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kuekenhenne 
Neu dazu gekommen


...

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Registriert seit: 20.01.2008
Beiträge: 6
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...   Erstellt am 23.02.2008 - 14:50Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo!

Ich habe folgende Frage....
Wir waren letztes Jahr Selbstständig und sind Ende Oktober leider Gottes ins ALG2 gerutscht...

Nun hat mein Lebensgefährte ca. 40 Bewerbungen als Straßenbauer in die Schweiz geschickt...wir wohnen in Neumünster...70km nördlich von Hamburg...

Er hat gestern den Anruf bekommen (16:30Uhr) das er sich Mitte/Ende nächster Woche vorstellen soll in Basel...

Er hat dann gestern Abend im Inet geschaut, was es kosten würde dorthin zu fahren...

Bahn= ca. 240€
Flug ab HH= ca. 250€

Wie sieht es aus....würde die Arge diese Kosten übernehmen? Hier in Dtld findet er seit ca. 3 jahren keine Anstellung mehr im Straßenbau...

Vielleicht könnt ihr mir helfen...

Ich muß eh am Montag morgen um 08Uhr zur Arge und würde gern versuchen das Männe bei unserem Fallmanager ein kurzfristigen termin bekommt...
Ich soll mein Vermittlungsgutschein nämlich abholen für eine private Arbeitsvermittlung...

Er hätte in der Schweiz die Chane auf ein netto Gehalt von ca. 3500€....somit wären wir locker vom ALG2 endlich wieder weg....reine Schikane wird da im Moment mit uns betrieben, seit wir mit einem Anwalt uns gegen die Arge wehren mussten Ende Januar...





Signatur
LG
Yvi

Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 23.02.2008 - 16:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo kuekenhenne,
wir lesen deinen beitrag auch ohne dass er in fettem Rot dasteht

Fahrkostenerstattung ist in § 16 Abs. 1 SGB II geregelt, der u.a. auf § 46 Abs. 2 SGB III verweist.
Danach kann das Amt Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen in unbegrenzter Höhe übernehmen. Diese müssen natürlich vorher beantragt werden. Verweigert das Amt die Übernahme und kommt ein Arbeitsvertrag deshalb nicht zu Stande, darf das Amt dies nicht nach § 31 Abs. 2 SGB II sanktionieren und macht sich außerdem Schadensersatzpflichtig, da es entgegen seinen Pflichten dem Hilfebedürftigen eine mögliche Arbeitsaufnahme und damit Verringerung oder Beendigung seiner Hilfebedrüftigkeit verweigert hat.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

kuekenhenne 
Neu dazu gekommen


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Status: Offline
Registriert seit: 20.01.2008
Beiträge: 6
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...   Erstellt am 23.02.2008 - 21:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb

    Hallo kuekenhenne,
    wir lesen deinen beitrag auch ohne dass er in fettem Rot dasteht

    Fahrkostenerstattung ist in § 16 Abs. 1 SGB II geregelt, der u.a. auf § 46 Abs. 2 SGB III verweist.
    Danach kann das Amt Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen in unbegrenzter Höhe übernehmen. Diese müssen natürlich vorher beantragt werden. Verweigert das Amt die Übernahme und kommt ein Arbeitsvertrag deshalb nicht zu Stande, darf das Amt dies nicht nach § 31 Abs. 2 SGB II sanktionieren und macht sich außerdem Schadensersatzpflichtig, da es entgegen seinen Pflichten dem Hilfebedürftigen eine mögliche Arbeitsaufnahme und damit Verringerung oder Beendigung seiner Hilfebedrüftigkeit verweigert hat.


Sorry wollt halt nur nicht in dem "langweiligen" schwarz schreiben.

Ok...dann wollen wir hoffen das es genehmigt wird...
Und wie schnell das klappen kann, weil Männe eben die Woche noch hin soll...





Signatur
LG
Yvi


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