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Mik88 ...
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...   Erstellt am 01.08.2008 - 02:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Du solltest mal meinen Anfangstext lesen da steht alles
Also ich war bei der Arge die sagten mir das mein Bafög voll angerechnet werden würde also wen ich 400€ Bafög bekomme ziehen sie meiner mutter 400€ da ich ja noch zuhause lebe meinten sie.
Und ich muss das ALG2 geld auch zurückzahlen ich warte schon seit 3Monaten auf mein bafög wen ich die nachzahlung vom bafög bekomme müsste ich dan 1200zurückzahlen ist das richtig?




Ottokar ...
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...   Erstellt am 01.08.2008 - 17:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Mik88 schrieb

    Du solltest mal meinen Anfangstext lesen da steht alles

Da steht alles mögliche aber keine konkrete oder auch nur erkennbare Frage dazu.


Mik88 schrieb

    Also ich war bei der Arge die sagten mir das mein Bafög voll angerechnet werden würde also wen ich 400€ Bafög bekomme ziehen sie meiner mutter 400€ da ich ja noch zuhause lebe meinten sie.
    Und ich muss das ALG2 geld auch zurückzahlen ich warte schon seit 3Monaten auf mein bafög wen ich die nachzahlung vom bafög bekomme müsste ich dan 1200zurückzahlen ist das richtig?


Nein, das ist falsch!
Das was ich dir geschrieben hatte, steht so im SGB II und in der Weisung der BA zu §§ 7,9 und 11 SGB II.
Dein Bafög wird nur und ausschließlich auf deinen Bedarf angerechnet! Allerdings auch nur 80% davon, 20% des bafög werden als ausbildungsspezifischer Bedarf nicht angerechnet.
Was deiner Mutter ev. angerechnet werden kann, ist der Kindergeldüberhang bei deiner Bedarfsberechnung - soweit es einen solchen überhaupt gibt.





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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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Mik88 ...
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...   Erstellt am 02.08.2008 - 20:51Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Naja scheinst dir Sicher zu sein und Ahnung zu haben. Und wie siehst es dan mit nem Nebenjob aus sie meinten wen ich 400€ im monat verdiene würden sie meiner Mutter 240€ kürzen stimmt das?

DANKE




Ottokar ...
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...   Erstellt am 02.08.2008 - 21:02Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das ist ebenfalls vollkommen falsch!

Da Kinder ihren Eltern im SGB II keinen Unterhalt schulden, kann dein Einkommen auch nicht auf ihren Bedarf angerechnet werden.
Einzig das KiGe, welches du nicht für deinen Bedarf benötigst, kann ihr als Einkommen angerechnet werden.

Dabei ist es egal, ob du zu ihrer BG gehörst oder nicht.
Da du als Azubi keinen Anspruch auf ALG II hast, gehörst du aber als solcher nicht zur BG deiner Mutter. Das ist aber dafür nicht relevant.





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Mik88 ...
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...   Erstellt am 12.08.2008 - 14:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Danke für deine Antworten und ich finde es echt eine Frechheit das mir die Arge falsche informationen gegeben hat.

Noch eine kleine Frage
Ich muss doch für die Monate wo meine Mutter für mich Hart4 bekommen hatt das Geld zurück an die Arge zahlen ist das richtig?
Ich bekomme ja vom Bafögamt geld Rückwirkend nachgezahlt mit diesem Geld wollte ich eigentlich sachen fürs studium kaufen. Muss ich es dan sofort rückzahlen?




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 12.08.2008 - 17:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Für die Zeit für die du bafög rückwirkend erhälst, musst du bzw. deine Mutter dein ALG II zurück zahlen.

Aber Vorsicht!
Wenn du bafög erhälst und noch bei deiner Mutter wohnst, dann hast du ev. Anspruch auf ergänzende Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II, wenn diese nicht vom bafög voll gedeckt sind (siehe Bescheid). D.h. nicht das gesamte ALG II kann dann vom Amt zurückgefordert werden sondern nur in der Höhe, wie es dir nicht zugestanden hat - also abzgl. dem, was du stattdessen als ergänzende Unterkunftskosten erhalten hättest.


Etwas anderes würde gelten, wenn du sog. Schülerbafög in Höhe von 192€ für den Besuch einer Berufsfachschule oder Fachschulklassen erhälst, oder BAB in selber Höhe für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Hierbei greift der Ausschluß des § 7 Abs. 5 SGB II nicht und der Betroffene hat weiterhin Anspruch auf (ergänzendes) ALG II. Dabei wird das bafög jedoch nicht in voller Höhe sondern abzgl. 20% für ausbildungbestimmte Zwecke.
Werden für Fahrkosten und Ausbildungsmaterial insgesamt höhere Kosten nachgewiesen, können die diese 20%-Pauschale übersteigenden Kosten zusätzlich geltend gemacht werden.





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Mik88 ...
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...   Erstellt am 16.08.2008 - 16:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Danke

Muss ich oder meine Mutter das Geld an die Arge dan sofort bezahlen wen ich die Zahlung vom Bafög Amt bekomme?
Den ich muss noch sehr viele sachen fürs studium kaufen und auch noch das Geld was ich mir für die Studiengebühren geleiht habe an einen Bekannten zurückzahlen.
Oder ist das der Arge egal und die wollen einfach das Geld wen ich es habe.




Ottokar ...
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...   Erstellt am 16.08.2008 - 18:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Sobald du das Geld hast, musst du das der ARGE mitteilen: Pflichten nach § 60 SGB I.
Dann erhälst du von der ARGE einen Rückforderungsbescheid und musst das ALG II, was du zuviel erhalten hast, zurück zahlen.
Ob du das Geld für andere Sachen gebrauchen kannst - wie die meisten anderen auch - ist der ARGE dabei logischerweise vollkommen egal, denn diese hat ein Anrecht auf die Erstattung.





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Mik88 ...
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...   Erstellt am 14.09.2008 - 11:35Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich habe jetzt vor einer Woche meine Nachzahlung vom Bafögamt bekommen knapp 2200€.
Habe es der arge auch mitgeteilt und meinen Bescheid vom Bafög hingeschickt.
Ich weiß jetzt nicht wie es mit der Rückzahlung an die Arge aussieht. Müsste ich es sofort auf einmal bezahlen oder kan man da mit der Arge auch monatliche Raten vereinbaren?




Ottokar ...
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...   Erstellt am 14.09.2008 - 11:55Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das geht auch in Raten, allerdings solltest du daran denken:

ottokar schrieb
    Wenn du bafög erhälst und noch bei deiner Mutter wohnst, dann hast du ev. Anspruch auf ergänzende Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II, wenn diese nicht vom bafög voll gedeckt sind (siehe Bescheid). D.h. nicht das gesamte ALG II kann dann vom Amt zurückgefordert werden sondern nur in der Höhe, wie es dir nicht zugestanden hat - also abzgl. dem, was du stattdessen als ergänzende Unterkunftskosten erhalten hättest.


also stelle sofort einen schr. Antrag auf ergänzende Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II.





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