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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 14:52 | |
Das ist korrekt, bis auf diesen Satz:
Sie dürfen sich vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung an Orten im Nahbereich aufhalten, wenn Sie die Adresse vorher mitteilen und von dort aus unverzüglich jedes Angebot wahrnehmen können.
der ist klar rechtswidrig.
Du darfst dich gemäß der Erreichbarkeitsanordnung generell im sog. Zeit- und Ortsnahen Bereich aufhalten, ohne dem Amt davon irgendwie Kenntnis zu geben.
Entweder hat das jemand formuliert, der kaum seine eigenen Namen schreiben kann und deshalb allgemein Probleme mit Formulierungen jeder Art hat, oder der den Inhalt der Erreichbarkeitsanordnung tatsächlich nicht kennt. 
[Dieser Beitrag wurde am 01.03.2008 - 14:53 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Paula Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.11.2007 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 15:49 | |
Ok, so ähnlich hatte ich mir das schon gedacht. Ich denke es geht einfach darum, dass meine SB verhindern möchte dass ich mich weiter weg von meinem Wohnort bewerbe, weil dadurch so hohe Kosten bei Vorstellungsgesprächen entstehen.
Das hat sie mir ja inzwischen, per Eingliederungsvereinbarung und auch mehrmals mündlich zu verstehen gegeben und genau davon möchte ich mich natürlich eben nicht abhalten und schon gar nicht in meine Wohnung einsperren lassen.
Ich unterschreibe also auch das zweite Mal diese Eingliederungsvereinbarung nicht und mache wieder einen schriftlichen Gegenvorschlag mit Verweisen auf die entsprechenden Paragraphen, dann gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Sie gibt das nochmals in die Rechtsabteilung und versucht mich dann ein drittes Mal zum Unterschreiben zu bewegen. Diese geänderte Eingliederungsvereinbarung ist also eindeutig noch schlechter für mich ausgefallen, als die ursprüngliche Ausfertigung, die ich ja schon wegen verschiedener falscher Gesetzesauslegungen bemängelt hatte und meine Vorschläge wurden nicht berücksichtigt. Es ist also zu vermuten, dass das auch beim dritten Mal nicht besser wird, wie oft kann sich dieses Spiel wiederholen? Sie drängt natürlich auch jedes Mal mehr darauf dass ich sofort unterschreibe und nicht erst mit nach Hause nehme, diese Streitgespräche belasten mich auch wenn ich bisher noch nicht nachgegeben habe natürlich sehr und bereiten mir tatsächliche Magenschmerzen.
2. Sie macht daraus einen Verwaltungsakt. Diesem kann ich dann widersprechen und wie würde es dann weitergehen?
Am liebsten würde ich meiner SB nämlich sagen, wenn es ihr nicht passt, dass ich nicht unterschreibe dann soll sie doch einen Verwaltungsakt daraus machen, aber ich weiß im Moment nicht genau was das dann für Folgen für mich haben kann.
Ein Widerspruch bedeutet ja nicht automatisch, dass der Verwaltungsakt ungültig wird.
Signatur lieber aufrecht verhungern, als kriechend vegetieren |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 16:06 | |
Wenn du widersprichst, gibt es einen Widerspruchsbescheid. Dagegen kannst du dann klagen.
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Paula Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.11.2007 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 16:26 | |
Wie oft kann ich die EinV denn NICHT unterschreiben und eine Änderung fordern, ohne dass mir eine Verschleppung oder Ähnliches vorgeworfen wird?
Muss ich mich solange, bis das Sozialgericht eine Entscheidung fällen würde, dann an den Bescheid halten oder wird dieser mit dem Widerspruch außer Kraft gesetzt?
lg paula
[Dieser Beitrag wurde am 02.03.2008 - 14:04 von Paula aktualisiert]
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