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Oliver29 
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...   Erstellt am 02.05.2008 - 14:08Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich bin grade auf den Musterschreiben aufmerksam geworden
http://www.razyboard.com/system/morethr … 198-0.html

Ich bekomme seit gut einem jahr schon nur 303 €
da mir
monatlich 25 Euro (vorgelegte Mietkaution vom Amt)
und 19 Euro Warmwasser abgezogen wird.

Meine frage is ob das Musterschreiben auch bei mir greift und ich eventuel bereits bezahlte beträge zur tilgung der Mietkaution zurück fordern kann?

Gruss Oliver




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 02.05.2008 - 16:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ja. Auch bei dir greift dieses Schreiben, d.h. die rechtlichen Grundlagen desselben, wenn du keinerlei Einkommen hast bzw. dieses unter dem Pfändungsfreibetrag liegt.
Ob du allerdings die bisher gezahlten Raten zurückerhälst, halte ich für fraglich.
Einfach mit beantragen und notfalls einklagen.





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Oliver29 
Durchstarter
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...   Erstellt am 02.05.2008 - 17:37Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


was wäre den wenn ich das weiterlaufen lasse
und die Kaution in 3 jahren abzahlt ist.
Gehört sie dann mir oder ist sie eigentum der Arge?
Und was wenn ich sie noch 1 Jahr weiterlaufen lassen
gehört sie dann zu 50% mir und zu anderen 50% der Arge?^^

[Dieser Beitrag wurde am 02.05.2008 - 17:58 von Oliver29 aktualisiert]




Wolf27 ...
Moderatorin
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...   Erstellt am 03.05.2008 - 01:11Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Oliver,

wenn in 3 Jahren alle Raten an die ARGE gezahlt wurden, bedeutet das, dass du keine Schulden mehr bei der ARGE hast. Somit hat die ARGE keinerlei Ansprüche mehr gegen dich, noch hat sie ein Anrecht auf die Kaution. Damit wäre deine 50 %-Frage wohl auch beantwortet.

Lies auch mal hier: Mietkaution: Allgemeines, Höhe

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
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...   Erstellt am 04.05.2008 - 11:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Die Kaution wäre dein Eigentum und würde bezüglich ALG II als Vermögen gelten, das mit der Rückzahlung auch verfügbar wäre.
Wenn du damit dann über deinen Vermögensfreibetrag kommst, wird es zu verwertbarem Vermögen.





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Oliver29 
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...   Erstellt am 08.05.2008 - 20:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Worin besteht den der Sinn in deinem Musterschreiben,
weil zurückzahlen an das Amt muss man es ja sowieso oder is Quassi nur nen Aufschub?




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 09.05.2008 - 10:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Sicher musst du es zurückzahlen.
Der Sinn ist doch eindeutig der, das du dieses Darlehen aber nicht aus dem wenigen ALG II zurückzahlen sollst/musst, das ohnehin kaum für das tägliche Überleben reicht, sondern erst dann, wenn du finanziell wieder besser da stehst und dir diese Rückzahlung "leisten" kannst.

[Dieser Beitrag wurde am 09.05.2008 - 10:48 von Ottokar aktualisiert]





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ichwars 
Neu dazu gekommen


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...   Erstellt am 09.05.2008 - 17:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


zum einen, reicht da auch ein formloser antrag,:

ich beantrage "unter bezugnahme der pressmitteilung: hessichen LSg vom 13.07.07 AZ. L 6 AS 145/07 ER" mit sofortiger wirkung die übernahme der mietkaution.


mfg


das sollte schon reichen, in der regel wird dieser antrag im vorfeld abgeleghnt. dagegen widerspruch einlegen, und nochmals auf die rechtsquelle beziehen.
und danach sollte dann die erstattung erfolgen, notfalls dagegen klagen.

es ist leider aus richterlicher sicht, fast aussichtslos, bereits bezahlte beträge zurück zu erlangen. sofern erfolge in dieser hinsicht vorhanden sind, schreib ich wieder was dazu...




ichwars 
Neu dazu gekommen


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...   Erstellt am 09.05.2008 - 17:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


da die frage bezüglich der rückzahlung angesprochen wurde, in dem fall gilt weil es sich nicht um regelleistungen handelt/e um nebenleistungen die nur nach §850 ZPO und folgende (Pfändungsfreigrenze)zurück gefordert werden dürfen.

man sollte in jedem fall keine rückzahlungen bezzuglich vereinbaren, bzw.. bereits vorhandene rückzahlungen mit sofortiger wirkung widerrufen.

sofern der bearbeiter dieser aufforderung nicht nachkommt, evtl. nochmals anmahnen. sofern keine reaktion erfolg, den weg zum anwalt suchen.. es könnte sein, das es sich dann im vorliegenden fall um unterschlagung handeln könnte....
eine zusätzliche massnahme wäre dann noch eine fach /-dienstaufsichtsbeschwerde unter bezug der angesprochenen sachverhalte, zudem wäre es evtl. ratsam einen neuen bearbeiter zu fordern, dies kann gleichzeitig der anwalt mit beanntragen...




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 09.05.2008 - 19:29Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


ichwars schrieb

    zum einen, reicht da auch ein formloser antrag,:

    ich beantrage "unter bezugnahme der pressmitteilung: hessichen LSg vom 13.07.07 AZ. L 6 AS 145/07 ER" mit sofortiger wirkung die übernahme der mietkaution.


    mfg


    das sollte schon reichen, in der regel wird dieser antrag im vorfeld abgeleghnt. dagegen widerspruch einlegen, und nochmals auf die rechtsquelle beziehen.
    und danach sollte dann die erstattung erfolgen, notfalls dagegen klagen.

    es ist leider aus richterlicher sicht, fast aussichtslos, bereits bezahlte beträge zurück zu erlangen. sofern erfolge in dieser hinsicht vorhanden sind, schreib ich wieder was dazu...


Ja klar.
Man kann natürlich auf diese Weise auch gleich mit der Tür ins Haus fallen und sich die Kaution dann gezwungenermaßen beim SG einklagen.

Aber es geht auch einfacher und etwas subtiler - ohne diesen Aufwand und den Ärger und den Vermieter im Nacken, der die Kaution fordert; so wie ich es vorgeschlagen hatte.





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