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marcuskra Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 07.08.2008 Beiträge: 13 Nachricht senden | Erstellt am 29.10.2008 - 16:58 | |
Hallo, ich hab mal wieder eine Fachfrage an euch. Nachdem ich ja zum 01.03.08 zu meinem neuen Freund und nicht Vater meiner Kinder gezogen bin, haben wir beim JC keine Einstehgemeinschaft, da mein Partner nicht für die Erziehung zuständig ist (sich auch raushält), wir keine gemeinsamen Kinder im selben Haushalt versorgen und noch kein Jahr zusammen in einer gemeinsamen Wohnung leben usw. Dadurch erhalte ich für mich und die beiden Kids Leistungen nach dem SGB II. Allerdings wollen die jetzt von mir rückwirkend den Zuschlag für Alleinerziehende zurück, mit der Begründung, dass ich ja zu meinem Freund gezogen bin und dadurch nicht mehr als alleinerziehend gelte.
Wenn das ja so wäre, dann wären wir doch wieder theoretisch eine Einstehgemeinschaft oder??? Wie verhalte ich mich jetzt am besten??? Insgesamt fordern sie über 500,- zurück.
NOCHMAL AUSDRÜCKLICH ICH KÜMMERE MICH ALLEINE UM DIE ERZIEHUNG UND VERSORGUNG DER KINDER ! ! !
LG Dani
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marcuskra Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 07.08.2008 Beiträge: 13 Nachricht senden | Erstellt am 29.10.2008 - 17:15 | |
So noch ein kleiner Nachtrag, das JC hat mir noch ein Rücknahme und Erstattungsbescheid gesendet, darin schreiben sie explizit, dass mir der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht mehr zusteht, da ich ja bei meinem neuen Freund lebe und wir wortwörtlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Die Härte aber finde ich die Begründung auf der Rückseite: NACH MEINEN ERKENTNISSEN WAR IHNEN BEKANNT, DASS DIE BWEILLIGUNG FEHLERHAFT WAR. §45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X
DIESE BETRÄGE WAREN ZU UNRECHT GEZAHLT, DIE BETRÄGE SIND GEM. § 50 SGB X ZU ERSTATTEN.
Kann man gegen diesen Bescheid mit Erfolg Einspruch einlegen???
LG Dani
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 29.10.2008 - 19:04 | |
marcuskra schrieb
...darin schreiben sie explizit, dass mir der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht mehr zusteht, da ich ja bei meinem neuen Freund lebe und wir wortwörtlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben. |
Hallo Marcus,
da hat sich die ARGE m. A. nach ins eigene Knie geschossen. Ich zitiere mal aus einem ähnlichen Fall.
Ottokar schrieb
Solange ihr nicht als BG sondern Haushaltgemeinschaft zählt, hast du Anspruch auf diesen Zuschlag. |
Gegen diesen Bescheid solltest du also sofort Widerspruch einlegen.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 29.10.2008 - 19:20 | |
Sofort Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen (letzters mit Fristsetzung 2 Wochen).
Anspruchsvoraussetzung für Alleinerziehendenmehrbedarf ist NICHT, das man allein lebt, sondern das man:
mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt: § 21 Abs. 3 S. 1 SGB II.
Rein rechtlich hat dein Freund zudem gar keine Möglichkeit, sich um die Pflege und Erziehung deiner Kinder zu kümmern, da ihm dazu die erforderlichen Rechte fehlen, die nur du als Mutter der Kinder und ev. der leibliche Vater hat (geteiltes Sorgerecht).
Sollte das Amt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen oder gar nicht bearbeiten bzw. den Widerspruch ablehnen, dann Klage!
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
marcuskra Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 07.08.2008 Beiträge: 13 Nachricht senden | Erstellt am 29.10.2008 - 19:57 | |
Ja vielen Dank für die Antwort, kann ich den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einem Schreiben denen schicken oder muß ich zwei Schreiben dann aufsetzen??? Das kuriose ist auch noch, dass sie Geld für den Monat März 08 fordern, wo ich gar keine Gelder vom JC bekommen habe....
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 30.10.2008 - 00:36 | |
marcuskra schrieb
...kann ich den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einem Schreiben denen schicken |
Ja - kannst und solltest du so machen.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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