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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 30.05.2007 - 20:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo!

Sagtmal, wie schauts denne aus, wenn ich meine Bewerbungskosten völlig ausgeschöpft habe?

Besteht da die Pflicht (Mitwirkungspflicht) welche zu Schreiben und wenn ja, wer soll dafür aufkommen oder gibt es da anderesweitige Vereinbarungen?




supermami1984 
Durchstarter
...

...

Status: Offline
Registriert seit: 06.06.2007
Beiträge: 12
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...   Erstellt am 06.06.2007 - 14:22Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo Gehe mal zur deiner Agentur für arbeit,und lege da eine kopi dener abgesickten bewerbungen vor dann bekommst du pro bewerbung 5euro.Jedoch nicht mehr als 120 euro im jahr.lg




<Gast>
unregistriert

...   Erstellt am 06.06.2007 - 14:29Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich hab 260 Euro/pro Jahr zu je 5 Euro Bewerbung bekommen. Also 52 Bewerbungen. Auch für mehrere Stellen bei einer Firma. z.B. hab ich mich bei einer Zeitarbeitsfirma auf alle 10 ausgeschriebenen Stellen beworben, vom Manager bis zur Hilfskraft mit 10 Anschreiben und einer Mappe. Hat gut geklappt, bei der ARGE.




Aluhund 
Sehr Aktiv
.........

...

Status: Offline
Registriert seit: 07.03.2007
Beiträge: 81
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...   Erstellt am 06.06.2007 - 23:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


bei uns sind es 200 euro im jahr,allerdings hängt davon ab ,wieviel bewerbungen im monat du vorlegen mußt,bei uns sind es 3 bewerbungen im monat,kann natürlich auch mehr,aber 3 bekomme ich nur bezahlt.alles andere mußt du selber tragen.




<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 07.06.2007 - 18:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Die Erstattung von Bewerbungskosten ist nicht gesetzlich geregelt.Man kann es beantragen, es besteht aber kein gesetzlicher Anspruch.Es sei denn, es wurde in der EV vereinbart.
Üblich sind 250 € im Jahr.Also ca. 20 € pro Monat.

Ein Pauschalpreis von 5 € pro Bewerbung ist nicht mehr aktuell.Mit frankiertem Rückumschlag und allen anderen Utensilien kommt man inzwischen auf ca. 7 € pro Bewerbung.

Achtung ! Bewerbungskosten sind Kein Bestandteil des Regelsatzes.Verlangt also jemand eine bestimmte Anzahl an schriftlichen Bewerbungen, so muß die Finanzierung im Voraus geklärt werden, z.B.
durch eine Überweisung monatlich mit den Regelleistungen.Es kann niemand verlangen aus dem knapp bemessenen Regelsatz dies vorzufinanzieren.

Schriftliche Bewerbungen sind sowieso aus der Mode, es werden immer häufiger welche per E-mail verlangt.

Wer keinen PC hat ? Zu was haben wir Fallmanager ?

Bestimmt nicht, um nur Drohungen auszusprechen, was das einzige ist, was manche können.




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 08.06.2007 - 02:37Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo!

Bin grade über den Beitrag hier "gestolpert". Habe mir vor einiger Zeit folgende Info aus dem Netz gezogen. Vielleicht ist es ja hilfreich.

Beachtet bitte, dass es sich hier nur um Auszüge aus einer ziemlichen umfangreichen Datei handelt. Da ich mich nicht mehr erinnern kann, wo ich es runtergeladen habe, kann ich leider keinen Link setzen. Auf Anfrage bin ich aber gern bereit, die komplette pdf-Datei per Mail zuzusenden.


Leistungen an Arbeitnehmer zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV)gem. §§ 45 – 47 SGB III in Verbindung mit der Anordnung UBV


Geschäftsanweisungen
(Stand: 20.11.2006)

Gültig ab: 01. 8.2006
Gültig bis: 31.07.2008

§ 46
Höhe

(1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.
(2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in
Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen.

46.10 Fristberechnung
(1) Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der erstmaligen Beantragung von Bewerbungskosten (s. auch GA V.UBV.01 Abs. 3).

46.10 Fristbenennung
(2) Dem Antragsteller ist bei der erstmaligen Bewilligung von Bewerbungskosten immer ein Bewilligungsbescheid zu erteilen, der Angaben zum Beginn der Frist und zum Förderhöchstbetrag enthalten muss.

§ 3
Pauschalierung von Bewerbungskosten
(1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese pauschaliert zu erbringen.

(2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist je Bewerbung ein Betrag von 5,- Euro zu erstatten. Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachgewiesen werden.

§ 4
Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken

(1 ) Erstattet werden können auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und Kom-
munikationstechniken anfallen. Die Regelungen des § 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die Beschaffung von Hard- und Software kann nicht gefördert werden.

(3) Die Erstellung beziehungsweise Optimierung von Bewerbungsunterlagen, mit der die Antragstellerin/der
Antragsteller einen Dritten beauftragt hat, kann in begründeten Fällen gefördert werden, wenn das örtlich zuständige Arbeitsamt gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Förderung vorher dem Grunde nach zugesagt hat. Sie kann bis zur Höhe von 100,- Euro erfolgen. § 46 Abs. 1 SGB III ist zu beachten.

§ 6
Vereinfachte Antragstellung

Die einmal erfolgte Antragstellung ist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung, oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam. Für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen für Be-
werbungen oder für Fahrten im Sinne des § 45 SGB III sind damit die Voraussetzungen des § 324 Abs. 1
SGB III erfüllt.

§ 7
Übergangsregelungen

Für bis zur Bekanntgabe dieser Anordnung bereits beantragte oder bewilligte Leistungen gelten die vor
deren Inkrafttreten gültigen Vorschriften


Gruss Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 08.06.2007 - 08:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Eifach bei GOOGLE eingeben : SGB II Bewerbungskosten.Da erhält man sehr viele hilfreiche Tips.

Aber die Betonung liegt immer auf "können".Es ist also eine Ermessensleistung und somit besteht kein gesetzlicher Anspruch.
Es kann also abgelehnt werden.Deshalb der gute Rat für ALG II Empfänger, in der EV die geforderte Anzahl und die Finanzierung klären.




<ro.ny>
unregistriert

...   Erstellt am 23.09.2007 - 12:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Für Bewerbungen gibts 5€ pauschal. Das müssen die geben siehe http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harr … sp?ID=1432


Hier die Geschäftsanweisung der BA-Arbeit zur Erstattung von Bewerbungskosten:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- … ur-UBV.pdf

Cooles ganz neues Tool zum Online-Bewerben ist www.digap.de . Das kostet zwar 9,90, die kriegst Du aber auch erstattet. Damit kannst Du auch Deine Mails listen und hast unbegrenzt viele unterschiedliche Homepages gleichzeitig.

rony




<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 23.09.2007 - 17:11Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo ro.ny,

nicht solchen Quatsch erzählen, Bewerbungskosten müssen nicht erstattet werden, sondern "KÖNNEN" erstattet werden.Genau lesen !




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 23.09.2007 - 17:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


SGB II § 46 Höhe
(1) 1 Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden.

= Ermessensleistung

Die Pauschalierung ist ebenso eine Ermessensleistung. Die meisten ARGEn zahlen keine Pauschale mehr, weil das zu viel Geld kostet. Sie verlangen Nachweise über die Kosten!
Viel Bewerbungen erfolgen telefonisch oder per Internet, wie will man da Ksten nachweisen?
Wie will man die Kosten für Druckertinte, Strom der PC-Nutzung, anteilige Internetnutzung nachweisen?
Genau: gar nicht! Deshalb spart die BA auch hier jährlich Millionen!





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

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