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Memoriell ...
Neu dazu gekommen


...

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Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 3
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...   Erstellt am 02.10.2007 - 21:31Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo und guten Abend an Alle,

ich bin neu hier und dieses ist mein erster Beitrag. Die bisher gelesenen Beiträge und Informationen finde ich sehr gut und äußerst informativ;
daher möchte sofort eine Frage loswerden:

wie, wodurch kann man eine Kürzung/Sanktion zum Erlöschen/Beenden bringen, so daß man so schnell wie möglich wieder den vorherigen Regelsatz bekommt?

Vielleicht dürfte das ja auch andere Leser interessieren?

Ich bedanke mich im voraus für jeden Tipp und Hinweis.

Memoriell








Signatur
M.S.

Selena ...
Sehr Aktiv
.........

...

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Registriert seit: 01.08.2007
Beiträge: 135
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...   Erstellt am 03.10.2007 - 11:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo.

Sofern die Sanktion rechtens ist, d.h. Du hast sie selbst verschuldet, kannst glaub ich nicht viel machen.Wenn Du sie nicht verschuldet hast Widerspruch einlegen.Dafür müsste man wissen warum die Sanktion kam.

Selena





Signatur
Die Dummen sind so sicher und die Gescheiten so voller Zweifel.

Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 03.10.2007 - 15:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Eine berechtigte Sanktion bleibt bestehen.
Es gibt jedoch zwei Ermessensregeln im SGB II § 31:
- in Abs. 3, wonach der Sachbearbeiter bei wiederholter Pflichtverletzung und Sanktion die Sanktion auf 60% der Regelleistung beschränken kann, wenn der Bedürftige seiner Pflicht nachträglich nachkommt, und
- in Abs. 5, wonach der Sachbearbeiter bei wiederholter Pflichtverletzung und Sanktion die Kosten der Unterkunft weiter zahlen kann, wenn der Bedürftige seiner Pflicht nachträglich nachkommt.

Eine unberechtigte Sanktion, sei es durch "Formfehler", z.B.
- weil die nach SGB X § 24 Anhörung nicht statt gefunden hat,
- die Pflichtverletzung zu lange her ist (der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sanktionsbescheid muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur erfolgten Pflichtverletzung ergehen, nicht erst Monate später),
- die Sanktion nicht den vorgegebenen zeitlichen Rahmen erfüllt (Dauer 3 Monate; Beginn ab 01. des Monats der auf den Kürzungsbescheid folgt; viele ARGEn kürzen rechtswidrig sofort im laufenden Monat),

oder weil Ausschlußgründe vorliegen, die gemäß SGB II § 31 Abs. 1 Satz 2 einen wichtigen Grund darstellen, womit eine Sanktion rechtswidrig ist.
Dagegen muss man Widerspruch einlegen und kann sogar parallel dazu Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 89 SGG beim zuständigen Sozialgericht beantragen.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

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Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 3
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...   Erstellt am 04.10.2007 - 15:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Vielen herzlichen Dank für die
guten Auskünfte!
Jetzt muß ich erst mal mit meinem Sohn abklären, was
da alles gelaufen ist. Betrifft nämlich ihn, der wirklich absolut keine Ahnung über seine Rechte und Pflichten dort hat....





Signatur
M.S.


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