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Paula Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.11.2007 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 23.01.2008 - 14:13 | |
Hallo,
hatte gestern einen Termin wegen Erstellung einer Eingliederungsvereinbarung.
Ich konnte diese ohne Probleme mit nach Hause nehmen um sie mir in Ruhe durchzulesen, lt. SB sogar bis nächsten Montag, dann muss ich sie unterschrieben abgeben.
Allerdings hat sich damit auch meine Hoffnung auf einen Verwaltungsakt zerschlagen, jetzt muss ich diese wohl unterschreiben um nicht sanktioniert zu werden. 
Auf einen Punkt habe ich die SB auch gleich angesprochen und zwar steht bei meinen Pflichten geschrieben, dass ich mich monatlich bei mindestens 10 Firmen bewerben muss und bei den Pflichten des Amtes, dass pro Jahr nach Erstbewilligung max. 260€ für Bewerbungskosten plus max. 260€ für Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen an mich nach vorheriger Beantragung und Einreichung der Unterlagen erstattet werden.
Bei mir ist es jetzt aber so, dass ich den max. Erstattungsbetrag für Reisekosten bereits im 1. Monat meines Alg II Bezuges erreicht habe und mir weitere Anträge auf Übernahme dieser Kosten bereits abgelehnt wurden.
Für Bewerbungskosten, stehen mir noch 5€ lt. dem letzten Bescheid für den Rest des Jahres zur Verfügung.
Das würde also bedeuten, dass ich das nächste halbe Jahr sämtliche Kosten aus meinem Regelsatz tragen muss oder mich nur noch persönlich vorstellen kann, damit mir keine Kosten entstehen, womit meine Stellensuche natürlich erheblich eingeschränkt wäre und ich es absolut nicht schaffen könnte mich monatlich bei 10 Firmen vorzustellen, ich lebe sehr ländlich in einen relativ kleinen Ort.
Genauso habe ich der SB gegenüber argumentiert, sie machte mir dann den Vorschlag, sie könne mich für eine Bildungsmaßnahme vorschlagen, während dieser ich lernen könne wie ich Bewerbungen schreibe und ich könne dort dann nach Stellen suchen und mich bewerben, da würden die Kosten erstattet werden, ansonsten wären ihr die Hände gebunden und ich könne ja Widerspruch einlegen, vielleicht würde das Sozialgericht ja aus mir einen Präzedenzfall machen, dann würde sie zukünftig mehr erstatten.
Mir geht es aber einfach nur darum, dass das aus dieser Vereinbarung rausgenommen wird, weil ich ja lt. dem Amt die max. vorgesehene Kostenübernahme bereits erhalten habe und Widerspruch einlegen kann ich gegen die Eingliederungsvereinbarung ja eben auch nicht.
Damit mich keiner falsch versteht, es geht mir nicht darum, dass ich 10 Bewerbungen pro Monat erstellen muss, ich schicke weit mehr jeden Monat weg, was ja alleine schon die Ausschöpfung meines Jahresetats nach bereits einen Monat zeigt.
Eine Bewerbung schreibe ich nicht für's Amt sondern für mich, es geht mir eher ums Prinzip.
Wenn ich das so unterschreibe müsste ich ja nicht nur die Bewerbungs- und Vorstellungskosten selbst tragen, sondern hätte auch noch zusätzlich Kosten für die Kopien meiner Anschreiben und die Fahrt zum Amt um diese dann abzugeben, damit ich der geforderten Nachweispflicht nachkomme.
Andererseits wäre das Amt aber bereit die Kosten für die Bildungsmaßnahme und meine entstehenden Fahrtkosten dorthin zu übernehmen, ob das wohl günstiger ist? 
Stelle mir gerade selber die Frage, ob während dieser Maßnahme überhaupt die Kosten für Mappen und Fotos auch übernommen werden, oder ob man diese nicht sowieso mitbringen muss?
Ich habe außerdem im letzten Jahr während meines Alg I Bezuges eine 4monatige Weiterbildung gemacht, inkl. Bewerbungscoaching (welches ich als gut empfunden hatte, das nur mal so nebenbei), wie ich eine Bewerbung schreibe, weiß ich also schon und dort wurden lediglich der Umschlag und das Porto für 3 Bewerbungen pro Woche übernommen.
Ich weiß dass ich einen gewissen Zusatz auf die Eingliederungsvereinbarung schreiben kann, dass ich diese nur unter Androhung von Sanktionen unterschreibe, aber darf ich z.B. auch ganze Passagen streichen oder streichen und anders formuliert wieder dazu schreiben?
Was also, bzw. kann ich überhaupt etwas ändern bei der Eingliederungsvereinbarung, damit ich diese vielleicht doch noch "gerne" unterschreibe und keine Sanktionen zu befürchten habe?
Wenn meine Änderungen der SB nicht gefallen, hätte sie ja immer noch die Möglichkeit einen Verwaltungsakt daraus zu machen.
lg paula
Signatur lieber aufrecht verhungern, als kriechend vegetieren |
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 23.01.2008 - 21:34 | |
Hallo Paula,
deine SB redet m. M. nach ziemlich viel wirres Zeugs.
Für dich zur Info hier mal ein paar Links, wo du dich schlau machen kannst bzgl. EGV:
a) EGV (PDF 1)
b) EGV (PDF 2)
c) EGV (PDF 3)
Lies mal in Ruhe und melde dich, wenn noch Fragen offen sind.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Paula Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.11.2007 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 24.01.2008 - 14:28 | |
Hallo Wolf,
danke für die Links, die hatte ich jedoch schon selbst gefunden und bereits gelesen, dort werden meine Fragen nicht beantwortet.
lg paula
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 24.01.2008 - 14:45 | |
Paula schrieb
Ich weiß dass ich einen gewissen Zusatz auf die Eingliederungsvereinbarung schreiben kann, dass ich diese nur unter Androhung von Sanktionen unterschreibe, aber darf ich z.B. auch ganze Passagen streichen oder streichen und anders formuliert wieder dazu schreiben?
Was also, bzw. kann ich überhaupt etwas ändern bei der Eingliederungsvereinbarung, damit ich diese vielleicht doch noch "gerne" unterschreibe und keine Sanktionen zu befürchten habe? |
Da eine EGV ein Vertrag ist, haben natürlich beide Parteien das Recht auf Streichungen, Änderungen etc. In der Regel ist es aber so, dass die SB entweder nur ein Standarschreiben ausdrucken oder Änderungen nicht zulassen wollen. Das ist nicht korrekt, da die Anweisungen sagen, dass die EGV gemeinsam mit dem Hilfeempfänger zu erarbeiten ist.
Falls ich eine Frage übersehen habe, bitte Hinweis. 
LG Wolf
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Paula Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.11.2007 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 24.01.2008 - 16:38 | |
Hallo Wolf,
habe gerade auch noch so einiges interessantes gefunden und mache mich nun daran meine Eingliederungsvereinbarung neu zu schreiben 
http://www.elo-forum.org/archive/index.php/f-81.html
http://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung/20720-unsere-mustervorlage-zur-egv.html
http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php?t=7278
lg paula
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 24.01.2008 - 17:10 | |
Ich würde die Unterschrift in der gegenwärtigen Fassung ablehnen, da hier deine reisekosten rechtswidrig auf 260€ im jahr begrenz t werden, was für dich einen nicht akzeptablen erheblichen finanziellen Nachteil bedeutet, womit diese EinV wegen einseitiger Benachteiligung ohnehin rechtswidrig wäre.
Die Erstattung von Reisekosten wird in § 46 Abs. 2 SGB III geregelt, worin keinerlei Begrenzung auf einen Maximalbetrag erfolgt. D.h. Reisekosten sind generell zu übernehmen - ohne Limitierung!
Nachteilige Vereinbarungen sind gemäß § 32 SGB I verboten und rechtswidrig.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Paula Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.11.2007 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 27.02.2008 - 04:25 | |
Hallo,
nachdem die Rechtsabteilung 4 Wochen gebraucht hat meinen ersten Gegenvorschlag zur Eingliederungsvereinbarung zu überprüfen, hat mir meine SB nun die zweite Ausfertigung vorgelegt, die ich allerdings wieder nicht unterschrieben habe und dies auch nicht vorhabe, da wieder gewisse Dinge drin stehen, die ich nicht da stehen haben möchte.
Bei diesem Gespräch, hat Sie mir dann gesagt, dass Sie zuküftig die Firmen, die mich zu einem Vorstellungsgespräch einladen, bevor ich dort hin fahre, anrufen wird um zu überprüfen ob die Wirtschaftlichkeit und die Erfolgsaussichten gegeben sind, weil es nicht angeht, dass ich (die dumme hartzIVlerin ) so hohe Kosten für Vorstellungsgespräche verursache.
Sie hätte es erst als Vorteil angesehen, dass ich mich auch weiter entfernt bewerbe, das würde sie aber zwischenzeitlich nicht mehr tun, da ich ja ständig so weit weg fahren würde.
Damit bin ich in gar keinen Fall einverstanden, weil entweder denken die Firmen dann, ich bin nicht fähig das alleine zu regeln oder ich bin so extrem unzuverlässig.
Kann ich auch gegen eine mündliche Aussage Widerspruch einlegen?
...und beim Abschied hat sie mir noch gesagt, dass sie froh ist, dass das Gespräch beendet ist, ich wäre ein harter Brocken und wisse (zu??) viel (immerhin 90 Minuten in denen ich ihr Paroli gegeben habe ).
Das Wissen habe ich durch Euch und dieses Forum   
lg paula
[Dieser Beitrag wurde am 27.02.2008 - 04:32 von Paula aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 28.02.2008 - 19:52 | |
Gegen eine Aussage kann man keinen Widerspruch einlegen, nur eine Beschwerde.
Es sei denn, die Aussage hat den Charakter und Inhalt eines mündlichen Verwaltungsaktes, d.h. es wurde eine Entscheidung bezüglich deiner Person getroffen, die eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet.
Z.B.: "ich lehne ab", "sie haben zu machen",
Zu diesem Passus in der EinV: damit hätte ich die auch nicht unterschrieben.
Außerdem müsste klar geregelt sein, wie die Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussichten im Einzelfall beurteilt werden müssen.
Dieser Teil ist klar rechts- und sittenwidrig! Er schränkt deine Bewerbungsmöglichkeiten und -pflichten nach § 2 SGB II stark ein, was klar rechtswidrig ist!
Außerdem hat das Amt hier keine Möglichkeit sich auf § 51b oder § 60 SGB II zu berufen (Datenerhebung), da diese Daten in keinem Zusammenhang mit deinem Leistungsbezug stehen. Der AG müsste also in keinem Fall irgend eine Auskunft geben.
Davon mal abgesehen: welcher AG stellt einen Arbeitslosen ein, der derartig vom Amt gegängelt wird?
Der AG muss ja hier damit rechnen, dass das Amt regelmäßig wegen irgend welchem Mist bei ihm anruft, wenn er diese Person einstellt.
Damit würde das Amt also das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindern und damit der Verringerung bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit klar entgegen wirken. Auch das ist rechtswidrig.
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Paula Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 14.11.2007 Beiträge: 82 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 04:20 | |
Hallo,
nun ist mir noch ein "Hammer" aufgefallen, unter der Überschrift "Gesetzliche Grundlagen und allgemeine Pflichten, die auch Sie persönlich betreffen" steht auch folgender Absatz:
>>Erreichbarkeit zur beruflichen Eingliederung:
Sie müssen sicherstellen, dass Sie persönlich an jedem Werktag unter Ihrer bekannten Anschrift durch Briefpost erreicht werden können, so dass Sie unverzüglich eine Arbeit annehmen, ein Vorstellungsgespräch vereinbaren oder einen Termin bei der NameAmt wahrnehmen können.
Sie dürfen sich vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung an Orten im Nahbereich aufhalten, wenn Sie die Adresse vorher mitteilen und von dort aus unverzüglich jedes Angebot wahrnehmen können. Wenn Sie sich ohne Zustimmung des Vermittlers außerhalbdes in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten, können gem. § 7 Abs. 4a SGB II die Leistungen nach dem SGB II komplett eingestellt werden.[...]
Das bedeutet im Klartext doch, ich müsste meiner SB mitteilen, wenn ich einkaufen gehe.
Wenn ich den Nahbereich verlassen möchte muss ich dann noch die Zustimmung der SB einholen.
Wie ist übrigens Nahbereich genau zu definieren?
Ich glaube ich spinne langsam, nach den Willen meiner SB, würde meine Wohnung also zu meinem Gefängnis
Was sie wohl sagen würde, wenn ich 10 mal am Tag oder auch öfter, das muss ich mir noch überlegen anrufe und ihr sage in welchen Laden natürlich mit vollständiger Adresse ich jetzt einkaufen gehe, bzw. was vergessen habe und eben schnell nochmal hin muss.
Ich kann mir jetzt nicht wirklich vorstellen dass dieses eine zulässige Formulierung ist.
Signatur lieber aufrecht verhungern, als kriechend vegetieren |
Maultasche  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 237 Nachricht senden | Erstellt am 01.03.2008 - 08:08 | |
Hallo Paula,
eine Adresse, wo Du Dich aufhältst mußt Du nicht mitteilen.Vorübergehend bedeutet, dass Du täglich persönlich Deinen Briefkasten leeren mußt.
An Orten im Nahbereich bedeutet, alle Orte in der Umgebung des Amtes, von denen aus der Arbeitslose in der Lage wäre, das Amt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.
Das AA soll angeblich einen Bereich von 75 km festgelegt haben, im Gesetz ist aber keine Entfernung festgelegt.
Google am besten dazu.SGB II EAO eingeben, da kannst Du alles nachlesen.
Signatur Der Beamte und der Philosoph beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit |