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andydeluxe82 ...
Durchstarter
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...   Erstellt am 09.12.2007 - 00:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Guten Tag,

ich möchte Geld anlegen, um Zinsen zu bekommen. Werden die Zinsen die man am Jahresende bekommt bei Hartz 4 angerechnet?

Bekommt man weniger Geld wenn man zb 100 Euro an Zinsen zum Jahresende ausgezahlt kriegt.

Man hat ja einen Freibetrag und das Geld möchte ich anlegen, da es als Hartz 4 Empfänger eine große finanzielle Unterstützung ist.




Ottokar ...
Moderator
...............

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Registriert seit: 08.06.2007
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...   Erstellt am 09.12.2007 - 16:23Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hier muss man grundsätzlich beachten, dass man als ALG2-Empfänger kein Vermögen erwerben kann!
Zinsen sind als immer sog. sonstiges Einkommen und werden entsprechend auf das ALG2 angerechnet.
Hierfür gibt es 2 Freibetragsgrenzen:
- entweder man hat nur dieses sonstige Einkommen, bzw. im Jahr insgesamt nicht über 50 Euro, dann bleibt es gemäß ALG II-VO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anrechenfrei, oder
- man hat mehr als 50 Euro/Jahr sonstiges Einkommen, dann kann man davon absetzen: einen Freibetrag von 30€ plus Beiträge zu Pflichtversicherungen.

Hierbei wird summiert, d.h. sobald man 50€ überschreitet, greift die zweite Regel.





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TRON 
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Registriert seit: 16.11.2007
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...   Erstellt am 09.02.2008 - 13:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hallo nochmal dumm nachgefragt.
Was zählt zu den Pflichtversicherungen?

[Dieser Beitrag wurde am 09.02.2008 - 13:48 von TRON aktualisiert]




Ottokar ...
Moderator
...............

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...   Erstellt am 09.02.2008 - 15:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Staatlich vorgeschriebene Versicherungen, wie z.B. die PKW-Haftpflicht.





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TRON 
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...   Erstellt am 10.02.2008 - 16:59Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hallo Ottokar,

noch mal dumm mit einem Beispiel nachgefragt:

1. Bekomme z.B 150 Euro Zinsen/Jahr
2. dann habe ich einen Freibetrag von 30 EUR
3. und mit den restlichen 120 EUR kann ich dann meine Kfz-Versicherung begleichen.

Richtig?




andydeluxe82 ...
Durchstarter
...

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Registriert seit: 08.12.2007
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...   Erstellt am 11.02.2008 - 08:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Die Antwort interesiert mich jetzt aber auch!

Ist das so, das man das Restliche Geld so wie es grad im Beispiel genannt worden ist, für die Autohaftpflicht benutzen darf?




Ottokar ...
Moderator
...............

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...   Erstellt am 11.02.2008 - 11:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


einmalige Einnahme: 150€

davon absetzbar
- Freibetrag für volljährige Hilfebedürftige für Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG-V: -30€

- da die Pauschale von 30€ nur für private Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II gilt, können die Beiträge zu den dort ebenfalls genannten gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen zusätzlich in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden: Handlungsanweisung zu § 11 SGB II Rz. 11.22 ff, dazu gehören u.a.: Pflegeversicherung für privat Krankenversicherte (§ 23 SGB XI), Kfz-Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherungen bei bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. Anwaltshaftpflichtversicherung.

- ebenfalls fallen nach Handlungsanweisung zu § 11 SGB II Rz. 11.25 Nicht unter die vorgenannte Pauschale: Aufwendungen für
angemessene Versicherungen, die die Gesundheits- und Altersvorsorge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sichern, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 2. HS Nr. a und b). Hierzu gehören z.B. freiwillige/private Krankenversicherung, Rentenversicherung,
Unfallversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsabsicherung für Selbständige/ Freiberufler, Lebensversicherungen.
Diese können ebenfalls zusätzlich in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.

- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II

- die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II

- Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II





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