidungen und Lehren. Die Heilige Schrift bezeichnet einzelne Sünden als himmelschreiende Sünden oder bezeichnet sie als solche, die vom Himmelreich ausschließen oder zum Tode führen, die Kirche erklärt manche Sünden für schwere Sünden, sei es ausdrücklich oder durch Verhängung schwerer Strafen, wie der Exkommunikation für Häresie oder Schisma, dazu die Anhaltspunkte, die in der kirchlichen Überlieferung geboten sind, in den Schriften der Kirchenväter, in Hirtenschreiben, Katechismen, in der übereinstimmenden Lehre der Theologen.

Die subjektiven Kriterien.
Besonders schwierig wird aber die Beurteilung der Sünden, weil man auch die so mannigfach verschiedene subjektive Disposition und Verfassung des einzelnen in Betracht zu ziehen hat.

1. Todsünde ist subjektiv vorhanden nur bei voller Erkenntnis der Bedeutung des Gegenstandes und voller Aufmerksamkeit auf das Sündhafte der Handlung, sowie bei voller Freiwilligkeit; nur unter dieser Voraussetzung kann angenommen werden, dass die entsetzlichen Folgen der Todsünde eintreten werden.
a. Als volle Aufmerksamkeit gilt nur eine solche, wie sie sonst bei wichtigen Entscheidungen erforderlich ist, erforderlich ist deshalb das wenigstens dunkel vorhandene Bewusstsein, dass es sich um Wichtiges, also schwer Sündhaftes und von einer absoluten Macht Verbotenes handelt; das Bewusstsein saltem in confuso genügt hier, um auf Todsünde zu erkennen, wie auch der praktische Zweifel, ob es sich um Todsünde handle, weil der sich gleichwohl nicht Vergewissernde oder die Handlung nicht Unterlassende sich der nächsten Gefahr der Todsünde aussetzt, was moralisch im wesentlichen nicht anders als die Begehung der schweren Sünde zu beurteilen ist. Die Aufmerksamkeit muss also nicht unbedingt eine aktuell auf das Verwerfliche der Handlung gerichtete sein, es genügt schon die indirekt gewollte, schwer schuldhafte Unaufmerksamkeit (Beispiel: die Gewohnheit der Gotteslästerung, De malo q. 3, a. 10. S. th. 1,2, q. 76, a. 3. Nr. 50,2. 49,2. 109 a. Vgl. C. c. 2199, 2201, § 3. 2229, § 3, 2). Jedenfalls besteht aber im übrigen die Voraussetzung, dass die Vernunft hinreichend Zeit haben muss, um die sittlichen Normen zu bedenken und anzuwenden. Unvollkommen ist die Aufmerksamkeit (advertentia semiplena) im Halbschlaf, in heftigster Erregung, die jedoch nicht selbstverschuldet sein darf, bei großer Zerstreutheit, leicht auch bei pathologischen Zuständen. Im Zweifel ist zugunsten Gewissenhafter und zuungunsten lax Gesinnter zu entscheiden, denn bei diesen spricht die Vermutung dafür, dass sie es mit strenger Verpflichtung nicht ernst genug nehmen, bei Gewissenhaften dagegen darf man annehmen, dass sie schwere Verschuldung mit hinlänglicher Sicherheit empfinden müssten. Die ernsthafte und förmliche Überlegung, ob man die als schwer sündhaft erkannte Handlung vollziehen solle, ist bereits Todsünde, lässliche Sünde läge vor, wenn nur ein Zögern und mangelnder Widerstand infolge von Nachlässigkeit in Frage käme
b. Die volle Zustimmung des Willens ist vorhanden, wenn er sich ohne Zwang und Nötigung auf Grund voller Erkenntnis entscheidet, der Wille muss sich wirklich für das Scheingut entschieden haben, volle Zustimmung ist also nicht anzunehmen bei Schwanken oder bloßer Hinneigung, dies ist noch nicht Zustimmung (Jak. 1, 14 f. Vgl. S. th. 1,2, q. 74, 8). Von Zustimmung kann desgleichen nicht die Rede sein, wenn, wie bemerkt wurde, die Vernunft noch nicht auf Grund der Normen des göttlichen Gesetzes Erwägungen anstellen konnte über die Verwerflichkeit des Aktes oder über dessen Gefährlichkeit, sofern nächste Gefahr zur schweren Sünde droht: die sündhafte Handlung muss der Macht des Menschen unterworfen sein, daher gibt es im Reich der Sinnlichkeit als solcher und der niederen Erkenntniskraft, solange die Überlegung der Vernunft oder die Möglichkeit zu überlegen fehlt, keine Todsünde. Die Zustimmung der pars inferior animae bei mattem Widerstand des freien Willens genügt dazu also noch nicht. Da sonach die Vollendung der Sünde Sache des freien Willens ist, so ist die Sünde umso größer, je freier, je entschiedener und, infolge innerer oder äußerer Ursachen, intensiver der Wille sich betätigt. Im Zweifel ist unvollkommene Zustimmung anzunehmen, wenn man die Handlung nicht vollzog, obgleich kein Hindernis bestand, sie im Werke zu vollziehen, wenn man, sobald die volle Aufmerksamkeit eintrat, ernstlich widerstrebte, wenn man nicht weiß, ob die Handlung im wachen Zustande oder im Schlaf oder Halbschlaf erfolgte, und wenn man dabei so gesinnt ist, dass man lieber die schwersten Übel erdulden, als freiwillig eine schwere Sünde begehen wollte. In der Praxis findet wiederum die bereits erwähnte Regel Anwendung, wonach wie zugunsten Gewissenhafter, so zuungunsten lax Gesinnter zu entscheiden ist. Über das Tolerieren ungeordneter sinnlicher Vorstellungen und Versuchungen.

Die subjektive Verfassung des Sündigenden kommt auch noch in Betracht, sofern der Stand der Erkenntnis, die Stufe der Sittlichkeit und andere persönliche Umstände die Beurteilung beeinflussen und bestimmen müssen; je größer das Wissen, je größer der Undank, je höher die sittliche Stufe, je größer die Gottesnähe, um so schwerer ist die Sünde, jedoch nur innerhalb derselben Art, also eine sonst schwere Sünde ist in solchem Falle dem Grade nach schwerer, dagegen wird aus lässlicher Sünde nicht etwa ohne weiteres Todsünde; selbst der hohe Stand der ersten Menschen hätte eine an sich lässliche Sünde, wäre sie ohne vorausgehende Todsünde möglich gewesen, nicht ohne weiteres zur Todsünde gemacht; anders natürlich, wenn zu der betreffenden Sünde ein artverändernder Umstand hinzukäme, wenn z. B. durch die Scherzlüge eines von vielen wegen seiner Frömmigkeit besonders verehrten Mannes voraussichtlich großes Ärgernis entstünde (S. th. 2, 2, q. 110, a. 4 ad 5) oder wenn sonst eine besondere Verletzung der sittlichen Ordnung (deformitas) wie Verletzung des Gelübdes hinzuträte (S. th. 1,2, q. 89, a. 3). Umgekehrt ist zugunsten sittlich Höherstehender milder zu urteilen bei Sünden, die sich dank der Schwäche der menschlichen Natur einschleichen, sie werden dem Tugendhafteren weniger zugerechnet, weil er sich im allgemeinen mehr Mühe gibt, sie zu vermeiden (S. th. 1,2, q. 73, a. 10).

2. Auch die lässliche Sünde setzt eine irgendwie bewusst gewordene, also wenigstens mit virtueller Aufmerksamkeit vollzogene und freiwillig erfolgte Verletzung der sittlichen Ordnung voraus; andernfalls handelt es sich um menschliche Unvollkommenheiten, die als Sünde anzusehen, rigoristisch wäre (vgl. 2 Paralip. 30,19).

Beurteilung der konkreten Handlung.
Hier sind die getrennt entwickelten Grundsätze objektiver und subjektiver Art zu kombinieren. Todsünde ist also im einzelnen Falle vorhanden, wenn man mit Wissen und Willen etwa eine sittliche Grundnorm übertreten hat, lässliche Sünde, wenn man irgendwie bewusst in unbedeutender Sache seine Pflicht verletzt und das göttliche Gesetz übertreten hat; doch ist es nicht nötig, im einzelnen die entwickelten Grundsätze zu wiederholen. Vielmehr genügt es, die Ausnahmen von der allgemeinen Regel anzugeben und darzulegen, wann die objektiv betrachtet schwere Sünde in concreto lässliche Sünde ist, und wann die an sich lässliche Sünde im konkreten Fall als Todsünde erscheint.

1. Die objektiv oder ihrer Art nach (ex genere suo) schwere Sünde wird unter Umständen, per accidens, läßlich, wenn die subjektiven Voraussetzungen fehlen: ex imperfectione actus, also wenn die erforderliche Erkenntnis und Aufmerksamkeit oder die erforderliche volle Zustimmung nicht moralisch sicher vorhanden war; »die Ursachen, wodurch das Urteil der Vernunft beeinträchtigt wird, wie die Unwissenheit, oder wodurch die Bewegung des freien Willens gehemmt wird, wie die Schwäche (gemeint ist der sinnliche Affekt) oder Gewalt oder Furcht und dergleichen, verringern die Freiwilligkeit und damit die Sündhaftigkeit« (S. th. 1,2, q. 73, a. 6); freilich genügt nicht jeder Grad von Furcht oder Erregung des Affektes und nicht jede Art von Unwissenheit, um die an sich schwere Sünde zur lässlichen zu machen. Aus demselben Grunde (ex imperfectione actus) kann Todsünde im einzelnen Fall lässliche Sünde sein infolge irrenden Gewissens, weil man bona fide die schwer sündhafte Handlung als leicht sündhaft betrachtete, weil also das Moment der genügenden Erkenntnis fehlte. Ferner kann per accidens lässliche Sünde statt Todsünde vorliegen in einzelnen Fällen ex parvitate materiae, wegen Geringfügigkeit des Objektes; von solcher Verringerung der Sünde kann jedoch nur bei Sünden mit teilbarem Objekt, bei Todsünden, die nicht solche sind ex genere suo toto, die Rede sein; die Sünde des Mordes, des Ehebruches, der Unzucht sind ihrer ganzen Art nach Todsünde, anders Ungerechtigkeit und Lieblosigkeit, die zwar ihrer Art nach schwere Sünden sind, aber die Entschuldigung der parvitas materiae zulassen. Schließlich ist lässliche Sünde per accidens möglich ex causa excusante, sofern nämlich in bestimmtem Falle ein immerhin von schwerer Sünde, wenngleich nicht ein von der Sünde überhaupt entschuldigender Grund geltend gemacht werden kann, wie etwa angesichts des Gebotes, am Sonntag der heiligen Messe beizuwohnen, es würde also wohl eine Schwierigkeit obwalten, die der Pflichterfüllung entgegensteht, aber doch nicht ein magnum incommodum, das nach der Absicht des Gesetzgebers von der Erfüllung der positiven Pflicht befreien würde; natürlich kommen hier nur positive Gebote, seien sie nun menschlichen oder göttlichen Ursprungs, in Betracht.

2. Umgekehrt kann in bestimmten Fällen unter Umständen, also per accidens, die an sich lässliche Sünde zur schweren werden.
a. Die lässliche Sünde wird subjektiv Todsünde infolge der ausgesprochen verwerflichen, schwer sündhaften Gesinnung, die man hegt, sei es, dass man direkt sein Ziel in die Sünde verlegt, indem man trotz wahrscheinlich nächster Gefahr der schweren Sünde, trotz drohendem schweren Ärgernis, dabei beharrt oder infolge von Leidenschaft bereit ist, eher schwere Sünde zu begehen, als auf die lässliche Sünde zu verzichten, oder dass man die lässliche Sünde, etwa ein Scherzwort, auf die schwere Sünde hinordnet. Ausgesprochen schlechte Gesinnung und infolge davon Todsünde läge auch vor, wenn die lässliche Sünde aus formeller Verachtung des Gesetzes oder des Gesetzgebers geschähe (Luk. 10, 16). Desgleichen wird lässliche Sünde subjektiv zur Todsünde infolge des irrenden Gewissens, sofern man irrtümlich für schwer sündhaft hält, was nur leichte Sünde ist, bedeutet doch das Gewissen die nächste entscheidende Regel für den einzelnen. Mit Rücksicht auf die Materie kann per accidens infolge vieler kleinerer Diebstähle oder Betrügereien die lässliche Sünde zur schweren werden ex materia physice (durch Ansammlung) vel moraliter coalescente, sofern sich so bewusst schwere Schädigung ergibt; vorausgesetzt ist indes, dass zwischen den einzelnen Diebstählen nicht geraume Zeit verflossen ist, dass inzwischen keine Restitution erfolgte und dass die Summe als bedeutende Materie erscheint, jedoch ist als solche in diesem Fall ein erheblich größerer Betrag anzunehmen; hier treffen somit die Voraussetzungen der schweren Sünde zusammen, da der Nächste mit Wissen und Willen schwer geschädigt oder bei Verletzung des Eigentums mehrerer dem Gemeinwohl und der Rechtsordnung erheblicher Schaden zugefügt wird. Dass bei einer von vornherein beabsichtigten schweren Schädigung, auch wenn sie mittels vieler kleiner Veruntreuungen erfolgt, geradeso wie bei einmaliger schwerer Schädigung Todsünde vorhanden wäre, braucht kaum bemerkt zu werden. Da die Sündhaftigkeit des äußeren Aktes sich nach der des inneren Aktes richtet, so bedeutet jede Erneuerung des schwer sündhaften Vorsatzes eine neue schwere Sünde, doch ist eine gewisse Zeitspanne als Unterbrechung vorausgesetzt; nach geschehener Tat gelten die verschiedenen Akte als ein moralisches Ganzes, als eine Todsünde. Keineswegs aber verhält es sich bei dem Fall der materia coalescens so, dass viele lässliche Sünden zusammengenommen Todsünde ergäben.
b. Allerdings kann die lässliche Sünde allmählich zur Todsünde führen, nämlich dispositive, indem sich im Sündigenden eine Disposition bildet. In solcher Weise kann sie zur Todsünde überleiten und entweder auf direktem Wege, sofern sich ein Sündenhang bildet und man das Ziel in die Sünde verlegt, oder indirekt, durch fortgesetzte Untreue im Kleinen, wodurch die Treue im Großen erschüttert und das, was bisher von der schweren Sünde abhielt, beseitigt wird, die lässliche Sünde führt so indirekt zur schweren removendo prohibens, also nicht an sich, sondern unter Umständen (per accidens; vgl. Sir. 19, 1). Im ersten Falle wird, was objektiv lässliche Sünde ist, subjektiv zur Todsünde, im zweiten Falle führt die lässliche Sünde zur Todsünde der Art nach, zur objektiven Todsünde. Aber beidemal ist die lässliche Sünde nicht notwendige, sondern nur kontingente oder möglicherweise zur Todsünde führende Disposition, denn dem wirklichen Eintreten der schweren Sünde vermag man dank dem Prinzip und der Kraft der Caritas zu widerstehen, anderseits kann die Todsünde auch unvermittelt erfolgen, ohne dass durch lässliche Sünde die Disposition geschaffen wäre. Nicht aber entsteht durch bloße Summierung von lässlichen Sünden, soviele ihrer auch sein mögen, Todsünde, denn die beiden Größen sind ihrer Art nach, sie sind wesentlich verschieden. Augustinus gebraucht allerdings Bilder, die jene Meinung nahelegen könnten, wie das Bild des Flusses, der aus zahllosen Tropfen besteht, aber er will doch wohl die psychologische Erklärung nicht ausschließen (S. th. 1, 2, q. 88, a. 4 ad 1. Vgl. q. 88, a. 3f. q. 89, a. 6 ad 1. De malo q. 7. a. 7 ad 3 und q. 7, a. 3).





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...   Erstellt am 23.07.2011 - 17:23Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Eine Todsünde ist eine schwere Beleidigung Gottes, die mit genügender Überlegung und voller Einwilligung begangen wird. Sie heißt so, weil sie die Seele der heiligmachenden Gnade beraubt, die für sie Leben ist, und ihr so den geistigen Tod bringt. Damit eine Gesetzübertretung zur Todsünde wird, müssen also drei Bedingungen gegeben sein:

1. Es muss sich um eine wichtige Sache handeln - um etwas, das für die sittliche und soziale Ordnung von großer Bedeutung ist - um Gebote, deren Verletzung große Erschütterungen der religiösen, sittlichen und gesellschaftlichen Ordnung nach sich ziehen kann.
2. Es muss das klare Bewusstsein von der Schwere der Sünde vorhanden sein. Absichtliche und schuldbare Unwissenheit entschuldigt nicht. Es ist nicht nötig, dass die Absicht vorliegt, Gott direkt zu beleidigen, sondern es genügt zu wissen, dass es sich um eine schwere Sünde handelt.
3. Es muss die volle innere Zustimmung zur Sünde vorliegen. Fehlt eine dieser drei Bedingungen, dann liegt eine lässliche Sünde vor.

Hat es einen Sinn, für einen verstorbenen Todsünder zu beten? Wenn ein Mensch bei Begehung eines Verbrechens ums Leben kommt - hat es dann einen Sinn, für ihn zu beten? Ist nicht anzunehmen, dass er verdammt ist, da er im Zustand einer Todsünde starb?

Wir können nicht wissen, ob er wirklich im Zustand der Todsünde starb. Es kann einer noch in den letzten Sekunden des Sterbens durch die Gnade der Reue sich retten (im Leben des hl. Pfarrers von Ars wird von einem Selbstmörder erzählt, der sich ins Wasser stürzte, aber nach Aussage des Heiligen „zwischen Brücke und Wasser" durch Reue noch gerettet wurde). Wenn auch rein sachlich betrachtet ein unglücklicher Mensch im Stande der vollendeten Todsünde hinweggerafft wurde, so wissen wir doch nie, welche Maßstäbe der göttliche Richter im einzelnen Falle anlegt. Gottes Gedanken sind nicht unsere Gedanken. Wir wissen nicht, unter welchen Einflüssen und Hemmungen der Verbrecher stand, welche Belastungen ihn zu seiner unseligen Tat trieben, welche „mildernden Umstände" für ihn sprechen.

Die Theologen lehren, dass man von keinem einzigen Menschen (nach Anschauung mancher Theologen nicht einmal von Judas) mit Bestimmtheit wissen kann, ob er in die Hölle verstoßen wurde. Deshalb ist es gar wohl berechtigt und sehr anzuraten, für jeden Verstorbenen Opfer und Gebete darzubringen.





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