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IviH  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 18.06.2008 Beiträge: 58 Nachricht senden | Erstellt am 20.07.2008 - 21:21 | |
Hallo Maultasche,
mensch was Du so alles weißt, toll ...
habe von solchen Sachen noch nie etwas gehört und Frage mich immer wieder wie man das alles finanziell hin kriegen soll.

Signatur LG Ivi |
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IviH  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 18.06.2008 Beiträge: 58 Nachricht senden | Erstellt am 20.07.2008 - 21:32 | |
@Ottokar
Das ist ja die absolute !!!
Am Dienstag habe ich Termin beim Amt, wollen mal wieder mit mir reden und sicherlich prüfen ob ich auch brav die 15 Bewerbungen pro Monat geschrieben habe und mich um den Hortplatz kümmere (hatte schon berichtet).
Da ich den Hals wegen meinen Antrag auf ein Dahrlen für die WM eh voll habe , schreib ich glatt noch frech einen Antrag auf einmalige Beihilfe für Schulsachen.
Bin mal gespannt was die Antworten
So viel Ärger in der letzten Zeit mit dem Amt, man das ist doch echt nicht mehr normal 
Signatur LG Ivi |
IviH  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 18.06.2008 Beiträge: 58 Nachricht senden | Erstellt am 05.08.2008 - 21:30 | |
Der Antrag wurde abgelehnt 
Die Ablehnung beruht auf §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II, steht dinn 
kann gegebenfalls beim Sozialamt beantragt werden. 
Kenne mich da leider überhaupt nicht aus 
Signatur LG Ivi |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 06.08.2008 - 16:05 | |
Schau mal hier ganz oben: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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IviH  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 18.06.2008 Beiträge: 58 Nachricht senden | Erstellt am 07.08.2008 - 07:34 | |

Nun steht ja in der Ablehnung drin, daß ein Anspruch auf Schulsachen gegebenenfalls beim Sozialamt besteht.
Was ist nun besser ?
Einen Widerspruch schreiben, oder einen Antrag beim Sozi stellen, oder beides ???
Signatur LG Ivi |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 07.08.2008 - 17:03 | |
Im Zweifelsfall immer beides!
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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IviH  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 18.06.2008 Beiträge: 58 Nachricht senden | Erstellt am 13.08.2008 - 07:50 | |
Ich habe den Antrag am 07.08.2008 an das Sozialamt geschickt und natürlich noch keine Antwort.
Wenn ich einen Widerspruch an das JobCenter schicke, liegt dieser dort eh wieder ewig rum ...
bis dahin hat die Schule schon angefangen ...
immer das gleiche mit den Ämtern 
Signatur LG Ivi |
IviH  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 18.06.2008 Beiträge: 58 Nachricht senden | Erstellt am 14.08.2008 - 10:16 | |
HIIIILFEEE !!!
Habe eine Ablehnung vom Sozialamt erhalten, in der steht :
Begründung:
Sie erhalten mit ihren Kindern und Ihrem Ehemann Leistungen nach dem Sozialbuch - Zweites Buch - (SGBII) vom JobCenter. Nach & 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigte sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt (nach SGB XII).
Somit besteht kein Leistungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe.
Ja was denn nun ?
JobCenter sagt Schulsachen gibt es nicht ... Sozialamt ist für zuständig ... und Sozialamt sagt, nö sie bekommen ja vom JobCenter.
Wenn ich nun beim JobCenter einen Widerspruch einlege (mit dem Schreiben vom Soz.), hat die Schule schon begonnen .....
HIIIIILFE !!!!
Signatur LG Ivi |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 14.08.2008 - 12:28 | |
Hilfe: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu … sten2.aspx
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IviH  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 18.06.2008 Beiträge: 58 Nachricht senden | Erstellt am 14.08.2008 - 21:56 | |
Also das mit dem Widerspruch traue ich mir ja noch zu, aber das mit dem Gericht ist mir echt ne Schuhnummer zu groß ....
So wie der Widerspruch dort steht, kann ich ihn ja nicht ganz übernehmen.
"Ich erinnere daran,
dass der Antrag sich ausdrücklich hilfsweise auch an die "sonst zuständige Behörde"
gerichtet hatte und deshalb, falls Sie sich für nicht zuständig halten, weiterzuleiten war."
Das haut bei mir nicht hin, habe ja den Antrag an das Sozialamt selbst nochmal gestellt.
Sollte ich nun beiden Ämtern einen Widerspruch zu schicken, oder nur dem JobCenter ?
Diesen Satz verstehe ich leider überhaupt nicht.
"Soweit anstelle einer direkten Leistung für diesen Bedarf die Freistellung des Kindergeldes
von der Einkommensanrechnung in Betracht kommt, ist mein ursprünglicher Antrag in dieser
Sache auch als Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag für die Leistungsbescheide nach dem
SGB II zu betrachten (der gem. § 84 SGG, § 16 SGB I auch bei Ihrer Behörde eingereicht
werden kann)."
was ist damit gemeint bitte ?
Danke für die Hilfe.
[Dieser Beitrag wurde am 14.08.2008 - 21:57 von IviH aktualisiert]
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