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Lovelyangel Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 29.06.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 29.06.2008 - 13:08 | |
Hallo Alle Zusammen ,
ich hoffe ich bin hier richtig und Ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich bin 20jahre alt ,Schwanger in der 12.Woche und wohne noch bei meiner Mutter und Ihrer Freundin in der Bedarfsgemeinschaft ( 60qm² Wohnung ).
Meine Mutter und Ihre Freundin beziehen beide zur Zeit auch HartzIV .
Zu meinem leiblichen Vater habe ich seit 19jahren 5keinen Kontakt.
Ich war bis vor kurzem 25.06.2008 noch auf einer VHS um dort meinen Schulabschluss nachzuholen , als ich dann erfahren habe , das ich Schwanger bin. Eigentlich wollte ich eine Ausbildung anfangen , aber bisher kamen nur Absagen. Nach der Schwangerschaft möchte ich für den 01.08.2009 eine Ausbildung anfangen.
Im Januar 08 habe ich von der für mich zuständigen ARGE die genehmigung bekommen aus persönlichen Gründen von zuhause auszuziehen. Da ich aber nicht die möglichkeit hatte , durch die Schule und das dort zuständige Amt ( Die ARGE wo ich hinziehen wollte, hat sich geweigert mir eine Wohnung zuzahlen ) ,bin ich Notgedrungen zuhause wohnen geblieben.
Nun durch die Schwangerschaft ist die Situation natürlich noch angespannter als ohnehin schon.
Nun würde ich gerne mit meinem Freund ( Verlobten / Vater des Kindes ) zusammen ziehen.
Er ist 22jahre alt und hat am 18.06.2008 seine Ausbildung abgeschlossen und muss nun ALGI beantragen , da er nicht übernommen werden kann .
Wir wissen noch nicht wieviel er bekommen wird.
Seit dem 01.09.2005 wohnt er bereits in einer eigenen Wohnung.Sehr wahrscheinlich muss er noch Aufstockend ALG II beantragen.
Nun stellen sich uns viele Fragen , z.B.
1.Wie viel qm² stehen uns zu ?
2.Wie hoch dürfen die Kosten der Wohnung sein ?
3.Brauch ich NOCHMAL die Bestätigung das ich Ausziehen darf oder gilt die alte noch?
4.Gibt es irgendwelches Geld für das Kleine? Erstaustattungsgeld oder sowas?
5.Wird das Elterngeld angerechnet und in welcher Höhe wird es sein?
6.Bekommen wir den Umzug und die Wohnungseinrichtung bezahlt ?
6a. Wir haben gelesen das in einigen Fällen Provision und Kaution komplett übernommen werden, in anderen Fällen aber nur auf Darlehn.
Was würde für uns gelten?
7.Wie viel Geld bekommen wir überhaupt , da er ja ALGI bekommt und ich HartzIV ?
8.Was ist , wenn die Wohnung preislich Angemessen ist , aber von den qm² zu Groß ist ? Lohnt es sich dann der ARGE die Wohnung vorzulegen?
9.Mein Freund hat gehört,das es die Aufstocken erst ab Antragszeitpunkt gibt. Muss er jetzt schon zur ArGe gehen, damit er die Aufstockung rechtzeitig erhält, obwohl er noch keinen Bescheid über ALG I hat?
10. Wenn er die Aufstockung beantragt gilt dann für Ihn ALLES was auch für reine ALG II Empfänger gilt?
10a. Darf er so einfach umziehen oder muss er auch eine Bestätigung der ArGe einholen, sobald er aufstockend ALG II bekommt?
Ich hoffe ich habe alles angemessen und verständlich erklärt.
Ich bedanke mich im Voraus schon mal für die Antworten
[Dieser Beitrag wurde am 29.06.2008 - 18:36 von Lovelyangel aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 29.06.2008 - 20:24 | |
zu 1. und 2.
bei der ARGE nachfragen
zu 3.
das solltest du dir unbedingt nochmal bei der ARGE bestätigen lassen
zu 4.
Ja. Du beziehst zur Zeit ALg II?
Du solltest deine Schangerschaft unbedingt sofort der ARGE mitteilen, daraus ergeben sich für dich folgende Änderungen:
- du bildest ab sofort dein eigene "BG", BG deshalb in Klammern, weil Einkommen und Vermögen deiner Mutter nicht mehr auf deinen Bedarf angerechnet werden dürfen, du aber trotzdem noch den geminderten Regelsatz erhälst;
- ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche hast du Anspruch auf 17% Mehrbedarf, berechnet von deinem Regelsatz (§ 21 Abs. 2 SGB II);
- du hast Anspruch auf einmalige Hilfen für Schwangerschaft und Geburt (Bekleidung für dich und Kind, Kindermöbel) gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II.
zu 5.
Elterngeld wird bis zu 300€/Monat nicht angerechnet.
Du erhälst als ALG II Bezieher nur den Mindesbetrag von 300€, der wird also nicht angerechnet.
zu 6.
das geht getrennt, d.h. das muss dein Freund für sich und du für dich klären.
Wenn du die Zustimmung zum Auszug hast, muss das Amt die Umzugskosten tragen. Diese musst du dann separat schr. beantragen.
Das gleiche gilt für die Erstausstattung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Lies dazu unbedingt den "Ratgeber Umzug" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".
zu 7.
Erst mal ist dabei zu beachten, dass ihr mit dem Zusammenzug NUR eine Haushaltgemeinschaft bildet, da ihr weder verheiratet seid, noch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html
Erst wenn euer Kind da ist, erfüllt ihr die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II.
Auch wenn ihr verlobt seid, ändert das daran nichts.
Eine Verlobung ist das wechselsetige Versprechen, zu heiraten und dann füreinander zu sorgen - nicht schon während der Verlobungszeit.
Hier sollte also jeder von euch daran denken, dass erst mal jeder einen eigenen Antrag für sich stellen muss, das Amt hier nicht auf Einkommen und Vermögen des jeweils anderen zugreifen darf und auch keinerlei Angaben darüber fordern darf.
In deinem Antrag/Veränderungsmeldung muss dann dein Freund nur unter Haushaltsgemeinschaft, NICHT unter Bedarfsgemeinschaft auftauchen, bei ihm dann umgekehrt. Hier ist dann noch jeweils die Anlage VE nötig:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/N … I-Nav.html
Jedem steht dann sein voller Regelsatz und seine anteiligen Kosten der Unterkunft nach Personenzahl zu:
- du: 351€ Regelsatz + 1/2 der KdU
- er: 351€ Regelsatz + 1/2 der KdU
Einkommen wird dabei nur bei demjenigen angerechnet, der es erzielt.
- sobald das Kind da ist, oder wenn ihr vorher heiratet, dann sieht es so aus:
Heirat vorher:
- du: 316€ Regelsatz + 1/2 der KdU
- er: 316€ Regelsatz + 1/2 der KdU
Kind da, noch nicht verheiratet:
- du: 316€ Regelsatz + 1/3 der KdU
- Kind: 208€ Regelsatz + 1/3 der KdU
- er: 316€ Regelsatz + 1/3 der KdU
zu 8.
es zählt allein die Kaltmiete, lies dazu den "Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".
zu 9.
Ja.
zu 10.
Ja.
zu 11.
dann benötigt er ebenfalls die Zustimmung der ARGE, da er ja dann dem SGB II unterliegt.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
Lovelyangel Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 29.06.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 29.06.2008 - 21:10 | |
Ich bedanke mir herzlich für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Lovelyangel
[Dieser Beitrag wurde am 30.06.2008 - 15:07 von Ottokar aktualisiert]
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