Jessy Neuling

Status: Offline Registriert seit: 25.07.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 25.07.2008 - 08:27 |  |
Hallo
Ich habe mal das Internet und diese seite durchforstet.
Da ich eine menge scherereien mit dem Amt hatte, habe ich beschlossen meine nette Art fallen zu lassen und denen mit jeden Schreiben deren eigene Paragraphen um die Ohren zu hauen. Da ich mir nicht 100% sicher bin, ob das so geht, möchte ich euch bitten euch das anzusehen. Nicht wundern... Ich habe zum Teil sachen einfach kopiert und eingefügt. Ich hoffe das geht ok und keiner fühlt sich beraubt.
Wiederholter Antrag auf Erstausstattungsbedarf und Kaution Übernahme
Wie zusätzlich Antrag auf Umzugs und Renovierungskosten.
Sehr geehrte Damen und Herren
Erstausstattung
Auf Grund der Dringlichkeit der Situation möchte ich hiermit nochmals um die Bewilligung des Erstausstattungsbedarfs bzw. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nach (Einmalige Beihilfen im SGB II Teil I § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II) Hier gilt alle in § 23 SGB II genannten Leistungen sind als Einmalleistungen zu übernehmen, eine Übernahme als Darlehen ist rechtswidrig!
Ich habe zuvor nicht in einer eigenen Wohnung gewohnt. Ich sah mich in der Glücklichen Lage nach dem Auszug meines Elternhauses, bei meinen Mittlerweile getrennten Lebensgefährten unterzukommen und dessen Inventar mitzubenutzen. Nach dem Auszug mietete ich ein möbliertes Zimmer bei meiner Schwester und habe daher auch hier keine Möbel benötigt. Die entsprechende Bestätigung meiner Schwester zu dieser Aussage liegt Ihnen bereits vor.
Nach dem Gesetz: Einmalige Beihilfen im SGB II Teil II, (Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I ) ist ein Erstausstattungsbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten auszulegen dies ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist. Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen benötigt wird. Wie sie fest stellen ist die Sachlage eindeutig.
Da mir alles Fehlt, was zu einer zumutbaren Wohnung gehört und ich nur Kleidung besitze, erscheint es mir gebend die Regelleistung in voller Höhe zu gewährleisten. Eine Auflistung des benötigten Inventars liegt vor.
Kaution
Da Sie mir, vor unterschreiben des Mietvertrages den Umzug und Mietkosten bewilligt haben steht mir die Übernahme der Kaution zu.
Die Übernahme einer Mietkaution ist als Teil der Wohnungsbeschaffungskosten in § 22 Abs. 3 SGB II vorgesehen. Das Hessische LSG (LSG Hessen L 6 AS 145/07 ER vom 05.09.2007) hat entschieden, dass Darlehen für Mietkautionen bei Alg II-Empfängern nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden müssen.
Antrag auf Renovierungskosten
Laut 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II: BSG vom 19.03.2008, Az: B 11b AS 31/06 sind generell Kosten für eine Renovierung zu tragen, sofern diese Mietvertraglich geschuldet wird, vom Amt zu übernehmen. Diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig! Danach sind Kosten für sog. Schönheitsrenovierungen im angemessenen Umfang zu übernehmen, wenn sie vertraglich vereinbart sind.
Des Weiteren gehören zu den Wohnungsbeschaffungskosten:
Umzugskosten wie:
- LKW-Miete,
- Entlohnung für Helfer.
zu Leistungen die als Beihilfe gewährt werden müssen.
Diese Umzugskosten möchte ich mit diesem Schreiben ebenfalls beantragen.
So viel blabla aber ich denke es ist sehr nötig. Ich habe vor bei abgabe zu fragen wie lange die bearbeitungsdauer ist und mir für den angeschlagenen Termin sogleich ein Termin geben lasse. Da das ja auch immer recht lange dauert.
Ein paar fragen taten sich noch auf, um das schreiben rund zu bekommen.
Wie hoch ist den der Regelsatz für die jeweiligen Leistungen?
Gibt es irgendwo eine offizielle/inoffizielle lieste mit aufgeführtem Inventar für die Antragstellung? Ich hab verzweifelt gesucht.
Weiß jediglich das Kühlschrank, Gardienen und geschirr bezahlt werden muss.
Ich danke euch viele male das ihr das alles über euch ergehen lasst.
Alles liebe Jessy
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 6618 Nachricht senden | Erstellt am 25.07.2008 - 13:19 |  |
"erscheint es mir gebend die Regelleistung in voller Höhe" 
du meinst sicher:
"erscheint es mir geben, die Erstausstattung in voller Höhe"
"Wie hoch ist den der Regelsatz für die jeweiligen Leistungen?"
Es gibt keinen Regelsatz dafür, das sind einmalige Beihilfen. Diese dürfen als Geldpauschale oder Sachleistung gewährt werden.
"Gibt es irgendwo eine offizielle/inoffizielle lieste mit aufgeführtem Inventar für die Antragstellung?"
Im "Ratgeber Umzug" hier im Forum im Bereich "Ratgeber" findest du unter "Hinweis 6" eine Broschüre. Lass dich von deren Titel nicht beirren und lies dir das Teil mal durch. Da steht jede Menge zu Erstausstattung usw. drin.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Jessy Neuling

Status: Offline Registriert seit: 25.07.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 25.07.2008 - 16:54 |  |
Dank dir. Werd´s gleich Umschreiben. Aber im großen und ganzen ist es okey, ja?
Ich hab mir den Ratgeber durchgelesen. Verstehe aber nicht, wie er mir Helfen soll. Eine liste ist dort auch nicht enthalten.


[Dieser Beitrag wurde am 25.07.2008 - 17:14 von Jessy aktualisiert]
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