Zora  Die Seherin (Mod.)
    

Status: Offline Registriert seit: 27.06.2006 Beiträge: 1185 Nachricht senden | Erstellt am 04.01.2007 - 21:03 |  |
Erstaunliches zur Armbrust!
In der jüngsten Vergangenheit wurden wir häufiger mit Anfragen bezüglich der Stellung der Armbrust im neuen Waffengesetz (WaffG) konfrontiert. Hierbei war insbesondere die Nutzung der Armbrust für das Training von Jugendlichen unter 12 Jahren Thema. Einige Polizeibehörden hatten das neue Gesetz vorschnell interpretiert und den Vereinen mitgeteilt, dass ein Schießen mit der Armbrust von Jugendlichen unter 12 Jahren nicht mehr möglich sei; da hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorgeschrieben ist.
Dass dem nicht so ist wird bei ausführlicher Lektüre des WaffG als auch der dazugehörigen Anlagen klar. DSB Vizepräsident und Waffenrechtsexperte Jürgen Kohlheim hat zu diesem Thema in einem Aufsatz in der Deutschen Schützenzeitung Stellung bezogen (DSZ 05/2006 S. 16f).
Wer den Begriff der Armbrust im WaffG sucht, wird zunächst nicht fündig werden. In § 1 Abs. 2 des WaffG ist von Schusswaffen oder ihnen gleichgestellten Gegenständen die Rede. Für die genauere Definition des Begriffes der Waffe wird auf die Anlage 1 des Gesetzes verwiesen. Hier findet man nun in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 die Armbrust explizit aufgeführt als Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand. Durch diese Aufnahme finden nunmehr alle Reglungen des WaffG auch auf die Armbrust Anwendung; mit Ausnahme derjenigen Regelungen, welche explizit ausgeschlossen sind.
Welche Regelungen sind nun zu beachten und wie sind diese Regelungen zu interpretieren? Nach § 2 WaffG bedarf der Umgang mit einer Waffe oder Munition die in Anlage 2 des WaffG genannt sind, der Erlaubnis. Sieht man nun in Abschnitt 2 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) heißt es dort recht kompliziert, dass der Umgang, ausgenommen das Überlassen mit Waffen i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition der Erlaubnis bedarf, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Die Leser dieser Zeilen werden natürlich sofort von der Lesbarkeit und Einfachheit des neuen Gesetzes begeistert sein.
Nun aber zurück zum Ernst der Sache: Was bedeutet dies für die Armbrust? Da sie einen nach § 1 WaffG Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand darstellt bedarf der Umgang mit ihr grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn nicht in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 etwas anderes angeführt wird.
Jürgen Kohlheim geht in seinem Aufsatz zunächst auf den Begriff des Umganges mit einer Waffe ein. Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instandsetzt oder damit Handel treibt. In Verbindung mit den Definitionen des Abschnittes 2 der Anlage 1 zum WaffG macht er darauf aufmerksam, dass der entscheidende Begriff für den Erwerb und Besitz einer Waffe die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist. Kohlheim weist darauf hin, dass der BGH für das Waffenrecht ausgeführt hat, dass für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt die tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Die Rechtsprechung und weiterführende Literatur führen dazu aus, dass das Bestehen einer jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen muss.
Sieht man sich nun die Ausnahmen für die Erlaubnispflicht nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 zum WaffG an, kann man schlussfolgern, dass der Umgang mit der Armbrust in den wichtigen Fällen des Erwerbes, Besitzes, Überlassens, Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei ist. Da aber die Armbrust ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand ist, gilt dies nur für Erwachsene ab 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG).
Jugendliche und die Armbrust
Wie man den Ausführungen von Jürgen Kohlheim entnehmen kann, kann man nur dann die tatsächliche Gewalt über eine Armbrust erlangen, wenn man über sie auch nach eigenem Willen verfügen könnte. Dies bedeutet, erhält ein Jugendlicher unter 18 Jahren eine Armbrust zum eigenwilligen Gebrauch ohne Aufsicht, liegt ein deutlicher Verstoß gegen das neue Waffengesetz vor. Ist hingegen die Situation eines ordentliches Trainings unter der Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person gegeben und bestimmt diese Person was und wie mit der Armbrust in der Hand der Jugendlichen geschieht, ist sie also nicht nur Aufsicht sondern auch Trainer, so besitzt der Jugendliche nicht die tatsächliche Gewalt über die Armbrust, sondern ist den Weisungen der Aufsichtsperson unterworfen.
Zwar lässt sich zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass Jugendliche keine tatsächliche Gewalt über die Armbrust ausüben. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Jugendlichen überhaupt mit der Armbrust schießen dürfen.
Schuss ist nicht gleich Schuss
§ 27 Abs. 3 WaffG scheint auf den ersten Blick vielen Vereinen, die bisher Jugendlichen unter 12 Jahren das Schießen mit der Armbrust anbieten, das Leben schwer zu machen. Steht dort doch bei erstem Hinsehen, dass Kinder und Jugendliche das Schießen mit der Armbrust (sonstigen Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand) erst ab 14 Jahren gestattet ist. Nun kommt es aber in diesem Zusammenhang zu einer kleinen Kuriosität, welche sich in der Definition des Begriffes Schießen verbirgt. Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7 "… schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt, oder pyrotechnische Munition verschießt". Diese Definition ist abschließend. Dies bedeutet, dass der durch das Gesetz verwendete Begriff des Schießens darauf beschränkt ist, dass Geschosse durch einen Lauf verschossen werden. Diese Definition ist angelehnt an den § 1 des alten WaffG, der so die Schusswaffen im eigentlichen Sinne definiert hat. Was bedeutet dies für uns? Mit der Armbrust wird waffenrechtlich nicht geschossen. Das bedeutet, dass bei gesetzlicher Definition das Schießen mit der Armbrust nicht unter das Waffengesetz fällt. Somit können auch die Regelungen des § 27 nicht auf minderjährige Armbrustschützen angewendet werden, da dieser ja das Schießen regelt und mit der Armbrust nun mal nicht geschossen wird. Die Beachtung von Altergrenzen gemäß § 27 WaffG hat somit für das Armbrustschießen keine Bedeutung. Im Resultat bedeutet dies, dass Kinder und Jugendliche unter Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person mit der Armbrust trainieren und schießen dürfen ohne dass irgendwelche Altersgrenzen zu beachten sind.
Signatur So wie man die Strahlen der Sonne nicht zudecken kann,so kann man auch das Licht der Wahrheit nicht auslöschen. |