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StarvinMarvin Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 21.07.2008 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 21.07.2008 - 20:58 | |
Hallo,
ich hoffe ich schreibe hier im richtigen Bereich. Ich bin neu hier und seit einigen Wochen völlig fertig Wo soll ich nur anfangen?
Da ist die Sache mit der Nebenkosten Gutschrift, die uns angerechnet werden wird. Dank dem Forum hier konnte ich mich darüber schlau machen und mich psychisch auf einen Monat mit weniger Geld vorbereiten 
Aber es würde ja nicht Hartz IV heißen, wenn da noch mehr wäre ....
Letztes Jahr habe ich eine Ausbildung zum Informatikkaufmann sehr erfolgreich abgeschlossen, ich bin mittlerweile 25 Jahre alt und lebe mit meiner Freundin (auch H4) in einer Bedarfsgemeinschaft. Meine Praktikumsreferenzen sind vorbildlich (ja geheime Zeugnissprache ist gecheckt), die Noten waren super (alles 1en und 2en), ein KMK Englisch Zertifikat hab ich auch, Führerschein und PKW ist vorhanden, Umzugsbereitschaft, berufliche Flexibilität etc. ist auch da und trotzdem hat es bislang noch nicht auf dem Arbeitsmarkt geklappt 
Im April 2008 wollte ich mich für eine Weiterbildung zur kaufmännischen SAP Fachkraft bewerben, aber das Grundsicherungsamt hat dem ganzen einen Strich durch die Rechnung gemacht *zu kurzfristig und zu weit weg (50 km). Ansonsten würden sie im Hinblick auf meine saubere Akte eine Ausnahme machen beim Bezahlen. Ja, ja, ja ... die Weiterbildung war für mich gestorben.
Im Juni 2008 hab ich dann eine andere Weiterbildung gesehen beim selben Bildungsträger, Administrator für heterogene Netzwerke. Die leckeren Microsoft Zertifikate würden mir auf dem Arbeitsmarkt sehr viel weiter helfen. Niemand will sich mit einem Berufsanfänger herum schlagen, der nur eine schulische Ausbildung gemacht hat. Doch das Grundsicherungsamt baut eine Blockade nach der anderen. Zuerst meinten sie, ich solle einen Arbeitgeber finden, der mich einstellen würde, wenn ich solche Qualifikationen hätte. Nach ein paar Tagen und einem persönlichen Gespräch mit der Chefin haben sie mir dann gesagt, ich soll einen Arbeitgeber finden, der mich zu 100% einstellen wird wenn ich die Weiterbildung absolviert habe, erst dann würden sie die Weiterbildung finanzieren. Null Problemo, dachte ich, ich habe mich bei einer Zeitarbeitsfirma in der Stadt gemeldet und diese um Hilfe gebeten. Bis heute warte ich auf eine Vermittlung Überall wo ich nachfrage, kriege ich nur eine Abfuhr und mit leicht lächelndem Gesicht sagt mir eigentlich jeder Unternehmer, dass er niemals 3/4 Jahr im Voraus einen Arbeitsvertrag aushändigt, wenn er die Person noch nicht mal kennen würde.
Und was hat meine Nachfragerei mir noch eingebracht? Das G-Amt hat mir nahe gelegt, dass ich mich einer lokalen Maßnahme anschließen soll, in der sich schwer Vermittelbare befinden. Zitate aus dem Programm:
Projekt schrieb
(...)Die außergewöhnlichen Stärken dieses Projektes sind zum einen die besonderen Methoden und Instrumente, junge Menschen in Arbeit zu bringen, und zum anderen die Konzentration auf die Zielgruppe der gering qualifizierten Jugendlichen, die einer gängigen Qualifizierungsmaßnahme nicht gewachsen wären. |
Projekt schrieb
Zielgruppe
Junge Menschen, die über keinen Schulabschluss bzw. über keinen Berufsabschluss verfügen und die mit üblichen Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreicht werden. |
Wie kann ich denn das jetzt bloß verhindern? Ich bin doch weder jugendlich, mit Abitur habe ich alles andere als keinen Schulabschluss und einen Berufsabschluss hab ich doch auch. Andere Qualifizierungsmaßnahmen (wie z.B. die von mir angesprochene Weiterbildung) wurden mir nie angeboten und werden es wohl auch nie.
Die Weiterbildung hab ich innerlich schon abgeschrieben (die fängt Mitte September an), es sei denn jemand hat einen sehr guten Tipp wie ich das G-Amt auch ohne verpflichtenden Arbeitsvertrag die Notwendigkeit der Teilnahme vermitteln kann.
Können die mir die Leistungen kürzen, wenn ich die Teilnahme an der Maßnahme verweigere? Ich sehe darin nur Zeit- und Geldverschwendung. Ich will auf den 1. Arbeitsmarkt und das gelingt mir nicht durch solchen Humbug. Vor 4 Jahren wurde ich schon gegen meinen Willen in ein "Berufsvorbereitendes Jahr für jugendliche Sozialhilfeempfänger gesteckt". Das war die Hölle pur und das will ich auf keinen Fall wieder erleben.
Ich bin total fertig und verliere bald die Nerven 
Danke schon mal im Voraus.
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 22.07.2008 - 02:37 | |
StarvinMarvin schrieb
Da ist die Sache mit der Nebenkosten Gutschrift, die uns angerechnet werden wird. Dank dem Forum hier konnte ich mich darüber schlau machen und mich psychisch auf einen Monat mit weniger Geld vorbereiten |
Hallo StarvinMarvin,
wenn alles korrekt berechnet ist, dann ist das i. d. R. ja auch Geld, dass die ARGE vorher zuviel an NK gezahlt hat. Diese Gutschrift zahlt dein Vermieter an dich als Mieter zurück und die ARGE behält diese Gutschrift dann von deiner nächsten Zahlung ein. So dürfte sich für dich kein Nachteil ergeben, da es sich um einen "durchlaufenden Posten" handelt. Allerdings kann die ARGE auch erst dann Geld verrechnen bzw. einbehalten, wenn du die Gutschrift nachweislich vom Vermieter zurück erhalten hast.
StarvinMarvin schrieb
Zuerst meinten sie, ich solle einen Arbeitgeber finden, der mich einstellen würde, wenn ich solche Qualifikationen hätte. Nach ein paar Tagen und einem persönlichen Gespräch mit der Chefin haben sie mir dann gesagt, ich soll einen Arbeitgeber finden, der mich zu 100% einstellen wird wenn ich die Weiterbildung absolviert habe, erst dann würden sie die Weiterbildung finanzieren. |
Die ARGE weiß ganz genau, dass sich kein AG, der noch "alle Tassen im Schrank hat", auf solch einen Deal einlassen wird. Außerdem ist das in meinen Augen nichts anderes als Erpressung, da du diese Bedingung gar nicht erfüllen kannst.
StarvinMarvin schrieb
Das G-Amt hat mir nahe gelegt, dass ich mich einer lokalen Maßnahme anschließen soll, in der sich schwer Vermittelbare befinden. |
Dich, ohne deine Bemühungen in irgend einer Weise zu honorieren, in solch eine Maßnahme stecken zu wollen, halte ich für eine Frechheit.
Frage: Hat die ARGE bereits eine EGV mit dir abgeschlossen? Falls ja, wäre es hilfreich, wenn du die Bedingungen hier mal einstellen könnstest. Dann können wir uns einen besseren Überblick verschaffen.
StarvinMarvin schrieb
...ich hoffe ich schreibe hier im richtigen Bereich. |
Nein, du hast dich ein bissel "verfahren". Sobald du geantwortet hast, verschiebe ich deinen Thread in die Rubrik "Fragen & Antworten zu Hartz IV".
@ Ottokar: Welche Möglichkeiten gibt es, um hier das Ruder noch herumzureißen?
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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StarvinMarvin Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 21.07.2008 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 22.07.2008 - 14:25 | |
Hallo, danke für die Antwort
Wolf27 schrieb
Allerdings kann die ARGE auch erst dann Geld verrechnen bzw. einbehalten, wenn du die Gutschrift nachweislich vom Vermieter zurück erhalten hast. |
Das G-Amt (hier sind Arbeitsamt und Grundsicherungsamt bzw. Sozialamt irgendwie getrennt :dizzy hat bis jetzt nur eine Kopie der Betriebskostenabrechnung. Wir haben denen schon mitgeteilt, dass wir auch nur von Juli bis Dezember ALG 2 bezogen haben. Die komplette Gutschrift können sie also nicht einbehalten. Der Vermieter zahlt es uns nicht aus, stattdessen verringert er in einem Monat die Miete so dass wir im August weit unter 150 € bezahlen müssen. Problem: wir zahlen die Miete rückwirkend (obwohl das eigentlich gar nicht sein sollte) Theoretisch müssten wir die Miete zweimal zahlen, damit wir im normalen Rhythmus sind.
Wolf27 schrieb
Die ARGE weiß ganz genau, dass sich kein AG, der noch "alle Tassen im Schrank hat", auf solch einen Deal einlassen wird. Außerdem ist das in meinen Augen nichts anderes als Erpressung, da du diese Bedingung gar nicht erfüllen kannst. |
Gibt es denn da einen Paragraphen, auf den ich mich beziehen könnte? Ein Recht auf eine Weiterbildung habe ich ja nicht, aber irgendwie muss man da doch zu einer Übereinkunft kommen können. Seit einem Jahr bewerbe ich mich bundesweit im IT Bereich - kleine Computerläden, Systemhäuser, Verwaltungen, mittelständische und große Unternehmen.
Wolf27 schrieb
Frage: Hat die ARGE bereits eine EGV mit dir abgeschlossen? Falls ja, wäre es hilfreich, wenn du die Bedingungen hier mal einstellen könnstest. Dann können wir uns einen besseren Überblick verschaffen. |
Ja, die wurde am Anfang gleich mit unterschrieben. Ich werde sie mal einscannen und anonymisieren.
    
Wenn ich diese nicht zielgruppengerechte Maßnahme ablehne, sind da schon die Vorausetzungen erfüllt in Bezug auf den Bruch der Eingliederungsvereinbarung? Interessiert es dann auch niemanden, dass ich regelmäßig Bewerbungen schreibe?
Sollte es hart auf hart kommen, werde ich Widerspruch einlegen. Wir haben schon mit der Tilgung eines ALG 2 Darlehens zu kämpfen und haben schon 50 € weniger als andere im Monat. Da können wir nicht noch auf mehr "verzichten".
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 22.07.2008 - 16:01 | |
Nein, es gibt keinen § dafür, dass ein AG solche Zusicherungen nicht macht. Das besagt der gesunde Menschenverstand, den man in vielen Ämtern leider umsonst sucht.
Anspruch auf die Nebenkostenerstatung hat das Amt nur insofern, wie es diese selbst gezahlt hat.
Lies dazu bitte mal "Anrechnung von Rückerstattung aus Mietnebenkostenvorauszahlungen" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".
zu deiner EinV
unter 2.:
1. Anstrich: hinfällig, das ist eine ganz normale Pflicht des Leistungsträgers und hat in einer EinV nichts zu suchen; hier wird nur Gesetzestext zitiert
2. Anstrich: ok, Ermessensleistung, kann in einer EinV fest vereinbart werden
3. Anstrich: ok, Ermessensleistung, kann in einer EinV fest vereinbart werden
4. Anstrich: hinfällig, das ist im SGB II eine ganz normale Pflicht des Leistungsträgers und hat in einer EinV nichts zu suchen, zumal hier von "können" die rede ist und keine feste Vereinbarung getroffen bzw. eine Verpflichtung des Leistungsträgers vorgenommen wird; hier wird nur Gesetzestext zitiert
5. Anstrich: das selbe wie beim 4.
unter 3.
1. Anstrich: zulässig, aber nicht ausreichend definiert; zwar wird der Zeitpunkt angegeben, zu dem diese Eigenbemühungen nachgewiesen werden sollen, es wird aber nicht festgelegt, in welchem Umfang diese Eigenbemühungen erfolgen sollen und wie sie nachzuweisen sind, das ist aber grundsätzlich erforderlich; höchstwarscheinlich würde ein SG diese Klausel auf Antrag wegen für Nichtig erklären;
2. Anstrich: hinfällig, das ist eine ganz normale Pflicht, hier wird nur Gesetzestext zitiert
zur Schadensersatzvereinbarung auf Seite 5:
diese ist vollkommen rechtswidrig!
Da bei einem Verstoß gegen diese Pflicht bereits eine Bestrafung in Form einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II erfolgt, wäre die Forderung nach Schadensersatz - zumal hier nicht geregelt ist, wer nachweisen muss, das ein solcher tatsächlich entstanden ist und in welcher Höhe - eine unzulässige Doppelbestrafung und damit sittenwidrig.
Wegen den Mängeln dieser EinV würde ein SG diese EinV auf Antrag höchstwarscheinlich für Nichtig erklären.
Ich kann in dieser EinV nirgendwo lesen, dass du dich verpflichtet hättest, an einer Maßnahme für schwer Vermittelbare teilzunehmen.
Sanktioniert werden könnte eine Weigerung zur Teilnahme nur, wenn diese Teilnahme in deiner EinV tatsächlich konkret vereinbart würde, dann gäbe es als Rechtsgrundlage für eine Sanktion § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II:
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
...
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, ...
Die pauschale Formulierung in deiner EinV unter 1.:
... verpflichtet sich ... an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken...
reicht dazu absolut nicht aus!
Dazu muss diese Maßnahme, wie es der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II ausdrücklich fordert, konkret in einer EinV vereinbart worden sein.
[Dieser Beitrag wurde am 22.07.2008 - 16:06 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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StarvinMarvin Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 21.07.2008 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 22.07.2008 - 17:46 | |
Wow  
Das hat mich jetzt wirklich überrascht und umgehauen. Ich weiß, dass es hier keine offizielle Rechtsberatung gibt, aber das was du geschrieben hast, wird mir sicherlich helfen. Es ist wie es ist, Laien werden im Rechtssystem von vorne bis hinten beschissen. Ich arbeite selbst ehrenamtlich in einem Forum als Helfer im Kampf gegen Abmahnungen im Urheberrechtsbereich. Da werden die Leute meist auch über'n Tisch gezogen und mit Paragraphen bombardiert, die gar nicht relevant etc. sind. Nochmals von einem Helfer zum anderen ein Dankeschön 
Ich habe heute beim G-Amt angerufen und ihnen mitgeteilt, dass ich nicht an dieser Maßnahme teilnehmen werde, eben mit der Begründung, dass ich nicht zur Zielgruppe der Maßnahme gehöre und sie mir nicht weiterhelfen wird auf den 1. Arbeitsmarkt zu kommen. Gleichzeitig habe ich versichert, dass ich selbstverständlich weiterhin Bewerbungen abschicken und das Amt auf dem Laufenden halten werde. Sanktionen haben sie nicht angekündigt, aber ich traue dem Frieden noch nicht ganz.
Wenn ich einmal dabei bin, kann ich ja die Sache mit dem ALG 2 Darlehen meiner Lebensgefährtin schildern. Das ist ne ziemlich komplizierte Sache, die ich am besten chronologisch erläutere:
1. Im Herbst 2004 hat sie eine schulische Ausbildung zur Informatikkauffrau begonnen. Schülerbafög hat sie nicht erhalten, weil sie vorher schon 4 Semester studiert und das Studium abgebrochen hatte. BAB gab es nicht für die Ausbildung, ebenso keine sonstige Vergütung. Als beantragte sie damals Sozialhilfe.
2. Die Sozialhilfe wurde nur 3 Monate gewährt und dann plötzlich eingestellt. Dann kam Hartz IV und wir stellten einen Antrag auf Hartz 4. Im Dezember 2004 haben wir die Ablehnung erhalten, kurz vor Weihnachten (und einem freundlichen "Frohe Weihnachten" Stempel auf dem Briefumschlag):
Ablehnungsbescheid Hartz IV Dezember 2004 schrieb
Gemäß §7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende keinen Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist. |
3. Damit gaben wir uns damals nicht zufrieden, legten Widerspruch ein und wandten uns im Januar 2005 an MDR Escher. Die Redaktion verwies uns an den Ombudsrat in Berlin, welcher jedoch keine große Hilfe war.
4. Wir bildeten damals schon eine Bedarfgemeinschaft. Die Ausbildung war in vollem Gange. Meine Lebensgefährtin war zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt und auch für sie war das die letzte Chance auf eine Ausbildung. Mit etwas Schülerbafög, zweimal Kindergeld (von unseren Eltern ausgezahlt an uns) und etwas Wohngeld lebten wir dann erstmal vor uns hin in einem Ghetto.
5. Im Laufe des Frühjahrs 2005 hatten wir eine Anhörung vor dem Leiter des Grundsicherungsamtes unseres Landkreises. Er gab zu Bedenken, dass eine darlehensweise Gewährung ab einem Behinderungsgrad von 50 % möglich sei.
6. Meine Lebensgefährtin hat angeborene Epilepsie und starke Kurzsichtigkeit. Dank des Versorgungsamtes in Erfurt erhielt sie sehr schnell einen Schwerbehindertenausweis mit 50 % Schwerbehinderung.
7. Als wir den damals vorlegten, stellte sich das Amt wieder quer. Wütend schalteten wir die Behindertenabteilung des Arbeitsamtes und das Integrationsamt ein und setzten diese auf das Grundsicherungsamt ein. Mit Erfolg! Im September 2005 wurde dann eine darlehensweise Zahlung des ALG 2 vereinbart und ausgezahlt. Interessant dürfte hier die Aktennotiz sein, die sie unterzeichnet hat. Damals gab es noch keinen Softwarebaustein für ihren einzigartigen Fall.
 
8. Wir hatten damals also schon das erste Lehrjahr erfolgreich abgeschlossen. Meine Lebensgefährtin hat 1 Jahr kein Geld erhalten trotz Schwerbehinderung. Damals sagte man ihr sogar noch offen ins Gesicht, dass sie die Ausbildung abbreche solle wenn sie Hartz IV kriegen will. Ein Irrsinn, der mich heute noch wütend macht 
9. Im Juni 2007 beendete sie die Ausbildung erfolgreich und die Rückzahlung des Darlehens wurde angeordnet.
 
Eigentlich hab ich zu diesem ganzen Ablauf mehrere Fragen:
1. Ist die Zahlung des Darlehens rechtmäßig geschehen oder hätte das Grundsicherungsamt das ALG 2 normal auszahlen müssen?
2. Hätte das Grundsicherungsamt nicht auch die Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen? Meine Lebensgefährtin musste sich damals selbst versichern was zwar dank eines Schülertarifes der Krankenkasse nur "wenig" war (ca. 60 €), aber letzten Endes dennoch eine große Belastung darstellte.
3. Ist ist es rechtmäßig, dass das Darlehen bereits jetzt zurück gefordert wird obwohl wir beide seit dem Ende der Ausbildung noch arbeitssuchend sind?
4. Angenommen, das Grundsicherungsamt hat uns seit Jahren beschissen und verschaukelt, gibt es eine Möglichkeit das Geld, das uns zugestanden hat, nachzufordern?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 25.07.2008 - 14:28 | |
StarvinMarvin schrieb
Eigentlich hab ich zu diesem ganzen Ablauf mehrere Fragen:
1. Ist die Zahlung des Darlehens rechtmäßig geschehen oder hätte das Grundsicherungsamt das ALG 2 normal auszahlen müssen?
2. Hätte das Grundsicherungsamt nicht auch die Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen? Meine Lebensgefährtin musste sich damals selbst versichern was zwar dank eines Schülertarifes der Krankenkasse nur "wenig" war (ca. 60 €), aber letzten Endes dennoch eine große Belastung darstellte.
3. Ist ist es rechtmäßig, dass das Darlehen bereits jetzt zurück gefordert wird obwohl wir beide seit dem Ende der Ausbildung noch arbeitssuchend sind?
4. Angenommen, das Grundsicherungsamt hat uns seit Jahren beschissen und verschaukelt, gibt es eine Möglichkeit das Geld, das uns zugestanden hat, nachzufordern?
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zu 1.
Bei den Ausschlußtatbeständen kommt es darauf an, ob die Ausbildung förderungsfähig ist.
Das war sie offenbar. Ablehnungsgründe, die in der Person des Antragstellers liegen (z.B. zu hohes anrechenbares Einkommen, zu alt, die Höchstförderungsdauer überschritten) sind dabe irrelevant.
D.h. im Ergebnis, dass die Ablehnung hier offenbar rechtmäßig war.
zu 2.
Ein Darlehen umfasst meinem Wissen nach nicht die Pflichtbeiträge zur GKV.
zu 3.
Nein. Für dieses Darlehen gilt § 51 Abs. 1 SGB I und § 54 Abs. 4 SGB I entsprechend. Da ALG II nicht pfändbar ist, bzw. unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, kann dieses Darlehen derzeit nicht zurückgefordert werden - schon gar nicht vom ALG II.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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StarvinMarvin Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 21.07.2008 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 25.07.2008 - 17:49 | |
Ottokar schrieb
zu 3.
Nein. Für dieses Darlehen gilt § 51 Abs. 1 SGB I und § 54 Abs. 4 SGB I entsprechend. Da ALG II nicht pfändbar ist, bzw. unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, kann dieses Darlehen derzeit nicht zurückgefordert werden - schon gar nicht vom ALG II.
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Genau das wird aber seit Juli 2007 mit uns gemacht! Kann man sich dagegen irgendwie wehren? Kann mir vielleicht jemand einen entsprechenden Anwalt empfehlen?
Und es kommt noch dicker ... wir haben gerade einen Zwischenbescheid wegen des Guthabens der Betriebskostenabrechnung erhalten. Nächsten Monat kriegen wir nur noch ca. 700 €. Davon müssen wir alle Kosten inkl. Miete decken.
Ich zitiere aus dem Bescheid:
"Von Ihrem Betriebskostenguthaben können 0,54 € Warmwasseranteile abgezogen werden. 147,35 € sind daher als Guthaben anzurechnen.
Sie haben vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten. Daher wurde Ihr Betriebskostenguthaben 2007 zur Hälfte für die Tilgung Ihrer Darlehensschuld verrechnet. Das heißt, Ihr Rückforderung reduziert sich um 73,68 €."
Das kann doch nicht wahr sein. Wie sollen wir denn damit überleben?
Also nochmal im Überblick ....
897,58 € stehen uns zu
- 50 € zur Tilgung des Darlehens
- 147,35 € Guthaben (bestehend aus dem Teil, der einbehalten werden darf und den 73,68 €, die das Amt rotzfrech zur Darlehenstilgung nimmt)
= 700,23 €
Abzüglich aller Fixkosten bleiben für uns beide dann noch ca. 280 € für Lebensmittel, Haushalts- und Hygiäneartikel, Arzt, Medikamente, Benzin, etc.
Ich bin echt den Tränen nahe ... da lebt man sparsam und kriegt dann so eine Ohrschelle  
Diesen Monat ist der 65ste Geburtstag von meinem Vater. Eigentlich wollte ich ihm ein Geschenk kaufen. Ich kann echt nur den Rat geben, niemals für den Staat zu sparen Man wird nur ausgenutzt und missbraucht und am Boden gehalten.
Nachtrag:
Wir werden jetzt erstmal so vorgehen: am Montag versuchen wir es friedlich und telefonisch zu klären, auch unter Bezug auf dieses Urteil. Wenn sie sich da schon quer stellen, schreiben wir einen Widerspruch zum Bescheid und fordern sämtliche zu Unrecht bezogenen Darlehenstilgungen wieder ein. Sollten Sie dem nicht stand geben, überlegen wir uns Klage vor einem Sozialgericht in Thüringen einzuleiten. Wie seht ihr das?
[Dieser Beitrag wurde am 25.07.2008 - 18:04 von StarvinMarvin aktualisiert]
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 26.07.2008 - 03:17 | |
Hallo StarvinMarvin,
irgendwas läuft hier m. M. nach gründlich durcheinander, denn du hast anfangs geschrieben:
StarvinMarvin schrieb
Wir haben denen schon mitgeteilt, dass wir auch nur von Juli bis Dezember ALG 2 bezogen haben. Die komplette Gutschrift können sie also nicht einbehalten. Der Vermieter zahlt es uns nicht aus, stattdessen verringert er in einem Monat die Miete so dass wir im August weit unter 150 € bezahlen müssen. |
Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung zurückzahlen muß. Er kann das nicht einfach mit der Miete verrechnen. Da ein Teil der Kosten ja offensichtlich vom Amt bezahlt wurden, geht das schon mal gar nicht, da der besagte Teil ja nicht euch gehört, sondern dem Amt. Im Klartext würde das ja bedeuten, dass er Geld vom Amt nimmt und eure Miete damit bezahlt, obwohl ihm dieses Geld gar nicht gehört.
Dann allerdings schreibst du:
StarvinMarvin schrieb
Sie haben vom 1.1.2007 bis 30.6.2007 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten. Daher wurde Ihr Betriebskostenguthaben 2007 zur Hälfte für die Tilgung Ihrer Darlehensschuld verrechnet. Das heißt, Ihr Rückforderung reduziert sich um 73,68 €."
|
Von wann bis wann habt ihr denn nun genau ALG II erhalten? Oder habe ich etwas übersehen?
Wenn ich das Schreiben richtig verstehe, verrechnen die das Betriebsguthaben schon, bevor dieses überhaupt zur Verfügung steht, also an euch zurückgezahlt wurde!? Das würde ja im Klartext bedeuten, dass hier ein fiktives Einkommen verrechnet wird. Weiß das Amt davon, dass ihr das Geld gar nicht erhaltet, sondern dieses mit der Miete verrechnet wurde?
Versuch mal bitte, etwas Klarheit hier reinzubringen. Ottokar wird sich dann mit dem Zahlenwirrwarr beschäftigen.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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StarvinMarvin Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 21.07.2008 Beiträge: 26 Nachricht senden | Erstellt am 26.07.2008 - 16:24 | |
Ok ich versuche das Wirrwarr etwas zu entwirren:
Von Januar 2007 bis Juni 2007 waren meine Lebensgefährtin und ich noch in einer Ausbildung. Sie hat ALG 2 darlehensweise erhalten (siehe oben), ich hingegen normales Schülerbafög.
Seit Juli 2007 beziehen wir reguläres ALG 2.
Die Gutschriften aus der Betriebskostenabrechnung werden bei unserem Vermieter immer mit einer der neuen Monatsmieten verrechnet. Wir könnten - wenn wir wollten - dem Vermieter auch sagen, dass er sie auszahlen soll. Das haben wir jedoch bewußt niemals gemacht, da sich für uns eher gelohnt hat, wenn das gleich mit der neuen Miete des Folgemonats verrechnet würde. Das geht also soweit ok.
Problem ist jetzt nur: wir zahlen unsere Miete nicht im Voraus, sondern im Nachhinein. Das ganze hängt mit einem Fehler vor 4 Jahren zusammen als damals meine Lebensgefährtin noch mit ihrer Schwester zusammen wohnte und die Miete damals zu spät überwiesen hatte. Seither krebsen wir dem ganzen also ziemlich hinterher. Theoretisch müssten wir die Miete zweimal überweisen, damit wir wieder im normalen Rhythmus sind und die Miete im Voraus zahlen können. Das war in den letzten 4 Jahren jedoch nicht möglich und wird auch in absehbarer Zukunft nicht der Fall sein.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 27.07.2008 - 14:32 | |
Ob ihr nun eure Miete im nachhinein oder im Voraus bezahlt, ist dabei ja wohl vollkommen egal.
Das gleicht sich ja aus.
Viel wichtiger ist, dass das Amt das Guthaben nicht mit dem Darlehen verrechnen darf.
Lt. § 22 Abs. 1 letzter Satz SGB II sind derartige Guthaben immer auf die KdU anzurechnen!
Damit "bescheißt" sich das Amt hier selbst, indem es auf diese Anrechnung verzichtet und stattdessen eurer Darlehen tilgt.
Die Berechnung der Warmwasserkosten ist vermutlich auch falsch, was ich ohne genaue Zahlen (Beträge lt. Betriebskostenabrechnung, Höhe der Vorauszahlungen der ARGE) aber nicht beantworten kann.
Hinsichtlich des Darlehens müsst ihr Widerspruch gegen die Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach § 43 SGB II einlegen mit der Aufforderung, diese Anrechnung sofort einzustellen oder diese Forderung wird auf dem Klageweg durchgesetzt.
Begründung:
die Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach § 43 SGB II setzt voraus, dass es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Das trifft hier nachweislich nicht zu. Eine Aufrechnung des Darlehens mit der laufenden Leistung nach § 43 SGB II ist hier also ausgeschlossen bzw. wäre rechtswidrig.
Für dieses Darlehen gilt demnach § 51 Abs. 1 SGB I und § 54 Abs. 4 SGB I entsprechend. Da ALG II nicht pfändbar ist, bzw. unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, kann dieses Darlehen derzeit nicht zurückgefordert werden, sondern erst, wenn Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze vorhanden ist.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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