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Chicacologne ...
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 04.01.2008
Beiträge: 1
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...   Erstellt am 04.01.2008 - 20:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo zusammen habe eine frage und zwar geht es darum das ich immoment noch mit meiner kleinen tochter in einem zimmer meines eltern hauses lebe (auch auf miete..) bekomme harz4 und möchte nun mit meinem freund zusammen in eine 3 zimmer wohnung ziehen mein freund ist berufstätig und verdient ca 900 netto im monat in wie weit ist das zusammen ziehen möglich und was wird angerechnet oder gekürzt und wie groß darf die wohnung sein
mache mir nen kopf dort drüber weiß nicht genau wie ich die sache angehen soll bitte dringend um hilfe
bin dankbar für alle antworten
Lg Nina

[Dieser Beitrag wurde am 05.01.2008 - 20:11 von Chicacologne aktualisiert]




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 04.01.2008 - 22:38Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Nina,

zu deiner Frage vorab folgende Info:

Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3a SGB II eine gesetzliche Vermutungsregel aufgestellt:

der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn die Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Das heißt, wenn nur eines der vorbezeichneten Kriterien vorliegt, besteht die Vermutung für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft. Der Antragssteller muss diese Vermutung dann durch entsprechende Tatsachen versuchen zu entkräften, als da wären
- getrennte Wirtschaftsführung, z. B. getrennte Konten, Sparbücher, Versicherungen
- getrennte Haushaltsführung, z. B. beide Partner sorgen zumindest abwechselnd dafür, dass der Kühlschrank gefüllt ist und tragen jeweils die Kosten
- Untermietvertrag, getrennte Nutzung von Räumlichkeiten

Vermag er nicht, die Vermutung durch Tatsachen zu widerlegen, werden die in einem Haushalt lebenden Personen als Einstehensgemeinschaft gewertet und jeweils deren Einkommen zur Berechnung des ALG II herangezogen.


Im Klartext heißt das, dass die ARGE sofort versuchen wird, aus euch eine BG zu machen, um das Einkommen deines Freundes anrechnen zu können.

Lies dir mal folgende Ratgeber im Bereich "Hinweise und Ratgeber" durch:

a) ALG II: FAQ
b) Ratgeber Einkommensberechnung aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit (Hier sollte dein Freund mal rechnen, was alles für ihn infrage kommt.)

Momentan müsstest du entweder € 611,-- oder € 680,-- zzgl. KdU von der ARGE erhalten. Ist das korrekt?

Im Übrigen ist nicht die Größe der Wohnung ausschlaggebend, sondern die Höhe der Kaltmiete. Bei drei Personen sollten 3 Räume bzw. ca. 75 qm durch die ARGE nicht beanstandet werden, wenn die Miete preislich innerhalb ihrer Angemessenheitskriterien liegt.

Wenn du noch weitere Fragen hast, schreib sie bitte hier rein.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 05.01.2008 - 22:11Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn das Kind von deinem Freund ist, geltet ihr gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 3 SGB II als BG.

Von seinem Einkommen wird auf der Grundlage des Bruttos ein Freibetrag errechnet und vom Nettoeinkommen abgezogen. Das verbleibende Nettoeinkommen wird auf den Bedarf eurer BG angerechnet. Lies mal den "Ratgeber Einkommensberechnung aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit" hier im Forum im Bereich "Hinweise und Ratgeber".

Mit genauen Zahlen kann ich dir eine Beispielrechnung machen.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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