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sasou ...
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...

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Registriert seit: 12.01.2008
Beiträge: 31
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...   Erstellt am 03.03.2008 - 10:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,
ich habe im Dezember 07 meinen Antrag abgegeben.
Und alle bisher geforderten Unterlagen eingereicht. Nun ist schon März und habe immer noch kein Bescheid und kein CENT bekommen. Ende Februar habe ich ein Schreiben geschickt auf Zahlung und habe bis heute keine Antwort oder Reaktion.
Weiß mir keinen Rat mehr.
Für Eigenheim jetzt schon mehrere Monate im Rückstand. Keine Krankenversicherung und mein Kind ist Krank.
Ich weiß nicht mehr was ich machen soll....





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Trinity ...
Sehr Aktiv
.........

...

Status: Offline
Registriert seit: 21.02.2008
Beiträge: 92
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...   Erstellt am 03.03.2008 - 13:10Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Sasou,

Du musst sofort persönlich beim Amt vorsprechen, bekannt geben, dass Du mittellos bist und das evtl. durch Vorlage des letzten Kontoauszugs belegen.
Ich war selbst schon zweimal in der Situation und letzteres war bei mir nie nötig.

Nach § 42 SGB I hast Du Anspruch auf einen Vorschuss! Obwohl man ja nach über 2 Monaten nicht mehr von "Vorschuss" sprechen kann...

"SGB I - Allgemeiner Teil -
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches
Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts

§ 42
Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags."



Auch gilt:

"§ 17 SGB I
Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,..."


Lass Dich bitte nicht damit vertrösten, dass das Geld baldmöglichst angewiesen wird, sondern gehe nicht eher, bis Du es in bar erhältst.
Sie können es, sie dürfen es, sie müssen es!

Toi, toi, toi!

Gruß
Trinity




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 03.03.2008 - 16:02Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Sofort schriftlichen Antrag auf vorläufige Zahlung des ALG II nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II!
Und zwar rückwirkend zum Tag der Antragstellung!
Außerdem Klage auf Feststellung der Hilfebedürftigkeit beim SG androhen, sollte nicht umgehend über deinen Antrag entschieden werden!

Beim nächsten Mal viel schneller reagieren.

Beispiel:

Datum

Absender

Empfänger


Antrag auf vorläufige Zahlung des ALG II nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II

Werte Damen und Herren,

am xx.xx.xxxx habe ich einen Antrag auf ALG II gestellt, dieser wurde bis jetzt nicht bearbeitet und nicht bescheiden.

Ich erwarte, dass sie meinen ALG II-Antrag vom xx.xx.xxxx unverzüglich bearbeiten. Ansonsten sehe ich mich gezwungen, Klage auf Feststellung meiner Hilfebedürftigkeit beim zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Bis zum endgültigen Bescheid beantrage ich hiermit die vorläufige Zahlung von ALG II nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. §§ 42 und 43 SGB I rückwirkend seit xx.xx.xxxx.

MfG
...

[Dieser Beitrag wurde am 03.03.2008 - 18:18 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Susiju 
Neu dazu gekommen


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Registriert seit: 06.03.2008
Beiträge: 3
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...   Erstellt am 07.03.2008 - 11:51Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

Trinity hat geschrieben: zeitnah und zügig!
Aber was bedeutet das? 2 Wochen,2 Monate. Wie weit kann sich das hinziehen. Wie lange muß man das mitmachen und wann kann man etwas unternehmen ?
Dieser Paragraph ist dermassen schwammig und aussagelos."Es liegt im ermessen des SB".




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 07.03.2008 - 13:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das ist unter dem Grundsatz der Bedürftigkeit und der Ziele unter § 1 Abs. 1 SGB II zu beurteilen.

D.h. einfach ausgedrückt, der Hilfebedürftige hat sein Geld dann zu erhalten, wenn er es benötigt.
Darauf basiert auch § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II: Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.





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