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corazon  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 12.09.2007 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2007 - 18:30 | |
Habe im Sept.07 diesen Brief für einen Bekannten an die ARGE geschrieben
XXXXXXXXXX
XXXXXXXXXX
38364 Schöningen
Einschreiben/Rückschein
ARGE SGBII im LK HE
z.H. Frau XXXXX
Magdeburger Tor 18
38350 Helmstedt
Schöningen, den 21.09.2007
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 03.09.2007/xxxxxxxx/ Team 1
Sehr geehrte Frau XXX!
Gegen Ihren Bescheid vom 03.09.2007 lege ich fristgerecht Widerspruch ein.
Die Eingliederungsvereinbarung ist einseitig, enthält diverse Pflichten, aber keine Leistung
Auch muss zwingend vor einer Eingliederungsvereinbarung ein sogenanntes Profiling stattgefunden haben. was in ca. 15 Min. kaum zu schaffen ist.
Die Eingliederungsvereinbarung, die jeder erwerbsfähige Arbeitslose mit der Arbeitsagentur abschließen muss, wenn er Leistungen erhalten will, entspricht einer Art Pflichtenheft für beide Parteien. Hier wird festgehalten, welche Leistungen der Arbeitslose zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erhält und welche eigenen Initiativen er bei der Jobsuche entwickeln muss. Landessozialgericht Hessen vom 26.09.2006 AZ L 7 AS 107/06 ER Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass in Fällen, in denen ein Betroffener gegen eine Verpflichtung verstoßen hat,
jedenfalls aus diesem Grunde nicht sanktioniert werden kann Az: L 7 AS 288/06 ER
Das Sozialgericht Hamburg beschloss unter dem Aktenzeichen S 56 AS 10/06 ER am 27.01.06: „Weigert sich der Hilfeempfänger wegen unzumutbaren oder rechtswidrigen Regelungen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen - wobei eine unzumutbare Regelung ausreicht - dann liegt ein "wichtiger Grund" vor und eine Sanktion ist deshalb unzulässig.“ Das Urteil entbehrt nicht einem gewissen Charme, denn das Gericht stellt eindeutig fest, „dass den §§ 15, 31 SGB II der gesetzgeberische Wille zugrunde liegt, dass über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Hilfebedürftigen tatsächlich verhandelt wird und nicht eine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgt (…). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II ausschließlich an ein in allen Punkten rechtmäßiges Vertragsangebot geknüpft werden können…“
Ich beantrage hiermit:
1. Sofortige Aufhebung des zu Unrechts ergangenen Zahlungsstopps und Auszahlung meiner Leistung in bar/Scheck
2. Sollte dieser Bescheid mir Per Briefpost nicht bis zum 28.09.2007 vorliegen , sehe ich mich zu meinem größten Bedauern gezwungen , wie folgt tätig zu werden:
3. Fachaufsichtsbeschwerde gegen Sie zu Händen Herrn XXXX
4. EA beim Sozialgericht
Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht zu erheben
In der Hoffnung auf eine angemessene Reaktion Ihrerseits (welche die genannten Schritte verzichtbar macht) verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Heute kam das:
Arbeitsgemeinschaft 8GB 11 im Land
kreis Hel mstedt
Arbeitsgemeinschaft 5GB 11 im Landkreis XXXXX, Postfach 174O, 38337 XXXXXX!
Widerspruchsstelle ARGE Hxxxxx
Herrn
XXXXXXX xxxxxx xyxyxyxyx
Ihr Zeichen:
Ihre Nachricht vom:
Mein Zeichen: 414 - XXxXXXxxx - W xxx/07
(Bei jeder Antwort bitte angeben)
Datum:
Frau XXX
ARGE
Hel m5t edt. Wid er5p ru ell@argesgb2.de
15.10.2007
Name: Durchwahl: Telefax: E-Mail:
Abhilfebescheid ZU Ihrem Widerspruch vom 21.09.2007
Sehr geehrter HerrXXXXX,
nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ich den angefochtenen Bescheid vom 03.09.2007 aufgehoben. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden. Die ungekürzten Leistungen für den Monat Oktober werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Gleichzeitig darf ich Ihnen mitteilen, dass die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
 
|
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 19.10.2007 - 09:32 | |
Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Kürzungsbescheid handelte?
Weshalb wurde hier sanktioniert? Das geht aus dem Inhalt des Schreibens nicht hervor, wäre aber für andere interessant und notwendig zu wissen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
corazon  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 12.09.2007 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 19.10.2007 - 17:06 | |
EGV -Maßnahme nicht angetreten.color][/size]EGV
zwischen HerrnXYXY
und ARGE SGBII gültig bis 05.01.08
1.Leistung
Kommt der Träger seinen in der EGV festgelegten Pflichten nicht nach , ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Mon. das Recht u.s.w
2.BemühungenHerr XXXX verpflichtet sich einen Aufenhalt bla,bla
er nimmt ab 6.7.07 an der Maßnahme "ADAM" beim Oskar-Kämmer-Bildungswerk teil; über die Konsequenzen bei Nichtteilnahme ist er informiertEr war bei der Frau Arge maximal 15Min. es wurde geäußert :unterschreiben Sie oder es wird sanktioniert
Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Kürzungsbescheid handelte? schrieb
| Ja , Lebensmittelgutscheine hätte er bekommen
|
corazon  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 12.09.2007 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 19.10.2007 - 17:19 | |
Hier die EGV
/
Arbeitsgemeinschaft 5GB 11 im Landkreis Helmstedt (ARGE)
- Der Geschäftsführer
Herrn
XXXXXXXXX xyxyxy 38364 Schöningen
Kundennummer: xxxxxxxxxxx
(ggfs.)BG-Nummer: xxxxxxxxxxxxx
Telefon: (0 ())
Org.-Zeichen: xxxx
Name: Frau Arge
Telefon:
Erstellt am: 05.07.2007
Eing I iederungsvereinbarung
'
zwischen und gültig bis
Herrn xxxxxxxx
Arbeitsgemeinschaft 5GBII im Landkreis Helmstedt 05.01.2008 soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird
1. Leistungen
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten
nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 3 Monate das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten:
2. Bemühungen Herr XYXYXY
verpflichtet sich,
einen Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches vorher mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwir
ken, insbesondere: .
er nimmt ab 6.7.07 an der Maßnahme "ADAM" beim Oskar-Kämmer-Bildungswerk teil; über die Konsequenzen bei Nichtteilnahme ist er informiert;
[Dieser Beitrag wurde am 08.11.2007 - 14:17 von corazon aktualisiert]
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