oldie 

Status: Offline Registriert seit: 25.07.2007 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 25.07.2007 - 14:33 |  |
Guten Tag,
mein Sohn hat einen Handyvertrag für einen Bekannten mit Unterschrieben, da dieser bei der SCHUFA einen Eintrag hat. Das war in einem Elektro-Fachgeschäft, das mit u.a. mit D1, D2, e-plus usw. handelt.
Am Anfang hat dieser seine mtl. Rechnungen bezahlt. Mein Sohn hatte auch die Rechnungskopien von Vodafone D2 zur Info bekommen.
Nach einiger Zeit wurden die Rechnungen nicht mehr beglichen und das Handy des Bekannten gesperrt.
Nach vereinbarter Ratenzahlung des Bekannten mit D2 wurde das Handy wieder Entsperrt (ohne Zustimmung meines Sohnes) und die Kosten waren mittlerweile auf ca. 300,00 Euro angewachsen.
Das Handy wurde wieder gesperrt.
Darauf hin verlangt Vodafone D2 von meinen Sohn, dass er die ca. 300,00 Euro zahlen muss.
Dies wurde verweigert, mit dem Hinweis, dass der Verursacher der Kosten dieses Begleichen solle.
Jetzt bekam mein Sohn von einem Inkassobüro die Aufforderung, dass er die Gesamtkosten von ca. 500,00 Euro bezahlen soll/muss, da er sonst einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid bekommt.
An das Inkassobüro wurde per Mail geschrieben, dass die sich erst an den Bekannten wenden sollen, da er die Kosten verursacht hat. Darauf hin wiederum eine Zahlungsaufforderung mit dem Hinweis eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheides.
Der Vertrag wurde von meinen Sohn innerhalb von 14 Tagen Widerrufen, dies ist nach meiner Ansicht hinfällig, da das Handy des Bekannten bereits in Betrieb war.
Über die AGB und der Widerrufsbelehrung wurde er nicht informiert.
Auch der Bekannte wurde deswegen angeschrieben, dass gegen ihn Anzeige erstattet wird. Keine Reaktion. Zur Rede wurde er auch gestellt und der Bekannte behauptet, dass mein Sohn nichts bezahlen müsse, da alles beglichen wurde. War natürlich gelogen.
Meine Fragen:
Falls mein Sohn doch zahlen muss, kann er den Betrag von ihm einklagen?
Müsste das Inkassobüro erst bei den Verursacher der Kosten das Geld Eintreiben?
Können hier §§ der Bürgschaft greifen? (Bürgschaft - §§ 765 bis 778 BGB.)
z.B. § 771 BGB:
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
oder z.B.:
Der Bürge kann darauf bestehen, dass der Gläubiger zunächst versucht,
durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (Einrede der Vorausklage).
Dies gilt nicht, wenn der Bürge hierauf verzichtet hat (selbstschuldnerische Bürgschaft).
Aus http://www.rechtslexikon-online.de/Buergschaft.html
Um eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar.
[Dieser Beitrag wurde am 25.07.2007 - 15:02 von oldie aktualisiert]
Signatur Gruß "oldie" |
Geburtig

    

Status: Offline Registriert seit: 06.01.2005 Beiträge: 845 Nachricht senden | Erstellt am 26.07.2007 - 10:04 |  |
Sicherlich sollten Sie den konkreten Sachverhalt einer Verbraucherzentrale unter Vorlage aller Unterlagen zur Begutachtung vorlegen.
Sicherlich sollte hier ermittelt werden inweiweit Ihrem Sohn überhaupt ein Widerrufsrecht Vertriebsform) zusteht und wenn ja ob die Belehrung i.O. ist.
Eine Klage gegen den Nutzer ist durch Ihren Sohn möglich.
Ich zweifle an, dass Ihr Sohn hier Bürger ist. ME eher Vertragspartner (was zu prüfen wäre).
Eine Zwangsvollstreckung läuft noch gar nicht !
Signatur Joachim Geburtig Mail: rostock@geburtig.info Homepage: http://www.geburtig.info |