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...   Erstellt am 12.01.2006 - 23:23Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Die Streitanmerkung stößt auf eine Ranganmerkung wie eine Tarantel auf eine Viper
(Spielbüchler, Rangordnungsbeschluss und Streitanmerkung, JBl 1997, 138).

"Die in dieser Untersuchung behandelte Frage ließe sich also kurz so fassen:
Erledigt die Viper die Tarantel oder die Tarantel die Viper?"

Zaghaft scheint sie zu sein, die jüngere Rechtsprechung. Andeutungsweise gibt es Sympathien für die von Spielbüchler schon länger geäußerte Ansicht, wonach ein gutgläubiger Erwerb im angemerkten Rang gelingen muss, wenn der gute Glaube in jenem Zeitpunkt vorhanden ist, in dem die gesicherte Position erworben wird.

Darum gehts:

X - A - B

A ist aktuell im Grundbuch eingetragen und möchte an B veräußern. Dazu macht er eine Anmerkung der Rangordnung und bekommt den Rangordnungsbeschluss ausgehändigt. Nun klagt X, der vor A Eingetragene, auf Löschung des A und lässt eine Streitanmerkung eintragen. Dann kommt B (innerhalb der Jahresfrist) mit dem Rangordnungsbeschluss und will die Einverleibung erwirken.)

B setzt sich nach Auffassung Spielbüchlers durch, wenn die Streitanmerkung erst geschehen ist, nachdem dem B bereits die gesicherte Position verschafft wurde. Die gesicherte Position erwirbt er mit Übergabe des Rangordnungsbeschlusses an ihn.
Nach diesem Zeitpunkt kann man dem Erwerber die Beachtung fremder Rechte nicht mehr zumuten.

"Den dogmatischen Ansatzpunkt für diese Lösung bietet die Erkenntnis, dass die Übergabe des Rangordnungsbeschlusses im Lichte der späteren Eintragung bereits einen grundbuchsrechtlich bedeutsamen, die Möglichkeit der rechtzeitigen Antragstellung zum Rechtserwerb garantierenden Akt darstellt." (Spielbüchler aaO)

Wie gesagt ist die Judikatur noch einigermaßen zurückhaltend, wenngleich nicht festgefahren.

Aus OGH 20020930, 1Ob58/02i:

"Die Einwände Spielbüchlers gegen die Rechtsprechung, die den gutgläubigen Eigentumserwerb im Falle einer im Zeitpunkt der Überreichung des Verbücherungsgesuchs bereits angemerkten Löschungsklage unter allen Umständen ausschließt, sind beachtlich.
Ihnen sollte Rechnung getragen werden, um die durch die kritisierte Rechtsprechung verursachte Entwertung der Anmerkung der Rangordnung im Interesse der Sicherung der Rechtspositionen der am
Liegenschaftsverkehr beteiligten Personen zu beseitigen. Eine solche Wende würde überdies die Rechtsprechung über die Rechtswirkungen der Anmerkung der Löschungsklage im erörterten Punkt mit der hier maßgebenden Praxis der Rechtswirkungen eines bücherlich angemerkten Veräußerungs- und Belastungsverbots harmonisieren."

Vielleicht trägt also die angesprochene ausführliche Untersuchung dieser Thematik dazu bei, dass auch der OGH (in einschlägigen Fällen [was 1Ob58/02i nicht wirklich war]) eines Tages Spielbüchler gänzlich folgen wird.


"Die Tarantel sticht die Viper also nur aus, wenn sie sie im Schlaf überrascht hat."

Wann jedoch die Rechtsprechung aus ihrem Schlaf erwacht, muss wohl (noch) dahingestellt bleiben.





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Wer glaubt, er sei perfekt, hat aufgehört besser zu werden.


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