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<kugelfisch> unregistriert
| Erstellt am 06.10.2007 - 15:17 | |
Hallo. Mein Freund hat nach einer Weiterbildungsmaßnahme ohne Bezahlung natürlich eine Festeinstellung ab 14.08.07 bekommen mit knapp 760€ auf die Hand. Ich bin schwanger, befinde mich in Ausbildung mit knapp 500€ und habe natürlich einen Antrag auf Erstausstattung gestellt, da er ja da noch keine Einstellung hatte. Nun wurde dieser abgelehnt mit der Begründung wir könnten es selbst aufbringen. PS: haben noch ein 2-Jähriges Kind. Nun hat er grade einmal 1,5 Monate Gehalt und keiner weiß ob uns doch was zustehen würde oder nicht bzw. ob er selbst für Alles aufkommen soll? PS2: Haben auch keinerlei Zuschüsse, etc. eben nur das Kindergeld für das 1. Bitte um dringende Hilfe, da es bald da ist und wir nicht wissen was wir denen sagen sollen
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 07.10.2007 - 02:40 | |
Hallo Kugelfisch,
lies mal hier: Erstausstattung bei Hartz IV
Wenn ich den Text dort richtig interpretiere, dann hast du wohl doch Anspruch auf eine Erstausstattung.
Der einzige Grund, der mir grad einfällt für die Ablehnung, könnte der sein, dass die davon ausgehen, dass vom 1. Kind noch Sachen vorhanden sind.
Ich hoffe mal, dass von den Kollegen noch weitere Tipps für dich folgen werden.
Alles Gute für die Zukunft.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 07.10.2007 - 15:56 | |
Die Leistungen nach SGB II § 23 Abs. 3 Satz 1:
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
ist unabängig vom ALG II Bezug, sie kann jeder erhalten:
Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
Also Widerspruch einlegen, wenn die Ansparrechnung fehlt oder falsch ist.
Sofern du die Erstausstattung wegen Schwangerschaft meinst, gibt es da auch noch verschiedene Stiftungen, die Hilfe leisten. Einfach mal bei der Caritas fragen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
<Kugelfisch> unregistriert
| Erstellt am 10.10.2007 - 14:42 | |
Erst einmal vielen Dank für eure Antworten - Widerspruch habe ich jetzt fertig... jetzt hilft nur noch warten und sonst zum soz.gericht... Vielen lieben Dank
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