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Uriel ...
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...   Erstellt am 06.09.2009 - 13:35Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Die Nächstenliebe




Gebot, Wesen und Wirkung der Nächstenliebe
1. Schon das A.T. schärft das Gebot der Nächstenliebe ein (Lev. 19,18). Unter dem „Nächsten" dabei lediglich an den Stammesgenossen denken zu wollen, ist nicht berechtigt, das A.T. enthält genug Anhaltspunkte, die eine solche Auffassung als irrig erscheinen lassen; so wird jeder Mensch als Bruder des Menschen bezeichnet und betont, Gott habe den Menschen nach seinem Bilde geschaffen (Gen. 9,5 f.), ja die Israeliten werden eigens ermahnt, den unter ihnen wohnenden Fremden zu lieben (Lev. 19,34). Auch dem Heidentum war die Pflicht der allgemeinen Liebe zum Nächsten nicht ganz unbekannt, selbst der Ausdruck „der Nächste" findet sich. In bewundernswerter Weise hat Christus die Idee der Nächstenliebe und die Lehre von der Nächstenliebe vollendet. Der Herr verbindet die beiden im A.T. einzeln sich findenden Vorschriften (Matth. 22,37.39). Der Nächste ist jeder Mensch, ob Stammesgenosse oder Fremder (Luk. 10,29ff.), und was Sinn und Tragweite des Gebotes betrifft, so umschreibt er es mit den Worten: „Alles, was ihr wollet, dass euch die Leute tun, das sollet ihr auch ihnen tun, denn das ist das Gesetz und die Propheten" (Matth. 7,12). Als „neues" Gesetz bezeichnet der Herr sein Gesetz der Liebe (Joh. 13,34.15,12.), sofern es nach Vorbild, Motiv, Maß und Weise der Erfüllung über die atl. Vorschrift hinausgeht und den gleichartigen Charakter des Gebotes der Nächstenliebe mit dem höchsten Gebot der Gottesliebe klar zum Ausdruck und zum Bewusstsein bringt. Man kann nicht sagen, dass der Unterschied des atl. und des ntl. Gebotes darin zu suchen sei, dass jenes die Liebe des Nächsten als Bruders von Natur, dieses die übernatürliche Nächstenliebe zum Inhalt habe, auch das A.T. gebietet die Gottes- und Nächstenliebe nicht lediglich im natürlichen Sinne, vielmehr liegt der Unterschied der christlichen Nächstenliebe gegenüber der des A. Ts. in dem bewußt erfaßten Geist Christi: „Liebet einander, wie ich euch geliebt habe" (Joh. 13,34). Vorbild der christlichen Liebe ist Christus, Motiv ist Christus, ihr Maß und Ziel bleibt Christus (I Joh. 3,16). „Der Urheber des christlichen Gebotes der Liebe hat es ein neues Gesetz genannt, obwohl zuvor schon das Gesetz und die Natur selbst die Liebe forderten, weil die christliche Art zu lieben ganz neu und unerhört war; denn Jesus Christus hat dieselbe Liebe, womit er vom Vater geliebt wird und womit er selbst die Menschen liebt, für seine Schüler und Anhänger erfleht, auf dass sie ein Herz und eine Seele in ihm sein könnten." Wenn gegen das christliche Gebot der Nächstenliebe von Kant eingewendet wird, die Liebe lasse sich nicht gebieten, so ist übersehen, dass nicht zunächst das Fühlen, sondern das Wollen dabei in Betracht kommt: auf Grund der vom Glauben erleuchteten Erkenntnis des Wertes der Menschenseele hat man den Nächsten zu schätzen und ihm Gutes zu wollen, zugleich hat man alle ungeordneten Gefühle des Herzens zu bekämpfen und vernünftig zu regeln. Gerade weil ihnen die im Lichte des christlichen Glaubens zu erkennende wahre Schätzung der menschlichen Persönlichkeit fehlt, können moderne Weltanschauungen keine lebendige Nächstenliebe erzeugen, und diese wahre Schätzung des Wertes der Persönlichkeit geht ihnen, wie etwa dem Monismus, ab, weil die Idee des persönlichen Gottes preisgegeben wird. Völlig verschieden von der christlichen Nächstenliebe ist daher die moderne „Humanität", sofern sie, von der Gottesidee losgelöst und auf das eine Notwendige verzichtend, ihr Absehen lediglich auf das zeitliche Wohlergehen und Glück des Menschen als solchen oder der Menschengattung richtet.

2. Was das Wesen der Nächstenliebe angeht, so enthält sie zuvörderst ein aufrichtiges und selbstloses Wohlwollen, man will das wahre Wohl des andern auf Grund der Schätzung des Nebenmenschen nicht nur als Genossen derselben Natur, sondern zugleich als Miterlösten und zur Seligkeit Mitberufenen; allein das Wohlwollen ist nur Prinzip der Liebe, dazu muss noch kommen die unio affectus, die Einigung des Affektes: man muss den andern als mit dem eigenen Ich moralisch verbunden erachten und so, im Bewusstsein heiliger und inniger Verbundenheit und Solidarität, ihm das Gute wünschen und wollen (S. th. 2, 2, q. 27, a. 2.). Damit unvereinbar sind naturgemäß Hass und Rachsucht. Aber diese innere Liebe, amor affectivus, sich äußernd in Mitfreude oder Mitleid, drängt von selbst weiter, wenn sie echt ist, zur tätigen Liebe, amor effectivus, zur Liebe „in Werk und Wahrheit" (I Joh. 3,18), als solche Werke werden namentlich aufgezählt die Werke der leiblichen und geistlichen Barmherzigkeit (vgl. Matth. 7, 12. 25, 34ff. 2, 2, q. 32, a. 2).

3. Die praktische Hauptwirkung der christlichen Nächstenliebe ist eben das Wohltun, also die Verwirklichung des Wohlwollens (beneficentia), sie ist ein Akt der Caritas (S. th. 2, 2, q. 31, a. 4). Der Gesinnung nach hat die Wohltätigkeit sich auf alle zu erstrecken, sofern man nämlich bereit sein muss, sollten es die Umstände erfordern, jedem Nebenmenschen hilfreich beizustehen (S. th. 2,2,q. 31, a, 2). Bei Bestimmung der Hilfeleistung im einzelnen Fall sind die Umstände des Standes und des Vermögens, anderseits die Beziehung zum Nächsten und seine Hilfsbedürftigkeit in Betracht zu ziehen; näher Verbundenen hat man bei gleicher Not eher zu helfen, doch können sich angesichts verschiedener Notlage kompliziertere Fälle ergeben, hier entscheidet kluges Ermessen oder der Rat eines klugen Beraters (S.th.2,2,q.31,a.3 ad 1). Spricht man von Wohltätigkeit ganz im allgemeinen, so denkt man nicht nur an Fälle der Not auf Seiten des Nächsten, sondern überhaupt an alle Akte des Wohltuns, in diesem Sinne hat man die Pflicht, für alle zu beten, in demselben Sinn haben die Eltern ihren Kindern Gutes zu tun. Angesichts fremder Not bewirkt die Nächstenliebe das Mitleid; das Mitleid ist zunächst ein sinnlicher Affekt, davon verschieden ist der geistige Affekt des Missfallens gegenüber fremder Not, ist dieses vernünftig geregelt und dementsprechend der sinnliche Affekt des Mitleids, alsdann ergibt sich ein Tugendakt oder, bei bleibender Willensrichtung, die Tugend der Barmherzigkeit, eine von der Caritas verschiedene Tugend, sofern hier speziell die Not des andern den bestimmenden Gesichtspunkt bildet (S.th.2,2,q.30,a.3.q.31,a. l.q.32,a. 1). Während also die Wohltätigkeit, als Habitus betrachtet, mit der Caritas identisch ist, erscheint die Barmherzigkeit als besondere Tugend und als Wirkung der Caritas, nämlich sofern diese den Akt der Barmherzigkeit gebietet. Die Tugend der Barmherzigkeit lässt fremdes Leid vermöge der bei ihr wie bei der Caritas vorausgesetzten Einigung des Wollens und Fühlens wie eigenes Leid empfinden (S.th. 2,2,q.30,a.2). An sich ist die Barmherzigkeit die größte unter den Tugenden, denn sie tut anderen Gutes, und, was noch mehr heißt, sie hilft fremdem Mangel ab, daher gilt auch das Erbarmen als Gott eigentümlich, und hierin, wird gesagt, offenbare sich am meisten seine Allmacht, ist es doch vornehmlich Sache des Höheren, Mängeln abzuhelfen. Allein wenn man den Träger der Tugend ins Auge fasst, so ist die Tugend der Barmherzigkeit nur dann die größte, wenn derjenige, der sie besitzt, keinen Höheren über sich hat. Für den, der einen Höheren über sich hat, wie dies beim Menschen zutrifft, ist es besser, mit dem Höheren verbunden zu werden, als dem Mangel des tiefer Stehenden abzuhelfen. Aber unter den Tugenden, die sich auf den Nächsten beziehen, ist allerdings die Barmherzigkeit die vornehmste, wie auch ihr Akt dem Vornehmeren zukommt, denn dem Mangel des andern als solchem abzuhelfen, ist Sache des Höheren und Besseren (S.th. 2,2,q.30,a.4). Ein Akt der Barmherzigkeit ist das Almosen, und da die Barmherzigkeit ihrerseits Wirkung der Caritas ist, kann man das Almosen auch als Akt der Caritas bezeichnen, wobei dem Erbarmen vermittelnde Bedeutung zukommt, actus caritatis mediante misericordia (S.th.2,2,q.32,a. 1). Die Grundsätze, die das Verhalten des Christen gegenüber fremder Not geistlicher und leiblicher Art regeln, sind bereits dargelegt worden.

Eigenschaften der Nächstenliebe
Dass die christliche Liebe allgemein sein müsse, hat Jesus im Gleichnis vom barmherzigen Samaritan gezeigt (Luk. 10,27 ff.), und der Apostel wendet die Idee des Herrn an, wenn er feststellt: „Nicht mehr ist Jude noch Grieche, nicht Sklave noch Freier, nicht Mann noch Weib, ihr alle seid eins in Christus Jesus" (Gal.3,28). Sogar der Feind ist von der christlichen Liebe nicht ausgeschlossen; Jesus hat die Pflicht der Feindesliebe, die auch von der atl. Offenbarung statuiert worden war (Lev. 19,17 f.), gegen willkürliche rabbinische Deutung klargestellt und gesichert (Matth.5,43ff.). Wie bereits hervorgehoben wurde, betrifft das Gebot der allgemeinen christlichen Liebe nicht den sinnlichen Affekt, sondern zunächst den freien Willen; freilich auch dieser beugt sich einer solchen Vorschrift entgegen natürlicher Neigung lediglich unter dem Eindruck der Erkenntnis von dem unvergleichlichen Wert der menschlichen Persönlichkeit, betrachtet im Lichte des Glaubens. Damit tritt die christliche Auffassung und Haltung in Gegensatz nicht nur zur rabbinischen Entstellung der geoffenbarten Norm der Nächstenliebe, sondern auch zur vorwiegenden altheidnischen Denkweise und zu weitverbreiteter neuheidnischer Anschauung, die nur den Genossen als Bruder anerkennt.

Die Liebe des Nächsten muss wirksam sein, der amor affectivus muss durch den amor effectivus vollendet und bewiesen werden. Da das Reich des Helfens und der Not hienieden ist, so hat echte Liebe sich gerade auf diesem Gebiete zu erproben: „Wer seinen Bruder nicht liebt, den er sieht, wie wird er Gott lieben, den er nicht sieht?" (I Joh. 4,20); Christus leitet deshalb die Seinen an, im leidenden Mitbruder ihn selbst zu sehen und zu unterstützen (Matth. 25,40. 18,5). Nur christliche Liebe ist wirksam auch insofern, als sie das Innerste des Menschen erfasst und veredelt, sowohl was den Unterstützenden als was den Unterstützten betrifft.

Daraus sodann, dass man den Nächsten lieben soll wie sich selbst, gemeint ist, ähnlich wie sich selbst, ergibt sich nach Thomas, dass die Nächstenliebe heilig, gerecht, selbstlos und aufrichtig sein muss (S. th. 2,2, q. 44, a. 7). Wie man sich selbst Gottes wegen zu lieben hat, so den Nächsten, auf dass die Nächstenliebe heilig, durch Beziehung auf das höchste Ziel religiös geweiht sei. Da die Norm der Liebe der göttliche Wille ist, der als höchste Sittenregel erscheint, so muss die Liebe sittenrein und lauter bleiben, sie darf dem andern nicht zur Sünde, sondern nur zum Guten beistehen. Überdies muss sie aufrichtig und uneigennützig sein, sie darf nicht das Ihrige, sie soll das des andern suchen (I Kor. 13,5), denn wenn einer den andern wegen des eigenen Nutzens oder der eigenen Befriedigung liebt, so liebt er in Wahrheit nicht den Nächsten, sondern sich selbst. Vgl. die Aufzählung der Eigenschaften der Nächstenliebe I Kor. 13,4ff.
In gewissem Sinne hat man alle Nebenmenschen in gleicher Weise zu lieben, sofern man ihnen die Seligkeit wünscht, in gewissem Sinne weist die Nächstenliebe Unterschiede, eine gottgewollte Ordnung auf, sie muss also wohlgeordnet sein.

Die Freundschaft
Die christliche Nächstenliebe schließt eine Abstufung und vernünftige Unterschiede nicht aus, daher auch nicht die vernünftig begründete spezielle Zuneigung oder die Freundschaft; die Caritas nimmt vielmehr alle edlen Beziehungen im Menschenleben auf und verklärt und vollendet sie. Nach Aristoteles gehört zum Wesen der Freundschaft, dass man sich gegenseitig wohlwolle und Gutes wünsche, ohne dass dem einen Teil diese gegenseitige Gesinnung verborgen bliebe, zur Freundschaft gehört daher nach Thomas das gegenseitige Wohlwollen, die Einmütigkeit und das Wohltun (S.th.2,2,q. 80,a. un.ad2). Man sieht im andern gleichsam ein zweites Ich, dem man in besonderer Weise, mehr noch als bei der einfachen Nächstenliebe, Gutes will und wünscht wie sich selbst. Nach dem Liebenswerten, das bei der Freundschaft Ziel sein kann, nämlich Nutzen, Ergötzen und Tugend, unterscheidet Aristoteles eine dreifache Freundschaft, vollkommen jedoch ist nur die Freundschaft tugendhafter und an Tugend ähnlicher Menschen, wobei man den Freund um der Tugend willen liebt, dies ist zugleich jene Art von Freundschaft, die durch Beständigkeit ausgezeichnet ist. Die Voraussetzung wahrer Freundschaft bilden daher die Übereinstimmung in der Liebe der wahren und größten Güter und das aufrichtige Streben danach; nur zwischen Guten, betont in diesem Sinne gleich Aristoteles auch Cicero, kann Freundschaft bestehen, nisi in bonis amicitia esse non potest, Freundschaft ist nach ihm volle Übereinstimmung in allen göttlichen und menschlichen Dingen, verbunden mit Wohlwollen und achtungsvoller Liebe. Erstes Gesetz der Freundschaft ist es, von Freunden nur der Tugend Entsprechendes zu verlangen und um der Freunde willen nur Erlaubtes zu tun. Das Fundament der Freundschaft, das ihr Dauer und Festigkeit verleiht, ist die Treue, die sich nur unter Guten findet. Der schönste Schmuck der Freundschaft ist die Sittsamkeit, die zarte Scheu (verecundia), ein verderblicher Irrtum wäre es, zu meinen, in der Freundschaft sei der Willkür aller Ausschweifungen und Sünden Tür und Tor geöffnet, ist doch die Freundschaft von der Natur als Helferin der Tugend, nicht als Begleiterin der Fehler gegeben.

Hoch wertet die Heilige Schrift wahre Freundschaft und den treuen Freund. „Es fand, wer ihn gefunden, einen Schatz, für einen treuen Freund gibt's keinen Preis, für seinen Wert gibt's kein Gewicht" (Sir. 6,14 f.). Als Segnungen echter Freundschaft zählt die Schrift auf: gegenseitigen Schutz in Bedrängnis, ein treuer Freund ist „ein starker Schutz"; Aufrichtung und Trost in Leid und Not, „ein Lebensbalsam ist ein treuer Freund"; Sicherung und Festigung der Gottesfurcht, „nur wer den Herrn fürchtet, der hält rechte Freundschaft, wie er, so ist ja auch sein Freund" (Sir. 6,14 ff.). Und wie die wahre Freundschaft für die Gottesfurcht eine Stütze bedeutet, so ist sie deren Lohn, ein Gnadengeschenk Gottes (Sir. 6,16). Mit Recht warnt allerdings zugleich die Heilige Schrift vor unbesonnenem Vertrauen: „Manch einer ist nur Freund zu seiner Zeit und bleibt es nicht am Tage deiner Not" (Sir. 6,8). Keineswegs berechtigt ist der Tadel, als vernachlässige das Neue Testament die Lehre von der Freundschaft. Jesus hat ja nicht nur mit Worten gelehrt, sondern zugleich durch sein Vorbild: im Verhältnis von Jesus zu Johannes zeigt das N. T. das Ideal wahrer Freundschaft. Und zudem hat der Herr selbst eindringlicher als je vor ihm oder nach ihm ein Ethiker die echte in Gott begründete Freundesliebe gepredigt, die selbst das Opfer des Todes für den Freund nicht scheut, und was mehr ist, er hat dem Wort die Tat folgen lassen (Joh. 15, 13ff.).

Auch die Kirchenväter haben die Lehre von der Freundschaft nicht außer acht gelassen, erinnert sei nur an Klemens von Alexandrien, der zum Teil aristotelische Gedanken verwertet, an Chrysostomus, Hieronymus, Ambrosius und Augustinus. „In die Liebe der nächsten Freunde versenke ich mich gerne, zumal wenn ich von den Ärgernissen der Welt ermüdet bin, in der Freundesliebe ruhe ich ohne Sorge aus, fühle ich doch, dass Gott in ihr wohnt."

Im christlichen Sinne aufgefasst ist daher die Freundschaft ein Sichfinden und Übereinstimmen in den höchsten Interessen und Überzeugungen, eine in der Caritas wurzelnde, mit Wohlwollen verbundene Einmütigkeit im Denken und Wollen. So verstanden ist die Freundschaft in vollkommenem Sinne treu und beständig, lauter und aufrichtig. Die christliche Freundschaft ist treu, und sie allein: „Nirgends als nur in Christus ist sie treu, in dem allein sie auch nur beständig und glücklich sein kann.“ Christliche Freundschaft ist lauter und rein; mit Recht betont Ambrosius, dass jener gar kein wirklicher Freund gegen Menschen sein könne, der die Treue gegen Gott verletzt. Christliche Freundschaft ist aufrichtig, deshalb meidet sie Schmeichelei und behält das wahre Wohl und Glück des andern im Auge. Die Schmeichelei ist eine Verletzung der Wahrheit, ohne Wahrhaftigkeit aber ist Freundschaft nicht denkbar. „Nichts ist so sehr ein Beweis von Freundschaft, als wenn man den Fehlern seiner Mitbrüder gegenüber nicht gleichgültig ist."

Die Pflicht der Achtung des Nächsten
Zum Wesen der Caritas gehört, dass sie eine Freundschaft ist in erster Linie mit Gott, folgerichtig bedeutet sie auch Freundschaft dem gegenüber, was Gottes ist (S.th. 2,2,q. 25, a. 4), also Freundschaft zugleich gegenüber dem Nächsten. Wir haben den Nächsten ex caritate zu lieben deshalb, weil er unser Nächster ist nicht nur nach dem natürlichen Bild Gottes, sondern auch nach seiner Fähigkeit, selig zu werden (S.th.2,2,q.44,a. 7). Unzertrennlich mit der christlichen Nächstenliebe ist somit als Grundlage verbunden die Achtung der menschlichen Persönlichkeit: jeder Mensch trägt in seiner Seele vermöge deren vernünftigen Natur Gottes Ebenbild, und der Wert der Seele wird in den Augen des Christen noch wertvoller, weil sie durch Christi Blut erkauft und zur ewigen seligen Gemeinschaft mit Gott berufen ist. Ohne weiteres ist klar, dass die vollkommene Idee der menschlichen Persönlichkeit nur durch die christliche Caritas zur Geltung gebracht werden kann, weil nur sie die wahre Schätzung der Seele kennt (Matth. 16,26) und ohne sie, wie die Tatsachen beweisen, nicht einmal die natürliche Wertschätzung des Menschen festzuhalten ist. Es bleibt die unbestreitbare Großtat des Christentums, die Idee der menschlichen Persönlichkeit mit ihrer unantastbaren Würde und ihrem unschätzbaren Werte ein für allemal festgestellt zu haben (Matth. 6,26.30.8,5 ff. 10,29ff.l2,12.16,26. Luk. 15,4 ff. Gal.3,27ff. Kol. 3,11). Dazu kommt, dass es dem Christentum gelungen ist, die Idee des hohen Wertes eines jeden Menschenwesens ins Bewusstsein der Menschheit einzuführen; von Anfang an wurde die Hochschätzung der menschlichen Persönlichkeit nachdrücklich und wirksam eingeschärft; schon der erste Stellvertreter Christi gibt getreu der Lehre des Meisters (vgl. Matth. 25,40) im Hinblick auf die Menschenwürde die Losung aus: „Haltet alle in Ehren!" (I Petr. 2,17. Röm. 12,10 Jak. 2,1 ff.). Wohin es führt, wenn man das Christentum und seinen Glauben aufgibt, selbst wenn man bemüht ist, seine großen Ideen und Errungenschaften sich zu eigen zu machen, seine Idee der Gleichheit, Freiheit und Brüderlichkeit, seine Idee des Wertes der menschlichen Persönlichkeit, das zeigt die Geschichte des modernen Liberalismus und Sozialismus, die ja ihrer Weltanschauung nach eng zusammengehören. Die Vertreter des wirtschaftlichen Liberalismus haben den unteren Klassen des Volkes ein hartes Joch auferlegt, man denke besonders an die Zeiten des aufblühenden Industrialismus, das verglichen mit der heidnischen Sklaverei kaum den Vorzug verdienen wird. Wohl lehnt sich der Sozialismus gegen diese Entwürdigung des Menschen auf, aber er verzerrt die christliche Idee der Achtung vor der menschlichen Persönlichkeit wie die Idee der Nächstenliebe, indem er gleich dem atheistischen Liberalismus sich zu einem vom Gottesglauben losgelösten, im Leben versagenden Humanismus bekennt; besonders deutlich bringt der Sozialismus seine atheistische und materialistische Denkweise gegenüber der menschlichen Persönlichkeit und ihrer unantastbaren Würde zum Ausdruck, indem er die Straflosigkeit der Eingriffe ins Leben der Ungeborenen in mehr oder weniger weitem Umfang fordert. Jede tiefergreifende soziale und politische Reform setzt die Erneuerung der Achtung vor der Person des Menschen, und zwar eines jeden Menschen, voraus. Nie wird es gelingen, die soziale Frage befriedigend zu lösen, wenn die Masse nicht zur Achtung der Persönlichkeit im christlichen Sinne erzogen wird. Dasselbe Verhalten ist selbstverständlich auch von den Arbeitgebern zu erwarten und zu fordern, sie haben den Arbeiter als Persönlichkeit mit unantastbarer Menschenwürde zu achten und zu behandeln; und wo die Kapitalwirtschaft Formen angenommen hat, die mit der Würde der menschlichen Persönlichkeit unvereinbar sein sollten, oder wo sich solche Tendenzen zeigen, hat der Staat die strenge Pflicht, die Idee der menschlichen Persönlichkeit rücksichtslos zu schützen, ohne auf Proteste wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Freiheit oder der wirtschaftlichen Interessen zu achten, denn die Wirtschaft hat dem Menschen als Mittel zu dienen, nicht der Mensch als Werkzeug der Wirtschaft, höher als das Interesse der Bereicherung einzelner steht die Rücksicht auf die Menschenwürde. Freilich werden staatliche Maßnahmen allein nie zum Ziele führen, das wichtigste bleibt die Reform der Gesinnungen im christlichen Geiste, der Wille zur Erfüllung der Forderung: „Haltet alle in Ehren!"

Gegensätze der Nächstenliebe sind hinsichtlich des Wohlwollens Hass und Neid, hinsichtlich des Wohltuns die Schädigung des Nächsten an den Gütern der Seele durch Ärgernis und Mitwirkung zum Bösen sowie jede ungerechte Beeinträchtigung der übrigen Güter des Nebenmenschen.

[Dieser Beitrag wurde am 06.09.2009 - 13:40 von Uriel aktualisiert]





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...   Erstellt am 24.09.2009 - 23:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Die pflichtmäßige Sorge für das Seelenheil des Nächsten


Pflichtmäßige Sorge im Sinne einer Rechtspflicht
Eine Rechtspflicht, für das Seelenheil des Nächsten zu sorgen, besteht aufgrund einer vertraglichen Verbindlichkeit, wie sie mit Übernahme von bestimmten Ämtern und Funktionen gegeben ist, wobei die strenge Verpflichtung auf ausdrücklichem oder stillschweigendem Übereinkommen beruht und, wie im letzten Fall, mit der Natur der übernommenen Obliegenheiten verknüpft zu sein pflegt. Augenscheinlich ist solche Rechtspflicht vorhanden in allen Fällen, wo eine das Seelenheil berührende Obliegenheit beruflich gegen Gewährung etwa des Lebensunterhaltes auferlegt ist, so ist der kirchlich bestellte Seelsorger, Beichtvater oder Prediger rechtlich verpflichtet, für das Heil der ihm anvertrauten Seelen zu sorgen. Analoges gilt von dem bestellten Erzieher und hinsichtlich der geistigen Güter überhaupt von dem Beruf des Lehrers und ähnlichen Berufen. Es handelt sich hier um Pflichten der ausgleichenden Gerechtigkeit. In welchem Sinne den Eltern Pflichten gegenüber ihren Kindern obliegen, wird später festzustellen sein.

Pflichtmäßige Sorge im Sinne einer Liebespflicht
Je höher das Seelenheil über den anderen Gütern des Menschen steht, um so mehr wird sich aufrichtige Nächstenliebe für verpflichtet erachten, die Sorge um das Seelenheil des Nächsten gegebenenfalls sich angelegen sein zu lassen. Negativ ist es Pflicht, alles zu vermeiden, was dem Seelenheil des Nächsten Schaden bringen könnte, also sich vor Ärgernis und Mithilfe zur Sünde zu hüten. Positiv aber kann sich ergeben die Pflicht des „geistlichen Almosens", zu erfüllen durch die Werke der geistlichen Barmherzigkeit. Hier kommt in Betracht die Hilfeleistung durch Gebet, Belehrung, Rat, Trost, Zurechtweisung des Sünders, durch Verzeihung von Beleidigungen, um den andern zu gewinnen, das Ertragen des andern zu demselben Zweck (Gal. 6, 2). Stets hat man im einzelnen Fall der Hilfeleistung die Umstände klug zu erwägen (S.th.2,2,q.32,a.3). Ist bei den aufgeführten Werken der geistlichen Barmherzigkeit hauptsächlich an den Verkehr des einzelnen mit dem einzelnen gedacht, so sind nun noch solche Werke in Betracht zu ziehen, die weiteren Kreisen von Hilfsbedürftigen und Gefährdeten zugute kommen, die eine Ausübung jener Werke der geistlichen Barmherzigkeit im großen bedeuten: Unterstützung der Bestrebungen zur Verbreitung guter Schriften, zur Förderung der christlichen Erziehung, der Missionen, zur Bekämpfung der Unsittlichkeit, und was dergleichen wichtige Bestrebungen in moderner Zeit sein mögen. Besonders verdienstlich ist daher in der Gegenwart die Unterstützung von christlich geleiteten Organisationen mit den angedeuteten Zwecken, die Unterstützung von Einrichtungen zur Rettung sittlich Gefährdeter, zur Bewahrung Jugendlicher, zur Erhaltung christlichen Glaubens und Lebens.

Die private Tätigkeit zugunsten des Seelenheiles anderer muss begleitet sein von dem guten Beispiel; die Menschen, sagt Seneka, glauben mehr den Augen als den Ohren (vgl. Joh. 13,15. Röm. 15,2). Das gute Beispiel muss, um wirksam zu sein, gewisse Eigenschaften aufweisen, es muss sich verbinden mit gütigem Wesen (I Kor. 13,4), es muss ernst, aber frei sein von aller finsteren Strenge und noch mehr von pharisäischer Ostentation (Matth. 6, 16). So soll das Gute vor den Menschen getan werden, dass die Menschen den Vater preisen, der im Himmel ist, jedoch auch wieder so, dass es der Intention nach verborgen bleibt (Matth. 5,16.6,17 f.).

Die brüderliche Zurechtweisung
Die correctio fraterna besteht in der Warnung und Abmahnung des Nächsten, der in Sünde gefallen ist oder in Sünde fallen wird, wenn er nicht gewarnt würde. Man sorgt also in dieser Weise für das Seelenheil des andern, ein durch die Caritas gebotener Akt und Dienst, und da der Verlust der Tugend ein größeres Übel bedeutet als der Verlust der irdischen Güter und sogar des Lebens oder der Gesundheit, so nimmt die brüderliche Zurechtweisung unter den Werken der geistlichen Barmherzigkeit die erste Stelle ein. Die brüderliche oder die vom Vorgesetzten geübte „väterliche" Zurechtweisung, die correctio fraterna und paterna, ist nicht zu verwechseln mit der gerichtlichen Zurechtweisung, der correctio coercitiva, die zur Wahrung des Gemeinwohles in Form von Strafen vollzogen wird, denn hier handelt es sich um einen Akt der ausgleichenden Gerechtigkeit (C. c. 2309, §3). Zu unterscheiden von der brüderlichen oder der väterlichen Zurechtweisung, die der Vorgesetzte als Vater, als Privatperson, nicht als Richter vornimmt, ist speziell noch die positiv rechtlich geregelte autoritative Zurechtweisung, die correctio paterna canonica (G. c. 2306ff.), wobei Mahnung und Verweis in Betracht kommen, anzuwenden vom kirchlichen Oberen ebenfalls im Interesse des Gemeinwohles. Selbstverständlich dürfen auch bei der brüderlichen Zurechtweisung Gemeinwohl und Ehre Gottes nicht außer acht gelassen werden (S.th.2,2,q.33,a. 1. In4Sent.d. 19,q.2,a. 1). Die im Interesse des Seelenheiles geschehende brüderliche Zurechtweisung entspricht schon dem natürlichen Sittengesetz (Gal. 6,2), sie ist aber zugleich durch die positive Anordnung Christi vorgeschrieben: „Wenn dein Bruder wider dich gesündigt hat, gehe und weise ihn zurecht unter vier Augen, hört er auf dich, so hast du ihn gewonnen, wenn er aber nicht hört, so nimm noch einen oder zwei Zeugen mit dir, wenn er auch auf sie nicht hört, so sage es der Kirche" (Matth. 18,15ff. Vgl. Sir. 19, 13f. I Thess. 5,14. II Tim. 4,2).

Gegenstand der Zurechtweisung ist jede geheime, das Gemeinwohl nicht schädigende schwere Sünde, in die der Nächste fiel, ohne sich seither zu bessern, oder in die er fallen würde, wollte man die Warnung unterlassen; angesichts dieser Sachlage ist es an sich schwere Sünde, von der Warnung abzusehen; kommt lässliche Sünde in Frage, so ist die Unterlassung lässlich sündhaft, wenn anders die Abmahnung sehr leicht erfolgen kann. Eine Ausnahme könnte gegeben sein, wenn etwa ein Ordensoberer wahrnimmt, dass sich kleinere Fehler einschleichen, die, werden sie nicht gerügt, allmählich die Disziplin zum großen Nachteil der religiösen Gemeinschaft zu erschüttern drohen. Gegenstand der brüderlichen Zurechtweisung sind auch Sünden infolge schuldhafter Unwissenheit, und zwar gelten die entwickelten Grundsätze hier in analoger Weise. Bei Sünden infolge unüberwindlicher Unwissenheit besteht zunächst für Vorgesetzte die Pflicht, belehrend einzugreifen, für andere dann, wenn sonst Dritten oder dem Betreffenden selbst bedeutender Schaden erwüchse oder bedeutendes Ärgernis entstünde oder die Ehre Gottes Beeinträchtigung erlitte. Daher wird öfters eine Pflicht der privaten Zurechtweisung oder Belehrung vorhanden sein etwa bei Sünden gegen das göttliche Sittengesetz, mit Rücksicht auf den Schaden für den Fehlenden, für weitere Kreise oder die Ehre Gottes, dessen Gesetz verletzt wird, doch ist die Pflicht dann für den Privaten im allgemeinen nur eine leicht verbindliche, weil die Verfehlung nur eine materielle ist. Unbedingt wäre die Belehrung Pflicht, falls der andere die absolut notwendigen Glaubenswahrheiten nicht kennt, ebenso, wenn andernfalls öffentliches Ärgernis oder Gefährdung des Gemeinwohles die Folge wäre. Kommt lediglich das Interesse des rechtmäßigen Besitzers in Betracht, so würde die Mahnung nur dann schwer verbindlich sein, wenn jener in großer Not sich befindet oder die Nähe der Beziehung einen besonderen Verpflichtungsgrund bildet. Verletzt jemand, ohne daran zu denken, dass Fasttag ist, das positive Gebot, so ist es meist wohl, wiederum abgesehen von der besonderen Pflicht des Vorgesetzten, nach der milderen Ansicht keine Sünde, ihn nicht aufmerksam zu machen. An sich verpflichtet also das Gebot der brüderlichen Zurechtweisung, wenn es sich um Bedeutendes handelt, unter schwerer Sünde; wenn jedoch einer aus Furcht, Scheu, Kleinmut sich nicht für streng verpflichtet ansieht oder für minder geeignet zur Zurechtweisung hält, so ist wohl nur lässliche Versündigung anzunehmen; freilich, wäre man überzeugt, man könnte den andern umstimmen, und unterließe nur aus Menschenfurcht oder Habsucht die Mahnung, so wäre dies schwere Sünde (S. th. 2, 2, q. 33, a. 2 ad 3), ähnlich, wenn man, obwohl man leicht könnte, aus solchem Motiv den Nächsten nicht am Bösen verhindert.

Da es sich bei der Vorschrift der brüderlichen Zurechtweisung um ein affirmatives Gebot handelt, so verpflichtet es nicht unter allen Umständen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Verfehlung des andern muss gewiss sein, denn nachzuforschen hat in solchen Fällen nur der Vorgesetzte. Erfährt man also davon lediglich durch Hörensagen, sind nur zweifelhafte Anzeichen vorhanden, so besteht, den Verdacht des Mordes oder des Schadens für das Gemeinwohl ausgenommen, keine Verpflichtung des Privaten. Natürlich hat auch der Vorgesetzte bei seiner Nachforschung die Pflicht, die Regeln der Klugheit zu beachten, er hat nur einzugreifen, wenn genügende Anzeichen gegeben sind. Keine Pflicht der Zurechtweisung besteht für den einzelnen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der andere sich gebessert hat oder dass er ohne Mahnung sich bessern werde, denn nur dem Notleidenden hat man Almosen zukommen zu lassen. Ist es sicher, dass der andere sich gebessert, und besteht keinerlei Gefahr des Rückfalls oder des Schadens für ihn oder einen Dritten, so hat die etwaige Anzeige zu unterbleiben, außer der andere stimmte ausdrücklich zu, sonst beginge man eine Verletzung der Caritas. Die Frage, ob bei Fehlen der Gefahr des Rückfalles eine Verpflichtung bestehe, den anderen, der sich nicht gebessert, zurechtzuweisen, ist wohl dahin zu beantworten, dass solche Verpflichtung obliegt mit Rücksicht auf den Zustand des Sünders, denn dieser befindet sich eben infolge der begangenen Todsünde in erheblicher geistlicher Not. Keine Pflicht der Zurechtweisung besteht ferner, falls ein anderer Geeigneter da ist, von dem man annimmt, dass er eingreifen werde; dies gilt natürlich nicht für den Vorgesetzten, der ohne weiteres verpflichtet bleibt. Skrupulanten sind in der Regel völlig ungeeignet, in solchen Fällen sich einzumischen. Wer selbst gefehlt hat, jedoch in Demut den andern zurechtweist, sündigt nicht; freilich, wenn seine Sünde vielleicht gar schwerer ist als die des andern, so ist er unwürdig, solche Aufgabe zu übernehmen, unzulässig würde die Zurechtweisung, wenn der Fehltritt des Zurechtweisenden offenkundig wäre, weil so Ärgernis entstünde (S.th. 2,2,q. 33, a.5). Wiederum entfällt die Pflicht der brüderlichen Zurechtweisung, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, denn wenn das Ziel nicht zu erreichen ist, hat man die Mittel nicht anzuwenden. Hat man gleich gute Gründe für die Annahme, dass die Mahnung Erfolg haben werde, wie für die entgegengesetzte Meinung, so ist man nicht verpflichtet, einzugreifen, außer der andere befände sich in Todesgefahr oder man müsste für Dritte schwere Schädigung hinsichtlich des Glaubens oder der Sittlichkeit befürchten. Im negativen Sinn kann man sich auch entscheiden, falls es wahrscheinlich ist, dass der andere von selbst zur Einsicht gelangen werde, denn das Mittel der Zurechtweisung fällt unter das Gebot, soweit diese zur Erreichung des Zieles notwendig ist (S. th. 2,2, q. 33, a. 2). Auch hätte man die brüderliche Zurechtweisung dann vorzunehmen keine Verpflichtung, wenn man beträchtlichen Schaden an Ehre oder Hab und Gut erlitte, denn in großer geistlicher Not des anderen hat man nicht unter eigenem unverhältnismäßig schwerem Nachteil zu helfen, verpflichtet doch das Gebot der Nächstenliebe nicht cum incommodo improportionate gravi. Indes gilt dies nicht für solche, denen die Sorge für das Seelenheil des anderen ex officio obliegt. Da es sieb um ein affirmatives Gebot handelt, so sind auch die Umstände der Zeit und des Ortes klug zu berücksichtigen. Sobald die Überzeugung begründet wäre, dass wiederholte Mahnung zum Ziele führen werde, ergäbe sich die entsprechende Pflicht. Kennt man den Charakter des andern nicht, so wäre es unklug, sich einzumischen.

Das Gebot der brüderlichen Zurechtweisung richtet sich demgemäß an alle, auch an die Untergebenen, besonders aber naturgemäß an die Vorgesetzten. Haben die einzelnen eine Pflicht auf Grund der Nächstenliebe, da wir alle Glieder zueinander sind, so haben Vorgesetzte eine besondere Pflicht, ja sie können sogar auf Grund der Gerechtigkeit verpflichtet sein, wenn die Sorge für das Seelenheil zu dem von ihnen pro stipendio übernommenen Amt gehört. Eine strengere Verbindlichkeit obliegt Eltern, Herrschaften, Lehrern, Vormund, sodann Bischof, Pfarrer, Beichtvater, Prediger. Die Frage, ob sie unter eigenem schweren Schaden ihrer Pflicht der Zurechtweisung nachzukommen haben, ist dahin zu beantworten, dass dem Bischof und Pfarrer allerdings eine solche Pflicht auf Grund der Gerechtigkeit obliegt, und zwar haben sie die Pflicht der Zurechtweisung nicht nur in äußerster, sondern schon in großer geistlicher Not der ihrer Obhut Anvertrauten selbst unter Lebensgefahr zu erfüllen (S.th.2,2,q. 185, a.5). Den Eltern obliegt eine besondere Pflicht der Zurechtweisung ihren Kindern gegenüber auf Grund der Pietät, also nicht unter unverhältnismäßig großem Nachteil, analog ist hinsichtlich der Herrschaften und der übrigen zu urteilen, denen eine besondere Obsorge, aber nicht pro stipendio, auferlegt ist; ihnen obliegt eine graduell gesteigerte Pflicht auf Grund der Liebe. Was speziell die Eltern betrifft, so haben sie bei leichteren Fehlern der Kinder eine strenge Pflicht der Rüge nur, falls die Disziplin und Ordnung der Familie dies durchaus erforderte oder wenn infolge jener Fehler die Charakterentwicklung des Kindes bedeutenden Schaden erlitte, sofern nämlich durch Verfestigung solcher Fehler die sittliche Haltung in schlimmer Weise beeinflusst würde. Prediger müssen öffentliche Sünden rügen, auch wenn sie für ihre Person Nachteile fürchten, doch ist vorausgesetzt, dass von dem Tadel ein Erfolg zu erhoffen sei und dass der Schaden für das Gemeinwohl nicht größer sein werde als der Nutzen.

Was die Art und Weise der brüderlichen Zurechtweisung angeht, so sind die Forderungen der Liebe, der Klugheit und des Taktes zu beachten. Vor allem muss sie aus einem reinen Beweggrund stammen, stets muss sie erfolgen im Geiste der Milde, handelt es sich doch um eine brüderliche oder väterliche Mahnung und Zurechtweisung (Gal. 6,1. II Thess.3,14 f.). Besonderer Klugheit und Diskretion bedürfte es selbstverständlich Vorgesetzten gegenüber, denn bei einem tugendhaften Akte müssen alle Umstände gebührend in Betracht gezogen werden, daher müsste solche brüderliche Zurechtweisung im Geiste der Ehrerbietung erfolgen, ähnlich Älteren gegenüber (I Tim.5, l.S.th. 2,2,q.33, a.4).

Christus selbst hat die Ordnung der brüderlichen Zurechtweisung näher bestimmt. Zunächst hat man die brüderliche Zurechtweisung, und zwar unter Umständen, wenn und solange nämlich Aussicht auf Erfolg besteht, wiederholt vorzunehmen. Ist die Zurechtweisung vergeblich, so hat man, teils um die Mahnung eindringlicher zu gestalten, teils um zu zeigen, dass man das Seine getan, dem andern in Gegenwart von Zeugen Vorhalt zu machen. Nützt auch dies nichts, so ist die Sache an den Oberen zu bringen, zuerst als Vater, dann als Richter. Immer aber muss die Rücksicht auf das Wohl des anderen und zugleich das Bestreben maßgebend bleiben, ihn und seinen Ruf möglichst zu schonen. Deshalb wird es sich meist empfehlen, auf Zuziehung Dritter zu verzichten und nötigenfalls die Angelegenheit unmittelbar an den Vorgesetzten zu bringen. Die brüderliche Zurechtweisung unter vier Augen hat also, von öffentlichen Fehlern abgesehen, der Anzeige beim Oberen vorauszugehen. Die unmittelbare Anzeige kann außer bei öffentlich bekannten Fehlern auch dann erfolgen, wenn es die Rücksicht auf das Gemeinwohl oder auf die Schädigung Dritter oder der Nutzen dessen, der gefehlt hat, erheischt; handelt es sich um geheime Fehler, wodurch ein Dritter geschädigt wird, verspricht jedoch die Abmachung Erfolg, so hat die brüderliche Zurechtweisung der Denunziation voranzugehen (S.th.2,2,q. 33, a. 7). Auch im Falle der speziell oder allgemein erteilten Zustimmung des Betreffenden dürfte von der privaten Zurechtweisung Abstand genommen und unmittelbar superiori: tampuam patri, Anzeige gemacht werden. Jedoch natürlich nicht, wenn Besserung erfolgt und kein Rückfall zu befürchten ist, außer der andere stimmte ausdrücklich zu. Wenn es an sich freistünde, dem Vorgesetzten Mitteilung zu machen, so dürfte man doch dabei nicht außer acht lassen, welche Gesinnung der Obere gegen den Betreffenden hegt oder umgekehrt, je nachdem könnte durch Anzeige mehr geschadet als genützt werden. Im Zweifel gilt in solchen Fällen die Regel: was die Liebe als nützlicher erscheinen lässt, das hat man vorzuziehen, intendiert man die Besserung des andern und wahrt man, so gut man kann, das Interesse der Liebe und den Ruf des andern, so sündigt man auch durch Denunziation nicht, würde man aber den andern denunzieren in böswilliger Absicht und um ihn schwer zu treffen und zu kränken, so wäre dies Todsünde (Quaest. quodlib. 11,10,13). Wäre nur der Vorgesetzte nach der ganzen Sachlage die geeignete Instanz zur Zurechtweisung, so müsste nach derselben Regel im Sinne der unmittelbaren Anzeige entschieden werden, denn der Gesichtspunkt der Besserung steht höher als die Rücksicht auf die Ehre, zumal der Vorgesetzte nur als Einzelperson in Betracht kommt; im nämlichen Sinne ist zu entscheiden, wenn die Anzeige voraussichtlich den gewünschten Erfolg haben wird, der auf andere Weise nur mit großem Nachteil erreichbar wäre. Kann der unmittelbare Vorgesetzte ohne Hilfe des mittelbaren den Delinquenten bessern, so dass keine Gefahr des Rückfalls oder des Schadens für ihn selbst oder einen andern oder die Gemeinschaft droht, so wäre die Anzeige beim mittelbaren Oberen Sünde.

Die Grundsätze für die Pflicht der Belehrung sind dem Dargelegten zu entnehmen. Vorgesetzte haben materiell Fehlende zu belehren, wenn Erfolg zu erhoffen ist; wäre zu befürchten, dass die Sünde aus einer materiellen zur formellen wird infolge der Belehrung, so hat diese bei Verletzung des positiven Gesetzes zu unterbleiben, anders bei Verletzung des natürlichen Sittengesetzes, außer es bestünden dringende Gründe, die Belehrung zu unterlassen, man denke an die Entscheidungen der Pönitentiarie hinsichtlich der Belehrung von solchen, die guten Glaubens in Putativehe leben und ohne größte Nachteile nicht getrennt werden können.

Was die Denunziation betrifft, so unterscheidet man die evangelische, die kanonische und die richterliche. Die erste bezweckt das Wohl des Denunzierten, der Vorgesetzte hat den Fehlenden in väterlicher Weise zu mahnen. Die kanonische Anzeige wird dem kirchlichen Vorgesetzten zur Sicherung der Disziplin in der Gemeinschaft oder zum Schutze eines Unschuldigen gemacht, näherhin z. B. zu dem Zweck, dass eine Übeltat verhütet oder ein Unwürdiger von einem Amte ferngehalten werde. Die judizielle Denunziation wird von den Oberen als Richter im Interesse der Gemeinschaft entgegengenommen. Die gerichtliche Denunziation erscheint als Pflicht, wenn nur so der Schaden vom Gemeinwohl abzuwenden ist, doch kann die Unterlassung, vorausgesetzt, dass die Rücksicht auf das Gemeinwohl die Anzeige nicht trotzdem erfordert, Pflicht werden, falls ein unverhältnismäßig großer Schaden für den, der gefehlt, oder auch für die Religion erwüchse. Die kanonische ist der evangelischen Denunziation verwandt, es ist also, soweit möglich, der Ruf des Denunzierten zu schonen, und reicht die evangelische Denunziation aus, so darf die verschärfte nicht erfolgen; zumal bei der kanonischen Denunziation ist Gesinnung und Charakter des Vorgesetzten in Betracht zu ziehen; hier kann der Vorgesetzte alle im Interesse der Gemeinschaft notwendigen Maßnahmen und Sicherungen eintreten lassen. Liegt die evangelische Denunziation vor, so kann der Vorgesetzte, erfordern es die Umstände, eine Pflicht der zweiten oder dritten Art der Denunziation auferlegen. Solange nur die evangelische Denunziation erfolgt ist, gelten für den Vorgesetzten die das anvertraute Geheimnis betreffenden Grundsätze.

Die Anzeige kann Pflicht sein auf Grund der gesetzlichen und der kommutativen Gerechtigkeit für den, der ex officio et quasicontractu zur Anzeige von Verfehlungen aufgestellt ist, sie kann Pflicht werden ex caritate gegenüber der Gemeinschaft oder gegenüber einem Unschuldigen, im ersten Falle bestünde jene Pflicht, auch wenn der eigene Schaden groß wäre, schwere Verfehlung und Schädigung vorausgesetzt. Sodann ergibt sich die Pflicht der Anzeige, wenigstens in der Regel, auf Grund des Gebotes der Oberen oder auf Grund öffentlicher Vorschrift, doch muss der Betreffende mindestens in hohem Grade verdächtig oder die Anzeige mit Rücksicht auf das Gemeinwohl oder den Schaden eines Dritten erforderlich sein. Im zweiten Falle müsste die brüderliche Zurechtweisung vorangehen und würde eigener Schaden entschuldigen oder auch vielfach der Entschuldigungsgrund naher Verwandtschaft. So Alphons v. Lig. (Mor. 4, 250. 7, 214). Handelt es sich um Anzeige eines geheimen Verführers in einer Anstalt, so kommt der etwaige Schaden für den Ruf der Anstalt, der Schaden für die Zöglinge, aber auch der Schaden in Betracht, der für den Denunzierten, sowie für den Denunzierenden selbst zu erwarten ist. Wäre bedeutender Nachteil für die Anstalt zu befürchten oder Verführung mehrerer oder sonst großer Schaden, so dürfte der eigene Schaden des Denunzierenden, der als „Denunziant" verschrien wird, nicht den Ausschlag geben, vielmehr müsste die Rücksicht auf das Gemeinwohl entscheidend sein, selbst bei großem eigenem Nachteil, anders unter Umständen wenn nur die Rücksicht auf den Schaden eines einzelnen oder einzelner in Betracht käme, da die Liebe nicht unter unverhältnismäßig großem Nachteil verpflichtet. Der Beichtvater könnte davon absehen, den Pönitenten zur Anzeige zu ermahnen, wenn er am Erfolg der Anzeige zu zweifeln Grund hat, dieser Zweifel kann auch darin seine Begründung haben, dass der Charakter und die Geistesrichtung des Vorgesetzten kein ernstliches Eingreifen hoffen lässt.

Öffentliche Übelstände aufzudecken und Mittel der Abhilfe namhaft zu machen, ist eine gemäßigt freie Presse geeignet, die ihrer Verantwortung bewusst sein, aber auch unter der vollen rechtlichen Verantwortlichkeit stehen muss, handelt es sich doch hier um eine Verbreitung des Berichteten in weitesten Kreisen. Es wäre daher im höchsten Grade leichtfertig, von beliebiger Seite ohne jede Prüfung Berichte mit Verdächtigungen und scharfer Kritik etwa von Beamten aufzunehmen; es wäre gewissenlos, die große Macht, die der Presse zukommt, in den Dienst der bloßen Denunziation oder der Aufreizung der Massen zu stellen oder nicht sowohl von dem aufrichtigen Bestreben, Missständen zu begegnen, sich leiten zu lassen, sondern von Skandalsucht und von der Absicht, möglichst großen Nutzen in finanzieller Hinsicht zu erzielen, wenngleich Gemeinwohl, Wahrheit, Sittlichkeit und Gerechtigkeit geschädigt werden. Besonders bedenklich wäre es, wenn ein Teil der Presse nur das Werkzeug in der Hand großer Finanzmächte wäre, um deren Geschäfte zu besorgen, dies würde die Vernichtung von Freiheit, Gewissenhaftigkeit, Selbstlosigkeit und Sachlichkeit bedeuten. Und nicht weniger bedenklich wäre es, wenn die Presse sich in den Dienst des Unglaubens und des Indifferentismus und einer falschen Freiheitsidee stellte.

Die christliche Toleranz
Die brüderliche Zurechtweisung bildet keineswegs einen Gegensatz zu der Tugend des geduldigen Ertragens, zur supportatio (Gal.6,2.S.th. 2,2, q. 33, a. 1 ad3), sondern ergibt sich vielmehr daraus; denn man erträgt den Fehlenden, sofern man nicht gegen ihn erregt wird, vielmehr die Güte und Milde gegen ihn bewahrt. Die Gesinnung des geduldigen Ertragens wird dem Andersgläubigen gegenüber, der bona fide irrt, zur Toleranz. Die Idee wurde schärfer ausgeprägt im Zusammenhang mit der Erneuerung der humanistischen Staatslehre und mit der Neubelebung der freiheitlichen Bestrebungen der Renaissancezeit (N. Paulus), noch mehr kam die Idee zur Geltung infolge der Ermüdung nach den Religionskämpfen der Katholiken und Protestanten sowie infolge deren größeren Mischung, wodurch vielerlei Beziehungen im wirtschaftlichen Leben und auf anderen kulturellen Gebieten erstanden.

Zu unterscheiden ist die sittliche Pflicht der Toleranz im Verhältnis des einzelnen zum einzelnen von der bürgerlich rechtlichen Toleranz und von der dogmatischen Toleranz. Die dogmatische Toleranz, unvereinbar mit der katholischen Denkweise, ist schließlich identisch mit dem theoretischen oder praktischen Indifferentismus, dem alle Konfessionen als gleichwertig, als gleich wahr und gut gelten. Auf die staatlich rechtliche Toleranz bezieht sich die Feststellung Leos XIII., grundsätzlich könne zwar nur der Wahrheit und Sittlichkeit ein Recht eingeräumt werden, deshalb könne die Kirche die Zubilligung gleicher Rechte für fremde Religionsformen, nämlich in Ländern mit vorwiegend katholischer Bevölkerung, nicht gutheißen, aber trotzdem tadle die Kirche die Regierungen nicht, die wegen großer Vorteile oder zur Vermeidung großer Nachteile es nach Gewohnheit und Herkommen dulden, dass andere Konfessionen im Staate bestehen. Die Kirche redet durchaus nicht irgendwelchem Zwange das Wort, sie wacht vielmehr darüber, dass niemand gegen seinen Willen zur Annahme des katholischen Glaubens gezwungen werde, da dessen Annahme Sache des freien Willens ist und bleiben muss. Wenn in früheren Zeiten vielfach unter Zustimmung der Kirche Zwang gegen Häretiker und Schismatiker angewandt wurde, so dürfen die Zeitverhältnisse nicht außer acht gelassen werden. Ein Augustinus hat gerade mit Rücksicht auf die harten Notwendigkeiten, gegeben mit den Zeitverhältnissen und der bedrängten Lage der Kirche, sich zuletzt entschlossen, der Ansicht der übrigen Bischöfe beizutreten und das „compelle intrare" zu bejahen, nachdem er anfangs lediglich das Mittel der Überredung und Überzeugung befürwortet hatte; der Terrorismus seitens der Häretiker veranlasste den Bischof, seine Anschauung zu ändern. Da bereits damals das Geschick von Staat und Kirche unlösbar verknüpft erschien, war doch die katholische Religion Staatsreligion, so betrachtete es der Staat schon mit Rücksicht auf das Gebot der Selbsterhaltung als Pflicht, der Kirche die nötige Hilfe zu gewähren. Noch mehr wurde es im Mittelalter mit seiner nun voll entfalteten Idee des einheitlichen Glaubensstaates als natürlich und notwendig empfunden, wenn der Staat gegen die Häresie als Bedrohung der Einheit und der öffentlichen Ordnung einschritt.

Die Idee der sittlichen Toleranz im Verhältnis des einzelnen zum einzelnen konnte erst zur Geltung gelangen, nachdem unter ganz veränderten Verhältnissen die Möglichkeit des Irrtums bona fide weit leichter gegeben war. Augustinus ist der Ansicht, dass bei gutem Willen und genügender Belehrung die bessere Einsicht sich einstellen müsse. Auch jetzt ist mit Leo XIII. daran festzuhalten, dass der einzelne, namentlich in katholischem Lande, die katholische Religion als die wahre Religion unschwer zu erkennen vermag, da sie die Kennzeichen der Wahrheit an sich trägt. Gleichwohl ist nicht zu bestreiten, dass zumal in Ländern mit überwiegend nichtkatholischer Bevölkerung die Erkenntnis der Wahrheit oft in nicht geringem Maße durch mannigfache Umstände erschwert wird. Deswegen trägt Leo XIII. kein Bedenken, zuzugestehen, dass gar viele Christus fernestehen mehr aus Unkenntnis und ererbten Anschauungen als aus bösem Willen. Unter diesen Verhältnissen wird die Toleranz in religiöser Hinsicht zur Pflicht des einzelnen.

Soll diese Pflicht der religiösen Toleranz genauer bestimmt werden, so genügt es nicht, sie in die beiden Pflichten aufzulösen, den Nächsten zu lieben und den Irrtum zu hassen, (diligite homines, interficite errores). Sicherlich sind diese zwei Grundsätze von größter Bedeutung, aber im Grunde handelt es sich hier um die Frage, wie man sich dem religiösen Irrtum gegenüber zu verhalten habe, der im Verstand und, was noch mehr zu beachten ist, im Herzen des Nächsten die Form der Überzeugung angenommen. Um diese Frage befriedigend beantworten zu können, bleibt nur übrig, jene Antinomie, sich ergebend aus der Forderung, den andern zu lieben, und der Forderung, den Irrtum zu hassen, in der Idee der Toleranz abzugleichen. Allerdings wird häufig, eine Folge unklaren Denkens oder falscher Voraussetzungen, die Idee der Toleranz als „intolerant" oder als unwürdig und beleidigend hingestellt; so sagt Goethe, um nur ihn zu erwähnen: „Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein, sie muss zur Anerkennung führen; dulden heißt beleidigen." Allein im Sinne eines edelmütige?! Ertragens aufgefasst, hat die Idee der Toleranz weder etwas Beleidigendes noch Unduldsames an sich; der einzelne hat sich der in seinen Augen irrigen Überzeugung gegenüber so zu verhalten, wie er fordert und wünscht, dass der Andersgläubige sich der seinigen gegenüber verhalte. Der in der christlichen Liebe wurzelnde Takt wird das rechte Wort auch bei Zurückweisung irriger Ansicht finden und wird alles den andern wirklich Verletzende vermeiden lehren.

Die Pflicht der religiösen Toleranz hat ihre Begründung in der Regel des natürlichen Sittengesetzes: „Alles, was ihr wollet, dass euch die Menschen tun, das sollet auch ihr ihnen tun" (Matth. 7,12). Die religiöse Überzeugung wird von jedem Christen als Kleinod, als heiligster Besitz der Seele betrachtet, dessen Verletzung schmerzlich berührt. Was dem andern teuer ist, müssen wir deshalb respektieren, wie wir dasselbe auch umgekehrt verlangen. Freilich drängt es lebendige Überzeugung, des Glückes der Wahrheit auch den Irrenden teilhaftig werden zu lassen. Aber wir dürfen, nach einem Wort von Linsenmann, was dem Mitmenschen teuer ist, nicht antasten, wenn wir nicht hoffen dürfen, ihn wahrhaft überzeugen zu können, diese Hoffnung ist aber eine sehr beschränkte; „mit bloßen Worten lässt sich die Überzeugung des Nächsten nicht erschüttern, weil jeder seine eigene Meinung lieb hat und Liebe nicht erzwungen und nicht überwunden werden kann mit Worten, sondern nur durch eine noch stärkere Liebesmacht." Die tiefste Grundlage der Pflicht der Toleranz ist also in der christlichen Nächstenliebe zu suchen, die des andern Last trägt (Gal.6,2), die langmütig ist und wohlwollend, demütig und geduldig (I Kor. 13,4 ff.). Ein christliches Motiv, das der Forderung der Toleranz zugrunde liegt, ist ferner eben die von wahrer Nächstenliebe nicht zu trennende Demut, die es sich nicht verhehlt, dass der wahre Glaube keineswegs eigenes Verdienst ist; christliche Demut verwehrt deshalb, über den Nächsten sich zu erheben und in solcher Gesinnung ihn zu kränken, kennen wir doch die Gründe und Triebfedern des andern nicht genügend, um immer mit Sicherheit sein Tun und Lassen beurteilen zu können. Nur selbstverständlich ist es, dass Andersgläubigen gegenüber die Pflichten der Wahrhaftigkeit, der Gerechtigkeit und Billigkeit ihre ungeminderte Geltung bewahren. Luthers Grundsatz kann hier nicht als Norm dienen: „Dem Papsttum gegenüber könnte es nicht schaden, wenn einer stracks eine Lüge täte."

Jedoch nie darf solche Gesinnung der Toleranz nach katholischer Auffassung zur uneingeschränkten Anerkennung der abweichenden Überzeugung führen, nie darf die abweichende falsche religiöse Ansicht der eigenen einfach gleichgestellt werden. Mit vollem Recht und im Einklang mit der Vernunft hält die Kirche am Prinzip der dogmalischen Intoleranz fest; solange es unmöglich bleibt, dass dieselbe Lehre in derselben Hinsicht zugleich wahr und falsch sein kann, solange bleibt die katholische Kirche mit ihrer Ablehnung der gegnerischen Anschauungsweise als einer Irrlehre im Recht. Diesen Standpunkt aufgeben, heißt sich selbst aufgeben, heißt zugestehen, dass man seiner Sache nicht gewiss sei. Die Kirche wahrt so dem Geist des göttlichen Stifters die Treue. „Selbst wenn ein Engel vom Himmel euch ein Evangelium verkündete entgegen dem, das wir euch verkündigt, anathema sit" (Gal. 1,8 f.). Genau so Jesus selbst (Matth. 10,34 f. 18,17. Joh. 6,60 ff. 8,12.14,6). „Verlanget alles von uns, nur nicht den Mord der Wahrheit!", so in demselben Geiste Augustinus.

Dogmatische Intoleranz und Erfüllung der sittlichen Pflicht der Toleranz sind, wie die Tatsachen deutlich zeigen, durchaus nicht unvereinbar miteinander, wie umgekehrt die in der Theorie zur Schau getragene Anerkennung des katholischen Standpunktes oft genug in praxi nicht von kränkender Verletzung und Zurücksetzung abhält. Wenn man die eigene Überzeugung wirklich hoch wertet, wird man bei christlicher Gesinnung Verständnis haben für die Gefühle und Empfindungen anderer und wird diesen Gefühlen Rechnung tragen; wenn man selbst keine tiefer gehende religiöse Überzeugung hat, kann man sich auch die Kränkung infolge rücksichtsloser Verletzung solcher Überzeugung nicht klar vorstellen. Jedoch verlangt die Toleranz nicht, dass man aufhöre, den Irrtum als solchen zu bezeichnen und zu bekämpfen, auch das wird, wer wirklich von der eigenen Ansicht überzeugt ist, verstehen. Gut bemerkt der heilige Hieronymus: „Ich will die Person aus dem Spiele lassen, nur auf die sachlichen Einwände will ich entgegnen; denn sachlich ist nichts gewonnen, wenn man den Schmähenden wieder schmäht und über seine Gegner nach dem Rechte der Wiedervergeltung herfällt, da doch das Gebot besteht, Böses nicht mit Bösem zu vergelten, sondern das Böse durch Güte zu überwinden." Natürlich darf der Kirche, der von Gott bestellten Hüterin der Wahrheit, das Recht, die Verwerflichkeit und Verderblichkeit von Irrlehren offen und frei auszusprechen und darzutun, in keiner Weise geschmälert werden.





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~ Papsttreu - Marianisch - Dogmentreu ~


Matth 5:11 Selig seid ihr, wenn sie
euch schmähen und verfolgen und lügnerisch allerlei
Arges wider euch reden um meinetwillen!

„Wer Maria nicht ehrt, sich Gnaden verwehrt!“
„Gepriesen sei der Herr durch der Engel Lobgesang“


Hl. Gottesmutter Maria Hl. Joseph von Nazareth Hl. Apostel Johannes Hll. Engel Hl. Uriel Hl. Beda Venerabilis Hl. Thomas von Aquin Hl. Pseudo-Dionysius Hl. Nikolaus von Myra Hl. Cäcilia Hl. Christina Mirabilis Hl. Maria Kreszentia Höß Hl. Johannes Don Bosco Hl. Johannes Maria Vianney Hl. Hildegard von Bingen Hl. Pater Pio Hl. Bernhard von Clairvaux Sel. Maria Deluil-Martiny Sel. Anna Katharina Emmerick Mechthild Thaller-Schönwerth Gisela-Maria

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...   Erstellt am 07.05.2010 - 17:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Gedanken zur Nächstenliebe:

Joh 15,12-17
Aus dem Evangelium nach Johannes

Das ist mein Gebot: Liebt einander, so wie ich euch geliebt habe. Es gibt keine größere Liebe, als wenn einer sein Leben für seine Freunde hingibt. Ihr seid meine Freunde, wenn ihr tut, was ich euch auftrage. Ich nenne euch nicht mehr Knechte; denn der Knecht weiß nicht, was sein Herr tut. Vielmehr habe ich euch Freunde genannt; denn ich habe euch alles mitgeteilt, was ich von meinem Vater gehört habe.

Nicht ihr habt mich erwählt, sondern ich habe euch erwählt und dazu bestimmt, daß ihr euch aufmacht und Frucht bringt und daß eure Frucht bleibt. Dann wird euch der Vater alles geben, um was ihr ihn in meinem Namen bittet. Dies trage ich euch auf: Liebt einander!

Gottes Segen-

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...   Erstellt am 08.05.2010 - 20:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Fortsetzung zu liebet einander:

18 Wenn die Welt euch hasst, dann wisst, dass sie mich schon vor euch gehasst hat.

19 Wenn ihr von der Welt stammen würdet, würde die Welt euch als ihr Eigentum lieben. Aber weil ihr nicht von der Welt stammt, sondern weil ich euch aus der Welt erwählt habe, darum hasst euch die Welt.

20 Denkt an das Wort, das ich euch gesagt habe: Der Sklave ist nicht größer als sein Herr. Wenn sie mich verfolgt haben, werden sie auch euch verfolgen; wenn sie an meinem Wort festgehalten haben, werden sie auch an eurem Wort festhalten.

21 Das alles werden sie euch um meines Namens willen antun; denn sie kennen den nicht, der mich gesandt hat.

22 Wenn ich nicht gekommen wäre und nicht zu ihnen gesprochen hätte, wären sie ohne Sünde; jetzt aber haben sie keine Entschuldigung für ihre Sünde.

23 Wer mich hasst, hasst auch meinen Vater.

24 Wenn ich bei ihnen nicht die Werke vollbracht hätte, die kein anderer vollbracht hat, wären sie ohne Sünde. Jetzt aber haben sie (die Werke) gesehen und doch hassen sie mich und meinen Vater.

25 Aber das Wort sollte sich erfüllen, das in ihrem Gesetz steht: Ohne Grund haben sie mich gehasst.

26 Wenn aber der Beistand kommt, den ich euch vom Vater aus senden werde, der Geist der Wahrheit, der vom Vater ausgeht, dann wird er Zeugnis für mich ablegen.

27 Und auch ihr sollt Zeugnis ablegen, weil ihr von Anfang an bei mir seid.

Liebe Grüße und Gottes Segen

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...   Erstellt am 10.05.2010 - 07:55Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Zum Nachdenken.....

Albert Schweizer soll einmal gesagt haben:
"Die Liebe ist das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn wir es verschwenden."


Liebe Grüße

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Petrus, der Fels

Sinn und Zweck unseres Forums

Das kath. Forum VIAVERITAS behandelt Fragen und Antworten über die Katholische Kirche, den Glauben und der Theologie. Jeder der Hilfe benötigt oder Fragen hat, kann sich in diesem Forum einbringen. Hier haben die Besucher unserer katholischen Webseite die Möglichkeit mit anderen gläubigen und frommen Katholiken über den katholischen Glauben zu diskutieren, für die der katholische Glaube nicht bloß Hobby, sondern Lebenseinstellung ist. Darüber hinaus bieten wir ein umfangreiches Repertoire an informativen und lehrreichen Grundsatztexten katholischer Theologie.

Papsttreu - Marianisch - Dogmentreu; so lautet unser Slogan und so sind wir: Romtreu katholisch und christlich gemeinsam als virtuelle Gemeinde (katholische Community) den Weg gehen mit Jesus Christus und als seine Zeugen der Wahrheit selbige verkünden - EGO SUM VIA VERITAS VITA (Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben)!

Unser christlich kath. Forum ist ein bewusst wertkonservatives römisch-katholisches Forum. Konservativ, aber nicht rückständig. Traditionell, jedoch nicht fundamentalistisch. Also ein Glaubensforum katholischer Tradition, Überlieferung und Bibeltreue. Wir thematisieren nicht bloß einfach Katholische Kirche, Gott, Jesus Christus, Maria die Muttergottes oder ähnliche Themen wie andere Foren, sondern leben dies auch in vollem Umfang in bewusst traditioneller katholischer Art nahe unserer Wurzeln unseres katholischen Glaubens und Religion. Dafür stehen die Betreiber und alle Mitglieder ein: Die Befolgung der Gebote der Bibel, katholischer Sitten und Gebräuche, der katholischen Sakramente wie beispielsweise aktiver Teilnahme an katholischen Gottesdiensten, der katholischen heiligen Messe oder der Beichte, über den heiligen Bund der Ehe von der Taufe bis zur letzten Ölung. Dogma ist Glaubenswahrheit. Somit sind die Dogmen für jeden Katholiken streng glaubensverbindlich. Für uns gilt auch das Verständnis, Bewusstheit und der Glaube an die Wahrheit der Existenz von Sünde, Himmel, Fegefeuer und Hölle, Engel, Dämonen und Satan, des Teufels, sowie das Leben der Heiligen zu unserem Vorbild, welches wir erstreben. Auch der Papst, katholische Priester und andere Geistliche sind in derartiger Vorbildfunktion. Getreu in der Nachfolge der Apostel führen wir unser katholisches Apostolat in Liebe und Wahrheit, bekennen unseren katholischen Glauben und offerieren vornehmlich dieses Forum Katholiken oder solchen, die es noch werden wollen: Treff für Katholiken - Das ist die katholische Community VIAVERITAS!

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