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armer07 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.11.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 10:49 | |
Hallo wir (MANN, Lebenspartnerin und sohn)
Haben ein paar Monate zu viel Leistungen bekommen und müssen sie nun zurückzahlen. Da wir beide wieder arbeiten ,ca. 800 netto jeder , wurde unser hartz 4 gestrichen und wir sollen jetzt wohngeld und kinderzuschlag beantragen. Jetzt haben wir gefragt wegen der rückzahlung wegen raten. da meinte die unfreundliche Sachbesaarbeiterin das es mindestens 50 euro sein muss und wenn wir noch hartz 4 bekommen würden dann geht auch 25 euro.Aber jetzt zu meiner Frage, Sie hat sich nachdem wir mitgeteilt haben das meine freundin jetzt auch arbeitet 2 monate zeit gelassen den antrag neu zu bearbeiten ohne eine cent zu bezahlen. Dann kam der bescheid mit den anträgen von wohngeld und kinderzuschlag. Was ist mit den 2 monaten die Nichts gezahlt worden ? Wenn wir kein wohngeld und so bekommen dann muss doch weiter ergänzent hartz 4 geazhlt werden oder ? Aber was ist dann m it den 2 monaten wo sie nichts gezahlt hat und ja zu beschäftigt war den antrag zu bearbeiten? Bekommen wir das Geld im nachhinnein? Wenn ja kann sie dann alles was an nachzahlung und über unseren satz ist einbehalten wegen der rückforderung?
Hoffe es war einigermassen verständlich.
MFG
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mugel  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 25.06.2008 Beiträge: 226 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 11:25 | |
Wenn deine Freundin in den 2 Monaten bereits Gehalt erhalten hat, dann kommt es darauf an ob noch Anspruch auf ALG II bestanden hat.
Gehalt wird auf den Monat angerechnet in dem man es bekommen hat.
Ob ergänzend noch Hlfebedarf da ist kann man so pauschal ohne Zahlen nicht sagen.
Ottokar kann das sicher berechnen, aber dazu benötigt er dann die Kosten der Unterkunft, die Einnahmen usw.
Wenn der Antrag auf Kindergeldzuschlag und Wohngeld bewilligt wird, besteht kein Anspruch auf ALG II mehr, da diese Ansprüche ALG II ausschließen.
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armer07 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.11.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 11:58 | |
Hi danke schonmal
Nochmal um das zu verständigen 
Also trotz unseres beiderseitigen einkommens besteht noch anspruch, laut wohngeldrechner bekommen wir kein wohngeld. Laut hartz4 rechner besteht noch anspruch auf hartz 4 . Also wenn wohngeldantrag abgelehnt wird fallen wir wieder in ergänzend hartz 4 . Soweit ist es schon klar. Nur was ist mit den 2 Monaten die die Gute Frau gebraucht hat um den antrag zu berechnen und dann festzustellen das wir erstmal wohngeld beantragen müssen. Ist für die 2 Monate Noch Hartz4 Rückwirkend zu zahlen oder ist das dann einfach pech weil sie ja so lange gebraucht hat. uND WAS ist mit der Zeit die zwischen zusendung des wohngeldantrags liegt und der Beartbeitung des wohngeldantrages. Sind ja auch gute 3 wochen. Und falls es dann eine Nachzahlung gibt, kann die gute Frau dann das Geld der nachzahlung einbehalten um den überschuss damit etwas auszugleichen?
I ch weiss alles etwas kompliziert. 
Danke trotzdem schonmal
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cherie  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 20.10.2006 Beiträge: 497 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 12:15 | |
Das die SB sich 2 Monate Zeit ließ um den Antrag zu berechnen, ist schon fragwürdig. Habt Ihr da mal Druck gemacht ?
So lange der Wohngeldantrag bearbeitet wird, steht Euch weiterhin als Aufstocker ALG II zu.
Die Aufrechnung macht dann die Arge mit der Wohngeldstelle.
Signatur

LG Cherie
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armer07 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.11.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 12:33 | |
Also es waren nicht ganz 2 Monate aber zog sich über 2 Auszahlungszeiträume zu. Klar waren wir da und haben gefragt wie lange das noch dauert , da meinte sie nur das kann sie nicht sagen wir sind nicht die einzigen die sie bearbeiten muss. Das krasseste ist das sie immer von dem Arg 2 unseren Strom direkt an die Gemeinde bezahlt hat, das hat sie dann natürlich die letzten 2 Monate nicht gemacht , hat uns aber auch nicht davon unterrichtet. Jetzt müssen wir 3 Monate auf einmal zahlen , nur wie ???? Aber das interessiert sie nicht weiter.
Naja dann müssen wir mal abwarten bis die Änträge bearbeitet worden auf wohngeld.
Danke dir Cherie
[Dieser Beitrag wurde am 21.11.2008 - 12:34 von armer07 aktualisiert]
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KontraHartz  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 10.11.2007 Beiträge: 79 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 12:46 | |
Abwarten ist wohl das Schlimmste, was Ihr in dieser Situation machen könnt. Euch werden Leistung vorenthalten, die Euch zustehen. Das Personalproblem der ARGE ist nicht Euer Problem. Wenn die mit der Arbeit nicht nachkommen, müssen die sich etwas einfallen lassen, nicht Ihr.
An Eurer Stelle würde ich der SB ganz kräftig auf die Füße stampfen. Aber nur noch einmal. Wenn sich nichts bewegt, geht Ihr zum Dienststellenleiter. Wenn auch das nichts hilft, solltet Ihr sofort einen Rechtsanwalt einschalten, aber bitte einen für Sozialrecht.
Zur Not könnt Ihr Euch auch noch an das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg wenden. Das geht auch telefonisch und meistens recht schnell.
Signatur Bevor wir fallen, fallen wir lieber auf
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mugel  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 25.06.2008 Beiträge: 226 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 13:58 | |
Das sehe ich auch so wie meine Vorredner und solange es nicht geklärt ist ob ihr Anspruch auf Wohngeld habt seid ihr ja bedürftig. Ihr könnt ja nicht mit Geld wirtschaften das ihr gar nicht habt und vielleicht auch nie bekommt.
Da ist also Bedarf und falls euch Wohngeld zusteht kann das Amt dann ja seine Forderungen geltend machen. Es gibt also keinen Grund euch die notwendige Hilfe zu verweigern.
Noch etwas zur Rückfordrung. Ihr habt doch da die Bearbeitung so lange gedauert hat überhaupt keine Leistung erhalten. was möchte das Amt da dann zurückfordern. Den eventuellen noch nicht geklärten anspruch auf wohngeld vielleicht?
Gelder können erst dann angerechnet werden wenn der Empfänger sie erhalten hat und nicht eher.
Es wäre neu das die Arge befugt ist in hellseherischer Weise im vorraus Geld zurück zu forden was sie noch nicht mal bezahlt hat. oder habe ich da etwas falsch verstanden.
Wenn in den 2 Monaten Anspruch auf ergänzende Hilfe bestand dann muß das auch nachbezahlt werden, denn der Leistungsanspruch besteht ab Antragstellung und nicht ab fertigstellung Antragsbewilligung.
[Dieser Beitrag wurde am 21.11.2008 - 14:07 von mugel aktualisiert]
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armer07 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.11.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 14:25 | |
Hi hallo
Also das Problem ist das wir zu unrecht leistungen erhalten haben, einmal zuviel und jetzt in dem fall wo meine freundin wieder arbeitet ist halt nicht geklärt ob wir da zuviel oder garnichts bekommen hätten. Wo wir das angegeben haben das sie wieder arbeitet, ca.700-800 euro netto hat sie dann den bescheid wiederrufen und nach fast 2 monaten auf warten wieviel geld uns nun ztusteht kam der wohngeldantrag. in der zeit haben wir halt von meinem und ihren gehalt gelebt , allerdings laut rechner steht uns halzt noch geld zu da wir zu wenig verdienen und aufgrunf Kind und Wohnungskosten noch bedürftig sind.Aber kann sie denn die kompletten Leistungen einstellen und auf den Wohngeldantrag verweisen??? Noch dazu dauerte es ja schon 2 auszahlungsperioiden wo wir nichts bekamen , bis sie den antrag für wohngeld schoickte.
Um ihr auf die Füsse zu treten brauche ich halt was mit dem ich ihr entgegenkommen kann. 
Danke allen 
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 15:44 | |
Erst mal darf das Amt die Zahlung nicht einfach einstellen, erst wenn feststeht, dass ihr Anspruch auf Kinderzuschlag und Wohngeld habt, oder eben keinen Anspruch mehr auf ALG II, darf dass Amt dies.
Was genau steht denn dazu im Einstellungsbescheid?
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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armer07 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.11.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 17:39 | |
allo es steht folgendes drinn.
Sie haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II erhalten.Diese Leistungen sind grundsätzlich nachrangig.Sofern Sie Ansprüche auf andere Leistungen haben sind diese gem. §§ 2 Abs 1 , 3 Abs 3 , 9 ABs 1 SGB II vorrangig geltend zu machen.
Aufgrund ihrer Einkommensverhältnissee könnte ihnen ein anspruch auf Wohngeld und Kinderzuschlag zustehen.Sofern sie ihren lEBENSUNTERHALT DURCH EINKÜNFTE UND DEN Benzug von Wohngeld und Kinderzuschlag sichern können sind sie nicht hilfebedürftig im sinne des §9 SGB II und wärem somit vom Arbeitslosengeld II Bezug ausgeschlossen.
........bla nblabla bla
Die Erfolgte Antragsstellung weisen sie mir bitte nach indem sie ihre Anträge wieder bis zum 18.11.2008 einreichen.
Blabblabla ... das Vorliegen der Hilfsbedürftigkeit kann nur geklärt werden wenn über den Wohngeldantrag endgültig entschieden worden ist.
DER WITZ , : B;EIBT ihr Antrag auf Wohngeld und Kinderzuschlag erfolglos oder sollte sich der Anspruch zur Deckung des Lebensunterhalt als nicht ausreichend erweisen,werde ich ihren Antrag Leistung zur sicherung des Lebensuntewrhalt SELBSTVERSTÄNDLICH NEU PRÜFEN.
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