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Rapunzel Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 06.01.2008 Beiträge: 40 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 14:16 | |
Hallo,
ich habe gehört, dass es möglich ist einen EEJ auch ohne EGV zuzuweisen.
Jetzt meine Frage:
Stimmt das? Und wenn j, wo und wie ist das geregelt, und kann mir möglichweise jemand auch noch etwas persönliches dazu sagen, eigene Erfahrungen usw.
Danke, Rapunzel
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 14:53 | |
Hallo Rapunzel,
lies mal bitte im Bereich "Ratgeber": ALG2-FAQ: häufig gestellte Fragen & Antworten und hier den Punkt "Muss ich einen 1 Euro Job annehmen, wenn meine Aufwendungen dafür höher sind als die Aufwandsentschädigung?"
Hier ein interessanter Thread zum Thema: 1-Euro-Job ohne EGV (ELO-Forum)
Grundsätzlich stellt ein EEJ die allerletzte Maßnahme dar, wenn alle Versuche, dich in Arbeit zu bringen, gescheitert sind.
Schau öfter mal rein, denn von den Kollegen kommen sicher auch noch Tipps.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 15:13 | |
Ja das stimmt.
Eine EinV ist keine Voraussetzung für einen 1€ Job.
Dieser ist in § 16 Abs. 3 SGB II geregelt.
Eine EinV ist nur nötig, damit das Amt bei Verstößen gegen festgelegte Eigenbemühungen sanktionieren kann. Andere Pflichtverletzungen können nach § 31 SGB II auch ohne EinV sanktioniert werden, wenn zuvor nachweislich eine Rechtsfolgenbelehrung und Anhörung erfolgt ist.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
Rotkaeppchen Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 18.07.2008 Beiträge: 43 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 16:03 | |
Ergänzend, und noch ein wenig ab vom Thema: Ein EEJ, der ohne EGV zugewiesen wird, ist nicht Teil einer Integrationsstrategie. Er tanzt aus der Reihe, ist aber trotzdem möglich.
Wenn du einen EEJ ohne EGV bekommst, kannst du ihn aber leichter abweisen als mit EGV, denn dann bekommst du nur eine Zuweisung (die sich unverschämterweise auch noch "Angebot" nennt). D.h., man erspart sich diese ganze "Verhandlung" mit der EGV, wo der SB ja doch nicht nachgibt, und den VA und den Widerspruch kann man sich auch ersparen.
Ein "Angebot" für einen EEJ kann man aus wichtigem Grund schriftlich ablehnen (und bitte nachweislich abgeben!!!). Dazu müsste man die Zuweisung sehen. Der einfachste "wichtige" Grund für eine Ablehnung ist die fehlende Bestimmtheit (d.h. es ist keine Stellenbeschreibung enthalten). Dabei kann man sich auf viele Urteile beziehen.
Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten, einen eEJ "abzulehnen". Leider nicht ganz so wasserdicht wie die fehlende Bestimmtheit.
Signatur Für ein gutes, gerechtes neues Lebensmodell! |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 08.08.2008 - 16:24 | |
Rotkaeppchen schrieb
Ergänzend, und noch ein wenig ab vom Thema: Ein EEJ, der ohne EGV zugewiesen wird, ist nicht Teil einer Integrationsstrategie. Er tanzt aus der Reihe, ist aber trotzdem möglich.
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Entschuldige bitte, aber das ist Blödsinn! Genauso wie das:
Rotkaeppchen schrieb
Wenn du einen EEJ ohne EGV bekommst, kannst du ihn aber leichter abweisen als mit EGV, denn dann bekommst du nur eine Zuweisung (die sich unverschämterweise auch noch "Angebot" nennt). D.h., man erspart sich diese ganze "Verhandlung" mit der EGV, wo der SB ja doch nicht nachgibt, und den VA und den Widerspruch kann man sich auch ersparen.
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AGH mit MAE sind gerade deshalb in § 16 Abs. 3 SGB II eigenständig genannt, weil sie eben grundsätzlich nichts mit EinV zu tun haben, die wiederum in § 15 SGB II geregelt werden. Das die Ämter das Angebot einer AGH mit MAE in EinV aufnehmen, liegt daran, dass sie nicht wissen, was sie sonst da als "ihre Pflichten" rein schreiben sollen. Ob eine AGH in einer EinV vereinbart wurde oder nicht, ändert auch nichts an den gesetzlichen Grundlagen einer AGH. Auch bei einer bereits in einer EinV genannten AGH muss diese schr. separat "zugewiesen" werden.
Auch die Sanktion einer Pflichtverletzung bezüglich einer AGH ist vollkommen unabhängig von einer EinV.
Die Weigerung, eine AGH aufzunehmen oder fortzuführen, kann ebenso wie bei einem Job nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II sanktioniert werden.
Für die Ablehnung gelten die selben Grundlagen wie bei einem Jobangebot: nämlich die Bestimmtheit und die Zumutbarkeit.
In einer solchen "Zuweisung" muss mindestens genannt werden:
- Maßnahmeträger
- Tätigkeit
- Arbeitsort
- Vergütung
- zeitlicher Umfang
Ein "wichtiger Grund" kann sich daraus ergeben, es gibt aber keinen eigenständigen "wichtigen Grund".
Andere wichtige Gründe können sich aus individueller Unzumutbarkeit ergeben, das sind z.B. gesundheitliche Gründe.
Auch wenn die Ausgaben für die AGH höher sind, als die MAE, ist dies ein Ablehnungsgrund: entweder muss der Leistungsträger die tatsächlichen Aufwendungen erstatten oder eben die Zuweisung zurück ziehen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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Rotkaeppchen Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 18.07.2008 Beiträge: 43 Nachricht senden | Erstellt am 09.08.2008 - 01:48 | |
Also Ottokar, ich akzeptiere Kritik, ich akzeptiere eine andere Meinung, ich dulde einen Widerspruch und ich lass mich auch gerne eines besseren belehren. Ich reagiere aber etwas empfindlich auf Entwertungen („Das ist Blödsinn“), auch wenn schon von vornherein eine Entschuldigung dafür kam, denn der Widerspruch: „Das ist nicht so, weil….“ hätte genügt.
Ich hatte dies nicht so einfach dahingeschrieben.
Ottokar schrieb
„AGH mit MAE sind gerade deshalb in § 16 Abs. 3 SGB II eigenständig genannt, weil sie eben grundsätzlich nichts mit EinV zu tun haben, die wiederum in § 15 SGB II geregelt werden. Das die Ämter das Angebot einer AGH mit MAE in EinV aufnehmen, liegt daran, dass sie nicht wissen, was sie sonst da als "ihre Pflichten" rein schreiben sollen.“ |
§ 15 SGB II besagt, dass die EGV insbesondere bestimmen soll, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält.
Die Leistungen stehen in § 16 SGB II. Und – bitte nicht lachen – der EEJ ist eine „Leistung“.
Das heißt natürlich nicht unbedingt, dass die Leistungen auch ohne EGV verpasst werden können. Meine Infos stammen von hier: http://www.alg-2.info/hilfe/eingliederu … ichkeiten/
Signatur Für ein gutes, gerechtes neues Lebensmodell! |
Maultasche  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 237 Nachricht senden | Erstellt am 09.08.2008 - 09:21 | |
Hallo alle,
also ich sehe das so.
In § 2 SGB II ist geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmem zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken muss.
Also AGH/EEJ auch ohne EinV verpflichtend.
Unklar ist für mich ebenfalls, ob ein Vermittlungsvorschlag zu einer AGH, eine "Zuweisung" oder ein "Heranziehungsbescheid", wie so oft diskutiert, ist ?
Das sollte eigentlich deutlich herauszulesen sein.
Das ist hier sehr schön dargestellt, aber eine Einzelfallentscheidung, nicht die einzige :
S 37 AS 4801/05 ER
Das Wort "Vorschlag" bedeutet, etwas vorschlagen. Entweder ich akzeptiere den Vorschlag oder nicht.
In diesen Standardschreiben, der gleiche Vordruck wie ein Stellenangebot mit Rückantwort, wird auch um Bewerbung bei dem Maßnahmeträger (als Arbeitgeber) gebeten.
Ich bewerbe mich als Sklave, oder wie ? 
Eine Bewerbung ist üblich bei einem Arbeitgeber auf dem regulären Arbeitsmarkt und wird von der Behörde als Stellenangebot verschickt.Dazu ist man dann verpflichtet, weil Mitwirkungspflicht.
MfG
Signatur Der Beamte und der Philosoph beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 09.08.2008 - 13:04 | |
@Rotkaeppchen:
Bei einigen Sachen, die einfach nur falsch sind aber trotzdem als vollkommen Wahr formuliert und hingestellt werden, geht mir einfach der Hut hoch!
Die Gesetze und Weisungen der BA stehen jedem zur Verfügung. Urteile sind ebenfalls frei einsehbar.
Bevor man also irgendwelche Behauptungen aufstellt, sollte man sich kundig machen, das ist doch nicht zu viel verlangt? Oder eben lieber gar nichts sagen, als was falsches.
Wenn es die SB der Ämter es nicht auch so machen würden: ohne Kenntnis einfach was behaupten; wäre dieses Forum überflüssig. Auch den SB stehen die Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Warum sie nicht angewendet werden? Frag sie mal!
Ich beantworte hier jeden Tag an die 40 verschiedenen Anfrage, das sind 40 verschieden Sachverhalte und eine Menge Zeit.
Auch ich muss dazu oft recherchieren, auch wenn ich viele Rechtsgrundklagen mittlerweile auswendig kann, und dem Fragesteller die genauen Gesetzesstellen raussuchen, um sie zu benennen.
Wenn ich dann auch noch xx falsche Antworten korrigieren muss, zu denen es gar nicht gekommen wäre, hätte sich der User vorher mal etwas belesen - das muss doch nicht sein!
Jeder der uns hier hilfreich zur Seite steht und damnit insbesondere uns Moderatoren entlastet, ist willkommen.
Hilfreich definiert sich aber nicht über "ich halte dieses und jenes für richtig und schreibe das mal"
sondern hauptsächlich über das Nennen der Rechtsgrundlagen, denn nur damit kann ein Fragesteller etwas beim Amt oder Gericht erreichen!
Wenn du also lediglich deine Meinung äußerst, ohne die Rechtsgrundlagen zu kennen, dann formuliere das auch so!
Dann muss ich auch keine falschen Infos korrigieren.
[Dieser Beitrag wurde am 09.08.2008 - 13:06 von Ottokar aktualisiert]
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Rapunzel Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 06.01.2008 Beiträge: 40 Nachricht senden | Erstellt am 11.08.2008 - 21:02 | |
Erst mal Danke, an alle, die sich viel Mühe machten mir zu antworten.
Ich möchte mal kurz erzählen, worum es geht:
Meine Tochter sollte Anfang Juli eine EGV untershreiben, die zum Himmel schrie. Da war u.a. von 3 EEJobs die rede und derlei Unfug mehr. Mit Hilfe brachten wir dann einen eigenen Vorschlag auf den Plan, und sandten ihn dem SB zu. Der war davon gar nicht angetan, und legte nach langem Palaver eine neue EGV vor, die nur unwesentlich besser ist.
Nun geht es aber in erster Linie darum, dass meine Tochter über eine AGH mit MAE hier in HH bei einem Träger ihren Realschulabschluss nachholen könnte und möchte. Bei dem Träger würde sie auf ihren externen Realschulabschluss vorbereitet, usw. 37,5 Unterrichtsstunden sind dafür wöchentlich angesetzt, doch in der 2. EGV steht u.a sie soll 10 Bewerbungen/Monat abliefern, die Gelben Seiten und das I-Net zur Stellensuche nutzen, ua. Quark mehr.
Da es aber primär darum geht, den Realschulabschluss zu machen, halte ich diesen Bewerbungsmarathon für überflüssig, schließlich muss sie nach dem Unterricht, so wie alle Schüler, Hausaufgaben machen, Vokabeln lernen oder sogar in einem Fach Nachhilfe nehmen.
Daher wollte ich/meine Tochter dem SB vorschlagen, uns das ganze Hin -und Her mit der EGV zu schenken, er macht eine Zuweisung und meine Tochter kann sich beim Träger vorbereiten - fertig.
Ich war mir nicht sicher, ob eine AGH auch ohne EGV möglich ist.
Alternativ haben meine Tochter und ich bereits einen eigenen Vorschlag für die EGV erarbeitet - doch wie ich den SB kenne, wird er sie wieder nicht akzeptieren, mir vorwerfen, ich hindere mit meinem Verhalten meine Tochter an der Ausbildung. Das habe ich mir verbeten, ich konterte zurück, dass er gesetzeskonforme EGVs ausarbeiten solle, dann müsse man keine eigenen Vorschläge unterbreiten, usw.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 12.08.2008 - 12:23 | |
Rapunzel schrieb
Ich war mir nicht sicher, ob eine AGH auch ohne EGV möglich ist.
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Ist sie, hat beides nichts miteinander zu tun.
Rapunzel schrieb
doch wie ich den SB kenne, wird er sie wieder nicht akzeptieren, mir vorwerfen, ich hindere mit meinem Verhalten meine Tochter an der Ausbildung.
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Wenn er diese Eigenbemühungen fordert, dann hindert er deine Tochter an ihrer Ausbildung!
Denn:
1. bleibt ihr bei einer Ausbildung mit 37,5 Unterrichtsstunden/Woche dafür keine Zeit mehr, bzw. sie müsste die wenige Zeit dazu nutzen statt zu lernen und würde damit ihr Ausbildungsziel massiv gefährden, und
2. wenn sie eine Stelle findet, wäre sie lt. SGB II gezwungen, ihre Ausbildung abzubrechen und diese Stelle anzunehmen, ansonsten würde sie nach § 31 SGB II sanktioniert. Auch hiermit wäre ihr Ausbildungsziel massiv gefährdet.
Mal davon abgesehen, das beides parallel: Ausbildung und Stellensuche, sich im SGB II gegenseitig ausschließt. Entweder man macht eine Ausbildung und bewirbt sich dann, oder man spart sich die Ausbildung und bewirbt sich gleich. Beides zusammen geht nicht, da die aus § 31 SGB II resultierende Pflicht einer Arbeitsaufnahme auf eine Bewerbung hin zwangsläufig zum Abbruch einer Ausbildung führen würde.
Eine EinV mit solchem Inhalt wäre sitten- und rechtswidrig wegen unangemessener Benachteiligung.
[Dieser Beitrag wurde am 12.08.2008 - 12:27 von Ottokar aktualisiert]
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