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mullemaus1964 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 01.03.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 20:29 | |
Hallo!Habe da ein Problem mit Hartz4.Am 21. Januar habe ich den Antrag gestellt.War soweit auch alles an Unterlagen da.Aber ich sollte erst einmal einen 1-Euro Job antreten,sonst gibt es kein Geld,sagte man mir.Da ich aber seit 4 Monaten kein Geld mehr habe,und mich so durchschnorre,weiss ich nicht wie ich da 8 Stunden arbeiten soll.Dazu kommt noch ein Fussweg von 1 Stunde hun und 1 Stunde zurück.Es sind nun schon so viele Wochen vergangen und es tut sich nichts.Meine Wohnung wurde mir jetzt auch noch gekündigt.Weiss jemand was ich tun kann?
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wotan  Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 29.02.2008 Beiträge: 47 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 21:33 | |
hi..
hab zu deinem text mal ne frage..
wenn du doch schon seit vier monaten kein geld hast,warum stellst du dann jetzt erst den antrag??
Signatur ..wer kriecht kann nicht fallen.. |
Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 21:40 | |
Hallo Mullemaus,
die Erbringung von Leistungen kann nicht an die Bedingung geknüpft werden, einen EEJ anzunehmen. In diese sollen gemäß § 3 Abs. 2 SGB II Hilfesuchende vermittelt werden, die unter 25 J. sind. Die '1964' in deinem Namen lässt mich vermuten, dass du nicht mehr dazu gehörst!? 
Ist der Antrag vom 21.01.2008 dein Erstantrag oder ein Folgeantrag? Hast du vorher ALG I bezogen? Wenn du bereits seit 4 Monaten kein Geld mehr hast, warum hast du den Antrag dann erst jetzt gestellt? 
Da du von Obdachlosigkeit bedroht bist, sollte man hier schon schwere Geschütze auffahren. Da ist m. M. nach schon Feststellungsklage vor dem SG angesagt.
@ Ottokar: Die Bedingung EEJ, dann Geld ist doch wohl Erpressung und damit strafbar, oder!? Was kann sie tun, da ja schon die Wohnung gekündigt ist?
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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mullemaus1964 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 01.03.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 21:56 | |
Habe erst im Januar den Antrag gestellt,weil ich vorher nichts bekommen hätte weil ich bis september gearbeitet habe.Das Geld wird ja aufgerechnet.Ich bin unter 25.Eine Klage ist doch immer mit Geld verbunden,und diese Gerichtskostenbeihilfe bekommt man(glaube ich)nur,wenn man Leistungen bezieht.Weiss das jemand?
[Dieser Beitrag wurde am 01.03.2008 - 22:05 von mullemaus1964 aktualisiert]
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wotan  Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 29.02.2008 Beiträge: 47 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 22:22 | |
es wird erst ab dem tag wo der antrag bei der arge mit datums stempel (von den "netten" angestellten) eingegangen ist, bezahlt..meiner meinung nach hast du ab september bis januar (eingang antrag) das geld verschenkt..aufgerechnet wird ab eingangsstempel..
Signatur ..wer kriecht kann nicht fallen.. |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 03.03.2008 - 17:39 | |
Stelle sofort schriftlich einen Antrag auf vorläufige Zahlung des ALG II nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II und zwar rückwirkend zum Tag der Antragstellung!
Außerdem solltest du in diesem Antrag Klage auf Feststellung deiner Hilfebedürftigkeit beim SG androhen, sollte nicht umgehend über deinen ALG II-Antrag entschieden werden, ungefähr so:
Datum
Absender
Empfänger
Antrag auf vorläufige Zahlung des ALG II nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II
Werte Damen und Herren,
am xx.01.2008 habe ich einen Antrag auf ALG II gestellt, dieser wurde bis jetzt nicht bearbeitet und nicht bescheiden.
Auf Anfrage nach dem Stand der Bearbeitung wurde mir mitgeteilt, dass ich verpflichtet sei, erst eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung anzunehmen, bevor ich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
Diese Aussage ist sowohl rechtlich vollkommen falsch als auch eine ziemliche Frechheit.
Da ich derzeit keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt bekommen habe, besteht schon mal gar keine rechtliche Voraussetzung zur Annahme einer AGH mit MAE.
Ich erwarte, dass sie meinen ALG II-Antrag vom xx.01.2008 unverzüglich bearbeiten. Ansonsten sehe ich mich gezwungen, Klage auf Feststellung meiner Hilfebedürftigkeit beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.
Bis zum endgültigen Bescheid beantrage ich hiermit die vorläufige Zahlung von ALG II nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. §§ 42 und 43 SGB I rückwirkend seit xx.01.2008.
MfG
...
[Dieser Beitrag wurde am 03.03.2008 - 18:12 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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