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<Meiling> unregistriert
| Erstellt am 08.11.2007 - 21:56 | |
Folgendes: Ich selbst bin hartz4 Empfänger und habe ein Kind.Habe einen Freund der Berufstätig ist aber nicht der Vater des Kindes.Die Frage ist nun wie wird mir sein Einkommen angerechnet wenn wir zusammen leben ? Wie wird das vom Amt genau berechnet? Könnt ihr mir da helfen?
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 09.11.2007 - 02:03 | |
Hallo Meiling,
die Antwort auf diese Frage steht ja im direkten Zusammenhang zu deiner Entscheidung bzgl. der gemeinsamen Wohnung!
(vorherige Frage hier im Forum: zusammen wohnen)
BG = Bedarfsgemeinschaft - wenn ihr euch selbst zu einer BG macht, kann die ARGE das Gehalt deines Freundes mit anrechnen - er muss seine Finanzen offenlegen
Zum besseren Verständnis, lies mal hier: Tacheles - Leitfaden für ALG II
Bei den genauen Sätzen für die Anrechnung kennt Ottokar sich besser aus. Bis zu seiner Antwort kannst du dir ja schon mal alles durchlesen, um dann die für euch beste Entscheidung treffen zu können.
Gruss Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 10.11.2007 - 14:50 | |
Ohne Zahlen kann ich nur eine pauschale Auskunft geben.
Wenn ihr mindestens 1 Jahr zusammen lebt, geltet ihr als Bedarfsgemeinschaft, es sei denn, ihr heiratet zwischendurch, dann werdet ihr mit Datum Eheschließung eine BG.
Vorher werdet ihr als Haushaltgemeinschaft geführt. Grundlage ist § 7 Abs. 3a SGB II.
Als Haushaltgemeinschaft werdet ihr getrennt betrachtet, d.h. du und dein Kind bildet eine BG, er bildet seine eigene BG. Jeder zahlt seinen ANteil der Miete, also 1/3.
D.h. wenn er seinen Bedarf selbst aus Einkommen decken kann, erhält er natürlöich kein ALG2. Du und deine Tochter erhaltet weiterhin ALG2, nur der übernommene Mietanteil wird um 1/3 gekürzt, das fehlende 1/3 muss dein Freund für sich selbst zahlen.
Als BG ändert sich dann einiges:
- dein Mehrbedarf für Alleinerziehend (§ 21 SGB II) fällt weg, da du ja nicht mehr Alleinerziehend bist,
- dein Anspruch auf regelleistung vermindert sich auf 90%, also 312€,
- dein Freund muss sein Einkommen der ARGE offenlegen und dich von diesem Einkommen unterstützen, sofern es seinen (fiktiven nach dem SGB II berechneten) Bedarf übersteigt,
- lt. Gerichtsurteil muss dein Freund nicht für dein Kind aufkommen, folgende Entscheidungen widersprechen diesem Ansinnen der ARGE, dass der Stiefvater bzw. neue Partner der Mutter für die Kinder aus erster Ehe Unterhaltspflichtig ist und sehen dies als Verfassungswidrig an:
- Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 27/07 ER vom 01.03.07
- Sozialgericht Düsseldorf Aktenzeichen S 24 AS 213/06 ER vom 28.09.06
- Sozialgericht Stuttgart, AZ S 3 AS 1933/07 ER vom 20.03.2007
- Sozialgericht Berlin, AZ: S 103 AS 10869/06 ER vom 08.01.2007
- Sozialgericht Berlin, AZ: S 37 AS 11401/06 ER vom 20.12.2006
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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