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ninek  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 19.01.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 07.05.2008 - 22:18 | |
hallo.
hab mal wieder eine frage wegen bewerbungskosten und zwar habe ich 6 bewerbungen zur abrechnung gegeben, davon wurden mir allerdings nur 4 berechnet - die begründung zu den zwei anderen (war bewerbung als aushilfe) ist, das dies keine sozialversicherungspflichtigen jobs wären, würde mir deshalb auch nichts erstattet.
ist es nicht so, wenn die arge die bewerbungskosten schon erstattet (da es ja ne kannbestimmung ist), dass die dann auch alle erstatten müssen?
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 08.05.2008 - 01:41 | |
Hallo Ninek,
diese Begründung ist absoluter Schwachsinn! Bewerbungen um Arbeit sind Bewerbungen um eine Arbeit - völlig egal, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Auch diese Jobs verringern deine Bedürftigkeit und könnten sogar dahin führen, dass dein Chef dir einen "richtigen" Job anbietet.
@ Ottokar: Wie siehst du das?
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 08.05.2008 - 13:26 | |
Ich sehe das so:
=====
Datum
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Widerspruch gegen ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx
Ablehnung der Erstattung von Bewerbungskosten
Werte Damen und Herren,
die Erstattung von Bewerbungskosten wird in § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III geregelt.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Tätigkeit, auf die man sich bewirbt, wird hier nicht vorgenommen und im Weiteren dazu auch keinerlei Ermessen für SIE dazu eingeräumt.
Sie haben also keinerlei Rechtsgrundlage, um die Erstattung der Bewerbungskosten auf bestimmte Jobs einzuschränken. Mithin ist ihre diesbezügliche Entscheidung rechtswidrig.
In Verbindung mit meinen Pflichten nach § 2 SGB II wäre eine solche Einschränkung außerdem eine unzulässige Schlechterstellung und unzumutbare Härte.
Ich fordere sie auf, ihre Entscheidung zu überprüfen und mir die Bewerbungskosten vollumfänglich wie beantragt zu erstatten.
Bei Ablehnung werde ich meine Rechte auf dem Klageweg durchsetzen.
MfG
...
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
ninek  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 19.01.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 08.05.2008 - 19:50 | |
Danke für eure Antworten, vor allem für die Widerspruchsvolage!
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ninek  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 19.01.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 10.05.2008 - 14:08 | |
es hat zwar jetzt nix mit bewerbungskosten zu tun, aber mit der gleichen begründung. habe einen ablehnungsbescheid für reisekosten (vorstellungsgespräch im märz!) bekommen, auch mit der begründung das es keine sozialversicherungspflichtige beschäftigung sei. das ist doch auch nicht zulässig oder? arbeit ist arbeit oder.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 10.05.2008 - 14:21 | |
Jep.
=====
Datum
Absender
BG-Nr. xxx
Empfänger
Widerspruch gegen ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx
Ablehnung der Erstattung von Reisekosten
Werte Damen und Herren,
die Erstattung von Reisekosten wird in § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 46 Abs. 2 SGB III geregelt.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Tätigkeit, auf die man sich bewirbt, wird hier nicht vorgenommen und im Weiteren dazu auch keinerlei Ermessen für SIE dazu eingeräumt.
Sie haben also keinerlei Rechtsgrundlage, um die Erstattung der Reisekosten auf bestimmte Jobs einzuschränken. Mithin ist ihre diesbezügliche Entscheidung rechtswidrig.
In Verbindung mit meinen Pflichten nach § 2 SGB II wäre eine solche Einschränkung außerdem eine unzulässige Schlechterstellung und unzumutbare Härte.
Ich fordere sie auf, ihre Entscheidung zu überprüfen und mir die Reisekosten vollumfänglich wie beantragt zu erstatten.
Bei Ablehnung werde ich meine Rechte auf dem Klageweg durchsetzen.
MfG
...
[Dieser Beitrag wurde am 10.05.2008 - 14:27 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
ninek  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 19.01.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 10.05.2008 - 14:33 | |
vielen Dank Ottokar für deine Hilfe. 
[Dieser Beitrag wurde am 10.05.2008 - 14:34 von ninek aktualisiert]
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