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Mert Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 17.08.2008 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 17.08.2008 - 23:44 | |
Ich bin 28 Jahre alt, seit August arbeitslos aufgrund meiner nicht bestandenen Prüfung, und werde ca. 450 € ALG I erhalten. Meine Verlobte ist 23 Jahre alt, wohnt noch bei ihren Eltern, hat ihre schulische Ausbildung in diesem Jahr beendet und hat keinen Anspruch auf AlgI. Wir werden im Oktober heiraten, Aufgebot wurde bereits im Juni bestellt und der Mietvertrag für unsere gemeinsame Wohnung, die wir ab dem 1.September beziehen wollen, auch. Wir sind in diese Situation unfreiwillig geraten,
hätte ich die Prüfung bestanden, wäre unser Einkommen gesichert gewesen.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1) Haben wir einen Anspruch auf ALG II?
2) Welche Probleme erwarten uns, da meine Verlobte unter 25 Jahre alt ist? Kann der Anspruch verweigert werden obwohl wir heiraten?
3) Muss ich den ALG I Antrag mit dem ALG II Antrag zusammen abgeben?
Vielen Dank im Voraus!!!
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 18.08.2008 - 11:08 | |
Unter 25 jährige dürfen normalerweise nicht von zu Hause ausziehen. Da ihr aber heiraten wollt, ist das was anderes. Spätestens wenn ihr verheiratet seid, bildet ihr zusammen eine eigene BG.
Ich denke, dass das Amt auch nichts dagegen hat, das ihr schon vorher zusammen zieht, das solltet ihr aber unbedingt auf dem Amt abklären und eine schr. Zustimmung einholen.
Wenn das Amt zustimmt, solltet ihr auch sofort einen ALG II Antrag ab 01.09. stellen.
Hast du schon ALG I Antrag gestellt? Wenn nicht, solltest du das unverzüglich tun!
zu 1
Ja
zu 2
möglich aber unwarscheinlich
zu 3
nein, beides läuft unabhängig voneinander und sollte jeweils so frühzeitig wie möglich beantragt werden
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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