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piepsie 
Durchstarter
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Registriert seit: 27.09.2008
Beiträge: 10
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...   Erstellt am 27.09.2008 - 15:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Habe da ein kleines oder besser ein größeres Problem:

Das JobCenter verlangt von mir, dass ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschreibe. Vorher wird mein Fortzahlungsantrag (aufstock. ALG 2 zu meinen Einkünften aus Selbst. / Bedarfsgemeinschaft) nicht weiter bearbeitet bzw. bewilligt. Bisher eingereichte Unterlagen sind soweit zur Bewilligung i.O. lt. JobCenter.

Es heißt zudem: "Die Zahlung des ALG 2 wird sofort nach Wahrnehmung des Termins / Eingliederungsvereinbarung / aufgenommen" , so stehts in der Einladung.

Dieser Termin ist allerdings erst in drei Wochen früh um 10 Uhr. Muss diesen Termin wiederholt absagen und mir einen an einem Donnerstag für berufstätige (16-18 Uhr) geben lassen. Darauf nahm das JobCenter jedoch bisher keine Rücksicht als ich denen dies mitteilte und läd mich weiterhin zu einer Zeit ein wo ich eben keine Zeit habe.

Kann das JobCenter wirklich so vorgehen und erst nach Abschluß o.g. Vereinbarung den Antrag weiter bearbeiten bzw. bewilligen?
Das halte ich für Erpressung.

Ich brauche das Geld jetzt, zum Monatsende.

Vielen Dank!

piepsie




cherie ...
Moderatorin
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Status: Offline
Registriert seit: 20.10.2006
Beiträge: 497
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...   Erstellt am 27.09.2008 - 22:20Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Piepsie,

das ist eindeutig eine Erpressung.
Ich würde an Deiner Stelle das Kundenreaktionsmanagement anrufen und den Fall schildern.

Auch würde ich sehr aufpassen, was in Deiner EGV steht. Es scheint mir, als wollten sie Dir den Job madig machen. Du bist ja momentan für das Jobcenter nicht vermittelbar.

Ich verstehe auch nicht warum Sie mit Dir überhaupt eine EGV abschließen wollen, denn schließlich gehst Du ja einer Arbeit nach.
Auf keinen Fall die EGV ungeprüft unterschreiben.
Ich weiß und habe von vielen gehört, dass man versucht sie aus dem Job zu drängen. So kann man Dir einen EEJ oder irgendeine andere Maßnahme aufdrücken und es hat einen schönen Nebeneffekt, Du bist aus der Statistik raus.

Schau mal Hier da gibt es genauere Informationen zur EGV

LG Cherie





Signatur

LG Cherie



Neoliberalismus ist eine durch Gier, Maßlosigkeit und Menschenverachtung ausgelöste Geisteskrankheit
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"Besser aufrecht sterben, als auf Knien zu leben"


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Lostres ...
Sehr Aktiv
.........

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Registriert seit: 29.05.2008
Beiträge: 103
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...   Erstellt am 27.09.2008 - 22:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo piepsie

in Ergänzung zu cheris Rat, empfehle ich Dir auch mal in den Ratgeber Leistungspflicht des Leistungsträgers zu schauen. Du findest ihn hier: http://www.razyboard.com/system/morethr … 252-0.html
Es kann nicht sein, dass Dein Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen mit einer solchen (faulen!) Ausrede erst mal nicht bearbeitetet wird!

LG Lostres





Signatur
Mit einigem Geschick kann man sich aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen. (Robert Lemke)

Wolf27 ...
Moderatorin
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Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 28.09.2008 - 00:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Piepsie,

das ist nicht nur Erpressung, sondern auch grober Unfug!

Eine EGV soll lt. Anweisung der BA mit ARBEITSLOSEN bzw. ARBEITSSUCHENDEN abgeschlossen werden (hier nachzulesen: § 15 SGB II / Arbeitshilfen Eingliederungsvereinbarung / Stand: 01.03.2006). Du bist aber selbständig und somit weder das eine noch das andere! Eine EGV mit dir abschliessen zu wollen, ist m. A. nach überhaupt nicht rechtskonform. Dagegen solltest du schriftlich Widerspruch einlegen und die SOFORTIGE Zahlung deines ALG II fordern.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 28.09.2008 - 16:10Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das nennt sich Nötigung und ist gemäß § 240 StGB strafbar. Zudem verstößt die ARGE gegen §§ 16 und 17 SGB I.
Hier würde ich raten, die ARGE darauf hinzuweisen, das und in welchem Umfang sie sich strafbar macht und eine sofortige Antragsbearbeitung fordern.
Wenn diese verweigert wird, sofort Strafanzeige und -antrag wegen Nötigung erstatten sowie Klage beim Sozialgericht auf Feststellung deiner Bedürftigkeit und Bearbeitung deiens Antrages sowie Auszahlung deines ALG II in Form eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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piepsie 
Durchstarter
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Beiträge: 10
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...   Erstellt am 29.09.2008 - 16:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Habe den Sachverhalt nun dem Amtsleiter des JobCenters schriftl. per Einschreiben mitgeteilt. Auch habe ich eine EA beim Sozialgericht beantragt. Mal sehen wie es nun weiter geht. Wenn es denn interessiert, teile ich gerne den Ausgang mit.

Ich möchte mich bedanken für all die Infos! Danke!

LG
piepsie




CT64 
Neu dazu gekommen


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Registriert seit: 13.10.2008
Beiträge: 4
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...   Erstellt am 13.10.2008 - 08:43Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi piepsie,

mich interessiert wie es weitergeht, kenne eine ähnliche Situation.

Schönen Gruß
CT64




revolution 
Neu dazu gekommen


...

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Registriert seit: 14.10.2008
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 14.10.2008 - 10:35Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


soll auch wieder mal eine eingliederungsvereinbarung unterschreiben. ich soll zum ärztlichen dienst(a.amt arzt)habe aber damit ein problem, denn folgendes steht darin! "sollten sie am tag der untersuchung erkrankt sein und den termin nicht wahrnehmen können, müssen sie eine liegebescheinigung ihres hausarztes vorlegen." wenn ich krank bin bin ich krank und bleib daheim, oder wie seht ihr die sachlage? dann kann ich doch eigenhandig diesen satz streichen und dann unterschreiben?
eine eingliederungsvereinbarung geht eig.doch nur ein halbes jahr oder? meine soll ein dreiviertel jahr gehen.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 14.10.2008 - 16:09Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


@revolution:
das ist Unfug. Wer eine AU hat ist sowohl arbeits- als auch meldeunfähig, das geht sogar aus der Weisung der BA zu § 59 SGB II hervor.
Deie ARGE kann hier keine neuen Gesetze erlassen, und auch keine Anordnungen, die denen der BA widersprechen.





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Joergl ...
Super Star
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Registriert seit: 17.09.2008
Beiträge: 394
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...   Erstellt am 14.10.2008 - 16:31Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


@revolution:

SGB III § 309 Allgemeine Meldepflicht

"(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der
Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu
einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für
Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der
Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch
in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist diese
nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann
nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der
Meldung erreicht wird. Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die
Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der
Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus
Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach
anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden
können."



Wenn Du krank bist, bist Du krank, egal ob liegend oder nicht. "Liegendbescheinigung", auf so einen Schwachsinn muß man erstmal kommen. Schon kurios, was sich manch' Sachbearbeiterlein so einfallen läßt, um Beachtung zu finden...





Signatur
"Die Würde des Menschen ist unauffindbar".

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