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ratlos1968  Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 01.09.2008 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 01.09.2008 - 13:56 | |
Hallo!
Bin verheiratet und habe zwei Kinder(14 + 18).
Wir Vier haben bis April diesen Jahres Wohngeld und Regelleistungen erhalten.
Seit Mai´08 gibt es gar nix mehr!
Folgende Situation:
Meine Großtante verstarb im Jahr 2003 und bedachte meine beiden Söhnen(zu gleichen Teilen).Da sie (meine Söhne)zu dieser noch minderjährig waren,schaltete sich automatisch das zuständige Vormundschaftsgericht ein und befand,das wir das Erbe mündelsicher anlegen müßen,zwar Vermögensverwalter sind und bleiben,aber nicht über das Vermögen verfügen dürfen,da wir uns sonst strafbar machen.Meine Frau trat daraufhin mit dem Gericht in Kontakt und erfüllte alle geforderten Punkte.Parallel informierte sie auch die zuständige ARGE.
Seit nunmehr Mai ´08 bekommen wir Post von der ARGE mit der Aufhebung bzw. Einstellung der Zahlungen und sind aufgefordert worden selbige zurückzuzahlen,die uns im Zeitraum 2004- 2008 gewährt und gezahlt wurden,da wir zu Unrecht Leistungen bezogen hätten,da dieses Erbe ja als Einkommen betrachtet wird.
Außerdem so schreibt die ARGE,ist nie ein Schreiben eingegangen oder vorhanden,woraus hervorgeht,das meine Frau das Erbe angezeigt hat.
Bis heute gehen immer noch Erbzahlungen ein.
Meine Frage ist nun:Soll ich die geforderte Summe den Kindern wegnehmen und der ARGE zurückzahlen,mich strafbar gegenüber dem Familiengericht machen?
Danke Euch im Voraus
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 01.09.2008 - 14:43 | |
Hallo Ratlos,
lies mal bitte im Bereich "Ratgeber": Erben als ALG II Empfänger. Beachte hier insbesondere den Punkt "Wird das gesammte Erbe berücksichtigt?".
Nachtrag: Da ihr nicht über das Geld verfügen könnt, es somit also nicht verwertbar ist, solltet ihr einen entsprechenden Widerspruch einlegen.
@ Ottokar: Sehe ich das korrekt?
LG Wolf
[Dieser Beitrag wurde am 01.09.2008 - 15:26 von Wolf27 aktualisiert]
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 01.09.2008 - 18:52 | |
Und gleich klagen: mittels einstweiligen Rechtsschutz die weitere Zahlung von ALG II fordern.
Ich vermute mal, es geht hier um eine Nacherbeneinsetzung. D.h. das eigentlich erbende Elternteil ist Vorerbe und darf damit das Erbe für die Kinder nur verwalten, aber nicht darüber verfügen, das dürfen die Kinder mit Volljährigkeit oder was immer testamentarisch festgelegt wurde.
Damit ist das Erbe weder für die Eltern noch für die Kinder verfügbar und damit auch nicht verwertbar.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 01.09.2008 - 18:59 | |
Hi,
Keinesfalls zurückzahlen,erstmal auf jeden Fall ein Widerspruch.
Der erst grundsätzliche Fehler ist:
Nur die zwei Kinder haben geerbt, ihr seid nur Vermögensverwalter.
Da Eure Kinder Euch nicht unterhaltsverpflichtet sind, kann das Erbe lediglich auf ihren Bedarf angerechnet werden, ihr habt die ganze Zeit vollen Anspruch auf ALGII gehabt und auch noch weiteren Anspruch!
Du schreibst von 2004 an, damals gab es noch kein HartzIV, erst ab 2005.
Zusätzlich:
das was Wolf geschrieben hat (Verwertbarkeit) ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Zusätzlich:
Wenn hier eine Rückrechnung in irgendeiner Form geschehen sollte, das gezahlte Kindergeld darf NICHT angerechnet werden.
Wenn Kinder durch überschüssiges Vermögen aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen, steht den Kindern trotzdem das Kindergeld zu! §1602, 1603 BGB.
Bedingt durch die Komplexität des Falles würde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Gruß
Quinky
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