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tobabs 
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...   Erstellt am 19.10.2008 - 17:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo!Eine gute Freundin von mir musste eine Geldstrafe absitzen.Sie hat zwei kinder unter achzehn,sie musste für zwei Wochen in den Bau und ihre Kinder wurden für diese Zeit in einem Heim untergebracht. hat sie für diese Zeit anspruch auf Gelder vom amt?





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tobabs

Ottokar ...
Moderator
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Registriert seit: 08.06.2007
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...   Erstellt am 20.10.2008 - 09:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Nein, sie nicht, aber ihre Kinder.





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tobabs 
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Registriert seit: 09.10.2008
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...   Erstellt am 20.10.2008 - 12:08Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Aha,aber wie sieht das mit der Miete aus muß sie die jetzt für diese zwei Wochen selber zahlen?





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tobabs

mugel ...
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Registriert seit: 25.06.2008
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...   Erstellt am 20.10.2008 - 18:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn sie keinen anspruch auf ALG II Hat, dann hat sie auch keinen Anspruch auf die Kosten für die Unterkunft.

Die Kinder allerdings schon, wobei diese aber nun im Heim untergebracht sind und damit wohnversorgt. Von daher bin ich mir nicht sicher ob da die Kosten der Unterkunft getragen werden oder ob das vergleichbar ist wie mit einem Krankenhausaufenthalt.
Ihren Anteil für die Miete muß sie in jedem Fall selbst bezahlen.

[Dieser Beitrag wurde am 20.10.2008 - 18:05 von mugel aktualisiert]




Ottokar ...
Moderator
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Registriert seit: 08.06.2007
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...   Erstellt am 21.10.2008 - 11:39Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn die Kinder noch keine 15 sind, unterliegen sie nicht der Erreichbarkeitsanordnung, damit ist es rein rechtlich vollkommen egal, wo sich die Kinder in diesen 2 Wochen aufhalten. Sie haben trotzdem vollen Anspruch auf ihre SGB II-Leistungen.





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JulesPapillon2 
Super Star
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...   Erstellt am 21.10.2008 - 11:55Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


@Ottokar
Da die Mutter in der Zeit ja rechtlich keinen Anspruch hat, da sie ja nicht zuhause gewohnt hat müsste doch dann die Wohnung in der Zeit trotzdem voll bezahlt werden und auf die beiden Kinder umgelegt werden. Oder hab ich da nen Knick im Denkrohr?





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Ich erbringe keine entgeltliche noch unentgeltliche Rechtsberatung. Alle meine Aussagen stellen lediglich einen persönlichen Rat dar.
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Ottokar ...
Moderator
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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 21.10.2008 - 13:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


@JulesPapillon2:
gutes Argument, könnte man durchaus vorbringen.
Außerdem könnte man einen Härtefall geltend machen.





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tobabs 
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Registriert seit: 09.10.2008
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...   Erstellt am 21.10.2008 - 20:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich werde das mal so weiter geben und wenn sie es durch bekommt werde ich ne Rückmeldung geben. erstmal und bis denn!





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tobabs

ElsiTeillwissend ...
Sehr Aktiv
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...   Erstellt am 22.10.2008 - 04:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo tobabs,

ich habe mich bei diesem Thread an meine Beratungstätigkeit in einer MAE vor drei Jahren erinnert, wo es um eine Mutter ging, deren Sohn (mit eigener Wohnung und ALG-II-Anspruch) einige Monate im Knast war. Hier das Ergebnis:

Im Erstantrag (und dem Weiterzahlungsantrag), den man ja für ALG II einreicht, steht im Abschnitt „Allg. Daten“ unter 2.e die Frage:
Befinden Sie sich z. Z. oder demnächst in einer stationären Einrichtung? Ja oder Nein? Wenn ja, von ... bis ... . Bitte legen Sie Nachweise vor.

In den zugehörigen Ausfüllhinweisen der BA steht dann:
Damit sind Unterbringungen in einer Anstalt oder einem Pflegeheim (nicht jedoch Krankenhaus) gemeint. (Knast ist Anstalt.)

In der kl. Broschüre von 2005 Ausfüllhinweise der BA zum Antragsvordruck ALG II (nicht das DIN A-Blatt, das man sich bei der AA downloaden kann, schließlich sollen Antragsteller ja nicht über alles informiert sein.) steht zusätzlich:
Die Angaben sollten gemacht werden, wenn der Aufenthalt in einer Anstalt (usw.) gegenwärtig ist und länger als 6 Monate dauert.

Von einer Änderung bisher habe ich diesbezüglich nichts mitbekommen. Dennoch:
Evtl. ist dieser Zeitraum inzwischen gekürzt worden. Mit Sicherheit jedoch nicht auf null Monate, denn es geht hierbei um den Erhalt der Wohnung, (die mir ja auch bei einer mehrwöchige Kur weitergezahlt würde). Vielleicht muss man die Angabe inzwischen generell ins Formular eingeben, egal, wie lange die ‚Anstalts-Dauer’ ist; aber – wie gesagt – es gibt so was wie ‚Schonfristen’.

Wenn das im Antragsformular steht, gilt das natürlich auch für die Aufenthalte, die sich erst nach Antragstellung ändern – also diese 2 Wochen deiner Freundin.

Dass sie für diese 2 Wochen gar keinen Anspruch auf ALG II haben sollte, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, da sie ja sicher auch andere monatliche Ausgaben haben dürfte (Telefon, Strom, ...), die man nicht in 2 Monatshälften teilen kann, oder.

In jedem Fall würde ich mit ERHALT DER WOHNUNG argumentieren, wenn der/die SB einen Teil der Miete wegkürzen will.

Grüße von ElsiTeillwissend





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Deshalb finden wir sie nur in diesem berühmten Büchlein und ...
... unseren Wünschen und Illusionen.


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