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Jens Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 30.06.2007 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 30.06.2007 - 20:33 | |
Hallo,
es ist mal wieder so weit. Das Unterzeichnen einer Eingliederungsvereinbarung steht bevor. Ich habe auf einer anderen Internetseite gelesen, daß man auf jedenfall folgenden Zusatz reinschreiben lassen soll.
"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."
Kann man das so machen? Ist das Sinnvoll oder darf dieser Zusatz vom A-Amt verweigert werden?
Vielleicht kennt sich ja hier jemand damit aus.
Bitte um Antwort.
Gruß.
Jens
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<Bella B> unregistriert
| Erstellt am 01.07.2007 - 13:45 | |
Hey Jens, solltest Du unbedingt machen! Mehr als ablehnen können die es doch nicht. Wenn du einen Vertrag abschließt, egal um welchen es sich handelt, sollte man immer die Gelegenheit haben eigene Nuancen mit einzugeben. Sonst wäre es ja nur ein einseitiger Vertrag. Eigene erfahrung habe ich jedoch nicht, würde es aber beim nächsten Eingliederungsvertrag ebenso machen.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 01.07.2007 - 14:20 | |
Hallo jens,
dieser Zusatz ist absolut überflüssig und provoziert nur.
Es gibt mittlerweile hinreichend Gerichtsbeschlüsse, welche zwingend Form und Inhalt einer EV vorschreiben. Sogar in der Durchführungsbestimmung dazu wird dies berücksichtigt. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen durch die ARGE wird die EV automatisch rechtsunwirksam.
Die Handlungsanweisung zu EV besagt z.B.
- die Eingliederungsvereinbarung ist von einem Mitarbeiter des zuständigen Trägers und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemeinsam zu erarbeiten (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB II)
- sie muss verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen enthalten
- Die Eingliederungsvereinbarung ist individuell auszugestalten (§ 15 Abs. 1 SGB II)
- Eine sorgfältige Standortbestimmung des Hilfebedürftigen, die alle Stärken und Schwächen identifiziert und daraus folgende Handlungserfordernisse aufzeigt, ist zwingende Grundlage für eine erfolgreiche Eingliederungsstrategie. Der EinV hat deshalb ein umfassendes und systematisches Profiling (Standortbestimmung) im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.
hier zu finden:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu … nhalt.aspx
unter "§ 15 SGB II / Arbeitshilfe zur Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II".
Diesen Forderungen genügen die mir bekannten EV alle nicht, da sie keine einzige dieser Voraussetzungen erfüllen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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