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| Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen | | ||
<guest> unregistriert |
Hallo! | |||
supermami1984 Durchstarter ![]() Status: Offline Registriert seit: 06.06.2007 Beiträge: 12 Nachricht senden |
hallo Gehe mal zur deiner Agentur für arbeit,und lege da eine kopi dener abgesickten bewerbungen vor dann bekommst du pro bewerbung 5euro.Jedoch nicht mehr als 120 euro im jahr.lg | |||
<Gast> unregistriert |
Ich hab 260 Euro/pro Jahr zu je 5 Euro Bewerbung bekommen. Also 52 Bewerbungen. Auch für mehrere Stellen bei einer Firma. z.B. hab ich mich bei einer Zeitarbeitsfirma auf alle 10 ausgeschriebenen Stellen beworben, vom Manager bis zur Hilfskraft mit 10 Anschreiben und einer Mappe. Hat gut geklappt, bei der ARGE. | |||
Aluhund Sehr Aktiv ![]() ![]() ![]() Status: Offline Registriert seit: 07.03.2007 Beiträge: 81 Nachricht senden |
bei uns sind es 200 euro im jahr,allerdings hängt davon ab ,wieviel bewerbungen im monat du vorlegen mußt,bei uns sind es 3 bewerbungen im monat,kann natürlich auch mehr,aber 3 bekomme ich nur bezahlt.alles andere mußt du selber tragen. | |||
<guest> unregistriert |
Die Erstattung von Bewerbungskosten ist nicht gesetzlich geregelt.Man kann es beantragen, es besteht aber kein gesetzlicher Anspruch.Es sei denn, es wurde in der EV vereinbart. | |||
Wolf27 ![]() Moderatorin ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden |
Hallo! Geschäftsanweisungen (Stand: 20.11.2006) Gültig ab: 01. 8.2006 Gültig bis: 31.07.2008 § 46 Höhe (1) Bewerbungskosten können bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich übernommen werden. (2) Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen. 46.10 Fristberechnung (1) Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der erstmaligen Beantragung von Bewerbungskosten (s. auch GA V.UBV.01 Abs. 3). 46.10 Fristbenennung (2) Dem Antragsteller ist bei der erstmaligen Bewilligung von Bewerbungskosten immer ein Bewilligungsbescheid zu erteilen, der Angaben zum Beginn der Frist und zum Förderhöchstbetrag enthalten muss. § 3 Pauschalierung von Bewerbungskosten (1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese pauschaliert zu erbringen. (2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist je Bewerbung ein Betrag von 5,- Euro zu erstatten. Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachgewiesen werden. § 4 Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken (1 ) Erstattet werden können auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und Kom- munikationstechniken anfallen. Die Regelungen des § 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Beschaffung von Hard- und Software kann nicht gefördert werden. (3) Die Erstellung beziehungsweise Optimierung von Bewerbungsunterlagen, mit der die Antragstellerin/der Antragsteller einen Dritten beauftragt hat, kann in begründeten Fällen gefördert werden, wenn das örtlich zuständige Arbeitsamt gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Förderung vorher dem Grunde nach zugesagt hat. Sie kann bis zur Höhe von 100,- Euro erfolgen. § 46 Abs. 1 SGB III ist zu beachten. § 6 Vereinfachte Antragstellung Die einmal erfolgte Antragstellung ist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung, oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam. Für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen für Be- werbungen oder für Fahrten im Sinne des § 45 SGB III sind damit die Voraussetzungen des § 324 Abs. 1 SGB III erfüllt. § 7 Übergangsregelungen Für bis zur Bekanntgabe dieser Anordnung bereits beantragte oder bewilligte Leistungen gelten die vor deren Inkrafttreten gültigen Vorschriften Gruss Wolf Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...? | |||
<guest> unregistriert |
Eifach bei GOOGLE eingeben : SGB II Bewerbungskosten.Da erhält man sehr viele hilfreiche Tips. | |||
<ro.ny> unregistriert |
Für Bewerbungen gibts 5€ pauschal. Das müssen die geben siehe http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harr … sp?ID=1432 | |||
<guest> unregistriert |
Hallo ro.ny, | |||
Ottokar ![]() Moderator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden |
SGB II § 46 Höhe Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos! Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe. ---===--- | |||
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