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Ottokar ...
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...   Erstellt am 08.06.2008 - 13:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Gelica schrieb

    Ich werde versuchen, mit meinen Ärzten Rücksprache zu halten, damit diese informiert sind, allerdings möchte ich die Befundunterlagen nicht dort abholen und mitnehmen, und ich werde meine Ärzte sicherlich auch nicht darum bitten, die Unterlagen dem Dienst zuzuschicken, denn ich denke, dafür ist der Amtsärztliche Dienst wirklich selbst zuständig. Es sind ja zur Einstufung meiner Erwerbsfähigkeit längst nicht alle bisherigen Befunde relevant und ich als Nicht-Mediziner kann die Relevanz nicht wirklich beurteilen.

Genau.


Gelica schrieb

    Damit müsste ich doch meiner Mitwirkungspflicht in mehr als ausreichendem Maße nachkommen.

Das sehe ich auch so.


Gelica schrieb

    Zudem besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, falls der Arzt einfach bestimmte Erkrankungen nicht beachtet obwohl diese in der Liste stehen und relevant erscheinen.

Ja.


Gelica schrieb

    Wie lange bin ich eigentlich verpflichtet zu warten, falls es Wartezeiten gibt?

Da gibt es keine Fristen.


Gelica schrieb

    Und muss ich eine Untersuchung zulassen, auch wenn ich den Arzt nicht mag?

Ja.





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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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Gelica ...
Durchstarter
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...   Erstellt am 11.09.2008 - 10:09Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo mal wieder

ich habe endlich eine Zusage für den ersehnten job, in Teilzeit vormittags. Verdienen werde ich weit über meinen Bedarf, aber nicht genug, um den Bedarf der ganzen Bedarfsgemeinschaft zu decken.

Kommentar meiner Sachbearbeiterin: schicken sie mir den Arbeitsvertrag, ich lasse sie dann mal 2-3 Monate in Ruhe, dann aber müssen sie sich in Vollzeit was suchen ....

Nun hat sich an meiner schon hier beschriebenen Situation (abgesehen von meinem schweren Zusammenbruch mit Krankenhausaufenthalt) nichts geändert, aber die gesetzlichen Rahmenbedingungen vielleicht. Daher meine Fragen an Euch mit der Bitte um Hilfe und Antworten:

Ist es noch immer bzw. wirklich so, dass ich nur meinen Bedarf erwirtschaften muss und die ARGE mich damit in Ruhe lassen muss, d.h. keine Termine mehr dort, keine EGV usw.? Und die ARGE muss den Rest dazuzahlen?

Hat die ARGE Anrecht auf eine Kopie des Arbeitsvertrages? Ich meine gelesen zu haben, dass nicht ....

Hab ich Anrecht auf einen anderen Fallmanager? Mit meiner bisherigen Sachbearbeiterin will ich nach etlichen anderen Vorfällen unangenehmer Art inklusiver verschiedener rechlicher Falschauskünfte nichts mehr zu tun haben.

Danke für die Antworten im Voraus
Gruß
Gelica

[Dieser Beitrag wurde am 11.09.2008 - 10:11 von Gelica aktualisiert]




Gelica ...
Durchstarter
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...   Erstellt am 12.09.2008 - 21:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Und noch eine Frage: gibt es irgendwo einen ALG2 Rechner der die Individualbeträge ausweist? Ich finde nur den für Gesamtbetrag für die ganze Bedarfsgemeinschaft. Falls mir Sanktionen drohen, wüsste ich gerne, was mir verlustig geht, wenn ich mich nicht der ARGE Diktatur unterwerfe aber selbst ja meinen Bedarf decke. Und bei den anderen dürfen sie ja wohl nichts kürzen....

Wäre super wenn jemand obige und diese Fragen beantworten könnte bitte. Danke.




Wolf27 ...
Moderatorin
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...   Erstellt am 13.09.2008 - 02:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Gelica schrieb
    Kommentar meiner Sachbearbeiterin: schicken sie mir den Arbeitsvertrag, ich lasse sie dann mal 2-3 Monate in Ruhe, dann aber müssen sie sich in Vollzeit was suchen ....

Die gute Frau hat doch 'nen Knall

Hallo Gelica,

dein Arbeitsvertrag geht die SB gar nichts an. Was da drin steht, hat nur dich und deinen AG zu interessieren, aber gewiss keine neugierige und datensammelwütige SB. Außerdem vertraut man so ein wichtiges Dokument garantiert nicht der Post an. Sie kann höchstens eine Kopie der 1. Gehaltsabrechnung anfordern, aber das war es dann auch.

Sie will dich mal 2 - 3 Monate in Ruhe lassen? Von welchem fernen Planeten ist sie denn nun eingeflogen? Solange du deinen Bedarf decken kannst mit deinem Einkommen, kann sie dich mal

Gelica schrieb
    Hab ich Anrecht auf einen anderen Fallmanager?

Ich zitiere mal aus unserem Ratgeber ALG2-FAQ: häufig gestellte Fragen & Antworten:

Kann ich eigentlich einen anderen Sachbearbeiter / eine andere Sachbearbeiterin verlangen?
Ja, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ein solcher Antrag ist am besten immer gleich an den Amtsleiter, bei einer ARGE an den Geschäftsführer, zu richten. Grundlage ist hierbei § 17 SGB X.


Gelica schrieb
    Falls mir Sanktionen drohen, wüsste ich gerne, was mir verlustig geht, wenn ich mich nicht der ARGE Diktatur unterwerfe aber selbst ja meinen Bedarf decke.

Wenn du deinen Bedarf selber decken kannst und kein ALG II mehr beziehst, dann kann die ARGE dich auch nicht sanktionieren. Sie kann dir ja schlecht 30 % von 0,-- EUR kürzen.

LG Wolf





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Gelica ...
Durchstarter
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...   Erstellt am 14.09.2008 - 00:16Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ganz vielen lieben Dank Wolf, du hast ein herzliches Lachen auf meine Lippen gezaubert mit deiner Antwort, was bei mir momentan leider selten vorkommt.

Die ARGE hat mir nun 3 Einkommenserklärungen und 2 neue Anträge geschickt in drei Briefen .... sinnvolle Verwendung von Steuergeldern ... aber bei uns kürzen sie wann immer sie können. Die Zahlungen sind erstmal eingestellt, bis ich die weiteren Dokumente einreiche.

Unter anderem kam auch ein Schreiben, dass ich zur Erfüllung meiner Mitwirkungspflicht den Vertrag schicken muss. Um des lieben Friedens willen mache ich das vielleicht indem ich eine Kopie schicke und einfach alles schwärze bis auf Gehalt, Zahltag und Eintrittsdatum. Alle andere Inhalte gehen ja wohl weit über die Mitwirkungspflicht hinaus.

Meine Bedenken bezüglich Bedarfsdeckung resultieren aus sgb2 §9, wenn ich mich recht entsinne. Hierin heisst es ja - wenn auch verfassungswidrig- man muss den Bedarf der ganzen Bedarfsgemeinschaft decken usw. Das Thema Sippenhaft zieht sich diesbezüglich ja noch immer quer durch alle Foren. Da ich nicht genau weiss, wie gerechnet wird, ob mein Einkommen erst auf alle umgelegt wird und dann geguckt wird was zuzuzahlen ist, bin ich da halt verunsichert. Meinen eigenen Bedarf decke ich bei weitem, aber für die ganze Bedarfsgemeinschaft reicht es halt nicht. Diese Sache macht mir echt Bammel.

Den Antrag auf Zuteilung zu einer anderen Sachbearbeiterin hatte ich direkt an die Geschäftsführung geschickt. Begründung: keine Vertrauensbasis mehr zu dieser Frau nach mehreren falschen Rechtsauskünften und beabsichtigter Sanktierung, obwohl ich meine Sachbearbeiterin per Email am Vortag eines Termines über meine Erkrankung informiert hatte und die Krankmeldung auch am Vortag per Post abgeschickt hatte. Da geht von meiner Seite nichts mehr. Vor kurzem hat sie uns telefonisch belästigt, mein Antrag ist also noch nicht bearbeitet...

Mit diesem Antrag ging gleichzeitig Widerspruch und Dienstaufsichtsbeschwerde an die Geschäftsleitung - welche leider vermutlich keinen dort interessiert. Die Geschäftsleitung gab übrigens gleiche Rechtsauskunft: Ich müsse in Vollzeit und der Vertrag müsse her... Soviel zum Thema ARGE-Geschäftsführung ...

Der Laden macht mich krank, wie viele andere auch. Mein Mann wird so nie gesund, wenn er weiss, dass er dann sich mit denen wieder auseinandersetzen muss. Und mir als studierte Politologin, die sich im Studium intensiv mit dem Grundgesetz und dem Wesensgehalt des GG befasst hat, dreht sich bei unserer derzeitigen Gesetzgebung und dem Vorgehen der ARGEn der Magen um.

Wenn ihr mir noch kurz erklären könntet, wie genau die ARGE rechnet, wenn Einkommen vorhanden ist, wäre ich euch wieder sehr dankbar.

Gruß Gelica




Wolf27 ...
Moderatorin
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...   Erstellt am 14.09.2008 - 03:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Gelica,

dann mal auf in die nächste Runde

In § 9 Abs. 2 SGB II: Hilfebedürftigkeit steht u. A.:

Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Lies mal hierzu bitte im Bereich "Ratgeber": Ratgeber Einkommensanrechnung. Im zweiten Beitrag hat Ottokar beschrieben, wie das mit der Bedarfsanteilsmethode zu verstehen ist. Anhand des Ratgebers kannst du ausrechnen, was und wie alles berechnet wird.

Gelica schrieb
    Die ARGE hat mir nun 3 Einkommenserklärungen und 2 neue Anträge geschickt in drei Briefen ... Die Zahlungen sind erstmal eingestellt, bis ich die weiteren Dokumente einreiche.

In der EK-Erklärung heißt es u. A.: "Lassen Sie bitte die Einkommensbescheinigung (pdf) vom Arbeitgeber ausfüllen." Wurde dir diese Anlage überhaupt mitgeschickt? Falls ja, ist die Anforderung des Arbeitsvertrages entweder eine bodenlose Frechheit und/oder Dummheit des SB. Ich weiss nicht, ob dein AG weiß, dass du ALG II beziehst. Lässt du ihn die EK-Bescheinigung ausfüllen, weiß er es definitv. Sollte dir das wurscht sein, dann ist damit die Vorlage des Arbeitsvertrages sowieso hinfällig und du bist deiner Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen. Auch das Datenschutzzentrum sagt, dass der Arbeitsvertrag zusammen mit einer Kopie der Gehaltsabrechnung vorgelegt werden kann, aber von "muss" steht da nichts.

Was für neue Anträge sollst du denn da ausfüllen? Normalerweise wird in solch einem Fall die
Mitteilung über Veränderungen Arbeitslosengeld II (pdf) ausgefüllt und eingereicht, aber kein neuer Antrag.

Gelica schrieb
    Die Geschäftsleitung gab übrigens gleiche Rechtsauskunft: Ich müsse in Vollzeit und der Vertrag müsse her...

Aha, dann ist ja klar, woher der Wind weht, den deine SB da macht...

@ Ottokar: Bin ich jetzt auf dem Holzweg oder hat tatsächlich die ARGE da einen kollektiven Sauerstoffmangel auf ihrem Planeten?

Mal sehen, was mein Kollege dazu meint, bevor ich dich jetzt Richtung Stromschnellen rudern lasse. Wenn die ARGE Unrecht hat, dann sollte das jetzt absolut professionell angegangen werden, um denen keine weitere Handhabe zu geben.

LG Wolf





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Gelica ...
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...   Erstellt am 14.09.2008 - 10:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Also ich habe mir den Formularwust der ARGE nochmal angesehen. Bekommen habe ich

3x die vom Arbeitgeber auszufüllende Einkommensbescheinigung, 1x davon mit Ausfüllanleitung für extra dumme Arbeitgeber

2x Anlage EK - Einkommenserklärung von mir auszufüllen

1x Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen (vermutlich weil der derzeitige Bezugszeitraum bis Ende Oktober läuft)

und ein nettes Schreiben hierzu, das ich mal eingescannt habe mit Rechtsbelehrung (S. 2 ist nur "mit freundlichen Grüßen" und Unterschrift, daher nicht gescannt):






Bin gespannt wann zur Mitwirkungspflicht dazu gehört, dass man den SB den Hintern abwischen muss...

Gruß und Danke!!!
Gelica




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 14.09.2008 - 11:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


1.
Wenn man seinen eigenen Bedarf: Regelsatz + ev. Mehrbedarf + anteilige Unterkunftskosten; mit seinem anrechenbaren Einkommen (= Netto - Absetzbeträge) decken kann, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten des SGB II, diese sind, wie u.a. BGH und BSG (BGH vom 07.07.2004 Az: XII ZR 272/02, BSG vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R) entschieden haben, verfassungskonform auszulegen.
Hintergrund ist, dass im SGB II nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft als solche bedürftig ist, sondern jede Person einen individuellen Anspruch und individuelle Pflichten hat. Daran ändern sich auch nichts, weil das anrechenbare Einkommen einer Person nach der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II) auf die BG verteilt wird, denn lt. § 2 SGB II muss die jeweils bedürftige Person nur Anstrengungen unternehmen, ihre eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern und zu beseitigen, nicht jedoch die der anderen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Wenn nun eine Person ihre eigene individuelle Hilfebedürftigkeit durch ausreichendes Einkommen beendet, hat sie damit ihre diesbezüglichen Pflichten des SGB II erfüllt, d.h. sie muss nun weder an Maßnahme zur Eingliederung teilnehmen, noch Eigenbemühungen zur Verringerung oder Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit nachweisen oder gar vornehmen, da sie ja nicht mehr bedürftig ist und somit nicht mehr den diesbezüglichen Pflichten des SGB II unterliegt - auch wenn sie wegen Anwendung der Bedarfsanteilsmethode weiterhin Leistungen erhält. Auch eine Eingliederungsvereinbarung darf und muss diese Person nicht mehr abschließen, da ja eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Beendigung der individuellen Hilfebedürftigkeit bereits erfolgt ist und die rechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung somit nicht mehr vorliegen.
Da diese Person auch nicht mehr Arbeitslos ist, unterliegt sie ohnehin auch nicht mehr der Melde- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit (diese hat sie dann gegenüber dem Arbeitgeber, der auch den Nachweis erhält; hier greift gegenüber dem Amt die Unmöglichkeit der Mitwirkung nach § 65 SGB I). Auch den Pflichten der Erreichbarkeitsanordnung unterliegt sie nicht mehr, da diese nur für Arbeitslose gilt, d.h. sie muss z.B. weder eine Ortsabwesenheit genehmigen lassen, noch diese dem Amt mitteilen.
Zwar gelten noch die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 (Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen) und 61 SGB I (allgemeine Meldepflicht), hierbei gehen jedoch die beruflichen Verpflichtungen vor, d.h. der zuständige Sachbearbeiter muss bei einer Einladung eine Zeit außerhalb der Arbeitszeiten des Eingeladenen wählen, ansonsten kann und muss der Eingeladene "aus wichtigem Grund" dieser Einladung nicht Folge leisten.

2.
Eine Leistungseinstellung nur weil man einen Job angenommen hat, ist im SGB II rechtswidrig.
Hier gilt sowohl die Leistungspflicht nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I als auch die Bedarfsdeckungspflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Hinzu kommt, das Einkommen erst dann angerechnet werden darf, wenn man es tatsächlich hat, es sich also um sog. bereite Mittel handelt, so die ständige Rechtsprechung im SGB II Recht. Erst wenn es sich um bereite Mittel handelt, dürfen diese nach § 2 Abs. 2 ALG II-V in dem Monat als Einkommen angerechnet werden in dem man sie erhalten hat.
Das hier immer benutzte Argument: es könnte ja zu einer Überzahlung kommen, rechtfertigt keine Leistungseinstellung, denn dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage.
Eine solche rechtswidrige Leistungseinstellung erfüllt vielmehr den Straftatbestand des Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen) sowie der Körperverletzung und gefährlichen Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen).
Die Anrechnung von fiktivem Einkommen, also nicht bereiten Mitteln, erachtet auch die BA in ihren Weisungen als rechtswidrig und weist mehrfach darauf hin.





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Gelica ...
Durchstarter
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...   Erstellt am 14.09.2008 - 22:38Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Vielen Dank Ottokar. Leider ziehen sich noch immer andere Aussagen durch andere Foren, dass die Sippenhaft noch immer überall praktiziert wird und dass Leuten, die ihren eigenen Bedarf zwar decken würden aber über die Bedarfsanteilmethode hilfebedürftig werden, gesagt bekommen, sie müssen sich einen besser bezahlten Job suchen und dass das so rechtlich ok ist.

Ich hab im Übrigen die Veränderungsmitteilung, von der Wolf sprach, nicht von der ARGE zugeschickt bekommen. Ergo habe ich sie über den Link ausgedruckt und werde sie mit der EK und der Einkommensbescheinigung meines Arbeitgebers zusammen einreichen. Den Arbeitsvertrag werde ich der ARGE nicht vorlegen.

"Hiermit widerspreche ich auch der von Ihnen geforderten Vorlage des Arbeitsvertrages. Die Einkommensbescheinigung meines Arbeitsgebers weist bereits alle für meinen Leistungsbezug relevanten Daten aus. Der Arbeitsvertrag ist ein vertrauliches Dokument zwischen mir und meinem Arbeitgeber und unterliegt dem Datenschutz. Meine Mitwirkungspflicht bin ich mit Einreichen der Einkommensbescheinigung und der Veränderungsmitteilung sowie der Anlage EK voll und ganz nachgekommen." (hoffe das ist gut so)

Auch gegem die Einstellung der Zahlungen werde ich vorsorglich Widerspruch einlegen. Wer weiss wie lange die ARGE sich mit der Neuberechnung sonst Zeit lässt...

Danke nochmal und Gruß
Gelica




Wolf27 ...
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...   Erstellt am 15.09.2008 - 01:30Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Gelica schrieb
    Auch gegem die Einstellung der Zahlungen werde ich vorsorglich Widerspruch einlegen.

Hallo Gelica,

das solltest du unbedingt tun, denn den Paragrafen, den die SB hier zitiert hat, hat sie wohl selbst nicht richtig gelesen und/oder überhaupt nicht kapiert.

In § 66 Abs. 3 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung steht nämlich unmißverständlich:

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Im Klartext heißt das, dass die SB gar nicht vorher, auch nicht "vorsorglich" die Leistungen einstellen darf! Das nenne ich doch mal einen sauberen Knieschschuß...

Den von Ottokar verfassten Absatz unter 2. kannst du eigentlich mit in deinen Widerspruch einarbeiten und sie dann mal dezent darauf hinweisen, dass § 66 SGB I dem Größenwahn einiger SB deutliche Grenzen gesetzt hat.

Deinen Widerspruch bzgl. Arbeitsvertrag finde ich übrigens

Viel Glück und halte uns mal bitte auf dem Laufenden.

LG Wolf





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