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lola Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 20.05.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 20.05.2008 - 20:56 | |
Hallo, ich habe folgendes Problem.
Vor 4 Jahren hatte ich Streit mit meiner Mutter und ich wurde zum schwarzen Schaf der Familie ernannt und enterbt.
So viel ich weiß, steht mir trotzdem mein Pflichtteil zu. Vielleicht weiß ja sogar jemand wie hoch der ist, wäre supi!!!
Es handelt sich um ein geschätztes Vermögen von 4 Mio €. Ich habe noch einen Bruder und einen Stiefvater. Muß ich im Falle einer Erbschaft die bisher erhaltende Sozialhilfe und ALGII zurückzahlen?
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 21.05.2008 - 00:54 | |
Hallo Lola,
lass dich bitte nicht durch die vorangegangene Falschauskunft irritieren. Das ist selbstverständlich alles Unfug!
Hier mal zwei Links, die dieses Thema sehr ausführlich behandeln:
a) Der Pflichtteil im Erbrecht - wer bekommt ihn und wie hoch ist er?
b) Enterbung - Pflichtteilsanspruch
Lies auch mal bitte im Bereich "Ratgeber": Erben als ALG II Empfänger
Solltest du noch Fragen haben, melde dich bitte nochmals.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 21.05.2008 - 10:58 | |
Enterbt werden (Pflichtteilsentzug, §§ 2336 und 2333 BGB) kann in Deutschland nur jemand, der dem Erblasser (so heist derjenige der vererbt im beamtendeutsch) z.B. nach dem Leben getrachtet hat, oder wegen unsittlichem Lebenswandel den Unwillen des Erblassers hervorgerufen hat. Bei letzterem muss aber schon gravierendes vorgefallen sein.
Ansonsten funktioniert eine "Entwerbung" nur, indem man den Erben auf das Pflichtteil setzt. Das Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie hoch das in etwa ist, kann ich dir nicht beantworten, da ich die Erbverhältnisse (familiäre Stellung des Erblassers zu dir, Miterben, ev. Nachlässe) nicht kenne.
Wurde z.B. dein Geschwisterteil Alleinerbe, dann steht dir (bei 2 gesetzlichen Erben gesetzlicher Erbteil je 50%, Pflichtteil 25%) von den 4 Mio. 1 Mio. als Pflichtteil zu.
Aber das ist nur ein Beispiel von vielen Erbfolgekombinationen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
lola Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 20.05.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 21.05.2008 - 16:44 | |
Ottokar schrieb
Enterbt werden (Pflichtteilsentzug, §§ 2336 und 2333 BGB) kann in Deutschland nur jemand, der dem Erblasser (so heist derjenige der vererbt im beamtendeutsch) z.B. nach dem Leben getrachtet hat, oder wegen unsittlichem Lebenswandel den Unwillen des Erblassers hervorgerufen hat. Bei letzterem muss aber schon gravierendes vorgefallen sein.
Ansonsten funktioniert eine "Entwerbung" nur, indem man den Erben auf das Pflichtteil setzt. Das Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie hoch das in etwa ist, kann ich dir nicht beantworten, da ich die Erbverhältnisse (familiäre Stellung des Erblassers zu dir, Miterben, ev. Nachlässe) nicht kenne.
Wurde z.B. dein Geschwisterteil Alleinerbe, dann steht dir (bei 2 gesetzlichen Erben gesetzlicher Erbteil je 50%, Pflichtteil 25%) von den 4 Mio. 1 Mio. als Pflichtteil zu.
Aber das ist nur ein Beispiel von vielen Erbfolgekombinationen.
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Hallo Ottokar,
zunächst einmal ein dickes DANKESCHÖN für deine Antwort.
Unter"Erben als ALG II Empfänger", konnte ich nichts finden, was die Rückzahlung bei Erbschaft von Sozialhilfe und ALGII betrifft. Muß ich also nichts zurückzahlen oder habe ich was übersehen?
Zum Thema Pflichtteil muß ich folgendes sagen, meine Mutter hat vor Jahren das gesamte Vermögen(Geschäftsgrundstück, Eigenheim usw.) auf meinen Stiefvater übertragen. Nun leben sie getrennt und meine Mutter hat ein Testament gemacht, indem sie schreibt: "Mein Mann und meine Tochter sollen nichts bekommen, mein Sohn ist Alleinerbe.
Wie sieht es in diesem Falle mit meinem Pflichtteil aus?
Laut meines Bruders, möchte meine Mutter angeblich nun doch das ich meinen "Teil" (wie immer das auch gemeint ist) bekomme.
Mein Bruder hat mir angeboten, wenn er das Erbe angetreten hat, würde er mir monatlich Geld schicken. Da ich ja an die ARGE zurückzahlen müsse und wenn ich die Erbschaftssteuern bezahlt hätte, bliebe nicht mehr viel übrig. Noch dazu würde ja mein ALGII eingestellt. Ich werde das natürlich ablehnen und mich nicht strafbar machen. Außerdem werde ich das Gefühl nicht los, daß er mich linken will.
Gott sei Dank lebt meine Mutter noch, aber sie ist schwer erkrankt und ich hoffe das sie noch lange lebt! Aber es kann ja leider auch ganz schnell gehen, was ich nicht hoffe!
LG Lola
[Dieser Beitrag wurde am 21.05.2008 - 19:54 von lola aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 22.05.2008 - 12:40 | |
lola schrieb
Hallo Ottokar,
zunächst einmal ein dickes DANKESCHÖN für deine Antwort.
Unter"Erben als ALG II Empfänger", konnte ich nichts finden, was die Rückzahlung bei Erbschaft von Sozialhilfe und ALGII betrifft. Muß ich also nichts zurückzahlen oder habe ich was übersehen?
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Wenn du damit meinst, ob du das ALG II, was du z.B. bis einschl. Mai erhalten hast, zurückzahlen musst, wenn du im Juni eine Erbschaft erhälst, dann: nein, du musst das ALG II was du bis dahin erhalten hast nicht zurückzahlen.
lola schrieb
Zum Thema Pflichtteil muß ich folgendes sagen, meine Mutter hat vor Jahren das gesamte Vermögen(Geschäftsgrundstück, Eigenheim usw.) auf meinen Stiefvater übertragen. Nun leben sie getrennt und meine Mutter hat ein Testament gemacht, indem sie schreibt: "Mein Mann und meine Tochter sollen nichts bekommen, mein Sohn ist Alleinerbe.
Wie sieht es in diesem Falle mit meinem Pflichtteil aus?
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Damit hat sie Mann und Tochter aufs Pflichtteil gesetzt, d.h. Mann und Tochter erhalten jeweils 50% ihres gesetzlichen Erbteiles.
lola schrieb
Laut meines Bruders, möchte meine Mutter angeblich nun doch das ich meinen "Teil" (wie immer das auch gemeint ist) bekomme.
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Dann muss sie umgehend ihr Testament bzw. ihren letzten Willen ändern, indem sie ein neues Testament schreibt!
Das was dein Bruder dir da anbietet, funktioniert hinten und vorn nicht.
Erstens muss er ja die Erbschaftssteuer zahlen und zweitens halte ich das für eine Ausrede von ihm deiner Mutter gegenüber, um zu verhindern, dass sie ihr Testament ändert. Er will dir von seinem Erbe danach freiwillig ein Drittel abgeben? Vermutlich bekommst du von ihm keinen Cent.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Norma Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 26.05.2008 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 26.05.2008 - 10:51 | |
wie soll man diesen Paragrafen verstehen?
§ 35 Erbenhaftung
(1) Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1700 Euro übersteigen. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat,
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers § 34 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
schön Gruß
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 26.05.2008 - 15:02 | |
@Norma:
es wäre schön gewesen, wenn du für deine Frage ein eigenes Thema eröffnet hättest, statt in ein fremdes zu schreiben.
Analog zum alten Sozialhilferecht ist das eine Erstattungsforderung aus dem Nachlass eines HARTZ IV Empfängers.
Stirbt ein Hartz IV Empfänger, dann muss der Erbe das ALG II des Verstorbenen aus dem Erbe erstatten, wenn der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahre vor
seinem Tod mehr als 1.700 Euro ALG II erhalten hat. Dieser Erstattungsanspruch entfällt, wenn:
- das Erbe (nach Abzug aller Verbindlichkeiten) weniger als 15.500 Euro beträgt,
- der Erbe Partner des Verstorbenen war,
- der Erbe mit dem Verstorbenen verwand war (z.B. Kind),
- der Erbe mit dem den Verstorbenen zusammen wohnte und ihn gepflegt hat.
Hier ist also eine Geringfügigkeitsgrenze (15.500€), ein Haftungsausschluß für Verwandte Erben und solche, die sich besondert um den Verstorbenen bemüht haben, enthalten.
De facto soll so verhindert werden, dass ein unbeteiligter Dritter und nicht Verwandter vom Erbe profitieren soll.
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