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...   Erstellt am 23.01.2005 - 17:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Im BGB § 346 ist der Wertersatz bei Rücktritt vom Vertrag fixiert.

Falls beim Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangels, der Vertragsgegenstand nicht mehr zurückgeben werden kann, so muss der Käufer dem Verkäufer gemäß § 346 Abs. 2 BGB statt der Herausgabe Wertersatz leisten.

Bei einem teilweisen Verbrauch oder einer Verschlechterung des Vertragsgegenstandes muss der Käufer diesen im vorhandenen Zustand herausgeben und ergänzend Wertersatz leisten.

Außerdem gilt die Pflicht zum Wertersatz für Fälle, in denen gezogene Nutzungen nicht herausgegeben werden können
Die Pflicht zum Wertersatz besteht unabhängig vom Verschulden des Käufers. Dieser muss also auch dann Ersatz leisten, wenn z.B. ein Dritter die Sache zerstört oder gestohlen hat.

Die durch die Benutzung der Sache entstandene Wertminderung sowie Verschleiß hat der Käufer bereits im Rahmen der Nutzungsentschädigung zu ersetzen.



Nimmt der Verbraucher die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch und entsteht dadurch eine Verschlechterung der Kaufsache, muss er dem Unternehmer den dadurch entstehenden Wertverlust ausgleichen. Die Haftung besteht aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge in Textform hingewiesen wurde und der Unternehmer auf eine Möglichkeit zur Vermeidung der Verschlechterung hingewiesen hat.

Der Verbraucher muss keinen Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware leisten, wenn diese allein auf die Prüfung der Kaufsache zurückzuführen ist.

Eine Pflicht zum Wertersatz besteht allerdings dann, wenn die Verschlechterung oder der Untergang der Kaufsache eingetreten ist, weil der Verbraucher bei der Benutzung nur diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auch hier ist allerdings Voraussetzung der Haftung, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder anderweitig Kenntnis hierüber erlangt hat.


Grundsätzlich bestimmt sich der Wertersatz, wie bei § 818 Abs. 2 , nach dem objektiven Wert des Erlangten. Hat die erbrachte Leistung keinen Wert, so ist auch kein Ersatz zu leisten. Maßgeblich ist - weil es hier um die Herstellung des Zustandes vor Leistungsaustausch geht (anders in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 3) - der Wert im Zeitpunkt der Leistung. Allerdings ist nach § 346 Abs. 2 S. 2 „bei der Berechnung des Wertersatzes“ eine im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Gegenleistung „zugrunde zu legen.“

Die „Berechnung“ - nicht „Feststellung“ - des Wertersatzes passt nur zu den Rechenoperationen der Minderung (vgl. § 441 Abs. 3 S. 1) und steht hier insbesondere einem Verständnis als Vermutungsregel, nach der die Gegenleistung im Zweifel dem objektiven Wert entsprechen soll, entgegen. Die mit der Maßgeblichkeit der Gegenleistung intendierte Erleichterung der Rückabwicklung darf nicht durch unnötige Feststellungen zum objektiven Wert der nicht restituierbaren Leistung vereitelt werden

Ist der Kaufgegenstand aufgrund des Mangels weniger wert, würde der Käufer übervorteilt, wenn man für die Berechnung des Wertersatzes den vollen Kaufpreis zugrunde legen würde. Daher ist in solchen Fällen Berechnungsmaßstab nicht der Kaufpreis, sondern der objektive Verkehrswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Leistung, also bei Übergabe (Lorenz/Riehm, Rdnr. 425).

Soweit Nutzungen, wie insbesondere bei Gebrauchsvorteilen der Fall, nicht in Natur herausgegeben werden können, folgt aus § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 die Verpflichtung zu Wertersatz.85 Dabei ist zu beachten, dass für einen Wertverlust, der aus anderen Gründen als der Nutzung der Sache, etwa durch die bloße Zulassung eines neuen PKW zum Straßenverkehr, entstanden ist, kein Wertersatz zu leisten ist (vgl. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3).

Bedeutung der Nutzungsberechnung bei Verbraucherverträgen

Diese Frage ist durch die zahlreichen Rücktrittsmöglichkeiten aufgrund des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen noch wichtiger geworden.

Das Widerrufsrecht verliert an Attraktivität, wenn der Verbraucher ein hohes Nutzungsentgelt zahlen muss. Es kann umgekehrt für Unternehmen teuer werden, wenn sie die gelieferten Waren weitgehend ohne Entschädigung zurück nehmen müssen.

Nach § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist für die Verschlechterung des Gegenstandes allein aufgrund der Ingebrauchnahme kein Ersatz zu leisten.

BGB § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB gibt dem Unternehmen dennoch einen Anspruch auf entsprechenden Wertersatz, wenn er den Verbraucher bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Damit wird allgemein zu rechnen sein.

Bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile (§ 100 ) ist in der Regel davon auszugehen, dass der Wert einer Sache durch die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit bestimmt wird. Kann diese Zeitspanne wegen des Rücktritts nicht voll ausgenutzt werden, so ist die Nutzungsentschädigung nach dem Verhältnis der insgesamt möglichen zur tatsächlichen Nutzung aus dem Wert der Sache zu berechnen. Maßgeblich ist danach die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer. Die Maßgeblichkeit des so bestimmten „Wertverzehrs“ sollte nach dem Regierungsentwurf in § 346 Abs. 1 ursprünglich durch den Zusatz klargestellt werden, dass die gezogenen Nutzungen „unter Einschluss der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung“ herauszugeben sind. Die Streichung erfolgte nur wegen befürchteter Missverständnisse, also ohne die Absicht einer inhaltlichen Änderung. Der als Berechnungsgrundlage dienende Wert der Sache wird im Allgemeinen mit dem Kaufpreis übereinstimmen. Auszugehen ist dabei vom Bruttopreis (einschließlich Mehrwertsteuer), auch wenn der Käufer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist. Bei Sachen, deren Gebrauchstauglichkeit durch einen Mangel eingeschränkt ist, ist ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.


Berechnung der Nutzungsentschädigung beim Autokauf
In der Rechtspraxis stellt sich das Problem der Nutzungsherausgabe vor allem beim rückabgewickelten Autokauf. Für die Berechnung der Nutzungen ( z. B. nach der Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit, wenn das Auto schon einige Zeit gefahren ist) gibt es verschiedene Modelle:
(1) Erstattung der Wertminderung gem. Marktwert
(2) Mietwagenpreis
(3) Anteilige lineare Wertschwundberechnung


Der Ersatz von Gebrauchsvorteilen eines Kraftfahrzeuges kann durch, das Verhältnis zwischen dem in Kilometern bemessenen tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung den herauszugebenden Anteil des Kaufpreises bestimmt werden.

Die Rechtsprechung gelangt dabei zu Werten von 0,67 bis 1% des Neuwerts je 1000 km, ausgehend von einer „Lebenserwartung“ des Fahrzeugs von 150000 bzw. 100000 km. Jedoch darf von solchen Laufleistungen nicht pauschal ausgegangen werden. Insbesondere bei Fahrzeugen der gehobenen Klasse oder Diesel-Fahrzeugen ist heute auch die Annahme einer Laufleistung von 200000 km (entspricht 0,5% des Neuwerts je 1000km) und mehr möglich.

Beim Rücktritt vom Kauf gebrauchter Fahrzeuge ist von der voraussichtlichen Restlaufleistung und dem konkreten Gebrauchtwagenpreis auszugehen. Um eine Benachteiligung des Käufers zu vermeiden, ist ein Abschlag vorzunehmen, wenn er beim Kauf eines Gebrauchtwagens über die Laufleistung getäuscht worden ist.
Nicht anwendbar sind die von der möglichen Laufleistung ausgehenden Prozentsätze für Fahrzeuge, deren Zweck nicht in erster Linie das Fahren ist, also etwa bei einem Reisemobil oder einem Oldtimer.

Erfolgt der Rücktritt wegen eines Mangels der Sache, ist ein geminderter Gebrauchswert durch den Ansatz eines entsprechend geminderten Kaufpreises zu berücksichtigen.

Erfährt die herauszugebende Sache durch Zeitablauf oder Nutzung keinen messbaren Wertverlust, so muss die dem Gesetz zugrundeliegende Methode zur Bestimmung der Gebrauchsvorteile nach dem linearen Wertschwund versagen. Das ist namentlich bei Grundstücken der Fall. In solchen Fällen (insbesondere bei einem Hausgrundstück) kann für die Bestimmung der Gebrauchsvorteile der objektive Mietwert herangezogen werden.

Autokauf - OLG Köln 20.5.87 NJW 87, 2520: Als Wertschwundberechnung werden 0,67 % pro 1000 km angesetzt (Annahme einer Gesamtleistung von 150.000 km). Bei einem Kaufpreis von 20.000 DM = 0,13 DM pro gefahrene km).
Unfallauto - OLG Brandenburg 17.1.1995 – 2 U 91/94 - OLG-Rep 1995, 89: Nutzungsentschädigung von 0,70 % des Preises pro gefahrene 1.000 km.

Gebrauchter Omnibus aus Arabien - BGH 17.5.95 NJW 1995, 2159 : "Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (vgl. Reinking/Eggert, Rdnr. 2015)."

Fabrikneuer BMW 730 i A BGH 22.3.2000 - VIII ZR 325/98, BB 2000, 1316: Für einen 7 Monate gefahrenen BMW (Kaufpreis 123.000 DM) verlangt der Verkäufer 200 DM pro Tag als Nutzungsentschädigung (= 36.000 DM).
BGH:
Zurückverweisung an das OLG, da die Gesamtlaufleistung dieses Autotyps ermittelt werden muss.
Nach der linearen Wertschwundberechnung kommt es auf das Verhältnis Gesamtlaufleistung - tatsächlich gefahrene Kilometer an. Bei Annahme einer Gesamtlaufleistung einer großen Limousine von 240.000 Km und 20.000 gefahrene Kilometer ergäbe sich nur ein Betrag von etwa 10.000 DM.


Nutzungswert anderer Sachen
Gelegentlich wird der Nutzungswert auch bei anderen Gegenständen relevant:
Etagenbetten - BGH 26.6.91 NJW 91, 2484: Der Kläger hatte 163 Etagenbetten für ein Asylbewerberheim gekauft; kurze Zeit später stellte er verschiedene Mängel fest. Die Beklagte wendet gegen das Wandlungsbegehren einen Nutzungsentgeltanspruch nach 8 Monaten Nutzungsdauer von 2/3 des Kaufpreises von 47.000 DM ein, da die Betten in einem solchen Heim nur ein Jahr verwendbar wären (Sachverständigengutachten).
BGH:
Der Nutzungswert ist abhängig von der Gesamtnutzungsdauer der Sachen. Daher beträgt er hier 32.000 DM.



www.advocat24.de/ger/anwaelte/news05.php
www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/Einsendea … EA%202.htm



s.a. : http://www.swr.de/infomarkt/archiv/2005/09/20/beitrag8.html?navigid=75
Bevor Sie falsche Rückschlüsse aus dem Beitrag ziehen, fragen Sie lieber unter Darstellung des konkreten Sachverhaltes bei einer Verbraucherzentrale oder in diesem Forum nach.


[Dieser Beitrag wurde am 16.04.2007 - 12:57 von Geburtig aktualisiert]





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...   Erstellt am 14.10.2005 - 07:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Möbelhändler muß mangelhafte Möbel zurücknehmen -
Käufer schulden keine Nutzungsentschädigung für "aufgezwungene Nutzung"


Liefert ein Möbelhändler fehlerhafte Ware und ist er entweder nicht willens oder nicht in der Lage, die Mängel in angemessener Frist zu beheben, so kann der Kunde den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Verkäufer muß dann die bereits aufgestellten Möbel wieder abbauen und abholen. Verzögert der Händler die Rücknahme, etwa weil er zunächst die Mängel bestreitet, so schuldet ihm der Kunde für die unfreiwillige Gebrauchsmöglichkeit keine Entschädigung.
Das gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für den Fall der Warenrücknahme eine je nach Nutzungsdauer gestaffelte Wertminderungspauschale vorsehen (im konkreten Fall 90 % des Kaufpreises). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg verstößt es nämlich gegen Treu und Glauben, wenn ein Händler für die dem Kunden "aufgezwungene Nutzung" auch noch eine Entschädigung verlangt.
(OLG Nürnberg,
Aktenzeichen: 11 U 3886/92)
www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/ziv/prziv041.htm





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...   Erstellt am 18.09.2009 - 14:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


EuGH: Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig

siehe auch unter
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/0 … zulaessig/

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/f … mit=Suchen





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...   Erstellt am 06.10.2009 - 13:26Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


EuGH-Urteil zum Wertersatz - Anpassung der Widerrufs-Belehrung erforderlich?
http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/0 … orderlich/





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...   Erstellt am 03.11.2009 - 15:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Das Recht zum Rücktritt
Nutzungsentschädigung - Möbel
http://www.vz-nrw.de/UNIQ125725782615213/link4329A.html





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