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Zora ...
Die Seherin (Mod.)
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...   Erstellt am 17.10.2006 - 21:20Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


lach....





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So wie man die Strahlen der Sonne nicht zudecken kann,so kann man auch das Licht der Wahrheit nicht auslöschen.

Zora ...
Die Seherin (Mod.)
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...   Erstellt am 24.10.2006 - 20:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Kurze Info:

habe noch keine genauen Gesetztestexte,jeder erzählt was anderes! Infos folgen aber noch!





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witchi ...
Der Burgherr (Admin) freier Ritter
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...   Erstellt am 25.10.2006 - 18:16Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


muss man denn erst einen damit verletzen um das rauszubekommen





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Der Schmerz von heute ist die Kraft von morgen.

Savertin ...
Der Burgvogt (coAdmin)
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...   Erstellt am 26.10.2006 - 13:11Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Die folgende Gerichtsverhandlung würde erhellend sein.





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Homo homini lupus
(Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf)

Robode ...
Hofnarr
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...   Erstellt am 26.10.2006 - 22:43Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Zora schrieb

    Die Armbrust ist in meinen Augen immer noch sehr beliebt, wenn auch zur heutigen Zeit als Sportwaffe zu gebrauchen. Leider müssen sie aber angemeldet werden, da ein Sportschützenschein bzw. eine Waffenbesitzkarte dafür benötigt werden. Es wird zu viel Unsinn damit getrieben.
    Den heutigen Besitzern zum Leid...seufz!


witchi schrieb

    Zählt das für jede Armbrust? oder erst ab einer bestimmten Schußkraft?


So wie ich gehört habe, gilt das für die Armbrüste, wo die Sehne mit der Nuss gespannt wird und deswegen "in geladenem Zustand" transportiert werden kann.
Kenne mich aber mit Waffen überhaupt nicht aus. Daher keine Gewähr für diese Aussage.

Gruß
Heiko)





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Slote Riklinge

Zora ...
Die Seherin (Mod.)
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...   Erstellt am 27.10.2006 - 20:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Können wir ja gern einmal versuchen...grins!

Werde hoffentlich morgen näheres erfahren, haben Sitzung vom Verband. Werde dort hoffentlich genaues erfahren.
Wie schon gesagt, ich musste meine Armbrust schon Anfang letzten Jahres anmelden, war Pflicht.





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Zora ...
Die Seherin (Mod.)
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...   Erstellt am 04.01.2007 - 21:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Erstaunliches zur Armbrust!

In der jüngsten Vergangenheit wurden wir häufiger mit Anfragen bezüglich der Stellung der Armbrust im neuen Waffengesetz (WaffG) konfrontiert. Hierbei war insbesondere die Nutzung der Armbrust für das Training von Jugendlichen unter 12 Jahren Thema. Einige Polizeibehörden hatten das neue Gesetz vorschnell interpretiert und den Vereinen mitgeteilt, dass ein Schießen mit der Armbrust von Jugendlichen unter 12 Jahren nicht mehr möglich sei; da hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorgeschrieben ist.
Dass dem nicht so ist wird bei ausführlicher Lektüre des WaffG als auch der dazugehörigen Anlagen klar. DSB Vizepräsident und Waffenrechtsexperte Jürgen Kohlheim hat zu diesem Thema in einem Aufsatz in der Deutschen Schützenzeitung Stellung bezogen (DSZ 05/2006 S. 16f).
Wer den Begriff der Armbrust im WaffG sucht, wird zunächst nicht fündig werden. In § 1 Abs. 2 des WaffG ist von Schusswaffen oder ihnen gleichgestellten Gegenständen die Rede. Für die genauere Definition des Begriffes der Waffe wird auf die Anlage 1 des Gesetzes verwiesen. Hier findet man nun in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 die Armbrust explizit aufgeführt als Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand. Durch diese Aufnahme finden nunmehr alle Reglungen des WaffG auch auf die Armbrust Anwendung; mit Ausnahme derjenigen Regelungen, welche explizit ausgeschlossen sind.
Welche Regelungen sind nun zu beachten und wie sind diese Regelungen zu interpretieren? Nach § 2 WaffG bedarf der Umgang mit einer Waffe oder Munition die in Anlage 2 des WaffG genannt sind, der Erlaubnis. Sieht man nun in Abschnitt 2 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) heißt es dort recht kompliziert, dass der Umgang, ausgenommen das Überlassen mit Waffen i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition der Erlaubnis bedarf, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Die Leser dieser Zeilen werden natürlich sofort von der Lesbarkeit und Einfachheit des neuen Gesetzes begeistert sein.
Nun aber zurück zum Ernst der Sache: Was bedeutet dies für die Armbrust? Da sie einen nach § 1 WaffG Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand darstellt bedarf der Umgang mit ihr grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn nicht in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 etwas anderes angeführt wird.
Jürgen Kohlheim geht in seinem Aufsatz zunächst auf den Begriff des Umganges mit einer Waffe ein. Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instandsetzt oder damit Handel treibt. In Verbindung mit den Definitionen des Abschnittes 2 der Anlage 1 zum WaffG macht er darauf aufmerksam, dass der entscheidende Begriff für den Erwerb und Besitz einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist. Kohlheim weist darauf hin, dass der BGH für das Waffenrecht ausgeführt hat, dass für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt die tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Die Rechtsprechung und weiterführende Literatur führen dazu aus, dass das Bestehen einer jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen muss.
Sieht man sich nun die Ausnahmen für die Erlaubnispflicht nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zum WaffG an, kann man schlussfolgern, dass der Umgang mit der Armbrust in den wichtigen Fällen des Erwerbes, Besitzes, Überlassens, Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei ist. Da aber die Armbrust ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand ist, gilt dies nur für Erwachsene ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG).

Jugendliche und die Armbrust

Wie man den Ausführungen von Jürgen Kohlheim entnehmen kann, kann man nur dann die tatsächliche Gewalt über eine Armbrust erlangen, wenn man über sie auch nach eigenem Willen verfügen könnte. Dies bedeutet, erhält ein Jugendlicher unter 18 Jahren eine Armbrust zum eigenwilligen Gebrauch ohne Aufsicht, liegt ein deutlicher Verstoß gegen das neue Waffengesetz vor. Ist hingegen die Situation eines ordentliches Trainings unter der Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person gegeben und bestimmt diese Person was und wie mit der Armbrust in der Hand der Jugendlichen geschieht, ist sie also nicht nur Aufsicht sondern auch Trainer, so besitzt der Jugendliche nicht die tatsächliche Gewalt über die Armbrust, sondern ist den Weisungen der Aufsichtsperson unterworfen.
Zwar lässt sich zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass Jugendliche keine tatsächliche Gewalt über die Armbrust ausüben. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Jugendlichen überhaupt mit der Armbrust schießen dürfen.
Schuss ist nicht gleich Schuss
§ 27 Abs. 3 WaffG scheint auf den ersten Blick vielen Vereinen, die bisher Jugendlichen unter 12 Jahren das Schießen mit der Armbrust anbieten, das Leben schwer zu machen. Steht dort doch bei erstem Hinsehen, dass Kinder und Jugendliche das Schießen mit der Armbrust (sonstigen Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand) erst ab 14 Jahren gestattet ist. Nun kommt es aber in diesem Zusammenhang zu einer kleinen Kuriosität, welche sich in der Definition des Begriffes Schießen verbirgt. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7 "… schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt, oder pyrotechnische Munition verschießt". Diese Definition ist abschließend. Dies bedeutet, dass der durch das Gesetz verwendete Begriff des Schießens darauf beschränkt ist, dass Geschosse durch einen Lauf verschossen werden. Diese Definition ist angelehnt an den § 1 des alten WaffG, der so die Schusswaffen im eigentlichen Sinne definiert hat. Was bedeutet dies für uns? Mit der Armbrust wird waffenrechtlich nicht geschossen. Das bedeutet, dass bei gesetzlicher Definition das Schießen mit der Armbrust nicht unter das Waffengesetz fällt. Somit können auch die Regelungen des § 27 nicht auf minderjährige Armbrustschützen angewendet werden, da dieser ja das Schießen regelt und mit der Armbrust nun mal nicht geschossen wird. Die Beachtung von Altergrenzen gemäß § 27 WaffG hat somit für das Armbrustschießen keine Bedeutung. Im Resultat bedeutet dies, dass Kinder und Jugendliche unter Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person mit der Armbrust trainieren und schießen dürfen ohne dass irgendwelche Altersgrenzen zu beachten sind.





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So wie man die Strahlen der Sonne nicht zudecken kann,so kann man auch das Licht der Wahrheit nicht auslöschen.

witchi ...
Der Burgherr (Admin) freier Ritter
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...   Erstellt am 10.01.2007 - 10:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


intressant intressant habt dank





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Der Schmerz von heute ist die Kraft von morgen.

VomWiebusch666 
Lehnsherr über Neustadt
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...   Erstellt am 14.02.2007 - 21:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Wurfarm -Einwurf..... Kennt Ihr Die Sendung wo ein.-zwei Kunstexperten Sachen Schätzen nach Wert? Weiß nicht welchen Sender - aber sehr passend zum Thema ! Da war letztens ne alte Dame mit 2 Jagtarmbrüsten aus dem 18Jahr.(Preis bei 1200Euro-aber hier nicht zu belang!) so und abschließend Sagte der Kunstexperte , das eine Solche mit Sehne bestückte ,schußfähiege Armbrust unter das Waffengesetzt zählt und das der Reine Besitz (Hängt schon seid Jahren an der Wand) strafbar ist...er beändete den Satz so etwa mit wird sicher nie ne Hahn nach Krähen aber unwissenheit schützt vor Starfe nicht!

Das erstmal dazu!

Des weiteren habe ich letztes Jahr aus günstigsten Mitteln eine mit Federstahlblatt -Armbrust und Strohbindfaden besehneten Armbust selber gebaut!

...dachte mit Für Kinder aufen Markt -aller Lennert und Justin & Branden....... toll das Ding Fertig...erster Schußtest im Keller nur mit "Rundholz" ohne Spitze auf Sperrholzwand sagte mir schnell.....Waffe wird ausgemustert!

Armbrüste sind Nett ....Gab es "Armbrust-SNIPER?"





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.......Stahl ist nichts ohne die Hand die Ihn führt ....

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