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...   Erstellt am 28.07.2007 - 10:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Gerichte haben in jüngster Vergangenheit Urteile unter anderem auch gegen Tauchlehrer und fortgeschrittenere Sporttaucher wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Vorschriften und Gesetzen gegen die so genannte körperliche Unversehrtheit gefällt, wenn diese mit Schülern oder aber unerfahreneren Tauchern getaucht sind.

Die Begründung dieser Urteile basierte in solchen Fällen immer eine Verletzung der so genannten „Garantenstellung“. Deshalb möchte ich diesen juristischen Begriff an dieser Stelle einmal aus meiner Betrachtungsweise näher beleuchten:

Führt ein Buddyteam oder auch mehrere Sporttaucher einen Tauchgang durch, so bezeichnet man sie aus juristischer Sicht als eine „Gefahrengemeinschaft“. Mit dieser Gemeinschaft
entsteht ein begründetes Vertrauensverhältnis, das sicherstellen soll, dass die spezifischen Gefahren die beim Sporttauchen auftauchen können, gemeistert werden können.

Wenn sich nun diese Tauchgruppe gemeinsam in erhöhte Gefahr begibt, dann sind rechtlich gesehen, die Taucher dieser Gruppe in besonderem Masse dazu verpflichtet sich gegenseitig Hilfe zu leisten. Die Unterwasserwelt ist an und für sich für den Menschen nicht die natürliche Lebensumgebung, daher muss sich jeder Taucher auf seinen Partner verlassen können. Gleichermaßen ist aber auch jeder andere Taucher der Gruppe für seinen Partner unter Wasser ein Garant für Gesundheit und Leben.
Kommt es hier jedoch zu einem Fehlverhalten, dann kann der Taucher zu schwereren Strafen verurteilt werden, als wenn er z.B. an Land, Hilfe (unterlassene Hilfeleistung) an seinen Mitmenschen unterlässt.

Diese Ausführungen treffen in insbesondere zu, wenn beispielsweise ein Tauchlehrer mit Tauchschülern Übungen durchführt und/oder ein höher brevetierter Taucher mit Taucher eines weniger hohen Ausbildungsstand taucht.

In diesem Fall begründet sich die Garantenstellung aus einer freiwilligen Pflichtübernahme.
Basis für diese Pflicht ist das Vertrauen, das demjenigen Taucher entgegengebracht wird, der ein Rechtsgut freiwillig in seine Obhut nimmt (speziell der TL).

Obwohl sich in diesen Fällen an und für sich die Garantenpflicht nicht verstärkt, erhöht sich doch die Zumutbarkeit von Rettungsinitiativen und -maßnahmen. Man erwartet von Ihm, um Unfälle zu vermeiden, außergewöhnliche Anstrengungen, die über die Rettungsbemühungen eines normalen Tauchers hinausgehen.

Denkt daran...

Hans-B.





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