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ninek ...
Durchstarter
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Registriert seit: 19.01.2008
Beiträge: 14
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...   Erstellt am 07.05.2008 - 22:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo.

hab mal wieder eine frage wegen bewerbungskosten und zwar habe ich 6 bewerbungen zur abrechnung gegeben, davon wurden mir allerdings nur 4 berechnet - die begründung zu den zwei anderen (war bewerbung als aushilfe) ist, das dies keine sozialversicherungspflichtigen jobs wären, würde mir deshalb auch nichts erstattet.

ist es nicht so, wenn die arge die bewerbungskosten schon erstattet (da es ja ne kannbestimmung ist), dass die dann auch alle erstatten müssen?




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

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Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 08.05.2008 - 01:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Ninek,

diese Begründung ist absoluter Schwachsinn! Bewerbungen um Arbeit sind Bewerbungen um eine Arbeit - völlig egal, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt. Auch diese Jobs verringern deine Bedürftigkeit und könnten sogar dahin führen, dass dein Chef dir einen "richtigen" Job anbietet.

@ Ottokar: Wie siehst du das?

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 08.05.2008 - 13:26Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich sehe das so:

=====

Datum

Absender
BG-Nr. xxx


Empfänger


Widerspruch gegen ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx
Ablehnung der Erstattung von Bewerbungskosten


Werte Damen und Herren,

die Erstattung von Bewerbungskosten wird in § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III geregelt.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Tätigkeit, auf die man sich bewirbt, wird hier nicht vorgenommen und im Weiteren dazu auch keinerlei Ermessen für SIE dazu eingeräumt.
Sie haben also keinerlei Rechtsgrundlage, um die Erstattung der Bewerbungskosten auf bestimmte Jobs einzuschränken. Mithin ist ihre diesbezügliche Entscheidung rechtswidrig.

In Verbindung mit meinen Pflichten nach § 2 SGB II wäre eine solche Einschränkung außerdem eine unzulässige Schlechterstellung und unzumutbare Härte.

Ich fordere sie auf, ihre Entscheidung zu überprüfen und mir die Bewerbungskosten vollumfänglich wie beantragt zu erstatten.
Bei Ablehnung werde ich meine Rechte auf dem Klageweg durchsetzen.


MfG
...





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

ninek ...
Durchstarter
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Status: Offline
Registriert seit: 19.01.2008
Beiträge: 14
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...   Erstellt am 08.05.2008 - 19:50Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Danke für eure Antworten, vor allem für die Widerspruchsvolage!




ninek ...
Durchstarter
...

...

Status: Offline
Registriert seit: 19.01.2008
Beiträge: 14
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...   Erstellt am 10.05.2008 - 14:08Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


es hat zwar jetzt nix mit bewerbungskosten zu tun, aber mit der gleichen begründung. habe einen ablehnungsbescheid für reisekosten (vorstellungsgespräch im märz!) bekommen, auch mit der begründung das es keine sozialversicherungspflichtige beschäftigung sei. das ist doch auch nicht zulässig oder? arbeit ist arbeit oder.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 10.05.2008 - 14:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Jep.

=====

Datum

Absender
BG-Nr. xxx


Empfänger


Widerspruch gegen ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx
Ablehnung der Erstattung von Reisekosten


Werte Damen und Herren,

die Erstattung von Reisekosten wird in § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 46 Abs. 2 SGB III geregelt.
Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Tätigkeit, auf die man sich bewirbt, wird hier nicht vorgenommen und im Weiteren dazu auch keinerlei Ermessen für SIE dazu eingeräumt.
Sie haben also keinerlei Rechtsgrundlage, um die Erstattung der Reisekosten auf bestimmte Jobs einzuschränken. Mithin ist ihre diesbezügliche Entscheidung rechtswidrig.

In Verbindung mit meinen Pflichten nach § 2 SGB II wäre eine solche Einschränkung außerdem eine unzulässige Schlechterstellung und unzumutbare Härte.

Ich fordere sie auf, ihre Entscheidung zu überprüfen und mir die Reisekosten vollumfänglich wie beantragt zu erstatten.
Bei Ablehnung werde ich meine Rechte auf dem Klageweg durchsetzen.


MfG
...

[Dieser Beitrag wurde am 10.05.2008 - 14:27 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
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ninek ...
Durchstarter
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Status: Offline
Registriert seit: 19.01.2008
Beiträge: 14
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...   Erstellt am 10.05.2008 - 14:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


vielen Dank Ottokar für deine Hilfe.

[Dieser Beitrag wurde am 10.05.2008 - 14:34 von ninek aktualisiert]





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