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webby Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 03.07.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 12.07.2008 - 20:19 | |
Darf der Sachbearbeiter der Arge vor der Eingliederungsvereinbarung und vor dem Leistungsbezug Bewerbungsbemühungen abverlangen ?
Wenn ich dem nicht entspreche, würde man den EV nicht machen können und der wäre Voraussetzung für das ALG2.
Was hat dieses mit der aktuellen Bedürftigkeit zu tun ?
Begründung des Sachbearbeiters:
Man würde dies mit allen so handhaben.
Das macht es in meinen Augen aber nicht Rechtsgültig.
Auf welche Gesetze stütz sich dieses Vorgehen ?
Wie war das bei euch, so fern ihr ALG2 beantragt habt. Musstet ihr auch erst Einigungsbemühungen nachweisen ? Wurde bei euch dies vor EG verlangt ?
Und war dies auch Voraussetzungen für den ALG2-Antrag zu bearbeiten ?
Was ist wenn ich kein Geld für Bewerbungen habe.
Was soll ich den dann machen ?
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webby Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 03.07.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 12.07.2008 - 20:35 | |
Ich habe mich bei den Zeitarbeitsfirmen zwar gemeldet, bin aber dennoch ein kleiner Querulant, da mir der SB ein wenig dumm gekommen ist.
Indirekt wurde mir von zwei verschiedenen SB gesagt, das ALG2 eine Art Almosen sind und nur Drogenabhängige,Obdachlose etc.kurzum Asoziale ihr Klientel wären, aber nichts für eine Person mit meinen Qualifikationen. (saatl. geprf. Informatiker)
"Sie haben bis her noch nie eingezahlt, daher wäre ein Ausbildungsgutschein..blablabla"
"Außerdem ist dies nicht das Prozedere, erstmal werden kleine Geldmittel frei gemacht, um ihre Bedürftigkeit blablabla"
"Für sie wäre eher Bafög...blabla"
"Ich sage ihnen ganz ehrlich, ein Mann mit ihren Quaifikatonen blabla"
Meine Gedanken " Wenn das so einfach ist, warum organisiert er/sie mir nicht einfach mal einen Job ?"
[Dieser Beitrag wurde am 12.07.2008 - 20:38 von webby aktualisiert]
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webby Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 03.07.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 12.07.2008 - 21:18 | |
Da Klugscheißer nicht sonderlich beliebt sind und ich nicht möchte das mir der SB aus Rachegefühlen heraus ein EV anbietet, der dementsprechend ausfällt, bin ich zu dem Entschluss gekommen, das erst einmal so hin zu nehmen. Im Grunde ist dies auch nicht weiter schlimm, da ich mich nur auf meinen Berufsfeld beworben habe.
Wenn der SA mir da nicht weiter blöde kommt, ist dies ja ok. Ist ja nicht so, dass ich nicht in meinem ungefähren Bereich arbeiten möchte.
Nur wenn er mir von wegen alles ist zumutbar kommt, dann muss ich wohl auf meine Rechte bestehen.
Denn stupide Arbeiten, wo das Geistige zu kurz kommt, werde ich nicht lange ertragen und zum Alkoholiker werden.
Habe schon mal bei einem Heizungsherstellers am Fließband und bei einem Entsorgungsunternehmen gearbeitet und spreche da aus eigenen Erfahrungen.
     
BTW
Habe von einer Zeitarbeitsfirma erstmal einen Haustechniker Job in Aussicht gestellt bekommen.
Hoffe das wird was, da ich mich in diesem Zeitraum selbst weiter fortbilden kann. Leider werden Selbststudien, Selbständigkeit etc.pp. im Lebenslauf oft von Arbeitgebern als Kaschierung angesehen.
Hey vielleicht hat ja einer der Leser, einen Bekannten, oder sogar selbst eine freie Stelle im Bereich Betriebssysteme und Netze an zu vergeben.
Nach Möglichkeit im Raum NRW. Aber auch einem Umzug wäre ich nicht abgeneigt. Ebenso wenig wie einer vergüteten Aus-oder Weiterbildung, bei späterer Übernahmeoption.
Nachtrag:
Was ich noch gerne wissen würde.
Wenn ich mich nun durch den EV verpflichte x-viele Bewerbungen nach zu weisen, dürfen diese sich dann auch ausschließlich auf meine Qualifikation beschränken ?
Von wegen jede Arbeit ist zumutbar, die die Bedürftigkeit beendet. Bezieht sich das auch auf die Eigenbewerbungen ? So lange es freie Stellenangebote im Bereich x angeboten werden, kann man sich doch auch auf diesen Bereich beschränken. Kann ja auch eine Arbeit in dem Bereich sein, die weit unterhalb der Qualifikation des Bewerbers liegen, aber der Bereich sollte schon gleich sein.
Ich kann einen Bürokaufmann nicht abverlangen Steine zu schleppen, oder einen Sozialarbeiter ne Waffe in die Hand drücken. Ich hoffe es wird erkenntlich was ich versuche darzulegen.
[Dieser Beitrag wurde am 12.07.2008 - 22:47 von webby aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 13.07.2008 - 11:36 | |
Wenn ich mich nun durch den EV verpflichte x-viele Bewerbungen nach zu weisen, dürfen diese sich dann auch ausschließlich auf meine Qualifikation beschränken ?
Ganz eindeutig: nein! Lies dazu mal hier: http://www.razyboard.com/system/morethr … 43-20.html
Eine Eingliederungsvereinbarung ist keine! Voraussetzung für den Bezug von ALG II. Was Voraussetzung ist, hat der Gesetzgeber in § 7 SGB II festgelegt und die Ämter haben keinerlei Recht, davon abzuweichen. Auch kann eine solche erst abgeschlossen werden, wenn ein Anspruch auf ALG II definitiv festgestellt und dieses auch tatsächlich gezahlt wird. Denn ansonsten unterliegt man nicht dem SGB II und hat keinerlei diesbezügliche Pflichten.
Hier wird von der ARGE in erheblichem Umfang Recht gebeugt und missbraucht, was u.a. strafbar ist (Rechtsbeugung, Nötigung, etc.).
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
webby Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 03.07.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 14.07.2008 - 03:45 | |
Nun bin ich was konfuse.
Habe mir den Thread zu dem der Link führt durchgelesen. Nun bin ich genau so schlau wie vorher.
Also falls ich das nun richtig verstanden habe.
Ein EV und die Bewertungsbemühungen sind nicht rechtens, vor Bezug von ALG2.
Ebenso wenig darf ein weiter bearbeiten des ALG2 Antrag davon abhängig gemacht werden.
Richtig ?
Die im EV bestimmten, zu nachweisenden Bewertungsbemühungen, dürfen sich nicht nur ausschließlich auf mein Berufsbild beziehen.
Sprich ich muss mich auch in anderen Bereichen bewerben.
Richtig ?
[Dieser Beitrag wurde am 14.07.2008 - 03:50 von webby aktualisiert]
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 15.07.2008 - 12:58 | |
webby schrieb
Nun bin ich was konfuse.
Habe mir den Thread zu dem der Link führt durchgelesen. Nun bin ich genau so schlau wie vorher.
Also falls ich das nun richtig verstanden habe.
Ein EV und die Bewertungsbemühungen sind nicht rechtens, vor Bezug von ALG2.
Ebenso wenig darf ein weiter bearbeiten des ALG2 Antrag davon abhängig gemacht werden.
Richtig ?
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Damit das Amt von einem ALG II Antragsteller verlangen kann, seinen Pflichten nach dem SGB II nachzukommen, muss zweifelsfrei fest stehen, dass dieser einen ALG II Anspruch hat, d.h. dieser muss sowohl berechnet als auch bewilligt sein.
Ab dem Tag, an dem dieser Antragsteller erstmals Leistungen nach dem SGB II erhält, unterliegt er den Pflichten des SGB II.
Bsp. A:
am 01.08.2008 stellt ein Erwerbstätiger Antrag auf ALG II. Es wird festgestellt, dass dieser ab Antragstellung Anspruch auf ergänzendes ALG II hat. Er unterliegt also ab Antragstellung den Pflichten des SGB II.
Bsp. B:
am 01.08.2008 stellt ein Erwerbstätiger Antrag auf ALG II, da er keinen ALG I Anspruch hat und ab 01.09.2008 arbeitslos wird. Es wird festgestellt, dass dieser ab 01.09.2008 Anspruch auf ALG II hat. Er unterliegt also erst ab dem 01.09.2008 den Pflichten des SGB II.
Bsp. C:
am 01.08.2008 stellt ein Arbeitsloser Antrag auf ALG II, da sein ALG I Anspruch am 15.09.2008 endet. Der Antragsteller hat zuviel Vermögen, dessen Verwertung geprüft wird und das bei möglicher Verwertung einen ALG II Anspruch ausschließt. Damit unterliegt er momentan, d.h. bis zu einer abschließenden Entscheidung, ob er nun einen ALG II Anpruch hat oder nicht, nicht den Pflichten des SGB II.
webby schrieb
Die im EV bestimmten, zu nachweisenden Bewertungsbemühungen, dürfen sich nicht nur ausschließlich auf mein Berufsbild beziehen.
Sprich ich muss mich auch in anderen Bereichen bewerben.
Richtig ?
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Korrekt.
Eine solche Festlegung in einer EinV würde dich in rechtlich unzulässiger Weise in deinen Pflichten nach § 2 SGB II beschränken, denn dort steht unmissverständlich:
"Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen."
und
"Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten."
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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