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Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  | karambolage Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 21.02.2008 Beiträge: 32 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 16:40 | |
Hallo eine richtige Überschrift ist mir nicht eingefallen...Da ich mehrere Fragen habe.
Ich müsste zu dem Datum mit meiner Tochter schon(endlich) allein wohnen, habe ich dann Anrecht auf einen Krippenplatz? Weil ich mir die Ausbildung selbst gesucht habe (es ist die Fachoberschule) denn eigentlich sagte meine Beraterin letztens, ich solle am besten noch ein Jahr, besser zwei zu Hause bleiben!!
Also meines Wissens muss ich dann Bafög beantragen...Bekomme ich dann trotzdem genauso viel Geld wie vorher? Auch den Alleinerziehenden Mehrbedarf? Dies ist wirklich wichtig, da ich Schulgeld zahlen muss!
Hach jetzt fallen mir gar nicht die ganzen Fragen ein, da ich erst vor einer halben Stunde, den Brief mit dem Ausbildungsvertrag bekam 
Ich stell sie einfach später..
Vielen Dank für eure Antworten
Diana
| Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 18:35 | |
Hallo Diana,
hier mal ein paar Links, wo du dich über BAföG informieren kannst:
a) Hilfe beim Bafög
b) BAföG 2008: Das neue BAföG
c) BAföG akuell
Fragen:
1) Wie alt ist deine Tochter?
2) Ist es eine Erstausbildung (anerkannter Beruf)?
3) Hat deine Beraterin einen Grund genannt für ihr merkwürdiges Ansinnen? 
Wenn dir deine Fragen wieder eingefallen sind, dann schreib sie hier rein. 
LG Wolf
| karambolage Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 21.02.2008 Beiträge: 32 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 18:57 | |
1) sie ist 17 Monate alt
2) ich hatte schonmal eine angefangene Berufsausbildung, diese aber abgebrochen. Die jetzige Ausbildung, wäre praktisch Schule also die Fachoberschule! Eine einmalige Gelegenheit, weil ich danach Studieren kann
3) hat sie nicht direkt, ich fand des wirklich sehr komisch. fragte dann auch ob ich nicht wenigsten diesen "3-Stunden-am-Tag Job" machen könnte! Sie sagte es ist generell so, dass man drei Jahre zu Hause bleibt. Ich war fest der Überzeugung es ist 1 Jahr, aber Arbeitslose bekommen 3! Das ist für mich auch unerklärlich
| Trinity  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 21.02.2008 Beiträge: 92 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 19:22 | |
Es geht darum, dass in der Regel die Aufnahme einer Beschäftigung erst ab dem 3. Geburtstag des Kindes zumutbar ist.
Ich denke aber nicht, dass dann "zugelassen" wird, dass Du das machen darfst, was Du möchtest. Deshalb kann ich Dir nur empfehlen, die von Dir selbst gesuchte FOS zu besuchen und dort Deine Ausbildung zu machen - jetzt.
Übrings, es stimmt nicht, dass die Elternzeit nur ein Jahr beträgt - eventuell verwechselst Du da etwas mit der Zahlung von Elterngeld?
Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Beiden Elternteilen stehen 3 Jahre zu.
LG
Trinity
PS: Auf diesen Seiten habe ich mal etwas vom auch Bafög-Bezieherinnen zustehenden Alleinerziehenden-Mehrbedarf nach dem SGB 2 gelesen - frag' mich bitte nicht mehr wo genau... *heul*
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/schueler-bafoeg.php
| karambolage Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 21.02.2008 Beiträge: 32 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 19:27 | |
Also verwechselt hab ich das nicht, war nur Unwissend

Also auch danke für die Links, werde mich ma reinlesen.
Und meine Schule will ich aufjedenfall Jetzt machen
| Trinity  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 21.02.2008 Beiträge: 92 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 19:39 | |
Dienstanweisungen zu § 7 "Berechtigte":
SGB " schrieb
(17) Bei Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 vom Leistungsan-spruch ausgeschlossen sind, betrifft die Ausschlusswirkung – in An-lehnung an die Rechtsprechung zu § 26 BSHG – lediglich den aus-bildungsbedingten oder –geprägten Bedarf, d. h. den „Normalbe-darf“, also die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft und einma-lige Bedarfe. Bedarfe, die durch besondere Umstände bedingt sind, sind vom Anspruchsausschluss nicht betroffen. |
§ 21 "Leistungen Mehrbedarfe":
SGB 2 schrieb
(5) Auszubildende und Studenten, die von der Vorschrift des § 7 Abs. 5 erfasst werden, können in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26 BSHG ebenfalls Leistun-gen für Mehrbedarfe erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind (siehe hierzu Rz 7.90 zu § 7). |
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- … edarfe.pdf
Den Alleinerziehenden-Mehrbedarf wirst Du wohl bekommen.
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 19:50 | |
Das ist nicht unerklärlich, es ist ganz einfach nur falsch.
Anspruch auf Elterngeld besteht für 12 Monate, Alleinerziehende können 14 Monate erhalten - vollkommen egal, ob man Vollzeitjobber oder Arbeitslos war, ist oder wird.
Außerdem:
§ 15 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit...
D.h. Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Elternzeit.
Wenn du eine Vollzeitschule besuchen willst, dann musst du bafög oder bab beantragen. Du hast dann aber keinerlei Anspruch auf ALG II. Jedoch hast du Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II und dein Kind selbst hat ebenfalls Anspruch auf Sozialgeld und seine, bei 2 Personen die Hälfte, angemessenen Kosten der Unterkunft.
Außerdem kannst du gemäß § 22 Abs. 7 SGB II einen Zuschuss zu deinen durch bab bzw. bafög nicht gedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten.
[Dieser Beitrag wurde am 29.02.2008 - 20:55 von Ottokar aktualisiert]
| Trinity  Sehr Aktiv
  

Status: Offline Registriert seit: 21.02.2008 Beiträge: 92 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 20:09 | |
Ottokar schrieb
Das ist nicht unerklärlich, es ist ganz einfach nur falsch.
Anspruch auf Elternzeit besteht für 12 Monate, Alleinerziehende können 14 Monate erhalten - vollkommen egal, ob man Vollzeitjobber oder Arbeitslos war, ist oder wird.
|
Das ist nicht ganz einfach nur falsch, Ottokar.
Sehr netter Ton hier - ich habe auch einen Namen.
Auch Du verwechselt Elterngeld und Elternzeit.
"Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre..."
http://de.wikipedia.org/wiki/Elternzeit
und
http://de.wikipedia.org/wiki/Elterngeld
Lieben Gruß
von
Trinity
[Dieser Beitrag wurde am 29.02.2008 - 20:11 von Trinity aktualisiert]
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 20:54 | |
Trinity schrieb
Das ist nicht ganz einfach nur falsch, Ottokar.
Sehr netter Ton hier - ich habe auch einen Namen.
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??? 
Ich habe auf den Beitrag:
karambolage schrieb
Das ist für mich auch unerklärlich
|
von karambolage geantwortet, nicht auf deinen! Der war nämlich - warum auch immer, zu diesem Zeitpunkt für mich noch nicht sichtbar.
Aber auch wenn er für mich sichtbar gewesen wäre, hätte das trotzdem an meiner Formuleirung nichts geändert, da diese nicht für dich bestimmt ist.
§ 15 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit...
D.h. Arbeitslose haben keinen Anspruch auf Elternzeit, denn Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung von der Erwerbstätigkeit.
Wer nicht erwerbstätig ist, kann davon auch nicht freigestellt werden.
Was jedoch stimmt ist, dass ich statt Elterngeld Elternzeit geschrieben und vergessen habe, auf § 15 BEEG hinzuweisen, sorry karambolage, habs korrigiert.
[Dieser Beitrag wurde am 29.02.2008 - 21:13 von Ottokar aktualisiert]
| karambolage Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 21.02.2008 Beiträge: 32 Nachricht senden | Erstellt am 29.02.2008 - 21:00 | |
Also ich bin jetzt um einiges Schlauer...

Elterngeld habe/bekomme ich 2 Jahre da meine Tochter noch im Jahr 2006 geboren wurde, sprich da hat ich noch "Glück".
Wegen der Elternzeit war ich ja wirklich ganz schön uninformiert...
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