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Mia 
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Registriert seit: 29.10.2008
Beiträge: 4
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...   Erstellt am 29.10.2008 - 21:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ich habe ein ernsthaftes Problem.
Zunächst meine Situation:
Ich bin Studentin, 25 Jahre als, im zweiten Monat schwanger und mit dem Vater des Kindes zusammenlebend seit einem Monat.
Voraussichtlicher Termin für die Geburt ist im Juni 2009 und ich bin ab dem 01.04.2009 voraussichtlich arbeitslos, da mein Studium dann beendet ist und kaum ein Arbeitgeber mich ohne Probezeit einstellen wird ...
Ich habe mich belesen und das Folgende herausgefunden:

1) Da ich bisher mich von 400EUR -Jobs und Unterhalt meiner Eltern ernährt habe (beides fällt ab Januar 2008 weg) werde ich kein Arbeitslosengeld bekommen.

2) Da der ich mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt lebe, werden wir als Bedarfsgemeindschaft unter Harz 4 gezählt, sprich sein Einkommen müsste dann uns 3 ernähren. Ich werde kein Harz 4 bekommen, da er um die 2500 Euro aus nicht selbstständiger Tätigkeit verdient.

3) Nach meinen bisherigen Erkenntnissen bleiben mir dann die 300 EUR Elterngeld (für 12 Monate) und 154 EUR Kindergeld. Oder hab ich da noch was vergessen???

Ich wollte fragen:

1) ob ich die oben genannten Punkte richtig verstanden habe, und

2) hilft es, wenn mein Lebenspartner für die Berechnungsgrundlage (wir müssen ja seine Unterlagen dann irgendwann einreichen) seine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit mit denen aus selbständiger Arbeit "verrechnet"? - dabei würde nämlich ein ganz anders monatliches Einkommen herauskommen ....

Vielen Dank im voraus.




Wolf27 ...
Moderatorin
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Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 00:32Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Mia,

aufgrund der späten/frühen Stunde fasse ich mich mal kurz:

zu 1: ja

zu 2: Falsch! Bis das Kind geboren ist, seit ihr KEINE Bedarfsgemeinschaft, sondern eine WG oder HG. Dein Freund braucht also vorerst seine Finanzen gegenüber der ARGE nicht! offenlegen. Lies mal dazu auch hier im Bereich "Ratgeber": Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II. Denk auch daran, dass du ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag hast. Also nicht vergessen, einen Antrag zu stellen.

zu 3: Bis das Kind da ist, hast du Anspruch auf deinen vollen Regelsatz (€ 351,--) zzgl. anteilige KdU (Kosten der Unterkunft).

@ all: Falls ich etwas übersehen/vergessen habe, dann bitte Korrektur. Danke

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


JulesPapillon2 
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Registriert seit: 02.10.2008
Beiträge: 229
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 08:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Mia.

Was meinst du mit "Einnahmen verrechnen"? Macht er bei der selbständigen Tätigkeit Verlust? Wie genau das bei Einkommen aus selbständiger Arbeit berechnet wird kann ich nicht sagen. Aber im Grunde werden alle Einnahmen allen Ausgaben gegenüber gestellt. Dabei ist es dem Amt im Grunde egal woher die Einnahmen kommen. Nur bei den Ausgaben gibt es da teilweise recht verbohrte SB. Jedenfalls maßen sich einige SB an entscheiden zu wollen welche Ausgaben für die selbständige Tätigkeit angemessen sind und wie viel es Kosten darf. Viele sind meiner Meinung nach nicht einmal für ihre derzeitige Tätigkeit qualifiziert. Geschweige den über unternehmerische Zusammenhänge zu entscheiden.

Gruß Jules





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Ich erbringe keine entgeltliche noch unentgeltliche Rechtsberatung. Alle meine Aussagen stellen lediglich einen persönlichen Rat dar.
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"Der Wettbewerb um höhere Renditen hat die Menschheit weiter gebracht. Diesen Wettbewerb sollten wir auf keinen Fall aufgeben." Dr. Josef Ackermann zur Finanzkrise

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Mia 
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 09:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Jules,

ja er macht in seiner Selbständigkeit Verlust. Dies wurde zumindest vom Bafög-Amt seiner in Trennung lebenden Frau anerkannt, so dass sie Bafög bekam. In wie weit die Ämter das gleich sehen, weis ich eben nicht und verlassen kann ich mich darauf auch nicht.
(noch mal zusammengefasst: er ist als Angestellter und auf selbständiger Basis tätig)

Sie hat in jedem Fall auch Anspruch auf Unterhalt. Aber das ist eben eh unwichtig, da die lieben Ämter ja bei gesamter Vermögensaufstellung von ihm - was wir ja nach der Geburt des Kindes einreichen müssten- feststellen, dass er aus ihrer Sicht genug Gespartes hat.. und für uns 3 + Exfrau damit komplett alleine aufkommen muss.

Irgendwie stelle ich fest, dass es wohl das Einfachste sein wird, wenn ich mir doch wieder eine zweite Wohnung nehme...
Echt komisch dieser Staat...

[Dieser Beitrag wurde am 30.10.2008 - 09:36 von Mia aktualisiert]




JulesPapillon2 
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 09:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wäre möglich, dass du da besser fährst. Ich würde mich aber nicht darauf verlassen.

Der Kindsvater ist später seinem Kind und dir ggf. voll Unterhaltspflichtig. Unterhalt und Kindergeld werden voll angerechnet. Das Amt wird dir, sofern du tatsächlich unterhaltsberechtigt bist, diesen Unterhalt auf jeden Fall anrechnen. Wenn du dann noch die extra Wohnung rechnest ist es fraglich ob ihr danach wirklich noch mehr in der Tasche habt als wenn ihr zusammen wohnt.





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Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 11:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich korrigiere mal:
ein Student hat GRUNDSÄRTZLICH keinen Anspruch auf ALG II.





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Mia 
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 12:30Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Jules,

würde denn der Unterhalt für mich und das Kind dem der (noch) Frau vorgehen?

Ich befürchte nämlich, dass der für sie vor meinen Ansprüchen geht und selbst wenn meine Ansprüche vorgehen muss sie ja von ihm trotzdem noch was bekommen...... und wie wir dann noch über die Runden kommen sollen weis ich ehrlich gesagt gerade nicht....




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 12:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Mia schrieb

    Hallo Jules,

    würde denn der Unterhalt für mich und das Kind dem der (noch) Frau vorgehen?

Auch wenn ich nicht Jules bin, beantworte ich mal deine Frage:
innerhalb einer BG sind lt. SGb II die Partner nur sich selbst und den Kindern unterstützungspflichtig.
Das hat aber mit dem Kindes- und Ehegattenunterhalt nichts zu tun.

Die Regelungen nach BGB, die zur Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt dienen, lauten:

1.
- Minderjährige unverheiratete Kinder (innerhalb oder außerhalb bestehender Ehe geborene, adoptierte),
- Volljährige Kinder (im Haushalt eines Elternteils lebend, unverheiratet, in der allgemeinen Schulausbildung stehend,) bis zum 21. Lebensjahr,

2.
- Ehepartner (getrennt oder zusammenlebend, die minderjährige Kinder betreuen,
- Geschiedene, wenn sie minderjährige Kinder betreuen,
- Geschiedene nach langer Ehedauer,
- Nicht verheiratete Mütter und Väter gemeinsamer Kinder,

3.
- Geschiedene und getrennt lebende Ehepartner aus kinderlosen Ehen, die nicht in Rang 2 fallen,

...

Sollte er an Kinder oder seine Ex Unterhalt zahlen müssen, kann er diesen lt. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II mindernd von seinem Einkommen absetzen, womit sein ALG II Bedarf entsprechend steigt.





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JulesPapillon2 
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 18:09Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Schöne Aufstellung Ottokar.

@Mia

Grundsätzlich erhalten gleichberechtigte Personen gleichberechtigt Unterhalt. Dadurch kann sich bei mehreren berechtigten Empfängern die Summe erheblich verringern.

Entsprechend ausschlaggebend ist daher ob die noch-Frau ebenfalls ein Kind bzw. Kinder von deinem Partner hat. Danach würden dann Du sowie die Ex-Frau gleichberechtigt Unterhalt bekommen.

Da bereits Unterhalt gezahlt wird nehme ich an, dass ein gerichtlicher Unterhalts-Titel besteht. Dieser kann dann durch eine Änderungsklage an die neuen Verhältnisse angepasst werden.





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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 30.10.2008 - 18:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Kurzer Hinweis zwischendurch: Bitte bei all den schönen Berechnungen und Erklärungen nicht vergessen, dass die beiden vorerst KEINE BG sind! Nicht, dass Mia da jetzt in die falsche Richtung rudert.

LG Wolf





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