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Kaddy82 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 29.04.2007 Beiträge: 9 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 09:28 | |
Hallo,
ich bin derzeit im Bezug von ALG II werde aber mit meinem Freund zusammenziehen. Dieser ist in Anstellung und verdient immer unterschiedlich (Pflegeberuf). Ich habe ein Kind, dass jedoch nicht von meinem jetzigen Freund ist.
Wird sein ganzes Einkommen auf unseren Bedarf angerechnet? Hier eine Übersicht der Einkünfte:
Sein Bruttogehalt liegt immer so um 2700 EUR
Ich bekomme Kindergeld 154 EUR
Meine 2 J alte Tochter bekommt Unterhalt 196 EUR
Kann mir evtl. jemand bei der berechnung helfen - würden wir komplett aus dem Anspruch des ALG rausfallen? Muss mein Freund für meine Tochter mit aufkommen obwohl es nicht sein leibliches Kind ist?
Danke für die Hilfe...
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JulesPapillon2 Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 02.10.2008 Beiträge: 229 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 09:43 | |
Lies dir mal Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II durch.
Demnach kann noch garkeine VE bestehen. Du und dein Kind seid eine BG. Dein Freund bleibt wenn die anderen Bedingungen beachtet werden mindestens ein Jahr außen vor.
Wie aber die Berechnung der Mietkosten aussieht kann ich leider nicht beantworten.
Signatur Ich erbringe keine entgeltliche noch unentgeltliche Rechtsberatung. Alle meine Aussagen stellen lediglich einen persönlichen Rat dar.
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"Der Wettbewerb um höhere Renditen hat die Menschheit weiter gebracht. Diesen Wettbewerb sollten wir auf keinen Fall aufgeben." Dr. Josef Ackermann zur Finanzkrise
"Die Banken haben viel Wohlstand geschaffen. Ohne die modernen Finanzprodukte, die jetzt gerne in Bausch und Bogen verdammt werden, wäre die Welt heute ärmer. Selbst wenn man die Kosten der gegenwärtigen Krise abzieht" Dr. Josef Ackermann zu den Feinden der Marktwirtschaft |
lijay Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 29.09.2008 Beiträge: 131 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 09:45 | |
sollte dir keine bg unterstellt werden, wirst du deinen regelsatz weiter bekommen, sowie auch dein kind.
die miete wird durch drei geteilt (dein mietanteil, der deines freundes und deiner). das heißt du bekommst dann 2/3 der miete als kdu berechnet, abzüglich deines einkommens (kindergeld u. unterhalt).
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Kaddy82 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 29.04.2007 Beiträge: 9 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 09:46 | |
Die Arge bei uns sieht uns sofort als BG an. Es wäre ja eindeutig das wir zusammen leben also wäre es eine BG und nichts anderes. Habe schon mehrfach versucht mit denen zu reden aber da stosse ich auf taube ohren....
Miete sieht wie folgt aus. Wir dürfen in unserer Stadt wie folgt mit 3 Personen wohnen:
KM inkl. NK 407 EUR - HK 70 EUR
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JulesPapillon2 Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 02.10.2008 Beiträge: 229 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 09:48 | |
Habt ihr ein gemeinsames Konto? Pflegt ihr gemeinsame Angehörige? Seid ihr verheiratet? Nein? Dann besteht nach dem Gesetz auch keine BG. In einem Jahr könnte da natürlich eine BG entstehen.
Eure Wohnkosten sind nur zum Teil relevant. Da dein Freund schlichtweg nicht zur BG gehört und daher für seine Wohnung ausgeben kann was er will und kann.
Ratgeber schrieb
Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.
Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen. |
[Dieser Beitrag wurde am 16.10.2008 - 09:53 von JulesPapillon2 aktualisiert]
Signatur Ich erbringe keine entgeltliche noch unentgeltliche Rechtsberatung. Alle meine Aussagen stellen lediglich einen persönlichen Rat dar.
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Kaddy82 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 29.04.2007 Beiträge: 9 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 10:21 | |
wie ich jetzt in anderen themen gelesen habe könnte ich das ganze ja mit einem untermietvertrag besser regeln oder?
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JulesPapillon2 Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 02.10.2008 Beiträge: 229 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 10:26 | |
Wäre denkbar. Könnte aber in eurem Fall zu Problemen führen, da es die Tatsachen verschleiern würde.
Ihr seid ein Paar und plant mittelfristig natürlich eine VE. Und genau dafür gibt es § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II.
Signatur Ich erbringe keine entgeltliche noch unentgeltliche Rechtsberatung. Alle meine Aussagen stellen lediglich einen persönlichen Rat dar.
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"Der Wettbewerb um höhere Renditen hat die Menschheit weiter gebracht. Diesen Wettbewerb sollten wir auf keinen Fall aufgeben." Dr. Josef Ackermann zur Finanzkrise
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 16.10.2008 - 13:16 | |
Lies dir mal die Begründung unter III. hier durch:
http://www.razyboard.com/system/morethr … 217-0.html
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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