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Ottokar ...
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...   Erstellt am 06.06.2008 - 18:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Gut. Wenn der 2. erst 15 ist, stimmt alles.
Die Bedarfsanteilsmethode als Berechnungsgrundlage ist in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vorgeschrieben:
Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Das Einkommen von Kindern nur deren eigenen Bedarf mindern und nicht den der Eltern, folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II:
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
und wird in der Handlungsanweisung zu § 11 SGB II nochmal ausdrücklich konkretisiert.
Demzufolge darf bei der Bedarfsanteilsmethode bei Kindern nur deren tatsächlicher Bedarf, also nach Abzug deren Einkommens, herangezogen werden.

[Dieser Beitrag wurde am 06.06.2008 - 18:15 von Ottokar aktualisiert]





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Mischa 
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...   Erstellt am 06.06.2008 - 18:28Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 




Wenn ich deine Info also jetzt richtig interpretiere, besteht also die Möglichkeit KG-Zuschlag und Wohngeld zu beziehen, also ohne Hartz4-Gedöns den Bedarf zu decken.

Soweit habe ich das auch verstanden.
Angenommen:
Melde ich mich also beim JobCenter ab und beantrage Wohngeld und KG-Zuschlag, gibt das JobCenter eine Rückmeldung ans Arbeitsamt, "daß mein Sohn der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung steht".
Sei es aus Bosheit oder der Enttäuschung heraus, dass er nicht mehr erpressbar ist.
Klingt zwar krass, aber ich traue das denen voll zu.

Das hätte den sofortigen Wegfall seines Kindergelds zur Folge, da ja eine Vermittlungsbereitschaft dafür die Grundlage ist.
Wie siehts denn dann aus?

Übrigens hat mein Sohn seinen Lebensmittelgutschein heute nicht bekommen, weil der zuständige Sachbearbeiter nicht im Hause war.
Des ist öfter der Fall und mein Sohn kann bis zu 3x antraben, bis er den Schein erhält.




Mischa 
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...   Erstellt am 07.06.2008 - 09:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Guten Morgen,

nachdem ich mir jetzt mal wieder wegen dem Amt die halbe Nacht um die Ohren gehauen habe, ist ein neuer Entwurf meines Schreibens ans Amt vorbereitet.
Hier ist der Link

Konstruktive Kritik und evtl. weitere Anregungen sind willkommen.
Anträge auf KG-Zuschlag und Mietzuschuß werden schnellstens gestellt, damit ich aus der Umklammerung des JobCenters möglichst schnell rauskomme.

Leider ist sowohl das Wohngeldamt als auch die Kindergeldkasse keine von den schnellsten. Die Bearbeitung von Wohngeld dauert in der Regel 3 Monate.
Besteht die Möglichkeit des JobCenter zur "Vorleistungen auf zu erwartende Zuschüsse" zu verdonnern?
Ich würde ja bis zur Auszahlung der beantragten Leistungen wieder unter die Regelsätze rutschen.



Kann ich eigentlich auch nach der Widerspruchsfrist gegen die Sanktion wehren, da ja die Sanktion von der Durchführung her als rechtswidrig anzusehen ist?
Habe ich auch die Möglichkeit, nachträglich eine Korrekturberechnung der Leistung zu verlangen, da ja offensichtlich mit falschen Grundlagen gerechnet wurde
?


[Dieser Beitrag wurde am 07.06.2008 - 11:35 von Mischa aktualisiert]




Ottokar ...
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...   Erstellt am 08.06.2008 - 12:36Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Du hast meinen Beitrag nicht richtig gelesen, ich hatte geschrieben:

dass ihr nach der Änderung des § 6a BKGG Kinderzuschlag und Wohngeld statt ALG II erhalten könnt.

der § 6a BKGG wurde jedoch noch nicht geändert. Wenn das passiert ist, werde ich das hier im Forum entsprechend bekannt geben.
Da ihr mehr als 140€/Kind benötigt, erfüllt ihr nicht die noch gültige Bezugsvoraussetzung, das mit Bezug von Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird.
Diese Bezugsvoraussetzung soll in der o.g. Änderung gestrichen werden.
Anträge auf KG-Zuschlag und WoGe sind also derzeit noch nicht Möglich bzw. Sinnvoll.


Dein neuer Widerspruch:


Wenn ihr euch (später) vom JobCenter abmeldet, muss dein Sohn sich parallel beim Arbeitsamt arbeitslos und arbeitssuchend melden. Dann gibt es auch keine Probleme beim KiGe.





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Mischa 
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...   Erstellt am 08.06.2008 - 13:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 



Deine Infos haben mir sehr geholfen.
Also warten wir die Änderung des §6a BKGG ab.
Den Vermerk mit der Antragstellung auf KG-Zuschlag und Wohngeld streiche ich erst mal aus dem Schreiben.

Ich rechne allerdings mit erheblichem Widerstand von Seiten der ArGe.
Die erste Widerstand wird sich wohl auf die abgelaufene Widerspruchsfrist beziehen.

Und da die mich bekannterweise mit irgendwelchen Scheinargumenten ("das muss ich erst mal berechnen") erst mal auf das Wartegleis schieben wollen, müsste ich jetzt nur wissen, wie ich schnell zu dem komme, was mir zusteht, schließlich brennen bei mir sämtliche finanziellen Alarmleuchten.
Grosse Lust für weiteres habe ich nicht.
Hier helfen nur .

Ich werde morgen persönlich vorsprechen und bei nicht befriedigendem Ergebnis zum Einen eine Kopie des Widerspruchs per Einschreiben abschicken und mich zum Anderen an das SG wenden, um eine einstweilige Verfügung zu erreichen.

Minimalen finanziellen Spielraum habe ich dank Krankengeld ja, aber viel Luft ist da auch nicht.
Ich muss relativ schnell ein positives Ergebnis erreichen, sonst geht uns die Luft aus.

Trotzdem, oder gerade deswegen .

Achja, noch etwas:
Meine Frau hat einen Termin bekommen, um ihre Möglichkeiten einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zu besprechen.
Muss Sie sich bei diesem Gespräch auch einen 1-Euro-Job, oder einen 400-Euro-Job aufschwätzen lassen?
Meine Frau ist seit knapp 30 Jahren nicht berufstätig gewesen, ist da sowas eigentlich noch zumutbar?

[Dieser Beitrag wurde am 08.06.2008 - 13:27 von Mischa aktualisiert]




Ottokar ...
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...   Erstellt am 08.06.2008 - 13:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


"Die erste Widerstand wird sich wohl auf die abgelaufene Widerspruchsfrist beziehen."

Dann solltest du aus deinem Widerspruch einen "Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X" machen.

Aufschwatzen lassen muss ich deine Frau nichts, allerdings muss sie alle Möglichkeiten nutzen, ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden.
Vor einem 1€ Job stehen aber erst mal umfangreiche Vermittlungsbemühungen.
§ 16 Abs. 3 SGB II sagt: "Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden."
1€ Jobs sind also das letzte Glied in einer langen Reihe von Job-Vermittlungsmöglichkeiten.





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Mischa 
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...   Erstellt am 08.06.2008 - 15:29Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ok, habe ich in einen Überprüfungsantrag geändert.

Wie schnell müssen die denn jetzt korrigieren?
Kann ich sofortige Auszahlung verlangen?

Ich gehe gleich mal davon aus, dass Zeit geschunden wird, es muß ja erst alles "überprüft" werden.

Tut mir leid, daß ich so schwarzmale, aber hier wird bei jeder Gelegenheit gebummelt, und das nicht zu knapp.
Ich kann alleine für die Überprüfung 14 Tage rechnen, bevor da ein (natürlich negativer)Überprüfungsbescheid rauskommt.

Gibts da Fristen innerhalb derer die reagieren müssen?

Ich werde auf jeden Fall jedes Teilergebnis hier verkünden, egal ob gut oder schlecht, die Info bin ich euch zumindest schuldig


[Dieser Beitrag wurde am 08.06.2008 - 15:55 von Mischa aktualisiert]




Ottokar ...
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...   Erstellt am 08.06.2008 - 16:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn die gammeln, kannst du auch einen negativen Feststellungsantrag beim Sozialgericht einreichen oder gleich in deinem Überprüfungsantrag androhen, ebenso Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen).

Soweit ich weis, steht der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X fristenmäßig einem Widerspruch gleich. D.h. hier gilt eine Frist von 3 Monaten.

[Dieser Beitrag wurde am 08.06.2008 - 16:46 von Ottokar aktualisiert]





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...   Erstellt am 08.06.2008 - 17:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


So, Hab mal den Hinweis auf die Anzeige eingebaut,

zur Besichtigung gehts hier

sollte jetzt alles korrekt sein.

Keine Beleidigungen, sondern nur sachliche Argumente.
Bin mal gespannt, wie die Reaktion drauf sein wird.
Und bin noch viel gespannter, ob ich auch sachlich und ruhig sein werde und nicht in Versuchung komme, Möbel zu rücken.

Ups, habs gerade erst gelesen.
Also im übelsten Falle 3 Monate auf das Ergebnis der Überprüfung warten? und in der Zeit stellen die die Zahlung ein, bis ein Überprüfungsergebnis feststeht.


[Dieser Beitrag wurde am 08.06.2008 - 17:15 von Mischa aktualisiert]




Ottokar ...
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...   Erstellt am 08.06.2008 - 17:29Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Mischa schrieb

    So, Hab mal den Hinweis auf die Anzeige eingebaut,

    zur Besichtigung gehts hier

    sollte jetzt alles korrekt sein.




Mischa schrieb

    Ups, habs gerade erst gelesen.
    Also im übelsten Falle 3 Monate auf das Ergebnis der Überprüfung warten? und in der Zeit stellen die die Zahlung ein, bis ein Überprüfungsergebnis feststeht.




Deshalb gibts den Feststellungsantrag, der ist an keine Fristen gebunden. Deshalb macht sich die Androhung einer Feststellungsklage auch immer gut

Mit einer negative Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG) begehrt man hierbei die Feststellung, das ein von einer Behörde vorgenommener Verwaltungsakt rechtswidrig und damit nichtig ist.





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