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FrankHenf Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 01.02.2008 Beiträge: 34 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 15:44 | |
Hallo und danke,
okay alles verstanden,jedoch hat wie ich vorher schon vermerkte,die ARGE hier stillschweigend nach einem Landkreisbeschluß in Bezug auf KDU neue Richtlinien eingeführt.Man hat die zu bewilligegnden Kosten für Betriebskosten um 25,- Euro gesenkt und die für heizung um 10 Euro erhöht.Das bedeutet,dass für einen Zwei personenhaushalt eben nur noch 402,- Euro gezahlt werden.Niemand hier im ort und Umgebung hat ne Info und es wird einen Knall geben.
Ja wir legen Widerspruch ein.Mein Anwalt vermutet aber,dass meine bekannte und ich dann durch intensive Nachforschungen der ARGE in Bedrängnis kommen und man uns dann rückwirkend für drei Jahre als BG führen wird.
Ob dann so ein Einspruch als EWV angenommen wird ist fraglich.
Das meinte ich damit als ich fragte was bei Nachzahlungen oder sogenannten regelverstößen passieren kann.Kann man auf grund hoher nachzahlungen dann alles streichen.?
Mfg
Frank
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 19:13 | |
Nein, die ARGE kann die Zahlung nicht wegen höherer Betriebskosten einstellen.
In die Festlegung der angemessenen KdU dürfen die Heizkosten nicht einbezogen werden!
Auch bei den Nebenkosten dürfen nur die verbrauchsunabhängigen Kosten zur Bewertung herangezogen werden.
Konkret heist das, die ARGE darf keine Gesamtsumme aus Kaltmiete, Neben- und Heizkosten bilden und diese dann als angemessene Höchstmiete zahlen.
Sie muss die Heiz- und verbrauchsabhängigen Nebenkosten immer in tatsächlicher Höhe zahlen, es sei denn, sie könnte unwirtschaftliches Verhalten nachweisen.
So die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
FrankHenf Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 01.02.2008 Beiträge: 34 Nachricht senden | Erstellt am 07.03.2008 - 16:20 | |
Hallo an alle Kämpfer und die,die es werden wollen,
Heute habe ich erlebt,wie mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers die Einstweilige Verfügung des Sozialgerichtes durchgesetzt wurde.Die ARGE wurde heute gepfändet und die lt. EWV bewilligten Gelder
rückwirkend gezahlt und zwar in bar.
Also wehren hilft auf jeden Fall,ist jedoch nervenaufreibend und zeitaufwendig.
Mich beschäftigen aber noch einige Fragen,auf die ich mir von euch Antwort erhoffe.
Es wird weiter gekämpft weil wir es müssen.
Als meine Bekannte und ich im januar 2008 ohne genehmigung der ARGE umgezogen sind,wußten wir beide,dass wir an KDU nur das erhoffen dürfen was die ARGE vorher an KDU gezahlt hat.Also auf keinen Fall mehr.
Da wir beide vorher getrennte Wohnungen hatten,hatte auch logischerweise jeder von uns seine eigene Miete zu zahlen.In der neuen Wohnung leben wir jetzt in einer Wohngemeinschaft und jeder zahlt auch für sich 50% der gesamtmiete der Wohnung.
Beide liegen wir aber bei weitem unter der Miete die wir vorher für unsere Wohnungen erhalten hatten.Für uns war die sache in ordnung,denn wir haben eingespart.
Denkste !
Was wir nicht wußten,und auch nicht wissen konnten,ist die Tatsache dass auf Grund des Zusammenschlusses zweier Landkreise auch still und heimlich vom Landkreis erneut die KDUs geändert wurden.Eine öffentliche Info darüber hat es nie gegeben,sondern nur ein Infoblatt.Selbst in den öffentliche Aushängen des Landkreises ist ein solcher Beschluß nicht zu finden.
Ein Single Haushalt von einem Hartz IV Empfänger hat nun nicht mehr wie vorher ohne qm Begrenzung 365,- Euro ( inclusive Miete,betriebskosten und heizung)sondern nur noch 345,- Euro.
Für einen 2 Personenhaushalt von Hartz IV Empfängern,sieht es drastischer aus.So zahlte man vorher 465,- Euro ( Bedingungen wie vorher bei Single) nun aber nur noch 408,- Euro. Das ist ganz schön harter Tobac,wenn mann bedenkt dass alles vorher schon knapp bemessen war und es keine Wohnungen hier gibt für zwei Personen für 400,-Euro warm.
In dem Infoblatt ist weiterhin vermerkt,dass generell vor Umzug eine Genehmigung einzuholen sei,was vorher nicht nötig war wenn die Kosten für die neue Wohnung niedriger als die vorherige waren.
Weiterhin ist vermerkt,dass unangemessener Wohnraum nicht mehr statthaft ist.Unangemessener Wohnraum würde von der ARGE nur noch für den Zeitraum von 6 Monaten gezahlt werden.In diesen 6 Monaten haben die betroffenen zeit, den Zustand der Unangemessenheit abzustellen.Auf deutsch heißt das umziehen,aber wohin,denn diese Wohnungen in dem gewünschten Preisgefüge gibt es nicht wenn mann menschewürdig leben will.
Ich habe mich entschlossen,mich zu wehren,denn es wird hier eine Welle losgehen die sich unser Landkreis nicht vorstellen kann.Ich schätze mal,dass ca 2000- 3000 Leute umziehen müssen,weil sie auf Grund der neuen bestimmungen nicht mehr Miete zahlen können.Diese Wohnungen gibt es hier nicht.
Was schlagt Ihr vor,in diesem fall zu tun?
Muß der Landkreis in diesem fall nicht einen Beschluß fassen und diesen jedem zugänglich machen und nicht so wie jetzt die ganze Sache unterschummeln?
Nach wie vor hat man mich und meine Mitbewohnerin jeden als eigenständige BG aber wie gesagt im Bezug auf die KdU wirft man uns als BG zusammen wie eine eheähnliche Gemeinschaft indem man jedem 50% der KdU von 408,- Euro zubilligt.Also jedem 204, Euro.
Eigendlich müßte jeder von uns seine 347,- Euro Grundsicherung plus 276,- Euro KDU bekommen,ausgehend von einer Gesamtmiete von 552,- Euro.
Ja da ist guter Rat teuer,denn wenn wir wieder zu Gericht gehen,dann dauert das unter Umständen mehr als ein jahr.Bis dahin kommen wir mit dem was wir von der ARGE bekommen,nicht aus und riskieren aus der Wohnung zu fliegen.
Was nun ?
MFG
Frank
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 07.03.2008 - 20:15 | |
Hallo Frank,
die grundsätzlichen Bestimmungen des SGB II können, auch wenn sich zwei Landkreise zusammenschliessen, nicht ausgehebelt oder außer Kraft gesetzt werden. Das SGB gilt in der ganzen BRD, d. h. dass auch die beiden Landkreise bei dir sich daran zu halten haben.
§ 22 SGB II ist hier ganz eindeutig:
Abs. 1: Leistungen für Unterkunft und (nicht "inklusiv") Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. (...)
Abs. 2: Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll (nicht "muss"!) der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. (...)
Zudem bin ich immer noch der Meinung, dass die Veranschlagung einer WG als BG bei der Berechnung der KdU ein Ding der Unmöglichkeit ist. Es dürfte sogar ein Widerspruch in sich sein, wenn man mal folgende Berechnung zugrunde legt:
BG = 1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Bad = 2 Z, K, B
WG = 1 Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer, Küche, Bad = 3 Z, K, B
Denn, um überhaupt als WG anerkannt zu werden, wird immer wieder darauf hingewiesen, dass jedes WG-Mitglied mind. 1 Zimmer für sich allein zu haben hat. Andernfalls, falls das Schlafzimmer gemeinsam genutzt wird, wird sofort eine BG unterstellt. Hier beißt sich die bürokratische Katze ja wohl in den Schwanz!
Um also überhaupt eine Wohnung als WG mieten zu können, muß diese auch WG-geeignet sein. Dementsprechend hat eine WG-Wohnung schon von Haus aus ein Zimmer mehr, was natürlich bedeutet, dass diese Wohnung dann ggfs. teurer ist, als die Wohnung einer BG. Daher kann man hier nicht einfach für die KdU die Kosten einer BG zugrunde legen, während alles andere aber als WG gerechnet wird.
Solltest du klagen müssen, dann gibt es, soweit ich weiß, einen Antrag, den man mit in die Klageschrift einbaut, um eine aufschiebende Wirkung der ARGE-Entscheidungen zu erreichen. Ottokar weiß sicher, was ich hier meine. Jedenfalls würde das verhindern, dass die ARGE nur den reduzierten Mietsatz zahlt, bis das SG eine Entscheidung getroffen hat.
@ Ottokar: Wie siehst du den Fall? So einfach können die es sich doch da nicht machen, oder?
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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FrankHenf Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 01.02.2008 Beiträge: 34 Nachricht senden | Erstellt am 08.03.2008 - 11:32 | |
Hallo und danke wie immer,
mich würde aber mal interessieren wo ich den Antrag der eben beschrieben wurde herbekomme,der bewirken soll dass die Entscheidung der ARGE aufgehoben wird bis das SG entschieden hat.
Auch imteressiert es mich brennend wie wir uns verhalten,wenn die ARGE vor der Tür steht und einen Hausbesuch macht.Hat da jemand Erfahrung?
MFG
Frank
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cabriofreek Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 08.03.2008 Beiträge: 6 Nachricht senden | Erstellt am 08.03.2008 - 13:26 | |
hallole,
also ich bin zwar neu hier, aber habe bereits 1,5 Jahre Erfahrung mit der Vorgehensweise der ARGE/N-
also, zuerst mal die gute nachricht - nichts gibt es nicht, es sei denn es wäre vermögen über der freigrenze vorhanden, was wahrscheinlich nicht der fall sein wird - und grundlos streichen geht auch nicht - zur not muss man ( habe ich selbst gemacht ) einfach morgens zur ARGE gehen, karte ziehen und dann hinsetzten, warten und bei der persönlichen besprechung sagen, daß mann/frau nicht eher die ARGE verlässt, bis bargeld auf dem tisch liegt - das geht, wird gemacht und ist zulässig- nicht umsonst steht bspw. in "meiner" ARGE ein bargeldautomat rum, bei dem man dann geld rauslass
en kann ... also - good lack ... charly
Signatur alg2-ler aus dem raum stuttgart |
FrankHenf Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 01.02.2008 Beiträge: 34 Nachricht senden | Erstellt am 08.03.2008 - 15:10 | |
Hallo,
,
mein letzter beitrag wurde übersprungen,bitte mich interessiert der beschriebene Antrag bei Gericht im Bezug auf die Gesamtübernahme der KDU durch die ARGE.
MFG
Frank
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 08.03.2008 - 17:00 | |
Diesen Antrag muss du selbst beim SG stellen. Das Zauberwort dabei heist: Einstweilige Anordnung.
Lt. Bundessozialgericht vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, muss der Leistungsträger bei der Ermittlung der Angemessenheit von der sog. Produkttheorie ausgehen, die schon zu vor-ALG II-Zeiten im Sozialhilferecht angewendet wurde.
Das bedeutet, das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standart, der sich in der Kaltmiete niederschlägt. In der Praxis heist das, es muss die nach Personenzahl zulässige Wohnungsgröße mit der für den am Wohnort üblichen durchschnittlichen Quadratmetermiete für solche Wohnungen im unteren Standart multipliziert werden.
Wenn also für 3 Personen eine Wohnungsgröße von 65m² angemessen ist, und derartige Wohnungen im unteren Standart einen Quadratmeterpreis von 5€ haben, wären danach (60m² x 5€ =) 325€ angemessen.
Für den Fall einer Aufforderung zur Kostensenkung führt das BSG zusätzlich aus, das es darauf ankommt, das der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich eine solche Wohnung anmieten konnte und damit tatsächlich die Möglichkeit der Kostensenkung bestand. Ansonsten ist die derzeitige Wohnung als angemessen zu betrachten und deren Kosten solange zu zahlen, bis eine Möglichkeit zur Kostensenkung tatsächlich besteht.
Eine Kürzung der KdU aufgrund einer fiktiven Kostensenkung ist damit rechtswidrig.
Weiter führt das BSG aus: da nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren jeweils im Bereich der Angemessenheit liegen müssen und der Hilfebedürftige daher nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränkt werden darf, muss es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommen.
D.h. konkret, dass, wenn bei 3 Personen eine Wohnungsgröße von 60m² und ein Mietpreis von 300€ angemessen ist, auch eine Wohnung zum selben Preis aber mit nur 50m² ebenso angemessen ist, wie eine Wohnung zum selben Preis aber mit 75m². Wobei es im letzteren Fall strittig ist, ob hinsichtlich der Kostenfrage die von der Wohnungsgröße abhängigen Neben- und Heizkosten ebenso übernommen werden müssen, oder vom Leistungsträger, einzelvertraglich individuell mit dem Hilfebedürftigen, anteilig auf die max. Wohnfläche begrenzt werden können.
Um an das obige Beispiel anzuknüpfen heist das, dass von der Wohnung mit 75m² Neben- und Heizkosten nur anteilig für 60m² bezahlt werden müssen, sofern dies vorher vereinbart wird.
Das BSG stellt hier lediglich auf die Kaltmiete ab und bezieht die Neben- und Heizkosten nicht mit ein.
Da es aber ausführt, dass es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann hier durchaus ein solches Recht zur Kostenbegrenzung angenommen werden.
Das bedeutet, lt. höchstrichterlicher Rechtsprechung des BSG darf der Leistungsträger die angemessenen Kosten nicht als Produkt aus Kaltmiete, Neben- und Heizkosten bilden, sondern ausschließlich aus angemessener Wohnungsgröße und der durchschnittlichen Kaltmiete solcher Wohnungen im unteren Segment vor Ort. Dazu muss der Leistungsträger einen qualifizierten Mietspiegel erstellen.
Es muss auch ganz klar der am Ort des Hilfebedürftigen übliche Mietpreis dazu berücksichtigt werden. In größeren Städten dürfen dazu sogar kleinere Einheiten gebildet werden. Der Leistungsträger kann sich die Kosten aber nicht kleinrechnen, indem er einen Durchschnitt aus ländlichen und städtischen Gebieten bildet, nur weil sich sein Zuständigkeitsbereich über beides erstreckt. Es können aber mehrere ländliche (gleiche) Gebiete zusammengefasst werden.
Gibt es keinen Mietspiegel, können übergangsweise die Höchstbeträge des § 8 WoGG plus einen die Pauschalierung ausgleichender Zuschlag von 10 % zugrunde gelegt werden.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Leistungsträger bei einer so angemessenen Wohnung die Neben- und Heizkosten immer in tatsächlicher Höhe zu zahlen.
Ausnahme ist, das er dem Hilfebedürftigen konkret unwirtschaftliches Verhalten nachweisen kann.
Außerdem ergibt sich aus dem besonderen Wortlaut des § 22 SGB II, dass gemäß Abs. 1 Satz 3 zur Entscheidung der Angemessenheit der KdU die Heizkosten nicht berücksichtigt werden dürfen, da gerade hier nur von den "Aufwendungen für die Unterkunft" die Rede ist und nicht von den "Leistungen für Unterkunft und Heizung".
Sofern also im § 22 auch die Heizkosten gemeint sind, werden diese separat genannt, was in Abs. 1 Satz 3 nicht der Fall ist.
Daraus folgt auch, dass der Gesetzgeber mit den "Leistungen für Unterkunft" die Kaltmiete incl. Nebenkosten meint.
D.h., dass eine Wohnung auch wegen zu hoher Nebenkosten unangemessen sein kann, nicht jedoch wegen zu hoher Heizkosten. Hinsichtlich des Individualanspruches können hier aber nur die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten eine Rolle spielen. Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten müssen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden, so dass eine Kostensenkung hier auch nur bei nachgewiesenem unwirtschaftlichem Verhalten gefordert werden kann.
[Dieser Beitrag wurde am 08.03.2008 - 17:26 von Ottokar aktualisiert]
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