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<"guest">
unregistriert

...   Erstellt am 20.06.2007 - 19:01Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Ich bin 47 Jahre alt und an Krebs erkrankt.Ich habe in Hamburg zur Untermiete gewohnt wo mein Vermieter aus privaten gründen mir kündigte.Ich bekam durch zufall ein Angebot In der nähe von Lüchow-Dannenberg.Ich nahm das Angebot ohne mit der Arge zu sprechen an.Jetzt will die Arge in Lüchow nur die Miete zahlen die ich in Hamburg bekam.Die Wohnung in Lüchow kostet 265 Euro.In Hamburg bekam ich aber nur 118 Euro Miete.Muß ich jetzt auf der straße wohnen?




Ottokar ...
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...   Erstellt am 20.06.2007 - 20:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hallo,

die Frage ist nicht so leicht zu beantworten.
Da du in Hamburg gewohnt hast, benötigst du die Zustimmung der dortigen ARGE zum Umzug, nicht der jetzt zuständigen:
SGB 2 § 22 Abs. 2:
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.


Falls du diese Zusicherung hast, lege sie der ARGE Lüchow vor.
Falls du keine Zusicherung hast, gibt es Probleme, die aber gelöst werden können.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass mutwillige Umzüge, die zu einer Erhöhung der Unterkunftskosten führen, unterbunden werden. Nicht aber, dass Bedürftige Obdachlos werden, weil sie gezwungen sind, umzuziehen und nicht in der Lage waren, die ARGE vorher um Zustimmung zu bitten (Zeitdruck o.ä.), oder auch nur aus Unkenntnis.
In deinem Fall liegt ein dringendes Erfordernis vor: die Kündigung deiner Wohnung durch den Vermieter.

Sprich noch mal mit der ARGE Hamburg, ob sie dir den Umzug nachträglich bewilligen.

Falls das ohne Erfolg bleibt, wende dich an den Leiter der jetzt zuständigen ARGE und schildere dein Problem und die näheren Umstände.

Wenn das ohne Erfolg bleibt, musst du den Klageweg beschreiten.
Da hier Eile geboten ist - es droht Obdachlosigkeit - ist ein Eilantrag gerechtfertigt.

1. schriftlich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der ARGE einlegen
2. Klage vor dem zuständigen Sozialgericht mit:
- Eilantrag auf Zustimmung zur Kostenübernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft
- Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (= aufschiebende Wirkung des Widerspruchsbescheides vom Amt; damit ist das Amt gezwungen, erst mal die KdU voll zu zahlen)
- Beibringung aller relevanten Unterlagen in Kopie: Kündigung der alten Wohnung, neuer Mietvertrag, letzter ALG2-Bescheid der ARGE Hamburg, neuester ALG2-Bescheid, genauer Schilderung des Sachverhaltes
- als Begründung für deine Klage auch aufführen: das du aufgrund der Sachlage davon ausgehst, dass die ARGE sich Stur an das SGB2 hält und dein Widerspruch erfolglos bleibt

Beispiel einer solchen (erfolgreichen) Klage bekommst du hier: http://freenet-homepage.de/f.lincke/
klick auf einen der ersten 3 Beiträge.





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 20.06.2007 - 20:20Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


@guest:
ich vermute der andere Beitrag "Wohnung Hartz 4" stammt auch von dir? Wenn ja, lösche ihn doch bitte um Doppelposts zu vermeiden.





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PierreMensah
unregistriert

...   Erstellt am 20.06.2007 - 20:23Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


schrieb

    Ich bin 47 Jahre alt und an Krebs erkrankt.Ich habe in Hamburg zur Untermiete gewohnt wo mein Vermieter aus privaten gründen mir kündigte.Ich bekam durch zufall ein Angebot In der nähe von Lüchow-Dannenberg.Ich nahm das Angebot ohne mit der Arge zu sprechen an.Jetzt will die Arge in Lüchow nur die Miete zahlen die ich in Hamburg bekam.Die Wohnung in Lüchow kostet 265 Euro.In Hamburg bekam ich aber nur 118 Euro Miete.Muß ich jetzt auf der straße wohnen?


Du hättest vor deinem Umzug die (schriftliche) Erlaubnis der ARGE einholen müssen. Das sollte mittlerweile wohl jeder Hartz-IV-ler wissen.
Wenn die ARGE Lüchow dir nun nur die Miete von Hamburg zahlen will, dann ist das schon viel.

Andererseits müssen die die sich ergebende Miete für eine nach Hartz-IV-Regeln angemessene Wohnung (45-50 m² max.) zahlen. Alles was darüber hinaus geht, müsstest du aus dem Betrag Lebensunterhalt (354 Eu) selber zahlen. Du schreibst leider nicht, wie gross deine Wohnung vorher und jetzt ist.

Da allerdings die Arbeitsämter, also auch die ARGE verpflichtet sind, ihre Sklaven auch rechtlich zu informieren und zu beraten (Rechtsberatungspflicht der ARGE, AA) solltest du ganz abgebrüht zu deinem Sachbearbeiter gehen (möglichst noch eine Zeugen mitnehmen) und deine rechtlich kompetente Beratung einfordern. Wenn die nicht wollen, lasse dir das unbedingt schriftlich geben!
Natürlich sind die da mangels qualifizierter Ausbildung überhaupt nicht in der Lage, eine kompetente Rechtsberatung zu erteilen besondern auch unwillig, weil es gegen ihre eigenen Interessen geht). Mit dem Verweigerungszettel marschierst du dann zum Amtsgericht und beantragst dort die Gewährung der Beratungshilfe in Sache gegen das Arbeitsamt/ARGE durch einen kompetenten Rechtsanwalt Bei entsprechender Erfolgsaussicht kann diese ursprüngliche Rechtsberatung dann seitens des Anwaltes auch in ein Klageverfahren (beim Sozialgericht) unter Beantragung von PKH-Gewährung gegen die ARGE münden - und das würde denen verdammt quer runtergehen




Ottokar ...
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...   Erstellt am 20.06.2007 - 20:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Im ersten Rechtszug vor dem Sozialgericht benötigst du keinen Anwalt.
Wenn du dich damit allerdings besser fühlst, kannst du mittel Beratungs- und Prozesskostenhilfe einen in Anspruch nehmen.

Sicher sollte heutzutage niemand mehr allein auf ein Amt gehen, sondern immer jemanden als Zeugen mitnehmen. Im Amtsdeutsch nennt sich das Beistand. Das ist erlaubt und muss geduldet werden: SGB 10 § 13 Abs. 4.
Allerdings würde ich nicht, wie PierreMensah vorschlägt, ganz abgebrüht zu deinem Sachbearbeiter gehen, großspuriges Auftreten wird immer persönlich genommen. Besser ist es, verständnissuchend aber zielgerichtet vorzugehen und nicht "mit der Tür ins Haus zu fallen".

Auch ist es falsch, dass die ARGE dich hier hätte darüber informieren müssen, dass du vor dem Abschluß eines neuen Mietvertrages deren Zustimmung einholen musst. Nur wenn die ARGE diesen Umzug fordert, z.B. im Rahmen einer Kostensenkung der KdU, muss dieser Hinweis als Rechtshilfebelehrung enthalten sein.

Ansonsten gilt die alte Weisheit:
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.





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maaji 
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...   Erstellt am 20.06.2007 - 20:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Ottokar schrieb
    Allerdings würde ich nicht, wie PierreMensah vorschlägt, ganz abgebrüht zu deinem Sachbearbeiter gehen, großspuriges Auftreten wird immer persönlich genommen. Besser ist es, verständnissuchend aber zielgerichtet vorzugehen und nicht "mit der Tür ins Haus zu fallen".


Ich denke, das kann mit beiden Taktiken gut oder schlecht gehen.

Der eine SB "steht" drauf, wenn die Leute hübsch devot, nett und unterwürfig sind, und grossäugig ein "bitte-bitte, ich war ungezogen, aber ich wusste es nicht besser"-Verhalten an den Tag legen und wird dann ein einsehen haben, während er bei selbstbewusstem Verhalten frustriert ob der mangelnden Unterwürfigkeit eher auf stur schalten wird (von der Sorte tummelt sich ja die ein oder andere Vertreter/Innen in anderen einschlägigen Foren).

Der nächste SB gehört eher zur Gruppe der machtgierigen und frustrierten Vertreter seiner Gattung, die auch mal was Besseres werden wollten als SB und jetzt den Frust an den "Kunden" auslässt, und der wird dann vermutlich erst recht "zuschlagen" und eher bei einem selbstbewussten, konkreten Verhalten, das belegt, dass man sich auskennt, dass man nicht ohne Zeugen zu Terminen kommt, alles schriftlich haben will und notfalls eben auch nicht vor rechtlichen Schritten zurückschreckt, ein Einsehen haben.

Ich war der Meinung, dass es eine Beratungspflicht der Ämter gibt, aber da hast du mich ja korrigiert, die gibts also bezüglich Umzug nur, wenn der Umzug vom Amt angeordnet wurde?




Ottokar ...
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...   Erstellt am 20.06.2007 - 21:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


maaji schrieb

    ...
    Ich war der Meinung, dass es eine Beratungspflicht der Ämter gibt, aber da hast du mich ja korrigiert, die gibts also bezüglich Umzug nur, wenn der Umzug vom Amt angeordnet wurde?


Das Amt ist generell nur verpflichtet, wenn es selbst Vorgänge veranlasst, dich mittels Rechtshilfebelehrung zu "beraten", nicht aber, dich unaufgefordert z.B. darüber zu informieren, welche für die relevanten Gesetzesänderungen es gibt, oder was dir blüht, wenn du auf diese oder jene Idee kommst.
Ansonsten könnte ja auch jeder Dieb vor dem Richter sagen: "Tut mir leid, aber bisher hat mich keiner beraten, dass Diebstahl strafbar ist."

Ich vermute allerdings, du meinst die Pflicht, dich auf Anfrage korrekt und umfassend zu beraten, wenn du deshalb zum Amt gehst und um Auskunft bittest. Diese Pflicht wiederum gibt es.

Im Übrigend meinte ich keine unterwürfige Vorgehensweise, sondern den Versuch einer "gütlichen Einigung". Also den SB nicht gleich am Anfang unter Druck setzen. Wenn sich die Fronten allerdings verhärten, dann Klartext - aber immer höflich.
Die Forderung nach einem sofortigen Gespräch mit seinem Vorgesetzten wirkt auch manchmal Wunder.
"So wie ich das sehe, kommen wir hier nicht weiter. Ich benötige einen kompetenten Ansprechpartner, der konkrete Entscheidungen fällen kannn. Bitte holen sie ihren Chef!"
Spätestens wenn der merkt, dass du auch vor einer Klage nicht zurückschreckst, versuchen sie, eine Lösung zu finden. Kein Amtsleiter ist scharf darauf, vor Gericht oder in der Presse zu landen. Zumal immer die Gefahr einer Grundsatzentscheidung und/oder "Nachahmer" besteht.





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