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Uriel Administrator
Status: Offline Registriert seit: 05.06.2009 Beiträge: 969 Nachricht senden | Erstellt am 12.09.2009 - 20:04 | |
Ablass, der Nachlass zeitlicher Sündenstrafen
Unter bestimmten Bedingungen lässt die Kirche auf Grund ihrer richterlichen Gewalt dem reuigen Sünder, welcher Vergebung der Schuld erlangt hat, zeitlicher Sündenstrafen nach, die nach der Verzeihung der Sünde noch übriggeblieben sind. Die Freisprechung der Kirche ist nicht nur ein der Erhörung sicheres Gebet, sondern mit der Darbietung eines vollwertigen Ersatzes verbunden, der aus dem „Schatz der Kirche", d.h. aus der Genugtuung Christi u. der Heiligen geschöpft ist. Bedingungen sind gewöhnlich Gebete; früher waren es häufig Almosen. Ein vollkommener ABLASS befreit von allen, ein unvollkommener (etwa von „40 Tagen") von jenen Sündenstrafen, welche man nach der alten Bußdisziplin der Kirche durch Übernahme der entsprechenden Kirchenbuße (von 40 Tagen) vor Gott abgetragen hätte. Den Verstorbenen kann ein ABLASS fürbittweise zugewandt werden. Am Portiunkula-Sonntag u. am Allerseelentag gewährt die Kirche den Gläubigen einen vollkommenen ABLASS, so oft sie die Bedingungen erfüllen (Toties-Quoties-Ablass).
Protestanten, Anglikaner, Altkatholiken u. Orthodoxe verwerfen den ABLASS Die von der Kirche zur Gewinnung des ABLASS vorgeschriebenen Werke sollen die Bußgesinnung u. die Sühnebereitschaft des Sünders ausdrücken. Mit den Ablassalmosen haben im MA die Gläubigen der Kirche die Möglichkeit zu großen kulturellen Werken gegeben. Aber seine Bedeutung wurde durch die Prediger vielfach übertrieben, ohne dass die kirchlichen Oberen den Missbrauch immer entsprechend bekämpft hätten; erst das Trienter Konzil hat den Missbrauch wirksam abgestellt.
[Dieser Beitrag wurde am 01.10.2010 - 22:28 von Uriel aktualisiert]
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~ Papsttreu - Marianisch - Dogmentreu ~
Matth 5:11 Selig seid ihr, wenn sie
euch schmähen und verfolgen und lügnerisch allerlei
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„Wer Maria nicht ehrt, sich Gnaden verwehrt!“
„Gepriesen sei der Herr durch der Engel Lobgesang“
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Hemma
Status: Offline Registriert seit: 10.06.2009 Beiträge: 585 Nachricht senden | Erstellt am 31.10.2009 - 18:10 | |
Zu Allerseelen und bei jedem Friedhofsbesuch ist es möglich, Ablässe zu gewinnen.
Aus: "Die Ablassgebete der katholischen Kirche", Christiana Verlag:
Allerseelen:
Ein Vollablass, der aber nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden kann, wird dem Gläubigen gewährt,der am Allerseelentag (2.Nov.)eine Kirche oder öffentliche Kapelle besucht.
Dieser Ablass kann gewonnen werden entweder an diesem Tage oder an einem vom Ordinarius bestimmten Sonntag vorher oder nachher oder auch am Feste Allerheiligen.
Bei diesem Besuch wird ein Vaterunser und das Glaubensbekenntnis gesprochen.
Friedhofsbesuch
Dem Gläubigen, der einen Friedhof andächtig besucht und wenigstens im Geiste für die Verstorbenen betet, wird ein Ablass gewährt. Dieser Ablass kann nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden. An jedem Tag zwischen dem 1. und 8. November kann ein Vollablass gewonnen werden, an jedem anderen Tag des Jahres ein Teilablass.
Einige Ablass-Normen:
Ein Vollablass kann nur gewonnen werden, wenn die damit verbundene Verrichtung und folgende drei Bestimmungen erfüllt werden:
sakramentale Beichte,
eucharistische Kommunion,
und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters.
Auch ist erforderlich, dass jegliche Anhänglichkeiten an irgendwelche, auch läßliche Snde ausgeschlossen sei.
Der Ablass ist der von Gott gewährte Nachlass zeitlicher Strafe für der Schuld nach bereits getilgte Sünden.
Niemand kann gewonnene Ablässe anderen noch lebenden Personen zuwenden.
Sowohl die Teilablässe als auch die vollkommenen Ablässe können fürbittend den Verstorbenen zugewendet werden.
Wer einen Ablass gewinnen will, muß getauft und darf nicht exkommuniziert sein.
Der Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz frei macht.
http://www.ulrichrhode.de/lehrv/sakr/ablaesse.pdf
http://www.zenit.org/article-8998?l=german
[Dieser Beitrag wurde am 29.10.2008 - 14:47 von Hemma aktualisiert]
Signatur "Dienet einander jeder mit der Gabe, die er empfangen hat" (1 Petrus 4,10) |
VIAVERITAS römisch-katholisches Forum
Status: Offline Registriert seit: 12.06.2009 Beiträge: 566 Nachricht senden | Erstellt am 25.06.2010 - 13:19 | |
Der Katechismus gibt eine kurze und klare Begriffsbestimmung des Ablasses, die jeder erwachsene Katholik auswendig wissen sollte, um den vielen Fehldeutungen des Ablasses bestimmt entgegentreten zu können: „Durch den Ablass werden uns zeitliche Strafen nachgelassen für Sünden, die uns bereits vergeben sind". Falsch ist demnach die weitverbreitete Meinung, durch Ablässe könnten Sünden nachgelassen werden, oder es könnten dadurch sogar künftige Sünden im Voraus nachgelassen werden. In diesem Zusammenhang muss auch betont werden, dass sich Dr. Martinus Luther lediglich mit Berechtigung gegen den Missbrauch der Ablässe gewandt hat. Es entspricht dem tiefen Glauben an die Gerechtigkeit Gottes, der durch viele Bibelstellen bestätigt wird, an Straffolgen für die von uns begangenen Sünden zu glauben.
Schon zur Zeit des Alten Testamentes riefen Moses und die Propheten immer wieder zur Buße für die sündhaften Taten auf. Christus und die Apostel stellen wiederholt Straffreiheit oder wenigstens Strafminderung in Aussicht, wenn freiwillig Buße getan wird (siehe Lukas 13,1-5!). Was schon im staatlichen Bereich gesetzlich verankert ist und zweifellos jedem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, einem Verurteilten „Bewährungsfrist" einzuräumen oder einem Strafgefangenen vorzeitig Nachlassung eines Teiles der Schuld zu gewähren, warum sollten wir diese Gesinnung des Erbarmens und der Liebe nicht gerade von Gott und der von ihm beauftragten Kirche erwarten können? Und dies umso mehr, als Christus selber außer dem eindeutigen Auftrag zur Sündenvergebung seinen Aposteln noch die andere Zusicherung gab: „Was ihr auf Erden lösen werdet, wird auch im Himmel gelöst sein!" (Matthäus 18,18). Trotz dieser großen Zusage Christi erklärt die katholische Kirche niemals, mit der Gewährung eines „Vollkommenen Ablasses" seien alle Sündenstrafen im Diesseits oder im Jenseits mit uneingeschränkter Gewissheit nachgelassen, so dass die Gewinnung eines Vollkommenen Ablasses einem Verstorbenen sofort den Weg in den Himmel erschließen würde.
Da die Kirche, wie wir im Glaubensbekenntnis bekennen, in ihrer Gesamtheit als Leib Christi heilig ist, wendet sie sich vertrauensvoll in Fürbitte und Sühnewerken zu Gott, er möge eine vollkommene oder teilweise Nachlassung der verdienten Sündenstrafen gnädig gewähren. Dabei waren die Angaben, wie etwa „Ein Ablass von 300 Tagen" lediglich Erinnerungen an die einst herrschende harte Bußpraxis, der sich sogar Kaiser und Könige öffentlich für schwere Sünden unterwarfen. Wer zu jahrelanger öffentlicher Buße verurteilt war, konnte etwa einhundert oder dreihundert Tage Nachlass dieser Strafe durch den Papst oder einen bevollmächtigten Bischof erlangen.
Jede Ablassfürbitte der Mutter Kirche setzt also voraus, dass der Sünder seine Sünde aufrichtig bereut, womit immer der feste Vorsatz zur künftigen Meidung der Sünden verbunden sein muss. Und folgerichtig kann ein Ablass nur gewonnen werden, wenn bestimmte Bußwerke übernommen und auch tatsächlich geleistet werden. Darum bestimmt die Kirche genau bezeichnete Gebete oder Liebeswerke (z. B. Almosen) oder Wallfahrten oder den Besuch der Gräber auf einem Friedhof usw. als Voraussetzung für den von Gott erbetenen Nachlass der Sündenstrafen. Da nach der Lehre der Kirche über das „Fegefeuer" die Verstorbenen für sich selbst solche Bußwerke nicht mehr tun können, entspricht es dem Geiste der Liebe, ihrem Unvermögen betend und büßend zu Hilfe zu kommen. Aus diesem Geist der Liebe entsprang der nunmehr aufgehobene Brauch des Toties-Quoties-Ablasses, der besonders am Allerseelentage gewonnen werden konnte.
Leichtfertige Ablehnung des gesamten Ablassglaubens als „altmodisch" oder „höchst zweifelhafte Sache" zeugt nur für geringes gründliches Wissen und schließt meist eine Geringschätzung des von Christus beauftragten Kirchlichen Lehramtes in sich ein.
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„Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater, denn durch mich!“ (Joh 14:6)
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VIAVERITAS römisch-katholisches Forum
Status: Offline Registriert seit: 12.06.2009 Beiträge: 566 Nachricht senden | Erstellt am 11.08.2010 - 15:23 | |
Was ist ein Ablass?
Der Ablass ist die Nachlassung zeitlicher Sündenstrafen, die uns von der Kirche außerhalb des Bußsakramentes erteilt wird. Voraussetzung ist die bereits erfolgte Vergebung der Sündenschuld. Der Ablass ist also ein Nachlass der Sündenstrafen, niemals aber ein Nachlass von Sünden. Die Kirche lehrt: Jede Sünde ist eine Schuld und zieht als solche Strafe nach sich; die schwere Sünde die ewige Höllenstrafe und zeitliche Strafen, die lässliche Sünde nur zeitliche Strafen. Beim würdigen Empfang des Bußsakramentes tilgt Gott die Sündenschuld und die ewige Strafe, die sich der Sünder durch die schwere Sünde zugezogen hat. Es bleibt aber, da unsere Beichten meist nicht in allem vollkommen sind, ein Rest zeitlicher Sündenstrafen noch zurück, die wir auf Erden oder im Läuterungsort (=Fegefeuer) des Jenseits abbüßen müssen. In seiner Barmherzigkeit hat nun Gott der Kirche die Vollmacht gegeben, außerhalb des Bußsakramentes einen Nachlass dieser zeitlichen Sündenstrafen zu gewähren. Das ist der Ablass.
Worauf gründet sich die Ablasslehre der Kirche?
Die Lehre vom Ablass ruht auf drei Säulen unseres Glaubens:
1. Auf dem Glauben an die Binde- und Lösegewalt der Kirche;
2. auf der Lehre von der Gemeinschaft der Heiligen, die besagt, dass die Glieder der Kirche Christi auf Erden, im Himmel und im Fegfeuer alle Glieder des mystischen Leibes Christi sind und einander durch Gebet und gute Werke helfen können;
3. auf der Lehre von der unendlichen Erlösung, den überfließenden Verdiensten und Genugtuungen Christi. Christus hat weit mehr zu unserer Erlösung getan als notwendig war. So entstand ein großer, unerschöpflicher Gnadenschatz („Kirchenschatz"), aus dem die Kirche zur Ableistung der zeitlichen Strafen schöpfen kann. Dieser geistige Schatz wurde durch die überfließenden Genugtuungen der Gottesmutter und der Heiligen noch vermehrt.
Ist die leichte Art, Ablässe zu gewinnen, nicht geradezu ein Freibrief für ein Sündenleben?
Der Ablass ist nichts weniger als ein Anreiz, es mit der Sünde leichtzunehmen. Man kann ihn ja nur gewinnen, wenn man sich im Stande der heiligmachenden Gnade befindet. Der Ablass ist daher kein bequemes Ruhebett für das sittliche Streben eines Menschen, das diesem ermöglichen würde, auf den Verdiensten anderer auszuruhen. Der Mensch muss es ja zuerst in seinem sittlichen Streben so weit gebracht haben, dass er ein Gnadenkind Gottes ist. Erst dann kann er es wagen, sich um einen Ablass mit Erfolg zu bemühen. Der Ablass macht also die Buße nicht überflüssig, sondern sie ist vielmehr die erste und wesentliche Bedingung für die Gewinnung des Ablasses.
Was für Ablässe gibt es?
Es gibt vollkommene und unvollkommene Ablässe, je nachdem alle zeitlichen Sündenstrafen nachgelassen werden oder nur ein Teil. Um einen vollkommenen Ablass zu gewinnen, muss man von jeder Sünde und freiwilligen Anhänglichkeit an Sünden frei sein. Als Bedingung zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses gelten gewöhnlich: Beichte, Kommunion, Kirchenbesuch und Gebet nach Meinung des Hl. Vaters. Besondere vollkommene Ablässe sind: der Jubiläumsablass, der Portiunkulaablass, der Sterbeablass.
Was bedeuten bei den unvollkommenen Ablässen Zahlenangaben wie: 40 Tage, 300 Tage, 7 Jahre Ablass?
Diese Zahlenangaben hängen mit der Bußübung der Kirche zusammen. Wenn es bei einem Gebet heißt: 300 Tage Ablass, so will dies besagen: Kraft der Genugtuungen Christi und der Heiligen werden durch dieses Gebet so viele Sündenstrafen erlassen, als man in den ersten christlichen Jahrhunderten durch eine ungefähr 300-tägige Kirchenbuße getilgt hätte. Wie viel dies in Wirklichkeit ist, steht bei Gott. Der Sinn ist also nicht, dass man 300 Tage weniger im Fegfeuer leiden muss.
Ist mit dem Ablass nicht schon großer Missbrauch getrieben worden?
Es hat im Ablasswesen unstreitig Missbräuche gegeben, die das Ansehen der kirchlichen Ablasslehre schwer geschädigt haben. Von seiten mancher kirchlicher Vorsteher und Ablassprediger wurde zu sehr der Nachdruck auf das Almosen, also auf das Geld gelegt. Man benützte den Ablass als leichtes Mittel, um die nötigen Summen für einen Kirchenbau oder einen guten Zweck zusammenzubringen. Von den gesammelten Ablassgeldern floss mitunter ein erheblicher Teil in die Taschen derer, die lediglich als Mittelspersonen gedient hatten. Auch von den Gläubigen wurde Missbrauch getrieben, da manche glaubten, auch ohne Reue und Buße, nur durch die Zahlung einer Geldsumme Nachlass der Sündenstrafen erlangen zu können. Das Konzil von Trient hat mit diesen Missbräuchen gründlich aufgeräumt. Es legte in aller Klarheit die katholische Lehre vom Ablass dar. Pius V. hob alle Geldablässe auf und beugte so wirksam jedem Missbrauch vor.
Wie verhält es sich mit den sog. Ablassbriefen?
Die Ablassbriefe (Beichtbriefe) berechtigten ihren Empfänger, nach freiem Ermessen einen Beichtvater zu wählen (für gewöhnlich musste man bei seinem Pfarrer beichten). Von diesem Beichtvater konnte man sich in reumütiger Beichte lossprechen lassen von allen reservierten, auch dem Papst vorbehaltenen Sünden, und zwar einmal im Leben und auch in der Todesstunde. Dieser selbstgewählte Beichtvater hatte auch die Vollmacht, einmal im Leben und in der Todesstunde im Namen des Papstes einen vollkommenen Ablass zu erteilen. Die Ablassbriefe bedeuteten also keine Nachlassung von Sünden und keine Gewinnung von Ablässen. Sie waren nur gegeben, dass man sich einen geeigneten Beichtvater wählen konnte. Arme erhielten diese Ablassbriefe, für die ein Viertelgulden als Opfer gegeben wurde, umsonst.
Ist der Katholik zur Gewinnung von Ablässen verpflichtet?
Nein. Die Kirche bestätigt lediglich die zwei Wahrheiten, dass sie die Gewalt hat, Ablässe zu erteilen und dass deren Gebrauch heilsam ist. Aber sie drängt die Ablässe niemand auf. Wäre es aber nicht töricht, von einer so freigebig angebotenen „Amnestie" keinen Gebrauch zu machen? Der rechte Christ wird sich aber auch vor einer .sogenannten „Ablassjägerei" hüten, die in unvernünftigem Eifer möglichst viele Ablässe aufzuhäufen sucht. Die Haupttriebfeder unseres Tuns muss immer die innere Gesinnung sein, die Liebe zu Gott und die wahre Bußgesinnung.
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AnnaElisa Moderatorin
Status: Offline Registriert seit: 06.06.2009 Beiträge: 963 Nachricht senden | Erstellt am 31.10.2010 - 17:38 | |
Hemma schrieb
Zu Allerseelen und bei jedem Friedhofsbesuch ist es möglich, Ablässe zu gewinnen.
Aus: "Die Ablassgebete der katholischen Kirche", Christiana Verlag:
Allerseelen:
Ein Vollablass, der aber nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden kann, wird dem Gläubigen gewährt,der am Allerseelentag (2.Nov.)eine Kirche oder öffentliche Kapelle besucht.
Dieser Ablass kann gewonnen werden entweder an diesem Tage oder an einem vom Ordinarius bestimmten Sonntag vorher oder nachher oder auch am Feste Allerheiligen.
Bei diesem Besuch wird ein Vaterunser und das Glaubensbekenntnis gesprochen.
Friedhofsbesuch
Dem Gläubigen, der einen Friedhof andächtig besucht und wenigstens im Geiste für die Verstorbenen betet, wird ein Ablass gewährt. Dieser Ablass kann nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden. An jedem Tag zwischen dem 1. und 8. November kann ein Vollablass gewonnen werden, an jedem anderen Tag des Jahres ein Teilablass.
Einige Ablass-Normen:
Ein Vollablass kann nur gewonnen werden, wenn die damit verbundene Verrichtung und folgende drei Bestimmungen erfüllt werden:
sakramentale Beichte,
eucharistische Kommunion,
und das Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters.
Auch ist erforderlich, dass jegliche Anhänglichkeiten an irgendwelche, auch läßliche Snde ausgeschlossen sei.
Der Ablass ist der von Gott gewährte Nachlass zeitlicher Strafe für der Schuld nach bereits getilgte Sünden.
Niemand kann gewonnene Ablässe anderen noch lebenden Personen zuwenden.
Sowohl die Teilablässe als auch die vollkommenen Ablässe können fürbittend den Verstorbenen zugewendet werden.
Wer einen Ablass gewinnen will, muß getauft und darf nicht exkommuniziert sein.
Der Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz frei macht.
http://www.ulrichrhode.de/lehrv/sakr/ablaesse.pdf
http://www.zenit.org/article-8998?l=german
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Eine wunderbare Möglichkeit den Armen Seelen zu helfen, ganz besonders jetzt an Allerheiligen und Allerseelen.
Es ist ein Werk der Barmherzigkeit, dass wir möglichst oft verrichten sollten.
AnnaElisa
Signatur » Opfert euch auf für die Sünder und sagt oft, besonders wenn ihr ein Opfer bringt: O Jesus, aus Liebe zu Dir, für die Bekehrung der Sünder und zur Sühne für die Sünden gegen das Unbefleckte Herz Mariens!« |
AnnaElisa Moderatorin
Status: Offline Registriert seit: 06.06.2009 Beiträge: 963 Nachricht senden | Erstellt am 31.10.2010 - 22:41 | |
Hier noch eine Ergänzung zu obigem.
An Allerheiligen / Allerseelen
Nach Ablegung der hl. Beichte (innerhalb von 8 Tagen vor oder nach Allerheiligen), Empfang der hl. Kommunion und Besuch einer Kirche (Pfarrkirche oder halböffentliche Kapelle/Priorat) bete man nach der Meinung des hl. Vaters je sechs Vater unser / Gegrüsset seist du Maria / Ehre sei dem Vater (je nach Tradition wird - ohne Bedingung - 1x hl. Glaube gebetet). In der Zeit vom 1. November, mittags 12 Uhr bis 2. November, 24 Uhr, kann man diese Besuche beliebig oft wiederholen, um jedes Mal einen vollkommenen Ablass zu gewinnen. Dabei sind zu verrichten: jedes Mal wieder je 6 Vater unser / Gegrüsset seist du Maria / Ehre sei dem Vater. In der Allerseelen Woche 1. bis 8. November Jedes Mal, wenn man einen Friedhof besucht und für die Verstorbenen betet, täglich einen vollkommenen Ablass. Gewöhnliche Bedingungen (hl. Beichte und Kommunion, Gebet nach der Meinung des hl. Vaters: 1 Vater unser, Gegrüsset seist Du Maria und Ehre sei oder sonst ein Gebet, auch nur innerlich).
Signatur » Opfert euch auf für die Sünder und sagt oft, besonders wenn ihr ein Opfer bringt: O Jesus, aus Liebe zu Dir, für die Bekehrung der Sünder und zur Sühne für die Sünden gegen das Unbefleckte Herz Mariens!« |
Benedetto Priester
Status: Offline Registriert seit: 07.06.2009 Beiträge: 633 Nachricht senden | Erstellt am 07.11.2010 - 20:02 | |
Der Sündenstrafen-Erlass
oder
Das Ablaßgebet der Kirche
1. Der Begriff
Der Schweizer Kardinal Charles Journet schreibt: „Die Kirche will ihren schuldig gewordenen Kindern helfen durch Gebet. Sie lädt sie dazu ein, während sie noch Sklaven der Sünde sind, um ihnen die Kraft zu geben, sich davon zu befreien. Das Gebet geht der Liebe voraus! Das Gebet appelliert in einem gewissen Sinn an die Barmherzigkeit Gottes gegen die Gerechtigkeit Gottes.“ (Sur la pardon du péché et la part laissée aux indulgences, St. Maurice, 1968). Der „Ablaß“ ist der vor Gott gültige Nachlaß „zeitlicher “ Strafen, die hier oder im Jenseits abzubüßen sind . Da das Wort „Ablaß“ geschichtlich eher belastet ist, scheint es sinnvoller zu sein, über „Sündenstraferlass“ zu sprechen, was den Vorgang m.E. auch besser verdeutlicht.
2. Straferlaß im menschlichen Bereich
Wenn auch allzu menschlich dargestellt, soll zum besseren Verständnis ein unter Menschen gebräuchlicher Vorgang als Beispiel dienen. Straffälligkeit und die darauffolgende Sühne unter Menschen weist folgende Ordnung auf:
a) Der Mensch begeht einen Rechtsbruch, eine Straftat.
b) Er wird vor Gericht dafür zur Verantwortung gezogen. Das Gericht dient aber in erster Linie der Wahrheitsfindung und nicht unbedingt von vornherein der Bestrafung.
c) Bei Feststellung der Schuld wird der Schuldige verurteilt. Ist das Urteil einmal rechtskräftig, darf und kann der Schuldige nie wieder für dieselbe Tat erneut verurteilt werden! Durch das Urteil ist die schuldhafte Tat ein für allemal getilgt.
d) Trotzdem die Tat getilgt ist, muß der Schuldige eine „zeitliche“ Strafe auf sich nehmen; er muß für die anhand der begangenen Tat auf sich gezogene Schuld büßen. Erst nachdem er die „zeitliche Strafe“ verbüßt hat, ist er wieder ein freier Mensch! TAT UND SCHULD sind getilgt.
e) Bei „guter Führung“ wird dem ehemals Schuldig-Gewordenen „Schuld-Tilgung“, Schulderlaß („Amnestie“) gewährt.
Wir müssen somit auch im menschlichen Bereich zwischen „Tat-Tilgung“ und „Schuld-Tilgung“ unterscheiden.
3. Leib und Seele können nicht getrennt betrachtet werden
Als „Mensch“ kann und darf nur jenes Lebewesen bezeichnet werden, das aus einem Leib (Körper/Materie) und einer Seele (Geist, „Gottes Ebenbild“) besteht. Beide zusammen leiden oder freuen sich gemeinsam über die vom „Menschen“ vollzogene Tat: ob man beispielsweise betet oder flucht usw. Was das eine belastet, belastet auch das andere gleichermaßen. Darum ist es unmöglich, zum Beispiel, einem Mitmenschen etwas Böses anzutun, sich anschließend mit ihm zu versöhnen und dann so zu tun, alles sei alles in Ordnung. Dies mit Sicherheit nicht! In Ordnung wurde bloß die „leibliche Seite“ der Tat gebracht. Leib und Seele können in nichts voneinander getrennt behandelt werden. So auch in der sündhaften Tat nicht! Wer Gottes Gebot mißachtet, sündigt gegen den Menschen und wer gegen menschliche Gebote verstößt, sündigt gegen Gott. Die Wiedergutmachung jeder vom Menschen verübten „Straftat“ bedingt daher eine doppelte Wiedergutmachung: eine auf leiblicher, eine andere auf seelischer Ebene.
4. Straferlaß auf der seelischen Ebene
Gehen wir einmal analog zu Punkt 2 vor, um zu verdeutlichen – wenn auch sehr mit menschlichen Begriffen behaftet – was unter „Sündenstraferlass“ („Ablaß“, altdeutsches Wort für „Nachlaß“) zu verstehen ist.
a) Der Mensch begeht eine Sünde .
b) Unser Erlöser, Jesus Christus ist der Sünder wegen Mensch geworden . Daher stiftete er das Sakrament der Sündenvergebung, die heilige Beichte . Auch sie dient der „Wahrheitsfindung“, insbesondere in der Gewissenserforschung. Denn Gott will nicht strafen – er will, daß der Sünder sich bekehrt!
c) In der Selbstanklage des Beichtsakramentes unterwirft der „Schuldiggewordene“ seine Tat der sakramentalen Lossprechung, was soviel bedeutet wie die Verurteilung und zugleich göttliche Tilgung der schuldbeladenen Tat. Diese Tat existiert nicht mehr vor Gott weder in diesem Leben, noch im Jenseits. Die Tat ist getilgt!
d) Was nach der Tilgung der schuldhaften Tat zurückbleibt, ist die „zeitliche“ Tilgung der anhand der Tat auf sich gezogenen Schuld. Diese Schuld können wir auf sehr verschiedene Weisen tilgen: durch Fasten, Gebet, Almosen, gute Werke, geistige und leibliche Werke der Barmherzigkeit, durch den „Sündenstraferlass“ („Ablaß“) der Kirche und schließlich im Jenseits, im Vorhimmel (früher: „Fegefeuer“). Nachdem SÜNDENTAT und SÜNDENSTRAFE getilgt sind, steht dem ewigen Leben in der beglückenden Anschauung Gottes nichts mehr im Wege („man kommt in den Himmel“). Darum beten wir für die Verstorbenen, opfern die hl. Messe auf für sie, erwerben „Sündenstraferlass“ („Ablässe“) in vollkommener (Tilgung sämtlicher noch vorhandenen Sündenstrafen) oder in „zeitlicher“ Art, je nach den von der Kirche vorgegebenen Bedingungen, opfern Almosen und gute Werke für sie auf , im Sinne einer Fürbitte. Da der katholischen Kirche – als der von Christus gestifteten Kirche und des auf Erden pilgernden mystischen Leibes Christi – die unendlichen und unausschöpflichen Gnadenschätze der Erlösung anvertraut sind, ist sie bestrebt, diese den Menschen im Erden- und im jenseitigen Leben in reichlichem Maß zukommen zu lassen! Schließlich besteht die Kirche Christi aus drei miteinander durch die Erlösung in Jesus Christus verbundenen Teilen: Den Menschen auf Erden, den im Vorhimmel Lebenden und den endgültig Erlösten im Himmel („Allerheiligen“)
5. Die Bedingungen
zum Erwerb eines vollkommenen Sündenstraferlasses (an Allerseelen nach dem Willen der Kirche nur den im Jenseits Lebenden zuwendbar) sind:
- Beichte (innert 8 Tagen)
- Abkehr von jeglicher Sünde in Reue aus Liebe zu Gott
- Gebet nach der Meinung und für den Heiligen Vater (Vaterunser, Gegrüßet seist Du, Maria)
- Besuch einer Kirche (oder des Friedhofs, je nach Gelegenheit)
- Kommunionempfang im Stand der heiligmachenden Gnade am Tage, an dem man den Sündenstraferlass gewinnen will, (keine bewußte schwere Sünde ).
- Gebet zur Gewinnung des Sündenstraferlasses (Vaterunser, Glaubensbekenntnis).
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Fussnoten. Bemerkungen
1) „zeitlich“. Selbstverständlich kann im ewigen Leben nicht von „Zeit“, schon gar nicht von einer „Zeit-Dauer“ gesprochen werden! Mit menschlichen Begriffen ist es eben schwer, das Jenseits zu beschreiben. Erwähnt sei hier die eindringliche Klage von Schwester Lucia, der Seherin von Fatima: „Wie soll ich mit menschlichen Worten das ausdrücken, was ich gesehen habe, da es dafür keine Worte gibt!“ Daher spricht man auch beim „Ablaß“, um die Tatsache menschlich zu veranschaulichen, von „zeitlichen“ Strafen.
2) Nach der neuen „Sündenstraferlass-Ordnung“, die am 1. Januar 1967 durch die Apostolische Konstitution „Indulgentiarum doctrina“ in Kraft trat, werden bei entsprechenden Gebets- und Bussakten auch keine „Erlass-Tage“ mehr genannt, sondern es wird nur noch unterschieden zwischen dem „Teil-Sündenstraferlass“ und dem „vollkommenen Sündenstraferlass“.
3) „Sünde“ bezeichnet eine mit vollem Wissen und freiem Willen gegen Gottes Gebote und Willen begangene Tat.
4) Wer die Tatsache der Möglichkeit, Sünden zu begehen, leugnet, macht die Erlösung durch die Zweite Göttliche Person, Jesus Christus, überflüssig und leugnet deren Notwendigkeit.
5) Es ist ein fataler Trugschluß, daß Sünden – hier wird an die schweren Sünden (Todsünden) gedacht, außerhalb der sakramentalen Lossprechung getilgt werden können!
6) Da „Gott die Liebe ist“, vgl. 1 Joh 4,16, kann zu Gott nur gelangen, der Seiner Liebe würdig ist! Mit den aufgezählten guten Werken helfen wir den im Jenseits lebenden Seelen, ihre Liebe zu Gott tatkräftig zu steigern bis zu jener Vollkommenheit, welche die Seele braucht, um in das Reich des Schöpfers einzugehen.
Signatur Wir aber verkünden Christus, den Gekreuzigten! (1 Kor 1,23) |
VIAVERITAS römisch-katholisches Forum
Status: Offline Registriert seit: 12.06.2009 Beiträge: 566 Nachricht senden | Erstellt am 09.06.2011 - 00:42 | |
Begriff: Der Ablass ist die außersakramentale Nachlassung derjenigen zeitlichen Sündenstrafen, deren man nach bereits vergebenen Sünden noch vor Gott schuldig bleibt, vollzogen kraft der kirchlichen Schlüsselgewalt auf Grund des Gnadenschatzes der Kirche sowohl als auch persönlicher sittlicher Leistungen.
Der Ablass betrifft also zeitliche Sündenstrafen, nicht Sünden oder ewige Strafen! Die Formel „plenaria indulgentia a poena et a culpa" ist ein mittelalterliches Konfessionale (Beichtbrief), der das Recht erteilte, sich in Todesgefahr und sonst noch einmal frei einen Beichtvater zu wählen, der von allen Sünden lossprechen und darauf einen vollkommenen Ablass erteilen konnte. Das war also Sakrament und Ablass zugleich.
Das Dogma vom Ablass umfasst zwei Punkte:
1. „Die Gewalt, Ablässe zu erteilen, ist der Kirche von Christus verliehen" ; und
2. „der Gebrauch der Ablässe ist für das christliche Volk sehr heilsam zu halten". Daher schließt das Konzil alle aus, „welche entweder die Ablässe für unnütz erklären oder leugnen, dass in der Kirche die Gewalt existiere, solche zu erteilen" (D. 989 998). Gegner: Luther (D. 757 ff.), Wiclif (D. 622), Hus (D. 676 ff.).
Begründung: Der Ablass beruht auf dem Dogma von der kirchlichen Schlüsselgewalt einerseits und anderseits auf der stellvertretenden Genugtuung Christi und der Gemeinschaft der Heiligen.
Die Schlüsselgewalt verlieh der Herr seiner Kirche (Matth. 16, 18 ff. u. 18, 18). Weil sie allgemein gehalten ist, deshalb umfasst sie auch nicht nur das Gebiet der Schuld, sondern auch das der Strafen. Und zwar hier der zeitlichen Strafen, welche der Mensch selbst durch gute Werke tilgen kann. Der Ablass geht also sicher nicht über die Kompetenz der Kirche hinaus. Die Ausübung der Ablassgewalt ist ein Akt der Jurisdiktion, aber sie ist abhängig von einer sittlichen Disposition des Empfängers. Daher ist auch gegen die Art des Gebrauches dieser Gewalt nichts einzuwenden.
Formen des werdenden Ablasses:
1. Die Behandlung des Blutschänders (1 Kor. 5, 3ff. u. 2 Kor. 2, 10 f.) ;
2. die Milderung der Bußen wegen Märtyrerfürbitten oder
3. wegen großen Bußeifers;
4. die Umwandlung der Bußen aus persönlichen in dingliche („redemptiones") ;
5. generelle Ablässe; seit ca. 1000 tritt der Ablass im eigentlichen Sinne in die Erscheinung.
6. In der neueren Zeit treten die Gebetsablässe vor andern hervor. Pius V. (+ 1572) hob die Geldablässe auf. — Missbräuchen im damaligen Ablasswesen sucht die Kirche auf dem Tridentinum zu steuern, gab sie also selber zu.
Der kirchliche Gnadenschatz („thesaurus ecclesiae") besteht aus den überfließenden Genugtuungswerken Christi und seiner Heiligen. Diese gehen in ihrem Werte nicht verloren, wenn sie auch als solche den Urhebern selbst nichts nützen können. Sie fließen vielmehr in den Verdienstschatz der Kirche und kommen so der Gemeinschaft der Gläubigen zugute aufgrund einer von dem kirchlichen Obern vollzogenen Zuwendung im Ablass.
Wie der Ablass selbst, so hat auch die Lehre vom „thesaurus ecclesiae" in der Scholastik eine Entwicklung durchgemacht. Thomas von Aquin fasst diese Entwicklung zusammen: „Die Ablässe gelten vor Gott zum Nachlass der verschuldeten Strafe, die übrig bleibt, nach der Reue und Beichte und Lossprechung. Der Grund ihrer Geltung liegt in der Einheit des mystischen Leibes der Kirche. Denn viele Glieder der Kirche haben mehr genuggetan, als das Maß ihrer Sünde forderte, und viele haben ganz unschuldig, also ungerecht, große Trübsal geduldig ertragen. Diese so erworbenen Verdienste übersteigen nun alle Sündenmenge der lebenden Menschen, zumal aufgrund des Verdienstes Christi, das wohl in den Sakramenten bereits wirkt, aber alle wirksame Kraft der Sakramente noch unendlich übersteigt. Nun aber kann der eine für den andern genugtun." Da indes die Heiligen nicht schon selbst über ihre Verdienste verfügten, so kann es der Papst tun, und so wird die Genugtuung des einen dem andern zuteil (Suppl. q. 25, a. 1). Klemens VI. hat sich in einer Ablassbulle 1343 erstmals auf die Theorie des Kirchenschatzes bezogen, aber ohne Absicht, ihn zu definieren (D. 550 f.). Das Wesen des Ablasses ist somit nicht eine einfache Schenkung („donatio"), sondern eine Lösung auf Grund von andern geleisteter „Bezahlung“ („solutio"). An eine Erschöpfung des Vorrates in dem kirchlichen Verdienstschatze könnte man nur dann denken, wenn er sich einzig aus den menschlichen Verdiensten der Heiligen füllte, nicht aus den unendlichen Verdiensten des Gottmenschen.
Ablassgewalt: Die Erteilung der Ablässe ist ein Jurisdiktionsakt. Daher sind die Träger der Jurisdiktionsgewalt Inhaber der Ablassgewalt, nicht die Träger der Weihegewalt. Ganz entsprechend diesem Prinzip hat der Papst eine absolute Ablassgewalt, weil er die höchste Jurisdiktion besitzt, dagegen der Bischof nur eine beschränkte, weil er eben nur eine beschränkte Jurisdiktion besitzt.
Der Gebrauch der Ablassgewalt ist an Bedingungen geknüpft, ohne deren Erfüllung der Ablass ohne Wirkung bleibt. Die objektiven sind
1. das legitime Ablassrecht („legitima potestas") und
2. eine gerechte Ursache („iusta causa").
Die subjektiven sind
1. der Gnadenstand,
2. die Erfüllung der vorgeschriebenen Ablasswerke,
3. die Absicht, den Ablass zu empfangen.
Der Gnadenstand ist notwendig, weil ohne erlassene Schuld keine Strafe erlassen werden kann. Daher kann ein vollkommener Ablass nur von denen gewonnen werden, welchen alle Sünden, auch alle lässlichen, vorher erlassen wurden. Der einfache Gnadenstand genügt dafür nicht. Hieraus ergibt sich auch der Nutzen der Ablässe für die Gläubigen. Ein vollkommener Ablass kann je an einem Tage nur einmal gewonnen werden; ein unvollkommener öfter im Tage.
Der Wert der Ablässe ist abhängig von dem Willen der Kirche und von der subjektiven Disposition des Empfängers. Letztere als normal vorausgesetzt, gilt im Allgemeinen der Satz: Die Ablässe gelten so viel, als sie lauten („tantum valent, quantum sonant"). Gemeint ist die Geltung vor Gott.
Ablässe für die Verstorbenen: Das Problem dieses Ablasses liegt in den beiden Umständen, dass geschichtlich der Ablass überhaupt als Nachlass der kanonischen Strafen, die im Angesichte der Kirche auf Erden zu leisten waren, zuerst hervortrat, also an eine kirchliche Rekonziliation Verstorbener gar nicht gedacht werden konnte, und dass weiter die Kirche ihre Binde- und Lösegewalt nur „auf Erden" auszuüben hat. Besonders aus dem letzten Umstande ergibt sich, dass das Ablassrecht in Bezug auf die Verstorbenen kein eigentliches sein kann. Es hat den Sinn einer Fürbitte.
Aus allem ergibt sich:
1. dass der Ablass den Verstorbenen nicht direkt, als in Weise einer unmittelbaren Lossprechung („directe et per modum solutionis"), sondern nur indirekt, weil in Weise einer Bitte („per modum impetrationis"), zugewendet werden kann;
2. dass er in seiner Wirkung eben deshalb nicht sicher ist;
3. dass er den Verstorbenen nicht direkt zugesprochen werden kann, sondern zunächst den Lebenden, die ihn durch Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen erst erringen müssen und dann Gott für die Verstorbenen anbieten dürfen.
Epilog: Wir glauben an die göttliche Leitung der Kirche. Deshalb glauben wir auch, dass der Ablass, recht verstanden und gut gebraucht, den Gläubigen zum Nutzen gereicht. Eines Menschen Leben ist angefüllt mit Versuchungen, und gar vielen erliegen wir. Jede Sünde aber fordert Sühne und jede Schuld schreit nach Strafe. Wir sollten daher jedes dargebotene Mittel ergreifen, diese Strafen abzutragen, damit ihr Gewicht uns nicht zu schwer belastet in der Ewigkeit. Ein ernster Christ weiß, dass es um die Sünde etwas sehr Schlimmes ist und dass sie nach der Lehre Jesu eigentlich das einzige „Übel" ist, das uns wirklich schaden kann.
Die Toten kehren (normalerweise) nicht wieder und erzählen uns nichts vom Gerichte Gottes und über die Strafe, die Gott für die Sünden, kleine und große, verhängt. Wie an die Sünde, so müssen wir auch an ihre Strafen glauben, bis wir es selber erfahren. Aber diese Erfahrung nützt uns dann nichts mehr. Nützen kann uns nur der Glaube, dass die Strafe jeder Sünde so sicher folgt wie der Schatten dem Körper. Wer solche Gedanken ernst erwägt, der wird auch den Ablass in den Zusammenhang der Übungen seines Christenlebens eingliedern und aus ihm alle Lebenswerte ziehen, die Gott daran geknüpft hat.
„Amplius lava me." Mehr noch reinige mich, o Herr, von meinen Missetaten und von den Strafen, die ich dafür verdient habe. Das ist der Grundgedanke des Bußgebetes, das wir zur Gewinnung des vollkommenen Ablasses nach jeder heiligen Kommunion an das Lamm Gottes, das der Welt Sünden hinwegnimmt, zu richten haben.
Signatur
~ Papsttreu + Marianisch + Dogmentreu ~
http://www.viaveritas.eu
„Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater, denn durch mich!“ (Joh 14:6)
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