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Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  | <guest> unregistriert
| Erstellt am 17.06.2007 - 17:26 | |
Hallo! muß ich eine rückerstattung von den Heizkosten an das Amt zürückgeben?Oder kann ich das geld behalten?
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 17.06.2007 - 18:25 | |
Hallo,
grundsätzlich würde diese als Einkommen zählen. Du musst nichts zurückerstatten, diese "Einnahme" aber angeben. Das Amt verrechnet sie dann im Folgemonat mit deinem Anspruch.
Bezieht sich die Rückerstattung auf Heizkosten, die das Amt selbst als Teil der Unterkunftskosten gezahlt hat, verrechnet es diese mit den Unterkunftskosten des Folgemonats.
Stammt die Heizkostenrückzahlung aus einer Zeit, in der du kein ALG2 erhalten hast, gilt die Rückzahlung zwar als Einkommen, es steht dir aber ein Freibetrag von mindestens 30 Euro zu, der davon abgesetzt werden muss. Ist der Rückzahlungsbetrag nicht höher als 50 Euro und das einzige Einkommen im Kalenderjahr, wird es ebenfalls nicht berücksichtigt.
| <guest> unregistriert
| Erstellt am 17.06.2007 - 19:17 | |
Als Einkommen wurde es bis zum 01.08.2006 angerechnet.Demzufolge entfällt auch seit diesem Zeitpunkt die Versicherungspauschale und die max. 50 € Einkommen pro Jahr.
SGB II § 22 (1) ab 01.08.2006
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der UnterKunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen.
Sollte ich falsch liegen, dann berichtigt mich bitte.Dies ist aber der aktuellste Stand der Rechtslage.Habe den Zirkus selbst durchgemacht.
Und ganz wichtig, das Guthaben sofort der ARGE per Änderungsmitteilung anzeigen.Geschieht das nicht, wird Leistungsbetrug vorgeworfen."Sie haben eine Überzahlung von Leistungen verursacht", es folgt meist eine Anhörung und dann Sanktionen.
Das Problem ist zur Zeit eine totale Überlastung bei den ARGEN wegen den Neuberechnungen der Warmwasserkosten und die Lohnerhöhung ab Juli 2007.
Ich habe Mitte März ordnungsgemäß mein Guthaben gemeldet, jetzt nach 3 Monaten bekomme ich eine Anhörung, mit dem Vorwurf, eine Leistungsüberzahlung verursacht zu haben, im gleichen Brief die Betriebskostenabrechnung zürück.
Nun habe ich leider keinen Nachweis,wann ich es gemeldet habe.
Der Haken an der ganzen Sache ist, die dürfen das Guthaben nur im nächsten Monat verrechnen.Spätere Verrechnungen sind nämlich nur möglich, wenn man eine Überzahlung selbst verursacht hat.
Einer von vielen Webfehlern im Gesetz, denn den ARGEN ist es nicht immer möglich, das Guthaben gleich im nächsten Monat zu verrechnen.
Deshalb braucht man aber nicht die Schuld auf die Leitungsempfänger abzuwälzen und sie als Leistungsbetrüger hinzustellen.
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 17.06.2007 - 19:43 | |
@guest 17.06.2007 - 19:17:
Hier die gewünschte Korrektur für Freibeträge:
1.
Als Einkommen gilt alles was Bargeld oder Verwertbar und nicht Zweckbestimmt ist - also auch eine Betriebskostenrückzahlung.
siehe dazu auch:
http://www.razyboard.com/system/morethr … 526-0.html
2.
Lt. ALG2-Verordnung Abs. 1 Nr. 1
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie jährlich 50 Euro nicht übersteigen
3.
Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit gibt es folgende Freibeträge auf das Bruttoeinkommen: (SGB 2 §§ 11, 30)
- 100 Euro Pauschal für Versicherungen, Fahrtkosten, etc.
- von 100,01 Euro bis 800,00 Euro: 20%
- von 800,01 Euro bis 1200,00 Euro (wenn Minderjährige in der BG: bis 1500 Euro): 10%
Alles was über 1200 bzw. 1500 Euro liegt, wird voll angerechnet.
4.
Für Einkommen, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammt, gibt es: (ALG2-Verordnung § 3 Abs. 1 Nr. 1)
- 30 Euro Pauschal für Versicherungen
5.
Für Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren wird monatliches Enkommen bis zu 100 Euro nicht berücksichtigt (ALG2-Verordnung § 1 Abs. 1 Nr. 9).
Genau genommen gibt es also 6 Freibeträge in 4 Kategorien (hier 2. bis 5.)(getrennt nach Einkommensart, Höhe des Einkommens und sozialem Status), die aber nicht miteinander kombinierbar sind. D.h. die Kategorien schließen sich i.d.R. untereinander aus. Jede Person der BG kann also nur eine Art (bzw. Kategorie; um bei der obigen Unterscheidung zu bleiben) von Freibetrag geltend machen.
[Dieser Beitrag wurde am 20.06.2007 - 15:44 von Ottokar aktualisiert]
| VittaLeria Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 05.11.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 18.12.2008 - 17:42 | |
Ottokar schrieb
5.
Für Sozialgeldempfänger unter 15 Jahren wird monatliches Enkommen bis zu 100 Euro nicht berücksichtigt (ALG2-Verordnung § 1 Abs. 1 Nr. 9).
|
Frage: Gilt dieser Freibetrag auch fürs Kindergeld?
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8150 Nachricht senden | Erstellt am 19.12.2008 - 21:52 | |
Nein.
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Weitere Informationen zur Hartz IV Reform und zum Arbeitslosengeld II:
Hartz 4
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