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tobabs Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 09.10.2008 Beiträge: 6 Nachricht senden | Erstellt am 09.10.2008 - 17:14 | |
Hallöchen!Ich Lebe mit meinem Freund und meinem kleinen Sohn in einer BG.Mein Freund hatte einen Job bekommen und somit haben wir nur noch die Miete vom Amt bekommen.Vor Ort sagte man uns das wir monatlich seine Abrechnungen einreichen sollen,da unser Anspruch immer wieder neu Berechnet werden müsste.Das haben wir auch gemacht.Für den Monat August hätten wir eine Nachzahlung bekommen müssen,als diese nicht ankam harkten wir nach und uns wurde gesagt das wir einen Antrag auf Fortzahlung hätten stellen müssen.Das haben wir dann auch gleich gemacht und bekamen daraufhin einen Bewilligungsbescheid.Für den August aber will man uns nichts Nachzahlen.Meine Frage lautet nun:Ich habe einen Antag auf Fortzahlung gestellt und müssen die dann nicht auch den August übernehmen?
Signatur tobabs |
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 09.10.2008 - 18:56 | |
ALG II erhält man so lange, wie auf dem Bewilligungsbescheid steht, dann ist schluß.
Deshalb muss man vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes einen Wiederholungsantrag stellen. Versäumt man das und stellt diesen Antrag erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes, gibt es für Zeit zwischendurch kein ALG II.
Wenn der Bewilligungszeitraum also z.B. am 30.07. endete, ihr aber erst am 01.09. einen Wiederholungsantrag gestellt habt, gibt es für die Zeit dazwischen, hier den gesamten August, kein ALG II. Wäre hier der Wiederholungsantrag am 15.08. gestellt worden, gibt es hier nur anteilig für den Zeitraum 15.08. - 31.08. ALG II.
Wann euer Bewilligungszeitraum abgelaufen ist und wann ihr den Wiederholungsantrag gestellt habt, wisst ihr ja. Für die Zeit dazwischen gibt es nichts, denn ALG II gibt es erst ab Antragstellung.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Travemuende  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 29.09.2007 Beiträge: 106 Nachricht senden | Erstellt am 09.10.2008 - 18:59 | |
Ich befürchte, das ist dumm gelaufen. Es heißt nunmal grundsätzlich, dass erst ab dann gezahlt wird, wenn der Antrag eingeht! Hast Du einen Antrag gestellt und mit Zeugen bei der ARGE eingeworfen? Dann hättest Du vielleicht eine Chance, denn dann liegt die Beweispflicht bei der ARGE! Also wie war das genau?
LG Travemuende
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tobabs Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 09.10.2008 Beiträge: 6 Nachricht senden | Erstellt am 09.10.2008 - 20:05 | |
Sch...und wie sieht das mit meiner Krankenversicherung aus für den Monat,dann war ich ja gar nicht versichert oder? War beim Arzt in dieser zeit,nicht das ich jetzt auf den kosten sitzen bleibe
[Dieser Beitrag wurde am 09.10.2008 - 20:10 von tobabs aktualisiert]
Signatur tobabs |
Felix Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 08.10.2008 Beiträge: 6 Nachricht senden | Erstellt am 10.10.2008 - 04:08 | |
Hallo tobabs,
wenn deine Krankenversicherung nicht gekündigt wurde, bist du m.E. noch versichert. Allerdings denke ich, dass die ARGE für diesen Monat auch keine Beiträge für dich gezahlt hat - die wird die Krankenkasse wahrscheinlich von dir fordern. So war es jedenfalls bei mir.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 10.10.2008 - 10:20 | |
Gemäß § 190 SGB V endet für alleinige ALG II Bezieher die Mitgliedschaft in ihrer Krankenkasse mit dem Ablauf des letzten Tages, für den sie ALG II bezogen haben.
Gemäß § 19 Abs. 2 SGB V hat jeder Versicherte für die Dauer von einem Monat nach dem Ende seiner Mitgliedschaft weiterhin Anspruch auf Leistungen, sofern keine erneute Versicherungspflicht besteht.
Für deinen Fall heist das konkret, dass du für die Zeit der Leistungsunterbrechung kein Mitglied deiner KK warst (§ 190 SGB V), aber trotzdem noch versichert warst (§ 19 Abs. 2 SGB V). Eine Versicherungspflicht bestand zudem während der Leistungsunterbrechung nicht, Beiträge kann deine KK von dir für diese Zeit der Nichtversicherung demzufolge nicht fordern.
Dein Freund ist, da er einen Job hat, über seinen AG pflichtversichert, nicht über die ARGE.
Es geht also nur um deine KV.
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tobabs Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 09.10.2008 Beiträge: 6 Nachricht senden | Erstellt am 10.10.2008 - 19:12 | |
Das klingt gut,reicht ja auch schon das ich die miete selber tragen musste.Dann bedanke ich mich bei euch für diese Infos!
Signatur tobabs |
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