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orpheus  Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 27.07.2008 Beiträge: 4 Nachricht senden | Erstellt am 27.07.2008 - 20:01 | |
Wir sind beim ausfüllen des Erstantrages-Hatz4 und haben Probleme bei der Anlage VM Punkt 5a.Meine Ehefrau (57 Jahre)hat vor 10 Jahren ein Grundstück mit Haus von ihren Eltern als Erbe Überschrieben bekommen -die Eltern haben jedoch auf Lebenszeit Niessbrauchsrecht.Sollen wir bei der Frage nach Eigentum in der Bedarfsgemeinschaft mit ja oder nein antworten ?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 28.07.2008 - 14:15 | |
Ist dieses Niessbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen?
Dann handelt es sich um nicht verwertbares Vermögen, dass nicht berücksichtig werden darf.
Du musst also wahrheitsgemäß mit Ja beantworten, jedoch einen Zusatz dazu, dass zu Gunsten der Eltern ein lebenslanges Niessbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen ist und es sich damit um nicht verwertbares Vermögen handelt.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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1ichAGerfinder Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.07.2008 Beiträge: 80 Nachricht senden | Erstellt am 29.07.2008 - 02:25 | |
Vermögen ist doch auch vorhanden, wen das Niessbrauchrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist. Also zu der Frage auf jeden Fall mit ja antworten. Wenn es unüblicherweise nicht im Grundbuch steht, jedoch aus irgendeinem anderen Grund Rechtsgültigkeit erlangt hat, auch in diesem Fall den von Ottokar genannten Zusatz machen.
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 29.07.2008 - 02:44 | |
1ichAGerfinder schrieb
Vermögen ist doch auch vorhanden, wen das Niessbrauchrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist. |
Ottokar hat das ja auch nicht verneint. Hier gehts aber darum, ob das Vermögen verwertbar ist oder eben nicht. Ist das Niessbrauchrecht im Grundbuch eingetragen, dann ist das definitv nicht verwertbar und hier kann die ARGE auch nicht mehr dran drehen. Ich denke mal, darum ging es Ottokar hierbei, nämlich dass der Fall der ARGE gegenüber "wasserdicht" ist.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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1ichAGerfinder Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.07.2008 Beiträge: 80 Nachricht senden | Erstellt am 29.07.2008 - 03:17 | |
schon klar,
ich mein ja nur, die Antwort auf die ursprüngliche Frage ist in jedem Fall ja.
Das Niessbrauchsrecht, dass Orpheus beschreibt wird schon aus irgendeinem Rechtsgrund bestehen und die ARGE sollte deshalb auf jeden Fall als Zusatz darüber informiert werden.
LG
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 29.07.2008 - 15:16 | |
Nur wenn es im Grundbuch eingetragen ist, ist es nicht angreifbar!
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1ichAGerfinder Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.07.2008 Beiträge: 80 Nachricht senden | Erstellt am 29.07.2008 - 15:23 | |
Ist richtig, aber angeben würde ich es so oder so, gleich aus welchem - möglicher weise angreifbaren - Grund.
Angreifbar mag es sein, aber damit hätte die ARGE auch noch nicht gewonnen.
Wird schon drinstehen im Grundbuch. Daumendrück!
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orpheus  Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 27.07.2008 Beiträge: 4 Nachricht senden | Erstellt am 29.07.2008 - 15:45 | |
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Danke für die Antworten!Ich habe einen Zusatz zur Anlage VM Punkt 5a geschrieben:Das Grundstück wurde im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf meine Frau übertragen,jedoch mit dem Zusatz dazu,dass zu Gunsten der Eltern ein lebenslanges Niessbrauchsrecht besteht.Damit handelt es sich um ein nicht verwertbares Vermögen.
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1ichAGerfinder Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 23.07.2008 Beiträge: 80 Nachricht senden | Erstellt am 29.07.2008 - 16:10 | |
Beachte aber, dass - wie Ottokar richtig schreibt - diese Feststellung auch streitig sein kann, solange das Niessbrauchrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist.
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orpheus  Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 27.07.2008 Beiträge: 4 Nachricht senden | Erstellt am 25.10.2008 - 17:59 | |
Es geht immer noch um das Niessbrauchsrecht-das übrigens im Grundbuch eingetragen ist. Der Erstantrag ist abgegeben. Post vom Jobcenter-wir sollen einen ´Nachweis über den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks´erbringen.
Das Niessbrauchsrecht besteht schon seit 1993 und kann theoretisch noch mal solange bestehen.
Warum muss ich den Nachweis erbringen und wo bekommt man sowas her(und kostet bestimmt auch Geld)
bis dann ORPHEUS
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