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Dicke Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 17.05.2008 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 17.05.2008 - 17:13 | |
Habe eine Erbschaft von 50.000 Euro zu bekommen, davon muß ich aber meinen Anwalt bezahlen, den Immobilienmakler und meinem Buder auch noch Geld geben. Nun wollte ich wissen, ob das Amt die ganzen 50.000 Euro anrechnet oder was davon nach allen Abzügen übrig bleibt und da ich 50 Jahre alt werde im Juni, mein Mann ist 58 und meine Tochter 17, wie hoch ist dann unser Freibetrag und was rechnet das Amt an, bitte schnell antworten, da dringend
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Bonita Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 27.03.2008 Beiträge: 68 Nachricht senden | Erstellt am 17.05.2008 - 17:36 | |
Hallo,
bitte schau mal hier nach:
http://www.razyboard.com/system/morethr … 740-0.html
vll. hilft Dir das ja etwas weiter.
Leider kann ich diesbezüglich Dir so nicht weiterhelfen. Sorry....
Liebe Grüße Kerstin
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 17.05.2008 - 18:54 | |
Ergänzend zu dem bereits verlinkten Ratgeber:
Schulden interessieren das Amt nicht. D.h. die 50.000€ werden als Einkommen angerechnet. Ob du deinen Anwalt und Schulden bei deinem Bruder bezahlen musst, interessiert dabei nicht. Deine Bedarfsdeckung geht vor.
Es gibt jedoch einen ganz legalen Weg: wenn du weist, dass du im Juni das Geld erhälst, dann meldest du dich per 31.05.2008 vom Leistungsbezug ab. Dazu erklärst du schriftlich, dass du ab dem 01.06.2008 gemäß § 46 Abs. 1 SGB I auf alle Leistungen verzichtest. Diese Erklärung muss jedes Mitglied deiner BG abgeben.
Wenn du dann im Juni das Erbe erhälst, dann kannst du davon ganz legal deine Schulden bezahlen, dein Vermögen umschichten um deine Vermögensfreibeträge maximal auszunutzen und dann noch alles, was du über deinen Vermögensfreibeträgen hast, für eine normale Lebensführung verbrauchen.
Währenddessen musst du dich selbst krankenversichern.
Frühestens am 01.07.2008 kannst du dann einen neuen ALG II Antrag stellen, da Einkommen+Bedarf jeweils monatsbezogen betrachtet werden.
Ab 01.07.2008 ist dein Erbe dann Vermögen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
andreas90 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 15.11.2007 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 19.05.2008 - 00:57 | |
[Zitat=Ottokar]
Ergänzend zu dem bereits verlinkten Ratgeber:
Schulden interessieren das Amt nicht. D.h. die 50.000€ werden als Einkommen angerechnet. Ob du deinen Anwalt und Schulden bei deinem Bruder bezahlen musst, interessiert dabei nicht. Deine Bedarfsdeckung geht vor.
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Wenn aus dieser Summe aber Erbanteile für den Bruder vorhanden sind und die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Erbe anfallen so sind diese aber doch abzuziehen.
In der Praxis wird oft an einem Erbe ausgezahlt und dieser verteilt intern an Geschwister.
PS, ich kenne einen mir persönlich gut bekannten Amtsleiter der Arge der das angefallene Erbe seines Bruders der ALG 2 bezieht auf sein eigenes Konto leitet. Jeder ist sich selbst der nächste und damit tritt ein anderes Rechtempfinden ein.
Ist Tatsache.
[Dieser Beitrag wurde am 19.05.2008 - 01:00 von andreas90 aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 19.05.2008 - 12:57 | |
andreas90 schrieb
Wenn aus dieser Summe aber Erbanteile für den Bruder vorhanden sind und die Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Erbe anfallen so sind diese aber doch abzuziehen.
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Das ist wieder ein anderer als der bisher geschilderte Sachverhalt. Ich kann nur auf das Antworten, was ihr mir mitteilt!
Mit "Erbe" ist selbstverständlich nur das gemeint, was unter dem Strich als verfügbar übrig bleibt. D.h. das vom Erbe alle Aufwendungen abgezogen werden müssen, die damit in Zusammenhang stehen. Analog zu § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als Aufwendungen zur Einkommenserzielung.
Das steht auch so in dem Ratgeber unter "Wird das gesammte Erbe berücksichtigt?".
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