Willkommen im

Hartz IV Forum

Diese Seite ist Bestandteil des Projektes:
Hartz IV

Achtung!

Dieses Forum steht ab sofort nur noch zum Lesen zur Verfügung.


Wir freuen uns, euch ab sofort im neuen Forum unter: http://forum.hartz.info/ zu begrüßen.





Startseite Neues im Forum Suchen Login Mitglieder Forumregeln

• Willkommen im Hartz IV Forum! Hier können sie Fragen und Antworten zu Hartz IV und zum Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen. Nur wenn wir uns gegenseitig helfen, kommen wir gemeinsam weiter! Zum Schreiben bitte registrieren. • Die Forumregeln sind Gegenstand der Nutzungsvereinbarung dieses Forums und gelten mit der Benutzerregistrierung als anerkannt. •

Suchen im Hartz IV Forum:




ErstellerThema » Beitrag als Abo bestellenThread schließen Thread verschieben Festpinnen Druckansicht Thread löschen

marcuskra 
Durchstarter
...

...

Status: Offline
Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 13
Nachricht senden
...   Erstellt am 29.10.2008 - 16:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo, ich hab mal wieder eine Fachfrage an euch. Nachdem ich ja zum 01.03.08 zu meinem neuen Freund und nicht Vater meiner Kinder gezogen bin, haben wir beim JC keine Einstehgemeinschaft, da mein Partner nicht für die Erziehung zuständig ist (sich auch raushält), wir keine gemeinsamen Kinder im selben Haushalt versorgen und noch kein Jahr zusammen in einer gemeinsamen Wohnung leben usw. Dadurch erhalte ich für mich und die beiden Kids Leistungen nach dem SGB II. Allerdings wollen die jetzt von mir rückwirkend den Zuschlag für Alleinerziehende zurück, mit der Begründung, dass ich ja zu meinem Freund gezogen bin und dadurch nicht mehr als alleinerziehend gelte.
Wenn das ja so wäre, dann wären wir doch wieder theoretisch eine Einstehgemeinschaft oder??? Wie verhalte ich mich jetzt am besten??? Insgesamt fordern sie über 500,- zurück.
NOCHMAL AUSDRÜCKLICH ICH KÜMMERE MICH ALLEINE UM DIE ERZIEHUNG UND VERSORGUNG DER KINDER ! ! !
LG Dani




marcuskra 
Durchstarter
...

...

Status: Offline
Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 13
Nachricht senden
...   Erstellt am 29.10.2008 - 17:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


So noch ein kleiner Nachtrag, das JC hat mir noch ein Rücknahme und Erstattungsbescheid gesendet, darin schreiben sie explizit, dass mir der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht mehr zusteht, da ich ja bei meinem neuen Freund lebe und wir wortwörtlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Die Härte aber finde ich die Begründung auf der Rückseite: NACH MEINEN ERKENTNISSEN WAR IHNEN BEKANNT, DASS DIE BWEILLIGUNG FEHLERHAFT WAR. §45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X
DIESE BETRÄGE WAREN ZU UNRECHT GEZAHLT, DIE BETRÄGE SIND GEM. § 50 SGB X ZU ERSTATTEN.

Kann man gegen diesen Bescheid mit Erfolg Einspruch einlegen???
LG Dani




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
Nachricht senden
...   Erstellt am 29.10.2008 - 19:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


marcuskra schrieb
    ...darin schreiben sie explizit, dass mir der Mehrbedarf für Alleinerziehende nicht mehr zusteht, da ich ja bei meinem neuen Freund lebe und wir wortwörtlich in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Hallo Marcus,

da hat sich die ARGE m. A. nach ins eigene Knie geschossen. Ich zitiere mal aus einem ähnlichen Fall.

Ottokar schrieb
    Solange ihr nicht als BG sondern Haushaltgemeinschaft zählt, hast du Anspruch auf diesen Zuschlag.


Gegen diesen Bescheid solltest du also sofort Widerspruch einlegen.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
Nachricht senden
...   Erstellt am 29.10.2008 - 19:20Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Sofort Widerspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen (letzters mit Fristsetzung 2 Wochen).

Anspruchsvoraussetzung für Alleinerziehendenmehrbedarf ist NICHT, das man allein lebt, sondern das man:
mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt: § 21 Abs. 3 S. 1 SGB II.
Rein rechtlich hat dein Freund zudem gar keine Möglichkeit, sich um die Pflege und Erziehung deiner Kinder zu kümmern, da ihm dazu die erforderlichen Rechte fehlen, die nur du als Mutter der Kinder und ev. der leibliche Vater hat (geteiltes Sorgerecht).

Sollte das Amt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen oder gar nicht bearbeiten bzw. den Widerspruch ablehnen, dann Klage!





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

marcuskra 
Durchstarter
...

...

Status: Offline
Registriert seit: 07.08.2008
Beiträge: 13
Nachricht senden
...   Erstellt am 29.10.2008 - 19:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ja vielen Dank für die Antwort, kann ich den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einem Schreiben denen schicken oder muß ich zwei Schreiben dann aufsetzen??? Das kuriose ist auch noch, dass sie Geld für den Monat März 08 fordern, wo ich gar keine Gelder vom JC bekommen habe....




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
Nachricht senden
...   Erstellt am 30.10.2008 - 00:36Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


marcuskra schrieb
    ...kann ich den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in einem Schreiben denen schicken

Ja - kannst und solltest du so machen.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?



Ähnliche Themen:
Thema Erstellt von Antworten Forumname
Alleinerziehendenzuschlag Sairaa80 3 sevenid
Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II Ottokar 0 sevenid
Stellungnahme zur Unterstellung einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft Ottokar 0 sevenid
Einstehgemeinschaft / Hausbesuch marcuskra 3 sevenid

Geburtstagsliste:
Heute haben 4 User Geburtstag
Sweet2411 (42), DonnaWetta (57), SiRingel (42), gitti (52)


Sie möchten das Projekt gegen-hartz.de und/oder das Hartz IV Forum unterstützen und haben eine eigene Internetseite?
Dann bauen sie auf ihrer Seite doch einen Verweis auf gegen-hartz.de und/oder das Hartz IV Forum ein. Logo's und HTML-Code finden sie hier.



Vegetarische Rezepte



Impressum

Dieses Forum ist ein kostenloser Service von razyboard.com powered by:
Geizkragen Preisvergleich. Top-Produkt im Preisvergleich: caso MCG25
Wollen Sie auch ein kostenloses Forum in weniger als 2 Minuten? Dann klicken Sie hier!



Verwandte Suchbegriffe:
alleinerziehendenzuschlag | hartz iv alleinerziehendenzuschlag | alleinerziehendenzuschlag hartz 4 | einstehgemeinschaft | alg2 alleinerziehendenzuschlag | hartz 4 allein | alleinerziehendenzuschlag hartz iv | hartz4 alleinerziehendenzuschlag
blank