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Gelica  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 25.05.2008 Beiträge: 24 Nachricht senden | Erstellt am 27.05.2008 - 09:02 | |
Hallo Ihr Lieben,
auch ich bin jetzt schon seit 2005 in den Mühlen des ALG2 gefangen. Und auch ich bitte hier um Rat. Meine Situation ist die folgende:
Mit der Umstellung auf Harz 4 musste ich mich arbeitslos melden, da mein Mann einige Zeit zuvor seine Arbeit verloren hatte. Ich selbst bin studierte Politologin und nach dem Studium für meine Familie zuhause geblieben, also Hausfrau und Mutter zweier Kinder (17+12 Jahre) mit zwei Ehrenämtern und daher bereits guter Arbeitsauslastung. Mein Mann ist über Arbeitsverlust und Rechtstreit psychisch erkrankt (eine Angsterkrankung, die es ihm fast unmöglich macht, das Haus zu verlassen) und mittlerweile seit ca. 2 Jahren dauerhaft krankgeschrieben mit gelbem Schein. Besserung ist nicht in Aussicht. Die Erkrankung ist natürlich für die ganze Familie eine grosse Belastung. Mein Mann ist in den letzen Monaten mehrfach zum amtsärztlichen Dienst bestellt worden, konnte die Termine aber aufgrund seiner Erkrankung nicht wahrnehmen.
Ich selbst bewerbe mich seit etlichen Jahren (seit der Jüngste in die Schule geht) leider erfolglos auf Jobangebote in Teilzeit vormittags im Bereich Büro, Verwaltung, Sekretariat, einem Bereich, für den ich mich als qualifiziert erachte. Anfragen bei der ARGE nach qualifizierter Weiterbildung in Teilzeit für mich als "Berufsrückkehrerin nach Familienpause" wurden abgelehnt, mir wurden lediglich 1-Euro-Jobs bzw. Bewerbertrainings / Profilingmaßnahmen (also private Arbeitsvermittlung) angeboten.
Nun hat unsere Sachbearbeiterin der ARGE beschlossen, dass mein Mann ohne amtsärztliche Untersuchung in Sozialgeld umgestuft werde und damit ich Vorstand der Bedarfsgemeinschaft sei und zu Vollzeit und Schichtarbeit verpflichtet. Daher meine erste Frage: Darf ohne Gutachten eine solche Umstufung vorgenommen werden?
Nun weiss ich, dass mein Status als Vorstand der Bedarfsgemeinschaft NICHT automatisch bedeuten würde, dass ich in Vollzeit usw. arbeiten muss, da ALG2-Bezug lediglich eine Mindestarbeitsfähigkeit von 3 Stunden täglich voraussetzt. Meine Sachbearbeiterin meinte aber ich sei nun in der Nachweispflicht, dass ich nicht Vollzeit arbeiten könne. Mein Mann sei schließlich zuhause und könne Haushalt und Kinderbetreuung übernehmen. (Vermutlich ist meine Sachbearbeiterin auch Psychologin, die beurteilen kann, inwieweit ein psychisch Kranker, den sie einmal für 2 Minuten persönlich gesehen hat, arbeitsfähig ist.)
Daher meine zweite Frage: Reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung meines Mannes als Nachweis aus, dass er die häuslichen Pflichten nicht übernehmen kann? Für gewöhnlich ist gelber Zettel ja gelber Zettel, also müsste meine Mann doch aus allem "raus" sein. Es wäre ein Krampf müssten wir Gutachten erstellen lassen, dass er aufgrund seiner Erkrankung für die Betreuung unserer Kinder (unseres Jüngsten) nicht geeignet ist. Ich selbst möchte nicht in Vollzeit arbeiten, da ich für meine Kinder da sein möchte (was laut Grundgesetz meine gutes Recht ist). Zudem wäre dies für meinen Mann eine Katastrophe sowie für Haushalt und Kinder. Mein Mann ist in keiner Weise belastbar und hat von Kochen, Haushaltsführung keine Ahnung. Zudem leide ich schon unter verschiedenen Stresserkrankungen (Bluthochdruck, Haarausfall, Tinitus), so dass ich vermutlich eine Vollzeitarbeit körperlich und seelisch nicht verkraften würde. Aber muss ich erst zusammenbrechen, damit mein Arzt mir helfen kann?
Dann meine dritte Frage: Muss ich mich auch auf Putzstellen, Dienstmädchenstellen und ähnliches bewerben wie meine Sachbearbeiterin meint? (Meine Sachbearbeiterin ist im Übrigen auch ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte der VG in der ich lebe.) Ich bewerbe mich bereits auf Tätigkeiten, die weit unter meinem Bildungslevel sind, wie Schreibkraft, Bürokraft. Muss ich auch eine Putzstelle annehmen, auch wenn diese vermutlich bedeutet, dass ich mit einer solchen Anstellung im Lebenslauf nie wieder in einen höher qualifizierten beruflichen Bereich hineinrücken könnte, wie ich ihn mir für mich vorstelle und für den ich eigentlich qualifiziert bin? Einmal unten - immer unten - und mit Putzen werde ich selbst in Vollzeit für den Rest meines Lebens noch ALG2 dazu beantragen müssen. Die im Grundgesetz zugesicherte freie Berufswahl gibt es ja offensichtlich auch nicht mehr - oder? Kann ich solche mich praktisch dequalifizierende Tätigkeiten ablehnen wegen Unzumutbarkeit?
Abschließend habe ich eine weitere Frage: In meiner Eingliederungsvereinbarung gibt es einen Passus, dass zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Wege-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht werden muss. Nach meiner Information ist aber AU AU - und eine Wege-AU gibt es nicht. Ich wollte den Passus gestrichen haben, aber meine Sachbearbeiterin meinte, er sei korrekt, die Wege-AU in Ordnung. Nun habe ich hier erfahren, dass ich offensichtlich Recht habe. Stimmt dies? Und falls ja, sollte ich die Eingliederungsvereinbarung wegen falscher Rechtsauskunft meiner Sachbearbeiterin anfechten?
Es tut mir leid, falls ich Ihre Lesenerven hier überstrapaziere. Ich habe viele mehr oder weniger schlaflose Nächte hinter mir, bis ich dieses Forum gefunden habe, das zeigt, dass wir doch noch Rechte haben und nicht nur Spielbälle der ARGE-Mitarbeiter sind. Meine Gesundheit leidet mehr und mehr unter dem Stress und ich habe wie viele andere hier Zukunftsangst. Über guten Rat würde ich mich sehr freuen.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 27.05.2008 - 16:01 | |
Gelica schrieb
Nun hat unsere Sachbearbeiterin der ARGE beschlossen, dass mein Mann ohne amtsärztliche Untersuchung in Sozialgeld umgestuft werde und damit ich Vorstand der Bedarfsgemeinschaft sei und zu Vollzeit und Schichtarbeit verpflichtet.
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Das stimmt so nicht. Du bis verpflichtet DEINE Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, nicht die deiner Kinder oder deines Mannes, das hat u.a. was mit dem Individualanspruch der Leistungen des SGB II zu tun.
D.h. wenn dein anrechenbares Einkommen 500€ beträgt und dein individueller Bedarf (Regelsatz+Anteil KdU) 500€, dann hast du deinen Bedarf gedeckt und keine weiteren diesbezüglichen Pflichten.
Gelica schrieb
Nun hat unsere Sachbearbeiterin der ARGE beschlossen, dass mein Mann ohne amtsärztliche Untersuchung in Sozialgeld umgestuft werde und damit ich Vorstand der Bedarfsgemeinschaft sei und zu Vollzeit und Schichtarbeit verpflichtet. Daher meine erste Frage: Darf ohne Gutachten eine solche Umstufung vorgenommen werden?
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Nein, dazu muss seine Erwerbsfähigkeit erst überprüft werden: § 44a SGB II.
Allerdings kann das Amt hier wohl davon ausgehen, das eine solche vorliegt, da diesbezügliche Termine beim Amtsarzt ja in der Vergangenheit nicht wargenommen werden konnten und verm. dazu auch ein ärztliches Attest vorliegt.
Gelica schrieb
Nun weiss ich, dass mein Status als Vorstand der Bedarfsgemeinschaft NICHT automatisch bedeuten würde, dass ich in Vollzeit usw. arbeiten muss, da ALG2-Bezug lediglich eine Mindestarbeitsfähigkeit von 3 Stunden täglich voraussetzt. Meine Sachbearbeiterin meinte aber ich sei nun in der Nachweispflicht, dass ich nicht Vollzeit arbeiten könne.
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Selbe Antwort wie oben: das Amt muss gemäß § 44a SGB II diese Feststellung treffen, nicht du nachweisen. Außerdem gibt es im SGB II keine Pflicht zur Vollzeitbeschäftigung.
Gelica schrieb
Daher meine zweite Frage: Reicht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung meines Mannes als Nachweis aus, dass er die häuslichen Pflichten nicht übernehmen kann?
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Das sollte sie. Zusätzlich wäre hier aber ein psychol. Attest sehr hilfreich, das bescheinigt, dass aufgrund der Erkankung eine Betreuung seines Kindes durch in vollkommen ausgeschlossen ist.
Gelica schrieb
Dann meine dritte Frage: Muss ich mich auch auf Putzstellen, Dienstmädchenstellen und ähnliches bewerben wie meine Sachbearbeiterin meint?
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Leider ja. Du musst dich, unabhängig von deiner Qualifikation, auf alle Jobs bewerben, die zumutbar sind (insbesondere körperlich) und die die Betreuung deines Kindes nicht gefährden. Auch hier wäre das o.g. Attest sehr wichtig, mit dem du zum Alleinbetreuer wirst und das Amt dich zwecks Betreuung nicht mehr auf deinen Mann verweisen kann.
Gelica schrieb
Kann ich solche mich praktisch dequalifizierende Tätigkeiten ablehnen wegen Unzumutbarkeit?
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Nein, unzumutbar sind Jobs u.a. nur unter den o.g. Bedingungen. Lies dazu auch unbedingt § 10 SGB II und die Handlungsanweisung der BA dazu:
- http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__10.html
- http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- … arkeit.pdf
Gelica schrieb
Abschließend habe ich eine weitere Frage: In meiner Eingliederungsvereinbarung gibt es einen Passus, dass zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Wege-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht werden muss. Nach meiner Information ist aber AU AU - und eine Wege-AU gibt es nicht. Ich wollte den Passus gestrichen haben, aber meine Sachbearbeiterin meinte, er sei korrekt, die Wege-AU in Ordnung. Nun habe ich hier erfahren, dass ich offensichtlich Recht habe. Stimmt dies? Und falls ja, sollte ich die Eingliederungsvereinbarung wegen falscher Rechtsauskunft meiner Sachbearbeiterin anfechten?
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Es gibt keine Wege-AU. Es gibt auch keinen sachlichen Grund und keine Rechtsgrundlage in SGB I, II oder X, weshalb das Amt einen solchen zusätzlichen Nachweis fordern könnte.
Dieser Passus ist damit automatisch unwirksam wegen überzogener Beweisanforderungen und Überschreitung der Mitwirkungsgrenzen (§ 65 SGB I).
Du kannst hier wegen dieser Gründe eine Änderung dieser EinV nach § 59 SGB X wegen Nichtigkeit dieses Inhaltes nach § 58 SGB X schriftlich beantragen oder beim SG beantragen, diese EinV wegen dieser Gründe für Nichtig zu erklären (negative Feststellungsklage).
[Dieser Beitrag wurde am 27.05.2008 - 16:05 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Gelica  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 25.05.2008 Beiträge: 24 Nachricht senden | Erstellt am 27.05.2008 - 19:18 | |
Ganz vielen herzlichen Dank für die promte Antwort, die mir sehr geholfen hat. Ich wusste beispielsweise nicht, dass ich nur meine eigene Bedürftigkeit beseitigen soll und nicht auch die meiner Familie.
Gehe ich daher recht in der Annahme, dass mir bereits ein 400Euro Job reichen würde, damit die ARGE mich in Ruhe lassen muss? Da wir mietfrei wohnen bekomme ich nur den normalen Satz plus anteilige Nebenkosten, d.h. weit unter 400 Euro.
Die ARGE hat im Übrigen nur ein Attest der Therapeutin meines Mannes, welches besagt, dass er an einer Angsterkrankung leidet, die nicht therapierbar ist. Wir sind prinzipell froh bezüglich der Umstufung auf Sozialgeld, da hierdurch Belastungen für meinen Mann entfallen.
Ich war hier lediglich neugierig, ob die ARGE das Recht dazu hat, da dies vorher nicht ging und dann plötzlich doch. Bedenklich erscheint mir allerdings, dass dies die oben erwähnten negativen Konsequenzen für mich haben soll, was ich nicht nachvollziehen kann, da sich an der Situation nichts geändert hat.
Vielen Dank nochmal 
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 28.05.2008 - 10:47 | |
Gelica schrieb
Ganz vielen herzlichen Dank für die promte Antwort, die mir sehr geholfen hat. Ich wusste beispielsweise nicht, dass ich nur meine eigene Bedürftigkeit beseitigen soll und nicht auch die meiner Familie.
Gehe ich daher recht in der Annahme, dass mir bereits ein 400Euro Job reichen würde, damit die ARGE mich in Ruhe lassen muss? Da wir mietfrei wohnen bekomme ich nur den normalen Satz plus anteilige Nebenkosten, d.h. weit unter 400 Euro.
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Von den 400€ werden ja nur 240€ angerechnet, der Rest sind Freibeträge. Da du aber schon allein einen Regelsatz von 312€ hast, bleibt hier schon ein Restanspruch von 72€, plus deine anteiligen Nebenkosten.
Ein 400€ Job reicht also nicht aus, um deine Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.
Du musst also so viel verdienen, dass dein Nettolohn, abzgl. Absetz- und Freibeträge, mindestens genau so hoch ist, wie dein Regelsatz plus deine anteiligen Nebenkosten.
Gelica schrieb
Die ARGE hat im Übrigen nur ein Attest der Therapeutin meines Mannes, welches besagt, dass er an einer Angsterkrankung leidet, die nicht therapierbar ist.
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Das reicht aber nicht aus, denn darin wird nicht bescheinigt, dass aufgrund seiner Erkankung eine Betreuung seines Kindes durch in vollkommen ausgeschlossen ist.
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Gelica  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 25.05.2008 Beiträge: 24 Nachricht senden | Erstellt am 28.05.2008 - 13:02 | |
Dieses Attest ist das schon etwas ältere Attest der Therapeutin meines Mannes, das von der ARGE zur Einstufung seiner Erwerbsfähigkeit angefordert wurde. Ich erwähnte es deshalb, da die ARGE nur dieses Attest vorliegen hat für die Umstufung meines Mannes von ALG2 auf Sozialgeld.
Dass mein Mann trotz Dauerkrankschreibung die Betreuung der Kinder übernehmen soll, stand damals nicht zur Debatte. Falls die ARGE versuchen sollte, darauf zu bestehen und seine AU nicht ausreicht, bleibt nur die Hoffnung auf ein umfangreicheres Attest, in dem die Ärztin seine Nichteignung hoffentlich bescheinigt.
Mein Hausarzt meinte im übrigen, dass die Altersgrenze für Kinderbetreuung von 15 auf 12 gesenkt wurde, Kinder also bereits sich selbst überlassen werden müssen, sobald sie 12 Jahre alt sind. Ist das richtig?
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 28.05.2008 - 13:52 | |
Gelica schrieb
Mein Hausarzt meinte im übrigen, dass die Altersgrenze für Kinderbetreuung von 15 auf 12 gesenkt wurde, Kinder also bereits sich selbst überlassen werden müssen, sobald sie 12 Jahre alt sind. Ist das richtig? |
Hallo Gelica,
ich weiß nicht, auf welche Information sich dein Hausarzt stützt, aber das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat u. g. Text veröffentlicht.
Kinderbetreuung für Kinder über sechs Jahre:
Die Kommunen sind verpflichtet, für schulpflichtige Kinder bis 14 Jahre für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu sorgen. Allerdings gibt es einen weiten Spielraum bei der Auslegung des Begriffs "bedarfsgerecht"!
Horte stellen eine Betreuung vor und nach der Schule sicher. Als Betreuungsangebote für Schulkinder haben sich auch Schulkinderhäuser und pädagogisch betreute Mittagstische bewährt. Darüber hinaus hat sich an vielen Orten eine Zusammenarbeit zwischen schulischen, kommunalen und außerschulischen Partnern etabliert, sodass zum Beispiel gemeinsam mit Sportvereinen oder Musikschulen Freizeit- und Kulturangebote entwickelt wurden.
Für eine Betreuung werden in der Regel Elternbeiträge fällig, die regional und/oder je nach Träger unterschiedlich hoch sind. Sie können abhängig sein vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang. Im Bedarfsfall können sie vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden.
Seit dem 1.Oktober 2005 sind die Jugendämter verpflichtet, selbst oder mittels eines beauftragten Verbandes oder Dienstes Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich sowie die pädagogische Konzeption der jeweiligen Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 28.05.2008 - 14:11 | |
Gelica schrieb
Dieses Attest ist das schon etwas ältere Attest der Therapeutin meines Mannes, das von der ARGE zur Einstufung seiner Erwerbsfähigkeit angefordert wurde. Ich erwähnte es deshalb, da die ARGE nur dieses Attest vorliegen hat für die Umstufung meines Mannes von ALG2 auf Sozialgeld.
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Vielleicht hat das Amt noch andere Infos von der Krankenkasse.
Gelica schrieb
Dass mein Mann trotz Dauerkrankschreibung die Betreuung der Kinder übernehmen soll, stand damals nicht zur Debatte. Falls die ARGE versuchen sollte, darauf zu bestehen und seine AU nicht ausreicht, bleibt nur die Hoffnung auf ein umfangreicheres Attest, in dem die Ärztin seine Nichteignung hoffentlich bescheinigt.
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Sollte kein Problem sein.
Gelica schrieb
Mein Hausarzt meinte im übrigen, dass die Altersgrenze für Kinderbetreuung von 15 auf 12 gesenkt wurde, Kinder also bereits sich selbst überlassen werden müssen, sobald sie 12 Jahre alt sind. Ist das richtig?
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Ich weis nicht, was dein Arzt da getrunken oder geraucht hat ... 
Lt. BGB und Grundgesetz sind Eltern verpflichtet, die für ihre Kinder bis zu deren 18. Geburtstag (Volljährigkeit) zu sorgen. Dazu gehört auch, dass sie deren Betreuung in notwendigem Umfang sicherzustellen haben.
Darüber hinaus müssen sie deren Unterhalt bis zu einer Erstausbildung sicherstellen.
Es gibt Kinder, die sind bereits mit 14 Jahren 100% selbstständig und man kann ihnen ebenso vertrauen, es gibt aber auch genügend, die mit 18 und darüber hinaus noch völlig unselbstständig sind.
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Gelica  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 25.05.2008 Beiträge: 24 Nachricht senden | Erstellt am 05.06.2008 - 08:23 | |
Hallo mal wieder,
zunächst nocheinmal für die bisherigen wertvollen Infos.
Ich habe nun für mich eine Einladung zum Amtsarzt bekommen. Ich hatte dem zugestimmt (ist ja auch meine Pflicht), da meine Sachbearbeiterin ja möchte, dass ich körperlich belastende Tätigkeiten ausüben soll, wie Putzen und Zimmermädchen, die ich meineserachtens aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten kann.
Ich hatte hierfür bei der ARGE eine Schweigepflichtsentbindung zweier meiner Ärzte gegenüber dem Amtsärztlichen Dienst des AA unterschrieben.
Gestern kam die Einladung zum Termin in einer Woche. Ich soll nun bei meinen Ärzten die bisherigen Befundunterlagen besorgen und mitbringen...
Da ich nicht schon wieder ohne ausreichende Informationen zu einem Termin gehen möchte, frage ich mich, ob es einen Amtsarzt-Ratgeber gibt, der aufzeigt, welche Rechte der Arzt bzw. die ARGE hat und was ich im Rahmen der Aktion beachten sollte, um meine Rechte zu wahren.
Auch frage ich mich, wozu ich eine Schweigepflichtsentbindung unterschrieben habe, wenn ich die Unterlagen dann selbst anschleppen soll...
Danke im Voraus 
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 05.06.2008 - 17:29 | |
Der Arzt ist im Übrigen nicht verpflichtet, dir solche Unterlagen herauszugeben.
Eben dazu gibt es ja die Schweigepflichtsentbindung, damit sich der Amtsarzt diese Unterlagen anfordern kann.
Der Amtsarzt kann alle Untersuchungen durchführen, bzw. von Spezialisten durchführen lassen, die er für erforderlich erachtet. Ebenso kann er alle medizinischen Unterlagen, die er für erforderlich erachtet, anfordern. Eben dazu gibt es eine Schweigepflichtsentbindung.
Du kannst deinen Arzt fragen, ob er dir Befundunterlagen kopiert, es kann allerdings sein, dass er das ablehnt, weil er das nicht abrechnen kann. Wenn der Amtsarzt diese Unterlagen anfordert, kann déin Arzt das abrechnen.
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Gelica  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 25.05.2008 Beiträge: 24 Nachricht senden | Erstellt am 08.06.2008 - 09:38 | |
Hallo ,
nachdem ich nun lange gegrübelt habe, möchte ich folgendermaßen vorgehen:
Ich werde eine Liste erstellen, in der ich alle meine Leiden und Wehwehchen aufliste und die behandelnden Ärtze nenne, bei denen Unterlagen hierfür vorliegen müssten. Diese Liste werde ich dem Amtsarzt beim Termin ebenso vorlegen, wie die von Ottokar entworfene Erklärung zur Datenübermittlung (in der Schweigepflichtsentbindung) und eventuell eine weitere Schweigepflichtsentbindung für andere Ärzte als die zwei, für die ich bereits eine Entbindung erteilt habe.
Ich werde versuchen, mit meinen Ärzten Rücksprache zu halten, damit diese informiert sind, allerdings möchte ich die Befundunterlagen nicht dort abholen und mitnehmen, und ich werde meine Ärzte sicherlich auch nicht darum bitten, die Unterlagen dem Dienst zuzuschicken, denn ich denke, dafür ist der Amtsärztliche Dienst wirklich selbst zuständig. Es sind ja zur Einstufung meiner Erwerbsfähigkeit längst nicht alle bisherigen Befunde relevant und ich als Nicht-Mediziner kann die Relevanz nicht wirklich beurteilen.
Damit müsste ich doch meiner Mitwirkungspflicht in mehr als ausreichendem Maße nachkommen. Zudem besteht die Möglichkeit des Widerspruchs, falls der Arzt einfach bestimmte Erkrankungen nicht beachtet obwohl diese in der Liste stehen und relevant erscheinen. Meint Ihr ich bin so auf der sicheren Seite?
Irgendwie doof, dass man einen Arzt, der als Arzt ja eigentlich helfen soll, als Gegner sieht ....
Wie lange bin ich eigentlich verpflichtet zu warten, falls es Wartezeiten gibt? Und muss ich eine Untersuchung zulassen, auch wenn ich den Arzt nicht mag?
Gruß
Gelica
[Dieser Beitrag wurde am 08.06.2008 - 11:07 von Gelica aktualisiert]
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